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Beschluss

26 Ta (Kost) 6009/21

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2021:0204.26TA.KOST6009.21.00
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Leitsätze
1. Der Maßstab für die Bewertung des Streits über die Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle ist § 23 Abs. 3 RVG zu entnehmen. Bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro anzunehmen.(Rn.5) 2. Ausgehend von dieser gesetzlichen Vorgabe sieht der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 9. Februar 2018 (EzA-SD 6/2018, S. 9-16) für Streitigkeiten nach § 100 ArbGG unter II.4. folgende Ansätze vor: höchstens der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei Streit über die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle (II.4.1); grundsätzlich ¼ des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei Streit über die Person des Vorsitzenden/der Vorsitzenden (II.4.2) und grundsätzlich insgesamt ¼ des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei Streit über die Anzahl der Beisitzer (II.4.3).(Rn.5) 3. Vor dem Hintergrund des Inhalts des Streits über die Frage, ob Verhandlungen bereits gescheitert gewesen sind und damit ein Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren nach § 100 ArbGG vorlag, des Umfangs der zu behandelnden Fragen und des Kreises an betroffenen Personen (660) und damit einer nicht nur unerheblichen Bedeutung der Angelegenheit war hier ein Betrag in Höhe von 3.750 Euro (3/4 Hilfswert) für den Streit über das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses (Verhandlungen gescheitert?) angemessen (Fortführung zu LAG Berlin-Brandenburg 23. Februar 2010 - 17 Ta (Kost) 6005/10, zu 2 der Gründe; 2. Dezember 2020 - 26 Ta (Kost) 6078/20, Rn. 1; 25. Januar 2021 - 26 Ta (Kost) 6005/21).(Rn.12) 4. Das Verschlechterungsverbot steht einer Verrechnung von zu niedrig und zu hoch angesetzten Bewertungen einzelner Positionen nicht entgegen.(Rn.15)
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2020 – 8 BV 10596/20 – teilweise abgeändert und der Gegenstandswert auf 5.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Maßstab für die Bewertung des Streits über die Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle ist § 23 Abs. 3 RVG zu entnehmen. Bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro anzunehmen.(Rn.5) 2. Ausgehend von dieser gesetzlichen Vorgabe sieht der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 9. Februar 2018 (EzA-SD 6/2018, S. 9-16) für Streitigkeiten nach § 100 ArbGG unter II.4. folgende Ansätze vor: höchstens der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei Streit über die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle (II.4.1); grundsätzlich ¼ des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei Streit über die Person des Vorsitzenden/der Vorsitzenden (II.4.2) und grundsätzlich insgesamt ¼ des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei Streit über die Anzahl der Beisitzer (II.4.3).(Rn.5) 3. Vor dem Hintergrund des Inhalts des Streits über die Frage, ob Verhandlungen bereits gescheitert gewesen sind und damit ein Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren nach § 100 ArbGG vorlag, des Umfangs der zu behandelnden Fragen und des Kreises an betroffenen Personen (660) und damit einer nicht nur unerheblichen Bedeutung der Angelegenheit war hier ein Betrag in Höhe von 3.750 Euro (3/4 Hilfswert) für den Streit über das Vorliegen eines Rechtsschutzbedürfnisses (Verhandlungen gescheitert?) angemessen (Fortführung zu LAG Berlin-Brandenburg 23. Februar 2010 - 17 Ta (Kost) 6005/10, zu 2 der Gründe; 2. Dezember 2020 - 26 Ta (Kost) 6078/20, Rn. 1; 25. Januar 2021 - 26 Ta (Kost) 6005/21).(Rn.12) 4. Das Verschlechterungsverbot steht einer Verrechnung von zu niedrig und zu hoch angesetzten Bewertungen einzelner Positionen nicht entgegen.(Rn.15) Auf die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 17. Dezember 2020 – 8 BV 10596/20 – teilweise abgeändert und der Gegenstandswert auf 5.000 Euro festgesetzt. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen. I. Der Betriebsrat hat in dem diesem Beschwerdeverfahren vorausgegangenen arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahren die Einsetzung einer Einigungsstelle mit je vier Beisitzern über den Regelungsgegenstand „Abschluss einer Betriebsvereinbarung zur Art und Weise der Durchführung von Gefährdungsbeurteilungen…“ für einen Kreis von etwa 660 Personen unter dem Vorsitz von Richter am Arbeitsgericht F.S. beantragt. Die Arbeitgeberin hat erstinstanzlich die Auffassung vertreten, die Verhandlungen seien noch nicht gescheitert, weshalb die Voraussetzungen für ein Einsetzungsverfahren noch nicht gegeben seien. Es hätten noch gar keine Verhandlungen stattgefunden. Außerdem seien zwei Beisitzer ausreichend. Gegen die Person des vorgeschlagenen Einigungsstellenvorsitzenden hat sie keine Einwände erhoben. Das Arbeitsgericht hat die Einigungsstelle eingesetzt, allerdings die Zahl der Beisitzer auf jeweils zwei begrenzt. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert auf 2.500 Euro (davon in Höhe von jeweils 1.250 Euro wegen des Streits über die Anzahl der Beisitzer und die Person des Vorsitzenden) festgesetzt. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Verfahrensbevollmächtigten des Betriebsrats. Sie halten einen Gegenstandswert in Höhe von 7.250 Euro (keine offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle: 5000 Euro; Anzahl der Beisitzer: 1.250 Euro; Person des Einigungsstellenvorsitzenden: 1.250 EUR) für angemessen. II. Die zulässige Beschwerde ist teilweise begründet. Der Gesamtgegenstandswert beträgt 5.000 Euro. 1) Der Streit über die Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle (§ 100 ArbGG) ist nichtvermögensrechtlicher Natur. a) Der Maßstab für die Bewertung des Streits über die Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle ist § 23 Abs. 3 RVG zu entnehmen. Danach ist der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen. Bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 Euro anzunehmen. Ausgehend von dieser gesetzlichen Vorgabe sieht der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der überarbeiteten Fassung vom 9. Februar 2018 (EzA-SD 6/2018, S. 9-16) für Streitigkeiten nach § 100 ArbGG unter II.4. folgende Ansätze vor: höchstens der Hilfswert nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei Streit über die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle (II.4.1); grundsätzlich ¼ des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei Streit über die Person des Vorsitzenden/der Vorsitzenden (II.4.2) und grundsätzlich insgesamt ¼ des Hilfswerts nach § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG bei Streit über die Anzahl der Beisitzer (II.4.3) (eingehend: Ziemann, jurisPR-ArbR 24/2020 Anm. 7). b) Einen halben Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG hat die Beschwerdekammer für einen Fall in Ansatz gebracht, in dem die Arbeitgeberin lediglich geltend gemacht hatte, sie habe von der genannten Beschwerde und den diesbezüglichen Äußerungen des Betriebsrats keine Kenntnis gehabt, weshalb es an einem Rechtsschutzbedürfnis für den Antrag fehle, und sie der Beschwerde ohne weiteres abgeholfen hatte. Die Zuständigkeit der Einigungsstelle war von der Arbeitgeberin nicht in Abrede gestellt worden. Bei dieser Sachlage komme der Streitigkeit lediglich geringe Bedeutung zu, die mit dem halben Hilfswert des § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG angemessen bewertet sei (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 23. Februar 2010 - 17 Ta (Kost) 6005/10, zu 2 der Gründe). c) Von ¾ eines vollen Hilfswerts ist die Kammer in einem Fall ausgegangen, in dem es um die offensichtliche Unzuständigkeit der Einigungsstelle zum Thema „alternierende Telearbeit“ und in diesem Zusammenhang u.a. auch um die Fragen „Regelungsgegenstand bereits von anderen Betriebsvereinbarungen erfasst? Örtlicher Betriebsrat überhaupt zuständig?“ ging und 270 Personen betroffen waren (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 25. Januar 2021 – 26 Ta (Kost) 6005/21). d) Von einem vollen Hilfswert in Bezug auf einen Streitgegenstand bei dem Maßstab der „nicht offensichtlichen Unzuständigkeit“ ist die Beschwerdekammer in einem Fall ausgegangen, in dem es um „Maßnahmen des Gesundheitsschutzes gegen Gefährdungen der Arbeitnehmer*innen durch das Corona-Virus“ ging. Betroffen war ein großer Personenkreis (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 2. Dezember 2020 – 26 Ta (Kost) 6078/20, Rn. 1). d) Eine Wertaddition hat bei der Festsetzung des Gegenstandswerts im Zusammenhang mit der Errichtung einer Einigungsstelle zur Voraussetzung, dass es im konkreten Beschlussverfahren um zwei oder drei Teilgegenstände des Streits über die Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle geht. Hierüber gibt der Antrag Auskunft. Nach dem Antrag kommen drei Teilgegenstände in Betracht. Bei der Ermittlung des prozessualen Begehrens darf aber nicht am Wortlaut des Antrags verhaftet werden. Vielmehr muss stets auch die Antragsbegründung zur Auslegung des Begehrens herangezogen werden. Dabei ist das Vorbringen des antragstellenden Beteiligten so auszulegen, wie es nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und seinem Interesse entspricht. Wird aus der Antragsbegründung deutlich, dass nur ein oder zwei der möglichen drei Teilgegenstände des Streits über die Einrichtung und Besetzung der Einigungsstelle geltend gemacht werden sollen, bestimmen lediglich die relevanten Teilgegenstände den Gegenstandswert (entsprechend der Rechtsprechung zu Erhöhungsklagen, vgl. Ziemann in: Tschöpe/Ziemann/Altenburg, Streitwert und Kosten im Arbeitsrecht, Teil 1 A Rn 127 mwN). 