Urteil
10 Sa 1418/21
LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2022:0623.10SA1418.21.00
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Leitsätze
Die Entschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist unabhängig von individueller Vergütung der Geschädigten festzusetzen.(Rn.84)
Tenor
I.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Brandenburg a.d.H. vom 6. Mai 2021 – 1 Ca 175/20 unter Zurückweisung der Anschlussberufung des beklagten Landes teilweise abgeändert.
1.Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin unter Einberechnung des erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages von 2.668,68 EUR einen Betrag von 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. März 2020 zu zahlen.
II.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 83 % und das beklagte Land zu 17 %.
III.
Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts ist unabhängig von individueller Vergütung der Geschädigten festzusetzen.(Rn.84) I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Teilurteil des Arbeitsgerichts Brandenburg a.d.H. vom 6. Mai 2021 – 1 Ca 175/20 unter Zurückweisung der Anschlussberufung des beklagten Landes teilweise abgeändert. 1.Das beklagte Land wird verurteilt, an die Klägerin unter Einberechnung des erstinstanzlich ausgeurteilten Betrages von 2.668,68 EUR einen Betrag von 5.000,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. März 2020 zu zahlen. II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin zu 83 % und das beklagte Land zu 17 %. III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000,00 EUR festgesetzt. IV. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht im Sinne der §§ 66 Abs. 1 ArbGG, 519, 520 Zivilprozessordnung (ZPO) eingelegt und begründet worden. II. Die Berufung ist aber nicht begründet. Im Ergebnis und zum Teil auch in der Begründung ist überwiegend keine andere Beurteilung als in erster Instanz gerechtfertigt. Das Landesarbeitsgericht folgt dem Arbeitsgericht Brandenburg a.d.H. grundsätzlich hinsichtlich der Begründung und sieht insoweit gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG von einer nur wiederholenden Begründung ab. Die Angriffe der Berufung sind nicht geeignet, die Rechtslage wesentlich anders zu beurteilen. 1. Die Klägerin macht keine konkrete Verletzung ihrer Gesundheit durch die Beklagte geltend, sondern einen Anspruch aufgrund von „Mobbing“ bzw. sonstiger Verletzung ihres allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Entsprechend kommt nur ein deliktischer Anspruch insbesondere aus § 823 Abs. 1 BGB - bzw. § 831 BGB in Betracht. Vertragliche Anspruchsgrundlagen scheiden demgegenüber aus, weil § 253 Abs. 2 BGB das allgemeine Persönlichkeitsrecht nicht aufführt. Da bei auf „Mobbing“ oder sonstiger Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts gestützten Entschädigungsklagen nicht der vermögenswerte, sondern der ideelle Bestandteil des allgemeinen Persönlichkeitsrechts betroffen ist, setzt der Anspruch voraus, dass es sich um einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht handelt und dass die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigend aufgefangen werden kann. Ob eine so schwerwiegende Verletzung des Persönlichkeitsrechts vorliegt, dass die Zahlung einer Geldentschädigung erforderlich ist, kann nur aufgrund der gesamten Umstände des Einzelfalles beurteilt werden. Hierbei sind insbesondere die Bedeutung und Tragweite des Eingriffs, ferner Anlass und Beweggrund des Handelnden sowie der Grad seines Verschuldens zu berücksichtigen (BAG, Urteil vom 15. September 2016 – 8 AZR 351/15). Die Beweis- und Darlegungslast für das Vorliegen von Mobbinghandlungen, aus denen er Entschädigungs- bzw. Schmerzensgeldansprüche herleitet, trägt die Klägerin (BAG, Urteil vom 14. November 2013 – 8 AZR 813/12). 