Beschluss
5 TaBV 1328/20
LArbG Berlin-Brandenburg 5. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2021:0204.5TABV1328.20.00
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Leitsätze
Weist der Arbeitgeber bereits bei Stellung des Antrages nach § 99 Abs. 4 BetrVG darauf hin, dass seiner Ansicht nach keine personelle Einzelmaßnahme im Sinne des § 99 BetrVG vorliegt und dass er das Zustimmungsersetzungsverfahren "nur höchst vorsorglich" einleitet, begehrt er in der Hauptsache die - zulässige - Feststellung, dass keine personelle Einzelmaßnahme vorliegt und deshalb die Zustimmung des Betriebsrates nicht erforderlich ist.(Rn.29)
Die Anträge nach §§ 99 Abs. 4, 100 BetrVG sind dann nur als Hilfsanträge anzusehen.(Rn.30)
Tenor
I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.08.2020 – 1 BV 398/20 – wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen:
Es wird festgestellt, dass die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an die Arbeitnehmer A sowie B zum 01.01.2020 keine Versetzung im Sinne von §§ 95 Absatz 3, 99 BetrVG darstellt.
II. Die Anschlussbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Weist der Arbeitgeber bereits bei Stellung des Antrages nach § 99 Abs. 4 BetrVG darauf hin, dass seiner Ansicht nach keine personelle Einzelmaßnahme im Sinne des § 99 BetrVG vorliegt und dass er das Zustimmungsersetzungsverfahren "nur höchst vorsorglich" einleitet, begehrt er in der Hauptsache die - zulässige - Feststellung, dass keine personelle Einzelmaßnahme vorliegt und deshalb die Zustimmung des Betriebsrates nicht erforderlich ist.(Rn.29) Die Anträge nach §§ 99 Abs. 4, 100 BetrVG sind dann nur als Hilfsanträge anzusehen.(Rn.30) I. Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27.08.2020 – 1 BV 398/20 – wird mit folgender Maßgabe zurückgewiesen: Es wird festgestellt, dass die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an die Arbeitnehmer A sowie B zum 01.01.2020 keine Versetzung im Sinne von §§ 95 Absatz 3, 99 BetrVG darstellt. II. Die Anschlussbeschwerde wird als unzulässig verworfen. III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beteiligten streiten über personelle Einzelmaßnahmen der Beteiligten zu 1). Die Beteiligte zu 1) betreibt ein Möbelhaus, das zunächst aus zwei Verkaufshäusern bestand. Der Beteiligte zu 2) Ist der bei ihr gebildete Betriebsrat. Nach hohen Verlusten über mehrere Jahre beschloss die Beteiligte zu 1), ein Verkaufshaus zum 31.12.2019 vollständig und dauerhaft zu schließen. Infolge dieser Schließung wurde unter anderem die Abteilung für Premium-Möbel zum 01.01.2020 von bislang 3,5 auf nunmehr 2 Etagen verkleinert. Daraus ergab sich die Notwendigkeit, auch die Anzahl der dort eingesetzten Verkäufer von bislang acht auf fünf zu reduzieren. Neben dieser Abteilung existieren bei der Arbeitgeberin weitere Möbel-Fachabteilungen, darunter Anbau/Wohnen, in der Anbauprogramme geplant und verkauft werden, sowie etwa die Bereiche Polster, Speisen und Schlafen. Die Vergütung erfolgt bei der Arbeitgeberin nach Haustarifverträgen, wobei der aktuelle Haustarifvertrag über die Vergütung einheitlich für alle Möbelverkäufer eine Zusammensetzung aus einem Fixum einerseits und Provisionssätzen andererseits vorsieht, wobei die Höhe des Fixums einerseits, des Provisionssatzes andererseits abhängig vom jeweiligen Verkaufsbereich ist. Der Mitarbeiter der Arbeitgeberin Herr A wird wunschgemäß noch nach einem älteren