2) Der mit der Beschwerde angegriffene Wertansatz erweist sich danach als nicht ausreichend. Für den Antrag auf Einsetzung der Einigungsstelle ist ein Betrag in Höhe von 3.750 Euro angemessen. Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts hatte eine Wertaddition nur im Hinblick auf die Anzahl der Beisitzer zu erfolgen. Über den Einigungsstellenvorsitzenden bestand kein Streit, sodass sich ein Gesamtgegenstandswert in Höhe von 5.000 Euro ergibt. a) Es ging hier nicht um die Frage der offensichtlichen Unzuständigkeit der Einigungsstelle. Darüber, dass die Einigungsstelle an sich zuständig war, hat unter den Beteiligten kein Streit bestanden. Streit bestand insoweit von Anfang an nur über die Frage, ob bereits ein Rechtsschutzbedürfnis für das Verfahren nach § 100 ArbGG bestand. Denn die Arbeitgeberin hat sich nur darauf berufen, dass die Verhandlungen noch nicht gescheitert gewesen seien. Es sei noch gar nicht verhandelt worden. Der Betriebsrat hat dazu vorgetragen, dass die Arbeitgeberin dazu ungeachtet seiner mehrfachen Anläufe nicht bereit gewesen sei. Außerdem bestand Streit über die Anzahl der Einigungsstellenmitglieder, jedoch nicht über die Person des Vorsitzenden. Aus einem Abweisungsantrag der beteiligten Arbeitgeberin allein ist nicht zu folgern, dass auch die Person des Vorsitzenden im Streit war (vgl. LAG Hamm 18. Februar 2020 – 7 Ta 477/19, Rn. 7, mit Anm. Ziemann, jurisPR-ArbR 24/2020 Anm. 7). b) Vor dem Hintergrund dieses Inhalts des Streits, des Umfangs der zu behandelnden Fragen und des Kreises der betroffenen Personen (660) und damit einer nicht nur unerheblichen Bedeutung der Angelegenheit ist hier ein Betrag in Höhe von 3.750 Euro (3/4 Hilfswert) angemessen. Hinzuzurechnen waren 1.250 Euro für den Streit über die Anzahl der Besitzer. 3) Über die Person des Einigungsstellenvorsitzenden bestand kein Streit, weshalb insoweit entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts keine Wertaddition stattfinden konnte. Dem steht das Verschlechterungsverbot nicht entgegen. (1) In dem Verfahren nach § 33 Abs. 3 RVG gilt zwar das Verschlechterungsverbot, dh die erstinstanzliche Entscheidung darf nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers abgeändert werden (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 – 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Köln 30. Dezember 2015 – 12 Ta 358/15, Rn. 17, str.). (2) Das Verschlechterungsverbot steht aber einer Verrechnung von zu niedrig und zu hoch angesetzten Bewertungen einzelner Positionen nicht entgegen. Diese Positionen stellen im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine eigenen Streitgegenstände dar, sondern bilden lediglich einzelne Verrechnungsposten. Sie sind nur Begründungselemente für die Bildung des einen streitigen Gesamtgegenstandswerts, der allein über die Höhe der Gebühren entscheidet (vgl. LAG Düsseldorf 25. November 2016 – 4 Ta 634/16, Rn. 13). Gegenstand der Festsetzung und damit des Beschwerdeverfahrens nach § 33 Abs. 3 RVG ist nicht die Bewertung eines bestimmten Streitgegenstands, sondern die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 20. August 2018 – 26 Ta (Kost) 6070/18, zu II 3 a der Gründe; LAG Rheinland-Pfalz 6. Juni 2007 – 1 Ta 105/07, Rn. 45). Auch hinsichtlich der Anträge in dem Beschwerdeverfahren tritt eine Bindung nur in Bezug auf den begehrten Gesamtgegenstandswert ein, nicht auch auf seine Zusammensetzung aus Einzelpositionen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 16. Juli 2019 – 26 Ta (Kost) 6040/19, Rn. 32). III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, § 33 Abs. 9 RVG. Die angefallene Gebühr wird angesichts des teilweisen Erfolgs der Beschwerde auf ½ reduziert. Das vorliegende Verfahren nimmt nicht an der Kostenbefreiung nach § 2 Abs. 2 GKG teil, weil es sich nicht um eine Angelegenheit nach § 2a Abs. 1 ArbGG, sondern um eine Festsetzung des Verfahrenswerts nach § 33 RVG handelt. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar.