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Urteil

7 Sa 7/20

LArbG Berlin-Brandenburg 7. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2021:0413.7SA7.20.00
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Leitsätze
1. Eingruppierung eines Schulhausmeisters in Entgeltgruppe 7 TVöD wegen eigenverantwortlicher Bedienung, Überwachung und Konfiguration einer Anlage der Gebäudeleittechnik.(Rn.31) 2. Zum Begriff der Konfiguration.(Rn.60)
Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 13. November 2019 5 Ca 493/19 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise geändert: II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 1. Januar 2018 nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 TVöD-VKA und ab 1. Januar 2020 nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 4 TVöD-VKA zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Bruttodifferenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 5 und der Entgeltgruppe 7 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3. IV. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eingruppierung eines Schulhausmeisters in Entgeltgruppe 7 TVöD wegen eigenverantwortlicher Bedienung, Überwachung und Konfiguration einer Anlage der Gebäudeleittechnik.(Rn.31) 2. Zum Begriff der Konfiguration.(Rn.60) I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 13. November 2019 5 Ca 493/19 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - teilweise geändert: II. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab 1. Januar 2018 nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 TVöD-VKA und ab 1. Januar 2020 nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 4 TVöD-VKA zu vergüten und die sich insoweit ergebenden Bruttodifferenzbeträge zwischen der Entgeltgruppe 5 und der Entgeltgruppe 7 ab dem auf den jeweiligen Fälligkeitstag folgenden Tag mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3, der Beklagte 2/3. IV. Die Revision wird für den Beklagten zugelassen. Für den Kläger wird die Revision nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. 1. Die Berufung des Klägers ist zulässig. Sie ist gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1 und 2 ArbGG statthaft und form- und fristgerecht iSd. §§ 46 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG iVm. § 519, 520 ZPO eingelegt und innerhalb der verlängerten Berufungsbegründungsfrist begründet worden. Die Berufung des Klägers ist daher zulässig. 2. Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet. Dem Kläger steht unter Berücksichtigung der tariflichen Ausschlussfristen ab dem 1.Januar 2018 Entgelt nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 TVöD-VKA und ab dem 1.Januar 2020 nach der Stufe 4 zu. Die weitergehende Berufung, mit der der Kläger das höhere Entgelt bereits ab dem1. Januar.2017 sowie nach der Stufe 4 fordert, war zurückzuweisen. 2.1 Die Klage ist zulässig. Es handelt sich vorliegend um eine Eingruppierungsfeststellungsklage, an deren Zulässigkeit nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. zB. BAG vom 13. November 2019 - 4 AZR 490/18 - juris - Rz 12) auch hinsichtlich des Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO keine Bedenken bestehen. Der Kläger hat mit der Ergänzung seines Antrages um den konkreten Tarifvertrag die von ihm begehrte Entgeltgruppe hinreichend spezifiziert. Weiterhin ist die vom Kläger beanspruchte Stufe genannt, so dass der Streit der Parteien über die zutreffende Vergütung mit dem Feststellungsantrag umfassend geklärt werden kann. 2.2 Die Klage ist teilweise begründet. Der beklagte Landkreis ist verpflichtet, den Kläger ab dem 1. Januar 2018 nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 3 und ab dem 1.1.2020 nach der Entgeltgruppe 7 Stufe 4 zu vergüten. Darüberhinausgehende Ansprüche bestehen nicht. 2.2.1 Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der TVöD-VKA sowie der TVÜ-VKA aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme in § 2 des Arbeitsvertrages Anwendung. Damit richtet sich die Eingruppierung des Klägers nach § 12 Abs. 1 TVöD-VKA in Verbindung mit der Anlage 1, Abschn. XXIII TVöD-VKA. Zwar wurde dem Kläger die Tätigkeit eines Hausmeisters unstreitig bereits vor dem Inkraftteten der neuen Entgeltordnung übertragen. Er hat jedoch innerhalb der vorgegebenen Frist einen Antrag auf Höhergruppierung nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA gestellt, da sich aus der neuen Entgeltordnung- die Erfüllung der Tätigkeitsmerkmale unterstellt - eine höhere Entgeltgruppe ergeben würde. Der Kläger wäre dann aufgrund seines Antrags in diese Entgeltgruppe eingruppiert (§ 29b Abs.1 TVöD). Dies ist zwischen den Parteien unstreitig. 2.2.2 Nach § 12 TVöD ist der Kläger in die Entgeltgruppe eingruppiert, deren Tätigkeitsmerkmale die gesamte von ihm nicht nur vorübergehend auszuübende Tätigkeit entspricht. Das ist der Fall, wenn zeitlich mindestens zur Hälfte Arbeitsvorgänge anfallen, die für sich genommen die Anforderungen eines Tätigkeitsmerkmals oder mehrerer Tätigkeitsmerkmale dieser Entgeltgruppe erfüllen. Die Tätigkeit des Klägers als Schulhausmeister ist als ein einziger Arbeitsvorgang anzusehen, so wie dies der beklagte Landkreis mit der früheren Arbeitsplatzbeschreibung auch angenommen hat. Denn als Schulhausmeister hat er eine Funktion zu erfüllen, nämlich sicherzustellen, dass das Gebäude und das dort befindliche Inventar für den vorgesehenen Zweck als Schulgebäude in ordnungsgemäßen Zustand zur Verfügung steht (vgl. dazu BAG 6. August 2003 - 4 AZR 445/02 - Rn 17 - juris; 12. Februar 1997 - 4 AZR 330/95 -, Rn 21 - AP Nr 6 zu §§ 22, 23 BAT-O). Alle Einzeltätigkeiten dienen diesem einheitlichen Arbeitsergebnis. Dies gilt auch für die in der späteren Arbeitsplatzbeschreibung als einzelnen Arbeitsvorgang bezeichneten und mit 5 % zeitlich bewerteten Aufgaben des Klägers beim Steuern und Überwachen von technischen und sicherheitstechnischen Anlagen der Gebäudeautomation. Denn auch diese Tätigkeiten dienen der Funktionsfähigkeit des Gebäudes für den Schulunterricht. Ohne Heizung und Lüftung sowie ohne die weiteren vom Kläger zu betreuenden technischen Anlagen könnte das Gebäude nicht bestimmungsgemäß genutzt werden. Mithin steht dem Kläger Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 VKA zu, wenn dieser Arbeitsvorgang die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 7 erfüllt. 2.2.3 Die für die Eingruppierung maßgeblichen Regelungen des Abschn. XXIII der Anlage 1 zum TVöD-VKA lauten wie folgt: XXXIII Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister Vorbemerkungen 1. Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister sind Hausmeisterinnen oder Hausmeister in Schulen außer Akademien, Kunsthochschulen, Musikhochschulen, Musikschulen und verwaltungseigenen Schulen. 2. Eine einschlägige Berufsausbildung liegt dann vor, wenn die in der Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkten von Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeistern aufweisen. Dies ist insbesondere bei Berufsausbildungen in den Berufsfeldern Metallbau, Anlagenbau, Installation, Montiererinnen und Montierer, Elektroberufe, Bauberufe und Holzverarbeitung der Fall. Entgeltgruppe 5 Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister, die eine einschlägige mindestens dreijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben. Entgeltgruppe 6... Entgeltgruppe 7 Beschäftigte der Entgeltgruppe 5, deren Tätigkeit sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 heraushebt. (Eine erhebliche Heraushebung aufgrund erhöhter technischer Anforderungen liegt vor, wenn die Schulhausmeisterin oder der Schulhausmeister elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat.) 2.2.4 Der Kläger erfüllt zunächst die Eingruppierungsmerkmale der EG 5 TVöD-VKA als Ausgangsgruppe. 2.2.4.1 Er wird als Schulhausmeister beschäftigt. Nach der Arbeitsplatzbeschreibung ist der Kläger als Schulhausmeister eingesetzt und betreut als solcher das S. in G.. Soweit der Kläger darüber hinaus die Heizungsanlage des Jobcenters betreut, fällt dies arbeitszeitlich nicht ins Gewicht. Der beklagte Landkreis hat in seiner Arbeitsplatzbeschreibung den zeitlichen Anteil, der auf Anlagen der Gebäudeautomation fällt mit 5 % beschrieben. 2.2.4.2 Außerdem verfügt der Kläger mit dem Facharbeiterabschluss Maurer über eine einschlägige Berufsausbildung im Sinne der tariflichen Regelungen zur Entgeltgruppe 5. Nach der Vorbemerkung Nummer 2 zu den Eingruppierungsregelungen für Schulhausmeisterinnen und Schulhausmeister liegt eine einschlägige Berufsausbildung vor, wenn die in der Berufsausbildung vermittelten Kenntnisse und Fertigkeiten einen unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit den wesentlichen Tätigkeitsschwerpunkten von Schulhausmeisterinnen und Schulhaumeistern aufweist. Dazu nennt der Tarifvertrag in Satz 2 bestimmte Berufsausbildungen, für die die Tarifvertragsparteien dies angenommen haben. U.a. zählen dazu die Bauberufe. Der Maurer, über dessen Abschluss der Kläger verfügt, ist aber ein klassischer Bauberuf. Der Ausbildung zum Maurergesellen liegt eine dreijährige Berufsausbildung zugrunde. Soweit der Kläger als Facharbeiter nach den Ausbildungsregelungen der früheren DDR nur zwei Jahre für die Ausbildung benötigte, steht diese nach Art.37 Abs. 3 Einigungsvertrag der dreijährigen Berufsausbildung zum Maurer gleich. Dies gilt nach den grundsätzlichen Eingruppierungsregelungen (Vorbemerkungen) Nr. 6 Abs. 1 iVm. Art. 37 Abs. 3 Einigungsvertrag auch für die tariflichen Eingruppierungsregelungen. Als Schulhausmeister wird der Kläger auch entsprechend iSd Vorbemerkungen eingesetzt. Denn der Tarifvertrag selbst regelt für die Schulhausmeister als einschlägige Berufsausbildung u.a. die Berufsausbildung der Maurer. Die Tarifvertragsparteien sehen dies insoweit als einen entsprechenden Einsatz an. Im Ergebnis geht auch der Beklagte von einer tarifgerechten Qualifikation des Klägers nach der Entgeltgruppe 5 aus, auch wenn er im Prozess Zweifel äußerte, hat er doch den Kläger nach der Entgeltgruppe 5 TVöD-VKA bisher vergütet. 2.2.5 Die Tätigkeit des Klägers hebt sich aufgrund erhöhter technischer Anforderungen erheblich aus der Entgeltgruppe 5 heraus. 2.2.5.1 Die Tarifvertragsparteien haben in der Klammerdefinition die erhöhten technischen Anforderungen abschließend beschrieben. Diese liegen vor, wenn die Schulhausmeisterin oder der Schulhausmeister elektronische Schließ-, Alarm-, Brandmeldeanlagen oder Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren hat. Da in der Aufzählung der Anlagen keine Verknüpfung durch die Formulierung „und“ besteht, reicht es aus, wenn eine der genannten Anlagen zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren ist (Sponer/Steinherr TVöD Entgeltordnung VKA 2523 Rz 33). 2.2.5.2 Der Kläger bedient, überwacht und konfiguriert eigenverantwortlich eine Anlage der Gebäudeleittechnik des S. mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung. 2.2.5.2.1 Eine Anlage der Gebäudeleittechnik dient dazu, die technischen Einrichtungen in Gebäuden zu überwachen und zu steuern, um die Kosten für den Gebäudeunterhalt mit einem verringerten Wartungs- und Bedienungsaufwand sowie einer effizienten Energienutzung zu reduzieren. Im engeren Sinne bezeichnet dieser Begriff auch die Software, mit der die technischen Einrichtungen in Gebäuden wie z.B. zentrale Heizungsund Lüftungssysteme, Licht- und Beschattungsanlagen, gesteuert und überwacht werden können (vgl. Wikipedia unter Gebäudeleittechnik). Dabei können verschiedene technische Anlagen wie z.B. die Heizungsanlage in einer Anlage der Gebäudeleittechnik integriert sein. Das Tätigkeitsmerkmal erfasst mithin auch Anlagen der Gebäudeleittechnik mit integrierter Steuerung der Heizungs- und Lüftungsanlagen (Beck OK TVöD Entgeltordnung/Stach Entgeltordnung VKA Entgeltgruppe 7 Rn 4; Arbeitsgericht Oldenburg 27. Februar 2020 - 6 Ca 323/19 E Rz 32). 2.2.5.2.2 Das vom Kläger zu betreuende Schulgebäude verfügt über eine solche Anlage der Gebäudeleittechnik. Bereits die vom Kläger eingereichten Anlagebilder (Bl. 93 d.A.) zählt den vom Kläger zu betreuenden Bereich unter der Gebäudeleittechnik O. auf. Die Heizungs- und Lüftungsanlage für dieses Gebäude und die Turnhalle werden zentral von einem softwarebasierten System überwacht und gesteuert. Über diese Software wird mit den im Gebäude verteilten Regelungsmodulen (DDC, Direct-Digital-Control) kommuniziert. Die von dem Beklagten mit Datum vom 1. Januar 2017 erstellte Arbeitsplatzbeschreibung geht ebenfalls von einer Anlage der Gebäudeleittechnik aus; denn danach obliegt dem Kläger das Steuern und Überwachen von „technischen und sicherheitstechnischen Anlagen der Gebäudeautomation“. 2.2.5.2.3 Diese Anlage der Gebäudeleittechnik verfügt über erheblich erweiterte Möglichkeiten zur Steuerung. Dazu müssen die Anlagen Steuerungsmöglichkeiten aufweisen, die gegenüber herkömmlichen Anlagen erheblich erweitert sind. Die bloße Einstellung der Heizungsanlage auf Sommer- und Winterbetrieb bzw. die Einstellung der Uhrzeit bei Alarm und/oder Schließanlagen reicht dazu nicht aus (Sponer/Steinherr TVöD Entgeltordnung VKA 2523 B XXIII Schulhausmeister Rz 20), auch die Möglichkeit, eine Nachtabsenkung einzustellen oder aber Temperaturvorgaben für das Wochenende vorzunehmen. Mit solchen Steuerungsmöglichkeiten würde eine Anlage der Gebäudeleittechnik nur Steuerungen erlauben, die auch an „normalen“ Heizungsanlagen vorgenommen werden können. Demgegenüber sieht die vom Kläger zu bedienende Anlage der Gebäudeleittechnik erheblich erweiterte Steuerungsmöglichkeiten vor. Der Kläger kann über die Gebäudeleittechnik zentral die erforderlichen Einstellungen der Lüftungs- und Heizungsanlage nach den Nutzungszeiten vornehmen, diese verändern und die Raumtemperatur für jeden einzelnen Raum anpassen. Er kann Heizkurven und Temperaturvorlauf verändern, 111 Einzelraumregelungen und 160 Stellmotoren einzeln über das zentrale System ansteuern und von dort aus zentral die Raumtemperaturen für die einzelnen Räume anpassen und zwar unterschiedlich bezogen auf den jeweiligen Raum und dessen Nutzung. Zudem kann er schuljahresweise für die einzelnen Räume Temperaturen nach Nutzungszeiten, Feiertagen und Ferien vorgeben. Eine solche Steuerungsmöglichkeit einzelner Räume unabhängig von den Temperaturvorgaben des Gebäudes geht über die Steuerungsmöglichkeiten einer herkömmlichen Anlage hinaus und stellt eine erheblich erweiterte Steuerungsmöglichkeit dar. 2.2.5.2.4 Der Kläger bedient diese Anlage. Er meldet sich morgens mit seinem Kennwort an, ruft über die Bedienebenen die einzelnen Funktionen auf und nimmt die erforderlichen Einstellungen vor. Im Ergebnis ist dies zwischen den Parteien auch nicht streitig. 2.2.5.2.5 Weiterhin obliegt dem Kläger die Überwachung dieser Anlage. Auch dies ist zwischen den Parteien unstreitig und ergibt sich aus der Arbeitsplatzbeschreibung des Klägers. So ist der Kläger dafür zuständig, die vom System erhobenen Werte und Kurven zu überprüfen, Störungen festzustellen und zunächst ein entsprechendes Reset durchzuführen. 2.2.5.2.6 Außerdem konfiguriert der Kläger diese Anlage der Gebäudeleittechnik. 2.2.5.2.6.1 Konfigurieren bedeutet nach dem Duden „Gestalten, Einstellen, Ausgestalten“ oder aber „die Software eines Computers oder eines elektronischen Gerätes an die Voraussetzungen des Systems und die Bedürfnisse des Benutzers anzupassen“. Als Beispiele werden hier genannt: „Die Fernbedienung, die Telefonanlage, den Server konfigurieren“. So können Smartphones konfiguriert werden, indem die Standardeinstellungen an die Wünsche des Nutzers angepasst werden. Bei der Auslegung dieses Begriffs ist der weite Sprachgebrauch in Bezug zu setzen zu den Tätigkeiten eines Schulhausmeisters der Entgeltgruppe 5. Wie der Eingangssatz der Entgeltgruppe beschreibt, geht es bei dem Heraushebungsmerkmal um die Bestimmung der erhöhten technischen Anforderungen an den Schulhausmeister der Entgeltgruppe 7 gegenüber dem Schulhausmeister der Entgeltgruppe 5, nicht aber um die Beschreibung der Tätigkeitsmerkmale eines IT-Mitarbeiters. Aufgabe eines Schulhausmeisters ist - wie in der Arbeitsplatzbeschreibung ausgeführt - in erster Linie die Betreuung und Sicherung der Funktionsfähigkeit des Objektes für seinen Zweck als Schulgebäude. Diese Aufgabe obliegt sowohl dem Schulhausmeister der Entgeltgruppe 5 als auch dem Schulhausmeister der Entgeltgruppe 7. Bei letzterem ist die Tätigkeit als Schulhausmeister nur eben verbunden mit erhöhten technischen Anforderungen. Schon daraus wird deutlich, dass - anders als der Beklagte meint - die Tarifvertragsparteien mit dem Begriff „konfigurieren“ gerade nicht Programmiertätigkeiten umschreiben wollten. Solche würden nicht der Funktion des Hausmeisters entsprechen, den ordnungsgemäßen Zustand des Gebäudes sicherzustellen. Vielmehr wären dies Tätigkeiten eines IT-Mitarbeiters. Insofern bedeutet „konfigurieren“ im Rahmen der Entgeltgruppe 7, die Systemeinstellungen der vom Schulhausmeister zu betreuenden Gebäudeautomationen im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten zu verändern und bedarfsgerecht anzupassen, ohne aber in die Software eingreifen zu müssen. Damit stellt der Hausmeister sicher, dass das Gebäude bestimmungsgemäß genutzt werden kann und zwar unter Ausschöpfung der möglichen Energieeffizienz und unter Einsparung von Kosten für die Wartung und Bedienung. 2.2.5.2.6.2 In diesem Sinne konfiguriert der Kläger die Anlage der Gebäudeleittechnik, indem er die Parameter für die einzelnen Schulräume, Raumabschnitte und Zeiten vorgibt. Dies gehört zu den ihm übertragenen Aufgaben, die nach der Arbeitsplatzbeschreibung die„Steuerung“ umfasst. Sie sind auch nicht dem Ingenieur für Versorgungstechnik übertragen. Unstreitig nimmt der Kläger diese Einstellungen vor. 2.2.5.2.7 Dem Kläger ist diese Tätigkeit auch zur eigenverantwortlichen Ausführung übertragen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. BAG 12. Juni 1996 - 4 AZR 1055/94) ist darunter die Verpflichtung des Angestellten zu verstehen, allein dafür einstehen zu müssen, dass in dem ihm übertragenen Dienst- oder Arbeitsbereich die dort zu erledigenden Aufgaben sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig ausgeführt werden. Dies gilt auch für den Kläger. Er ist dafür verantwortlich, dass er die ihm übertragenen Aufgaben der Bedienung, Überwachung und Konfiguration sachgerecht, pünktlich und vorschriftsmäßig, insbesondere ordnungsgemäß erfüllt. Lediglich bei Fehlern in der Anlage, die er nicht selbst beheben kann und bei Wartungsaufgaben, die ihm nicht übertragen sind, sind die entsprechenden Firmen hinzuzuziehen. Dies berührt aber nicht die Eigenverantwortlichkeit des Klägers bei der Steuerung der Anlage im Alltag. 2.2.5.3 Damit sind die Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 7 erfüllt. Der Kläger ist entsprechend zu vergüten. 2.3 Ansprüche des Klägers vor dem 1. Januar 2018 sind verfallen, da er diese Ansprüche nicht innerhalb der tariflichen Ausschlussfristen von sechs Monaten schriftlich geltend gemacht hat (§ 37 TVöD). Der Kläger hat mit Schreiben vom 26. Juni 2018 seine Ansprüche auf Entgelt nach der Entgeltgruppe 7 und auf Zahlung der entsprechenden Differenzbeträge schriftlich geltend gemacht. Sein zeitlich davorliegender Antrag vom 13. April 2017 auf Höhergruppierung und Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 rückwirkend zum1. Januar 2017 reichte zur schriftlichen Geltendmachung nach § 37 TVöD nicht aus (vgl. BAG 18. September 2019 - 4 AZR 42/19 - Rn 34). Denn mit diesem Schreiben hat der Kläger zunächst nur den nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA fristgerecht zu stellenden Antrag auf Vornahme einer Eingruppierung gestellt. 2.4 Gemäß § 29 b Abs. 2 S. 1 TVÜ-VKA war der Kläger zum 1. Januar 2017 bei der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7 der Stufe 3 zuzuordnen. Denn gemäß § 29 b Abs. 2 S. 1 TVÜ-VKA erfolgt die Stufenzuordnung in der höheren Entgeltgruppe nach den Regelungen für Höhergruppierungen in § 17 Abs. 4 TVöD-VKA in der bis zum28. Februar 2017 geltenden Fassung. Nach § 17 Abs. 4 TVÜ-VKA in der bis zum28. Februar 2017 geltenden Fassung werden die Beschäftigten bei Eingruppierungen in eine höhere Entgeltgruppe derjenigen Stufe zugeordnet, in der sie mindestens ihr bisheriges Tabellenentgelt erhalten haben, mindestens jedoch der Stufe 2. Die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe beginnt mit dem Tag der Höhergruppierung. Am 1. Januar 2017 bezog der Kläger Entgelt nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 4. Um mindestens das bisherige Tabellenentgelt zu erhalten, war der Kläger entsprechend in Entgeltgruppe 7 Stufe 3 einzuordnen. Mit Wirkung zum 1. Januar 2020 hat der Kläger die Stufe 4 unter Berücksichtigung der normalen Stufenlaufzeiten erreicht. Da die zweitinstanzliche Entscheidung erst nach diesem Zeitpunkt erging, der Kläger Stufe 4 mit seinem Klageantrag geltend gemacht hat, war dem Kläger ab diesem Zeitpunkt auch die entsprechende Stufe 4 zuzusprechen. 3. Aus diesen Gründen war das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abzuändern. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 ZPO. 4. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers, der bei dem beklagten Landkreis als Schulhausmeister tätig ist. Der 1969 geborene Kläger absolvierte eine zweijährige Berufsausbildung als Maurer in der ehemaligen DDR, die er mit einem Facharbeiterabschluss beendete (Bl. 80 - 82 d.A.) und 2009 eine Qualifizierungsmaßnahme zum technischen Hausinspektor (Bl. 86 d.A.). Seit dem 1. August 2010 ist er auf der Grundlage eines schriftlichen Arbeitsvertrages, für dessen Einzelheiten auf Bl. 15 - 16 d.A. Bezug genommen wird, bei dem beklagten Landkreis als Schulhausmeister am S. in G. beschäftigt. Im Arbeitsvertrag ist der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst in der für den Bereich der VKA - Tarifgebiet Ost - in der jeweils geltenden Fassung in Bezug genommen. Der Kläger wird nach der Entgeltgruppe 5 Stufe 4, zuletzt Stufe 5 TVöD-VkA, vergütet. Dem Arbeitsplatz des Klägers lag zunächst eine Arbeitsplatzbeschreibung vom 31. Januar 2002 zugrunde, nach der seine Tätigkeit in einem Arbeitsvorgang zusammengefasst wurde, der mit „eigenverantwortliche Betreuung eines Schulobjektes (mehrerer Schulobjekte) und Sicherung der Funktionsfähigkeit des gesamten Objektes“ beschrieben war. Für die Einzelheiten dieser Arbeitsplatzbeschreibung wird auf Bl. 24 d.A. Bezug genommen. Unter dem 1. Januar 2017 erstellte der Beklagte eine neue Arbeitsplatzbeschreibung für die Stelle des Klägers als Schulhausmeister. Danach ist diese Tätigkeit in zwei Arbeitsvorgänge untergliedert, und zwar in einen Arbeitsvorgang „eigenverantwortliches Betreuen eines Schulobjektes, mehrerer Schulobjekte“ mit einem prozentualen Anteil von 95 % und ein weiterer Arbeitsvorgang „Steuern und Überwachen von technischen und sicherheitstechnischen Anlagen der Gebäudeautomation, soweit dies nicht dem Ingenieur für Versorgungstechnik, dem Elektroniker oder Spezialfirmen vorbehalten ist“ mit 5 %. Für diese Arbeitsplatzbeschreibung wird auf Bl. 116 und 117 d.A. Bezug genommen. Der Kläger betreut neben dem Schulgebäude auch die Heizungsanlage des Jobcenters. Außerdem ist er als Sicherheitsbeauftragter für den äußeren Schulbereich des G. bestellt. Das vom Kläger zu betreuende Schulgebäude verfügt über eine softwaregesteuerte Heizungsanlage mit drei Heizkreisen für das G. und zwei Heizkreisen für die Sporthalle. Diese Anlage wurde 2005 eingerichtet und in den folgenden Jahren erweitert und modernisiert. Im Gebäude sind ca. 111 Einzelraumregelungen und 116 Stellmotoren für die Heizkörper verbaut, die über eine Software einzeln angesteuert werden können. Die Hauptanlage mit dem zentralen Schaltschrank befindet sich im Keller. Der Kläger bedient die Heizungsanlage entweder von dort aus über den zentralen Schaltschrank oder über einen Computer in dem Hausmeisterraum. Er meldet sich dazu mit einem Kennwort im System an und kann über die Bedienebene die einzelnen Stockwerke mit den jeweiligen Räumen, die Heizkreise der Kesselanlage, die raumlufttechnische Anlage der Küche (RLT-Spülküche, RLT-Ausgabeküche) sowie die Heizungsanlage der Sporthalle aufrufen (Übersicht der Anlagenbilder Bl. 94 d.A.). Er stellt über das System die Pumpen für die einzelnen Heizkreise ein und verändert ggf. je nach Außenbedingungen die Steilheit der Heizkurve, den Temperaturvorlauf (TV) sowie Temperaturvorlaufminimum (TV Min) und den Temperaturvorlauf Maximum (TV Max) der Heizkurve. Die Schulräume sind über die einzeln ansteuerbaren Stellmotoren jeweils für sich regelbar (vgl. Bl. 95 d.A.). Die möglichen Einstellungen umfassen die Nutzungszeit für die einzelnen Tage oder die ganze Woche, die Temperatursollwerte für Tag und Nacht sowie die Überwachung der Ist-Temperatur. Der Kläger trägt in einem, im System hinterlegten Jahreskalender die Ferienzeiten, die variablen Ferientage und die Feiertage ein (vgl. Bl. 98 ff. d.A.). Außerdem ändert der Kläger bei Veranstaltungen, Lehrerversammlungen oder Elternabenden für einzelne Räume die Nutzungszeiten vorübergehend, um die Raumtemperatur an die tatsächliche Nutzung anzupassen. Dies gilt auch für die Sporthalle. Des Weiteren überwacht der Kläger die Trendkurven und Diagramme für die Einzelraumregelungen sowie für die Heizpumpen. Störungen der Heizpumpe versucht er zunächst mit einem Reset zu beheben. Gelingt dies nicht, informiert er die externe Wartungsfirma, für die entsprechenden Reparaturen. Diese wartet einmal im Jahr die Heizung. Weiterhin überwacht der Kläger die Heizungsanlage des Jobcenters. Diese lässt sich nicht nach Räumen getrennt regeln. Neben der Heizungsanlage betreut der Kläger die Lüftungsanlagen, die Notbeleuchtung, die Einbruch- und Brandmeldeanlagen, die Rauchabzugsanlage, die elektronischen Brandschutztüren für die einzelnen Brandabschnitte, die Klimaanlage, die ELA-Anlage, die labortechnischen Anlagen, die Sonnenschutzanlagen, die Fotovoltaik-Anlage, den hydraulischen Aufzug sowie zwei Hebeanlagen für Schmutzwasser. Die Einbruchmeldeanlage verfügt über einen Schaltschrank mit Bedienpanel, diversen Sensoren und Bewegungsmeldern. Die Türen können mit Transpondern geöffnet werden, die zuvor für die jeweils berechtigten Personen vom Kläger über die Software entsprechend vorbereitet werden. Dabei wird der Transponder im System einer bestimmten Person zugewiesen und die konkreten Zugangsberechtigungen auf den Transponder gespeichert. Mit Schreiben vom 13. April 2017 beantragte der Kläger die Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 7 rückwirkend zum 1. Januar 2017 nach § 29 b Abs. 1 TVÜ-VKA (Bl. 17 d.A.). Da eine Reaktion hierauf nicht erfolgte, machte er mit Schreiben vom 26. Juni 2018 Ansprüche auf Zahlung des Differenzbetrags zwischen der Entgeltgruppe 5 und der Entgeltgruppe 7 rückwirkend seit dem 1. Januar 2017 geltend (Bl. 18 d.A.) und wiederholte dies mit Schreiben seines Prozessbevollmächtigten vom 13. August 2018 (Bl. 19 d.A.). Der Beklagte lehnte die Forderung mit der Begründung ab, der Kläger erfülle nicht die Tarifmerkmale der von ihm begehrten Entgeltgruppe 7 (Bl. 22 ff. d.A.). Mit der vorliegenden, beim Arbeitsgericht Neuruppin am 17. Juli 2019 eingegangenen Klage verfolgt der Kläger den von ihm geltend gemachten Anspruch auf Vergütung nach der Entgeltgruppe 7 und zwar mit der Stufe 4 weiter. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er erfülle die tariflichen Merkmale der Entgeltgruppe 7. Er bediene Anlagen der Gebäudeleittechnik mit erheblichen Möglichkeiten zur Steuerung eigenverantwortlich, überwache diese und habe diese zu konfigurieren. Dazu sei es ausreichend, dass die Systemeinstellungen im Rahmen der durch den Hersteller eingeräumten Steuerungsmöglichkeiten verändert und bedarfsgerecht angepasst werden könnten. Ein Programmieren sei dazu nicht erforderlich. Der Kläger hat beantragt, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Januar 2017 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7 Stufe 4 des Tarifvertrages zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge seit dem 15. des jeweiligen Monats, hilfsweise seit dem 21. Juni 2019 mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der beklagte Landkreis hat die Auffassung vertreten, der Kläger erfülle weder die persönlichen Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 7, noch übe er eine entsprechende Tätigkeit aus. Es sei schon nicht erkennbar, dass der entsprechende Arbeitsvorgang mit dem erforderlichen Maß anfalle, da sich aus der Tätigkeitsbeschreibung ergebe, dass dieser Arbeitsvorgang allenfalls 5 % der Gesamttätigkeit ausmache. Zudem entsprächen die Anlagen der Gebäudeleittechnik der Schulen in Trägerschaft des Landkreises O. dem normalen Stand der Technik und damit nicht den Erfordernissen einer Gebäudetechnik mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung. Der Kläger habe diese Anlagen auch nicht eigenverantwortlich zu bedienen, zu überwachen und zu konfigurieren, da insbesondere die Stelleninhaber „Ingenieur für Versorgungstechnik“ und „Elektroniker“ sowie Fachfirmen Arbeiten im Zusammenhang mit der GLT ausführen würden. Jedenfalls aber konfiguriere der Kläger keine Anlage der Gebäudeleittechnik. Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 13. November 2019, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vorbringens Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe nicht dargetan, dass er die Voraussetzungen der von ihm begehrten Entgeltgruppe erfülle, nämlich dass es sich bei der von ihm betreuten Anlage um eine solche mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung handele, und dass er diese Anlage eigenverantwortlich konfiguriere. Soweit er die Temperatur einstelle, sei dies eine klassische Bedienung des Systems. Gegen dieses dem Kläger am 6. Dezember 2019 zugestellte Urteil richtet sich seine Berufung, die er mit einem beim Landesarbeitsgericht am 6. Januar 2020 eingegangenen Schriftsatz eingelegt und mit einem nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 6. März 2020 am 6. März 2020 beim Landesarbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz begründet hat. Der Kläger vertritt auch in der Berufungsinstanz die Auffassung, er erfülle die tariflichen Tätigkeitsmerkmale der Entgeltgruppe 7. Bei der von ihm zu bedienenden Anlage handele es sich um eine solche mit erheblich erweiterten Möglichkeiten zur Steuerung, da er die Kesselheizwerte überwachen, nach Bedarf anpassen und situationsbedingt beeinflussen müsse, die Raumtemperaturen der einzelnen Räume je nach Nutzung und äußeren Bedingungen über die Gebäudeleittechnik-Managementoberfläche am PC steuere und Trendkurven und Diagramme für 111 Einzelraumregelungen auszulesen, ggf.Unregelmäßigkeiten zu erkennen und Fehler zu beheben habe. Darüber hinaus überwache er die Lüftungsanlage und verändere hier ggf. Nutzungszeiten und konfiguriere die Anlage für die Ferien und freien Tage. Lediglich die Wartungsarbeiten, die mit der Überprüfung der Grundprogrammierung, der Veränderung der Betriebssoftware, der Entwicklung und der Pflege der Systemhardware verbunden seien, verblieben beim zuständigen IT-Personal sowie beim Hersteller der Anlagen. Die Konfiguration liege zum einen darin, dass er über die GLT Einzelraumregelungen vornehme, sowie zu Beginn des Schuljahres den Belegungsplan für die einzelnen Klassenräume und die weiteren Örtlichkeiten im Schulgebäude neu anpasse. Er arbeite eigenverantwortlich, da er für die genannten Arbeiten allein zuständig sei. Außerdem bediene und konfiguriere er auch die Einbruchmeldeanlage indem er die Transponder für die Benutzer entsprechend einrichte. Diese vom Kläger zu bedienenden Anlagen würden sich durch deutlich mehr Funktionen und mehr Einstellungsmöglichkeiten gegenüber normalen Anlagen herausheben. Bei zahlreichen Schulen sei es so, dass dort über die Gebäudeleittechnik lediglich ein Ein- und Ausschalten sowie eine Überwachung vorgenommen werden könne. Auch das Jobcenter G. verfüge über eine Heizungsanlage, die der Kläger nur überwachen könne. Bei der Einbruchmeldeanlage könne der Kläger konkrete Einstellungen zu bestimmten Personen je nach Berechtigung vornehmen. Der Kläger und Berufungskläger beantragt zuletzt, unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 13. November 2019 festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab dem 1. Januar 2017 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 7 Stufe 4 des TVöD-VKA zu zahlen und etwaige Bruttonachzahlungsbeträge seit dem 15. des jeweiligen Monats, hilfsweise seit dem 21. Juni 2019 mit Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu verzinsen. Der Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Berufungsbeklagte verweist auch in der Berufungsinstanz darauf, dass es sich bei den Anlagen in der vom Kläger zu betreuenden Schule um den normalen Stand der Technik handele. Die Systementwicklung und Konfiguration obliege allein dem Hersteller. Dieser stelle eine angepasste Benutzungsoberfläche bereit, auf der die Arbeit des Klägers aufsetze. Für die Erstinbetriebnahme sei der Ingenieur für Versorgungstechnik zuständig gewesen, der Kläger sei hier nur informationshalber herangezogen worden. Soweit der Kläger bei der Alarm- oder Schließanlage Einstellungen der Uhrzeit vornehme, sei dies allenfalls eine Frage des Bedienens. Unter Konfiguration im Sinne des Eingruppierungsmerkmals sei eine Tätigkeit zu verstehen, die aufbauend auf einer Grundkonfiguration der im Klammerzusatz genannten Anlagen durch Eingriffe in die Programmier- und Servicesoftware eigene Systemzusammenstellungen und Einstellungen vornehme, um sie an die Bedürfnisse des Schulbetriebs anzupassen. Dies mache der Kläger nicht. Bei der Schließanlage obliege dem Kläger nicht die Programmierung, d.h. die Einrichtung von Schließkreisen. Ein reines Bespielen der Transponderrohlinge erfülle die Voraussetzungen des Konfigurierens von Anlagen nicht. Vielmehr würden hier lediglich die in der Anlage hinterlegten Informationen zu Schließberechtigungen auf den Transponder übertragen und der Transponder als solches im System bekanntgemacht werden. Für alle Anlagen bestünden Wartungsverträge. Die Reparaturen und Konfigurationen erfolgten durch die Wartungsfirmen. Der Kläger habe lediglich durch Benutzerschnittstellen Zugriff auf die ausgewählten Funktionen der Anlage im Sinne der Anpassung der Ergebnisse an die örtlichen Bedürfnisse. Auch sei zu berücksichtigen, dass der zeitliche Anteil des Steuerns und Überwachens der technischen Anlagen der Schuleinrichtung lediglich 5 % der zu bildenden Arbeitsvorgänge ausmache. Er arbeite auch nicht eigenständig. Denn bei Fehlermeldungen sei es Aufgabe des technischen Mitarbeiters, den Kläger zu unterstützen sowie die Mängelbeseitigung zu überwachen. Zudem werde die Anlage in regelmäßigen Abständen von der damit beauftragten Firma gewartet. Wegen der weiteren Einzelheiten des zweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Vorbringen in den mündlichen Verhandlungsterminen Bezug genommen.