Entgelttarifvertrag aus dem Jahre 2002 vergütet. Verkaufsleiter für die Möbelverkäufer ist Herr B. Zuständig für die jeweilige Einsatzplanung des Personals (Pausenkoordination, Einteilung in den Etagen eines Bereichs, Freizeitgewährung, früheres Gehen), die Urlaubsplanung, mündliche und schriftliche Ermahnungen sowie die Kontrolle der Kalkulation der Auftragsvergabe, Preisnachlässe, Wareneinkauf für den Ausstellungsbereich, Messebesuche und Schulungsorganisationen ist der Bereichsleiter der jeweiligen Abteilung zuständig. Mit einem Wechsel aus einer Abteilung in eine andere ist ein Wechsel der unmittelbaren Kollegen sowie des jeweiligen Abwesenheitsvertreters für die betroffenen Beschäftigten verbunden, mit welchem gemeinsam erzielte Umsätze geteilt werden. Mit Schreiben vom 18.12.2019 beantragte die Beteiligte zu 1) beim Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung von Herrn C und Herrn A aus dem bisherigen Bereich Premium in den Bereich Anbau/Wohnen (Herr C) beziehungsweise in den sogenannten Umlauf (Herr A), eine Springertätigkeit in sämtlichen Möbel-Abteilungen, jeweils zum 01.01.2020. Nach Verweigerung der Zustimmungserteilung durch den Beteiligten zu 2) mit Schreiben vom 19.12.2019 (Blatt 41 f und 43 f der Akte) teilte sie diesem mit Schreiben vom 23.12.2019 mit, sie werde die personellen Maßnahmen ab dem 02.01.2020 vorläufig durchführen. Der Betriebsrat bestritt insoweit mit der Beteiligten zu 1) am 08.01.2020 zugegangenem Schreiben die sachliche Erforderlichkeit aus dringenden Gründen. Mit am 10.01.2020 beim Arbeitsgericht eingegangenem Antrag hat die Beteiligte zu 1) die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Beteiligten zu 2) und die Feststellung beantragt, dass die vorläufige Durchführung beider Maßnahmen aus sachlichen Gründen dringend erforderlich sei. Sie hat vorgetragen, es handele sich bei den in Aussicht genommenen Maßnahmen bereits nicht um Versetzungen im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne, weshalb die Beteiligung des Betriebsrats wie die Einleitung des hiesigen Verfahrens lediglich vorsorglich erfolgt sei. Der bloße Wechsel des zu verkaufenden Möbelsortiments stelle sich nicht als anderer Arbeitsbereich dar. Ort, Zeit und Strukturen der Arbeitsabläufe blieben unverändert. Zudem ergäben sich für die betroffenen Mitarbeiter keine Nachteile, aufgrund von Engpässen in den geplanten Einsatzbereichen sei die vorläufige Durchführung erforderlich. Die Beteiligte zu 1) hat beantragt, 1. a) die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers C von der Position als Verkäufer in der Abteilung Premium auf die Position als Verkäufer in der Abteilung Anbau/Wohnen mit Wirkung zum 01.01.2020 zu ersetzen; b) festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Versetzung des Arbeitnehmers C von der Position als Verkäufer in der Abteilung Premium auf die Position als Verkäufer in der Abteilung Anbau/Wohnen mit Wirkung zum 01.01.2020 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war; 2. a) die verweigerte Zustimmung des Betriebsrats zur Versetzung des Arbeitnehmers A von der Position als Verkäufer in der Abteilung Premium auf die Position als Verkäufer im Umlauf mit Wirkung zum 01.01.2020 zu ersetzen; b) festzustellen, dass die vorläufige Durchführung der Versetzung des Arbeitnehmers A von der Position als Verkäufer in der Abteilung Premium auf die Position als Verkäufer im Umlauf mit Wirkung zum 01.01.2020 aus sachlichen Gründen dringend erforderlich war. Der Beteiligte zu 2) hat beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Der Beteiligte zu 2) hat vorgetragen, es handele sich um Versetzungen im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne. Dies ergebe sich bereits aus dem unterschiedlichen Sortiment, Preis- und Kundensegment im Premium- gegenüber den anderen Bereichen und der unterschiedlichen Intensität beratender und planerischer Aufgaben. Auch sei der künftige Einsatz der beiden Beschäftigten auf einzelne Segmente reduziert, während im Premiumbereich das Vollsortiment angeboten werde. Jedenfalls bei Herrn A sei eine Versetzung auch vor dem Hintergrund anzunehmen, dass er künftig keinem festen Team mehr zugeordnet, sondern quasi als „Einzelkämpfer“ unterwegs sei. Das Arbeitsgericht hat die Anträge mit Beschluss vom 27.08.2020 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, es lägen bereits keine personellen Einzelmaßnahmen im Sinne von § 99 Absatz 1 Satz 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) vor. Die partielle Änderung des von den betroffenen Mitarbeitern zu verkaufenden Sortimentes stelle keine Änderung ihres Arbeitsbereiches dar. Sie verkauften weiterhin Möbel, bei der Frage ob nun weniger beratende oder planerische Aufgaben anfielen, handele es sich um eine graduelle. Arbeitsort und Arbeitszeit änderten sich nicht, der mit relevanten Personalbefugnissen ausgestattete Bereichsleiter bleibe der gleiche. Der Wechsel der Arbeitskollegen führe ebenfalls nicht wie etwa bei Team- oder Gruppenarbeit zu einer charakteristischen Veränderung. Gegen den dem Beteiligten zu 2) am 22.09.2020 zugestellten Beschluss richtet sich seine am 19.10.2020 eingegangene und mit am 12.11.2020 eingegangenem Schriftsatz begründete Beschwerde. Er trägt vor, entgegen der Auffassung des Arbeitsgerichts wiesen sie Abteilungen der Beteiligten zu 1) verselbständigte Aufbauorganisationen auf. Die Abteilungsleiter führten regelmäßig, mindestens monatlich, Abteilungsversammlungen zur Disziplinierung der Mitarbeiter durch und seien als Vorgesetzte der Verkaufskräfte für den geordneten Betriebsablauf eigenständig verantwortlich. Zudem suche die Beteiligte zu 1) bereits in den Stellenausschreibungen nach Verkäufern für bestimmte Sortimente, für deren Verkauf durch abteilungsinterne Schulungen vermittelte Warenkenntnisse erforderlich seien. Insbesondere im Premiumbereich finde kein Ladentischverkauf, sondern eine aus Beratung, Planung und Aufmaß bestehende Dienstleistung statt. Der Beteiligte zu 2) beantragt, den Beschluss erster Instanz aufzuheben und mit den Schlussanträgen gemäß Protokoll zu entscheiden. Die Beteiligte zu 1) beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Im Wege der unselbständigen Anschlussbeschwerde beantragt sie, Es wird festgestellt, dass die Zuweisung eines neuen Arbeitsplatzes an die Arbeitnehmer C sowie A zum 01.01.2020 keine Versetzung im Sinne von §§ 95 Absatz 3, 99 BetrVG war. Sie trägt vor, die Abteilungsleiter seien für disziplinarische Maßnahmen, Ermahnungen oder Abmahnungen nicht zuständig. Soweit in den Stellenausschreibungen Personal für bestimmte Möbelsortimente gesucht würden, würde damit lediglich wünschenswerte Erfahrungen beschrieben. Wegen des weiteren Vortrages in der Beschwerdeinstanz wird auf die Schriftsätze und Anlagen des Beteiligten zu 1) vom 12.11.2020 (Blatt 172 bis 179 der Akte), der Beteiligten zu 2) vom 09.12.2020 (Blatt 186 bis 190 der Akte) und das Protokoll der mündlichen Anhörung vom 04.02.2021 (Blatt 216 bis 217 der Akte) verwiesen. II. 1. Die Beschwerde ist gemäß §§ 89 Abs. 1, 2, 87 Absatz 2, 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) in Verbindung mit §§ 519 Abs. 4, 520 Abs. 3 Zivilprozessordnung (ZPO) zulässig, insbesondere ist sie frist- und formgerecht eingelegt worden. Ihr ermangelt es auch nicht der erforderlichen Beschwer. Der Beteiligte zu 2) wird durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts beschwert, obwohl das Arbeitsgericht die Anträge zurückgewiesen hat. Denn in der Sache hat es eine dem hauptsächlichen Begehren der Beteiligten zu 1) stattgebende Entscheidung getroffen. a) Nach Auslegung ihres bereits erstinstanzlich verfahrensgegenständlichen Begehrens ergibt sich, dass die Beteiligte zu 1) trotz Fehlens einer entsprechenden Antragstellung in erster Instanz hauptsächlich die Feststellung begehrte, dass in den verfahrensgegenständlichen Maßnahmen keine Versetzungen liegen und die Zustimmungsersetzungs- und Feststellungsanträge aus der Antragsschrift nur hilfsweise stellen wollte. Die folgt aus der Antragsbegründung. aa) Geht der Arbeitgeber davon aus, der Betriebsrat habe einer geplanten personellen Einzelmaßnahme nicht frist- oder ordnungsgemäß die Zustimmung verweigert, stellt gleichwohl aber den Antrag nach § 99 Absatz 4 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG), um das sich aus § 101 BetrVG ergebende Risiko zu vermeiden, kann das Arbeitsgericht auch ohne entsprechend formulierten Antrag feststellen, dass die Zustimmung als erteilt gilt. Darin liegt kein Verstoß gegen § 308 ZP0, wonach ein Gericht nicht befugt ist, einer Partei etwas zuzusprechen, was nicht beantragt ist. Versteht man den Antrag des Arbeitgebers auf Ersetzung der Zustimmung des Betriebsrats dahin, dass dieser eine dem Betriebsrat gegenüber wirkende Entscheidung über die betriebsverfassungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten personellen Maßnahme begehrt, so wird von diesem Begehren auch eine Entscheidung des Gerichts umfasst, dass die geplante Maßnahme betriebsverfassungsrechtlich zulässig ist, weil die Zustimmung des Betriebsrats - schon - als erteilt gilt (BAG, Beschluss vom 18.10.1988 – 1 ABR 33/87 –, BAGE 60, 57-66, Randnummer 34). bb) Gleiches gilt im vorliegenden Fall, in dem die Beteiligte zu 1) bereits bei Stellung des Antrages nach § 99 Absatz 4 BetrVG darauf hinwies, dass keine personellen Einzelmaßnahmen im Sinne des § 99 BetrVG vorlägen und dass sie das Beschlussverfahren „nur höchst vorsorglich“ einleite. Sie will erkennbar ausschließen, dass der Beteiligte zu 2) nach § 101 BetrVG vorgeht, sollte das Arbeitsgericht entgegen ihrer Auffassung davon ausgehen, es lägen Versetzungen vor. Von ihrem Begehren wird daher auch eine entsprechende Feststellung umfasst, sollte das Arbeitsgericht sich der Auffassung der Beteiligten zu 1) anschließen. Denn in diesem Falle kann das Arbeitsgericht dem Antrag nach § 99 Absatz 4 BetrVG nicht stattgeben und riskiert die Beteiligte zu 1) in der Folge einen Antrag des Beteiligten zu 2) nach § 101 BetrVG. Der begehrte Ausspruch über die betriebsverfassungsrechtliche Zulässigkeit ihrer Maßnahmen kann in diesem Fall nur durch die Feststellung erreicht werden, dass keine Versetzungen vorliegen und deshalb die Zustimmung des Beteiligten zu 2) nicht erforderlich, deren Verweigerung also unbeachtlich ist. Von wie vorliegend begründeten Anträgen nach §§ 99 Absatz 4, 100 BetrVG wird daher das Begehren umfasst, dass festzustellen sei, dass keine personellen Einzelmaßnahmen vorliegen, sollte das Gericht sich dieser Auffassung anschließen. Ein solcher Feststellungsantrag ist im Beschlussverfahren nicht gemäß § 256 Absatz 1 ZPO unzulässig. Haben Arbeitgeber oder Betriebsrat Zweifel, ob überhaupt eine mitbestimmte personelle Maßnahme vorliegt, kann dies in einem gerichtlichen Feststellungsverfahren geklärt werden (ErfK/Kania BetrVG § 99 Randnummer 43). b) Daher war vorliegend aufgrund der Antragsbegründung bereits erstinstanzlich davon auszugehen, dass die Beteiligte zu 1) die Anträge nach §§ 99 Absatz 4, 100 BetrVG nur als Hilfsanträge für den Fall gestellt hat, dass das Arbeitsgericht davon ausgeht, dass Versetzungen vorliegen. Dass das Arbeitsgericht gleichwohl im Tenor seines Beschlusses nur über diese Hilfsanträge entschieden und sie abgewiesen hat, stellt keinen unerkannten Teilbeschluss dar. Denn das Arbeitsgericht hat sich mit der Frage, ob Versetzungen vorliegen, eingehend auseinandergesetzt und diese verneint, hat also in der Sache darüber eine Entscheidung getroffen. Dass es daraus den Schluss zog, die eigentlich nur als Hilfsanträge anzusehenden Anträge seien zurückzuweisen folgt daraus, dass es diese anders ausgelegt hat. Einer Zurückverweisung zum Zweck der Entscheidung über den hauptsächlichen Feststellungsantrag gemäß § 538 Absatz 2 Nummer 7 ZPO bedarf es nicht. Trotz des Tenors des arbeitsgerichtlichen Beschlusses liegt eine den Beteiligten zu 2) beschwerende Sachentscheidung des Arbeitsgerichts zu der Frage vor, ob zustimmungspflichtige Versetzungen vorliegen. Auch wenn im Tenor des Beschlusses formell lediglich eine alle Anträge zurückweisende Entscheidung aufgeführt ist, folgt hieraus die materielle Beschwer des Beteiligten zu 2) (vergleiche dazu: BAG, Beschluss vom 09.04.2019 – 1 ABR 30/17 –, Randnummern 19 ff, juris). Das Arbeitsgericht hat entschieden, dass die Zuweisung neuer Arbeitsplätze an die Arbeitnehmer C und A keine Versetzungen im Sinne von § 99 Absatz 1 BetrVG darstellen. Gegen die diese materielle Beschwer begründende Sachentscheidung des Arbeitsgerichts kann der Beteiligte zu 1) Beschwerde einlegen. 2. Die Beschwerde ist unbegründet. Das Arbeitsgericht ist in der Sache zu Recht davon ausgegangen, dass Versetzungen im Sinne von § 99 Absatz 1 BetrVG nicht vorliegen. Die Beschwerde ist daher mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass dem bereits erstinstanzlich in der Hauptsache verfolgten Begehren der Beteiligten zu 1) stattgegeben wird. Das Beschwerdegericht folgt in der Sache den Gründen der angefochtenen Entscheidung (§§ 87 Absatz 2, 69 Absatz 2 ArbGG). Im Hinblick auf die Beschwerdebegründung gilt ergänzend Folgendes: Versetzung im Sinne der §§ 99 Absatz 1, 95 Absatz 3 BetrVG ist die Zuweisung eines anderen Arbeitsbereichs, die voraussichtlich die Dauer von einem Monat überschreitet, oder die mit einer erheblichen Änderung der Umstände verbunden ist, unter denen die Arbeit zu leisten ist. Die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts verlangt für die Zuweisung eines neuen Arbeitsbereichs eine den Arbeitnehmer berührende Änderung der organisatorischen Umgebung. Sie kann in einer nicht nur geringfügigen Änderung des Arbeitsortes oder darin liegen, dass der Arbeitnehmer mit neuen Arbeitskollegen zusammenarbeiten muss beziehungsweise seine Arbeitsaufgaben - mögen sie als solche auch gleichgeblieben sein - innerhalb einer anderen Arbeitsorganisation zu erbringen hat (BAG, Beschluss vom 17. Juni 2008 – 1 ABR 38/07 –, Randnummer 28, juris). Maßgebend für die Bestimmung der Grenzen einer betrieblichen Einheit sind Sinn und Zweck der Mitbestimmung des Betriebsrats nach § 99 BetrVG. Bei einer Versetzung ist der Betriebsrat nicht nur der Sachwalter der Interessen der Belegschaft, sondern auch der des einzelnen, von der Maßnahme betroffenen Arbeitnehmers. Die schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers sind berührt, wenn für ihn auf Grund des angeordneten Wechsels ein in seinem konkreten Arbeitsalltag spürbares anderes „Arbeitsregime“ gilt. Dieses kann von den Arbeitskollegen ausgehen, wenn es wegen der erforderlichen intensiven Zusammenarbeit auf deren Person maßgeblich ankommt, wie es beim Wechsel aus dem Einzel- in den Gruppenakkord möglich ist. Es kann auch von den unmittelbaren Vorgesetzten ausgehen, wenn diese über die Befugnis zur Erteilung bloßer Arbeitsanweisungen hinaus relevante Personalbefugnisse, etwa die Kompetenz zur Ausübung von Disziplinaraufgaben oder zur Leistungsbeurteilung besitzen und eigenverantwortlich wahrnehmen (BAG, Beschluss vom 17.06.2008 – 1 ABR 38/07 –, Randnummer 29, juris). a) Entgegen der Auffassung des Beteiligten zu 2) stellen die Möbelabteilungen der Beteiligten zu 1) vorliegend keine abgrenzbaren Arbeitsorganisationen in diesem Sinne dar. Die die Arbeit der Möbelverkäufer innerhalb der Abteilungen wird nicht im Wege der Team- oder Gruppenarbeit verrichtet. Dass jedem Möbelverkäufer innerhalb der Abteilung ein*e Vertreter*in zugewiesen wird, mit dem während der Vertretung erzielter Umsatz geteilt wird, ist kein im „Arbeitsregime“ der Abteilung begründeter Umstand. Zu einem Wechsel des Vertreters kann es auch bei Verbleib des Möbelverkäufers in einer Abteilung kommen, weil der Vertreter ausscheidet oder neue Zuordnungen innerhalb der Abteilung erforderlich werden. Ferner kommen den Abteilungsleitern als unmittelbare Vorgesetzte keine Disziplinaraufgaben oder sonstigen relevanten Personalbefugnisse zu. Ihre vom Beteiligten zu 2) dargestellten Befugnisse betreffen die Organisation und Kontrolle der Abwicklung der täglichen Arbeit. Die Erteilung mündlicher oder schriftlicher Ermahnungen stellen mangels einer wie bei einer Abmahnung damit verbundenen Gefährdung des Bestands des Arbeitsverhältnisses noch keine relevante Personalbefugnis dar, die das „Arbeitsregime“ bestimmt. Dass die „Abteilungsversammlungen zur Disziplinierung der Mitarbeiter“ nicht nur der Organisation und Kontrolle der Abwicklung der täglichen Arbeit, sondern der Ausübung relevanter Personalbefugnisse durch die Abteilungsleiter dienen, ergibt sich nicht aus dem Vortrag des Beteiligten zu 2). Und dass in Stellenanzeigen der Beteiligten zu 1) Beschäftigte für bestimmte Bereiche gesucht werden, ist schließlich ebenfalls nicht in abgrenzbaren Aufbauorganisationen begründet, sondern in für den jeweiligen Bereich nützlichen Qualifikationen oder Kenntnissen. b) Das Arbeitsgericht hat zu Recht darauf abgestellt, dass in den hier betroffenen Abteilungen der Beteiligten zu 1) nicht wie in dem dem vom Beteiligten zu 2) zitierten Beschluss des LAG Düsseldorf vom 28.01.1987 (6 TaBV 116/86) zugrundeliegenden Sachverhalt verschiedene Warengruppen, sondern lediglich verschiedene Artikel ein und derselben Warengruppe verkauft werden. Anders als im Fall der genannten Entscheidung erfolgt vorliegend auch kein überwiegender Einsatz gemäß fachspezifischer Ausbildung für bestimmte Warengruppen, sondern ausweislich der Stellenausschreibung allenfalls gemäß vorliegender Erfahrungen im Verkauf bestimmter Artikel. Schließlich werden die betroffenen Mitarbeiter laut der Unterrichtungsschreiben der Beteiligten zu 1) vom 18.12.2019 nicht als Verkäufer für bestimmte Warenbereiche, sondern schlicht als „Verkäufer“ beschäftigt. Es ist zwar nachvollziehbar, dass die Verkäufer der Beteiligten zu 1) aufgrund eines lang andauernden Einsatzes im Bereich bestimmter Artikel einen Erfahrungsschatz erlangen, den sie beim Einsatz im Bereich anderer Artikel neu aufbauen müssen. Dies ist jedoch innerhalb eines Handelsgeschäfts mit jedem Einsatz im Bereich neuer Artikel einer Warengruppe verbunden und stellt keinen Wechsel des „Arbeitsregimes“ dar. c) Es kommt für die betroffenen Mitarbeiter A und C auch nicht zu erheblichen Veränderungen des Arbeitsortes. Nach dem allgemeinen Sprachgebrauch bestimmt sich der Arbeitsort weder durch die räumliche Lage des Arbeitsplatzes innerhalb des Betriebsgebäudes noch durch das Betriebsgebäude und -gelände als Ganzes, sondern durch den Sitz des Betriebs und damit in der Regel durch den Bezirk der politischen Gemeinde, in welcher das Betriebsgebäude liegt. Der Umstand, dass sich der Arbeitsplatz innerhalb des Gebäudes verlagert hat, ist eine unbedeutende Geringfügigkeit (BAG, Beschluss vom 17.06.2008 – 1 ABR 38/07 –, Randnummer 24, juris). Im vorliegenden Fall haben die Arbeitnehmer ihre Arbeit weiterhin im selben Gebäude zu verrichten wie bisher. Dies hat auch Geltung, wenn es – wie bei der Tätigkeit im „Umlauf“ – mehrfach zu Abteilungswechseln kommt. d) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die betroffenen Mitarbeiter aufgrund der neu zugewiesenen Verkaufsartikel wegen der teilweise aus Provisionen bestehenden Vergütung eine – gegebenenfalls vorübergehende – Änderung ihres monatlichen Einkommens erfahren. Ihre Vergütung betrifft jedoch nicht die Umstände, unter denen die Arbeit zu leisten ist, sondern die Gegenleistung der Beteiligten zu 1). 3. Weil somit dem bereits erstinstanzlich in der Hauptsache verfolgten Begehren der Beteiligten zu 1) stattzugeben ist, ist über das Hilfsbegehren (Anträge nach §§ 99 Absatz 4, 100 Absatz 1 BetrVG) nicht zu entscheiden. 4. Die Anschlussbeschwerde der Beteiligten zu 1) ist unzulässig. Zwar kann ein in erster Instanz voll obsiegender Antragsteller gemäß § 87 Absatz 2 Satz 1, § 64 Absatz 6 Satz 1 ArbGG in Verbindung mit § 533 ZPO noch in zweiter Instanz im Wege der Anschlussbeschwerde eine Antragserweiterung vornehmen (BAG, Beschluss vom 10. März 2009 – 1 ABR 93/07 –, BAGE 130, 1-14, Randnummer 22). Vorliegend geht der Anschlussbeschwerdeantrag aber sachlich nicht über das wie vorstehend ausgeführt auszulegende erstinstanzliche Begehren der Beteiligten zu 1) hinaus. Er dient allein der Verteidigung des erstinstanzlichen Urteils und beschränkt sich auf die Abwehr der Beschwerde. Hierfür bedarf es keiner Anschlussbeschwerde (BGH, Urteil vom 19.03.2015 – I ZR 4/14 –, Randnummer 28, juris, für die Anschlussberufung). II. Gründe dafür, die Rechtsbeschwerde gemäß §§ 92 Absatz 1 Satz 2, 72 Absatz 2 ArbGG zuzulassen, sind nicht gegeben.