2. Zutreffend geht das Arbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung davon aus, dass die Klägerin weder die sexuelle Belästigung noch die rassistischen Äußerungen hinreichend konkret dargelegt hat. Erst in der Berufungsverhandlung hat die Klägerin dazu nähere Ausführungen gemacht. Da die fehlende Substantiierung jedoch bereits im angefochtenen Urteil aufgeführt war und das beklagte Land nun, wie der Beklagtenvertreter im Termin mitgeteilt hat, den Sachverhalt hätte weiter aufklären müssen, war der Vortrag entsprechend § 67 Abs. 4 ArbGG verspätet und nicht mehr zu berücksichtigen. 3. Hinsichtlich der Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch die Aufnahme der zahlreichen Vermerke in die Personalakte ist der Klägerin und dem Arbeitsgericht zwar zuzustimmen, dass es absolut ungehörig ist, derartige „Besinnungsaufsätze“ in die Personalakte aufzunehmen. Wie der Sachverhalt aber belegt, hat die Klägerin die Beeinträchtigung auf andere Weise, nämlich durch die Entfernung der Vermerke aus der Personalakte, befriedigend aufgefangen. Insofern scheidet eine Geldentschädigung in diesem Zusammenhang aus. Soweit die Klägerin das Einfügen von Fehlblättern gerügt hat, war das dem Vergleich vom 6. März 2020 geschuldet, in dem nur eine vorläufige Entfernung der Unterlagen vereinbart worden war. Eine Pflichtverletzung des beklagten Landes vermochte das Berufungsgericht darin nicht zu erkennen. 4. Hinsichtlich der Unterlagen aus dem familienrechtlichen Gewaltschutzverfahren erschien es dem Berufungsgericht ungewöhnlich, dass der Irrläufer des Arbeitsgerichts im Personalbereich des Amtsgerichts und nicht in der Prozessabteilung landete. Insofern spricht einiges für ein Fehlverhalten des beklagten Landes. Es ist aber zwischen den Parteien unstreitig, dass diese Unterlagen getrennt von der „Personal-Grundakte“ aufbewahrt wurde. Ob es sich dabei um den Teil einer im weitesten Sinne Personalakte oder allein um eine Prozessakte handelte, kann dahinstehen. Denn es ist nicht ersichtlich, dass das beklagte Land diese Unterlagen über die gerichtlichen Auseinandersetzungen mit der Klägerin hinaus in irgendeiner Form verwandt hätte. Selbst wenn es sich um einen Teil der Personalakte handeln sollte, hat das beklagte Land diesen Teil nicht weiter verwendet, insbesondere nicht an Dritte, wie etwa das K. Berlin, gesandt. Deshalb konnte das Berufungsgericht insoweit keinen schadenersatzpflichtigen Sachverhalt annehmen. 5. Das beklagte Land hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin aber, wie vom Arbeitsgericht zutreffend angenommen, durch die Übersendung der Teilakte „Krank“ an das K. Berlin rechtswidrig verletzt. 5.1 Das K. hatte nur die Übersendung der Personalakte erbeten. Das K. differenzierte in der Anforderung weder zwischen Grundakte und Teilakte noch verlangte es etwa die gesamte Personalakte (inkl. etwaiger Teilakten). Auch in der Verfügung des beklagten Landes wurde nicht zwischen Grundakte und Teilakte unterschieden, sondern ausdrücklich zwischen PA (Personalakte) und TA (Teilakte). Damit hat das beklagte Land bewusst überobligatorisch die Teilakte „Krank“ an das K. übersandt. Gerade angesichts des wenige Tage zuvor geschlossenen Vergleiches im Zusammenhang mit der Personalakte und den Entfernungsbegehren der Klägerin hinsichtlich verschiedener Inhalte der Personalakte lag es auf der Hand, bei der Klägerin Rücksprache zu nehmen, ob die Teilakte „Krank“ ebenfalls übersandt werden solle, wenn man dieses überhaupt objektiv hätte in Betracht ziehen können. 5.2 Allerdings geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Entschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts nicht von der Vergütungshöhe abhängig ist. Insofern hält das Berufungsgericht eine Entschädigung von 5.000 EUR für angemessen. Dieses berücksichtigt, dass besonders schützenswerte Gesundheitsangaben im Sinne von Art. 9 DSGVO ohne Zustimmung der Klägerin einem Dritten zugänglich gemacht worden sind. 5.3 Ein höherer Betrag war aber nicht festzusetzen. Denn die Klägerin hat nicht dargelegt, dass die Übersendung der Teilakte „Krank“ weitergehende Folgen für sie gehabt hätte. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie die Stelle in Berlin aufgrund der Teilakte „Krank“ nicht erhalten hätte. Da ihr die Ablehnungsgründe - unbestritten - von Herrn F. mündlich erläutert worden waren, wäre ihr ggf. ein entsprechender Vortrag möglich gewesen. Soweit die Klägerin auf ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen bis hin zu den Suizidversuchen hingewiesen hat, standen diese nicht im Zusammenhang mit der Übersendung der Teilakte „Krank“, jedenfalls ergibt sich aus dem Vorbringen der Klägerin kein Anhaltspunkt dazu. Der ärztliche Bericht vom 4. März 2020 wurde bereits vor Übersendung der Teilakte „Krank“ geschrieben und kann deshalb zu den Folgen der Übersendung der Teilakte „Krank“ keine Aussage treffen. Dem ambulanten Kurzbrief vom 18. Mai 2020 kann entnommen werden, dass die aktuelle Situation von verschiedenen beruflichen und persönlichen Konfliktsituationen mit mehreren gerichtlichen Auseinandersetzungen dominiert werde, in deren Zusammenhang es immer wieder zu krisenhaften Zuspitzungen komme. Dass die Übersendung der Teilakte „Krank“ an das K. hierbei irgendeine Rolle spielte, kann dieser Stellungnahme nicht entnommen werden. Die ärztliche Stellungnahme vom 29. Mai 2020 enthält ebenfalls nur einen Hinweis auf die „Arbeitsplatzsituation“, nicht aber auf die Übersendung der Teilakte „Krank“ an das K.. III. Die Kostenentscheidung folgt § 64 Abs.6 ArbGG in Verbindung mit § 92 ZPO. Die Parteien haben entsprechend ihrem Anteil am Obsiegen und Unterliegen die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Über die Kosten des arbeitsgerichtlichen Verfahrens auch bezüglich des Teilurteils vom 6. Mai 2021 wird das Arbeitsgericht im Zusammenhang mit der Schlussentscheidung zu befinden haben. Die Zulassung der Revision gemäß § 72 Abs. 2 ArbGG kam nicht in Betracht, da die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz zuletzt noch über ein angemessenes Schmerzensgeld wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Klägerin durch das beklagte Land. Die Klägerin ist 22 Jahre alt (geb. …. 2000), einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt und war nach Absolvierung einer Ausbildung zur Justizfachangestellten in der Zeit vom 1. September 2016 bis 30. August 2019 aufgrund eines Arbeitsvertrages vom 8. August 2019 seit dem 31. August 2019 befristet bis zum 30. August 2020 beim beklagten Land mit einem Entgelt nach Entgeltgruppe 6 TV-L entsprechend 2.668,68 EUR brutto/mtl. als Justizfachangestellte beschäftigt. Die Beschäftigung erfolgte im AG Brandenburg a.d.H (AG Brandenburg). Das Arbeitsverhältnis endete durch eine Eigenkündigung der Klägerin vom 28. Mai 2020 vorzeitig mit Ablauf des 30. Juni 2020. Am Freitag, dem 20. Dezember 2019 bat die Klägerin um ein Gespräch mit der Direktorin des AG Brandenburg. In diesem Gespräch bat die Klägerin um eine Umsetzung in einen anderen Bereich des A.. Am 16. Januar 2020 bat die Klägerin erneut um eine Umsetzung. Darauf fertigte die Direktorin des A. unter dem 22. Januar 2020 einen 4-seitigen Vermerk, der zur Personalakte der Klägerin genommen wurde. Dieser lautete auszugsweise: … Im September 2019, nach Beginn des Vertrages gingen hier Unterlagen zur Feststellung des Grades einer Behinderung ein. Aus den Unterlagen ergibt sich, dass … am 12.7.2018 u.a. einen Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung wegen psychischer Minderbelastung gestellt hat, der am 30.11.2018 abgelehnt wurde, da die von ihm geltend gemachten Gesundheitsstörungen keinen Grad von wenigstens 20 ergeben würden. … Aus dem Widerspruchsbescheid ergibt sich, dass … seinen Widerspruch mit zeitweiliger Arbeitsunfähigkeit begründet hat. … Im September oder Oktober brach … abends im Grundbuchamt zusammen. Der herbeigerufene Notarzt beschloss ihn ins Krankenhaus in die Notaufnahme einzuliefern. Ich begab mich, weil ich zu diesem Zeitpunkt noch im Gericht war, mit … in die Notaufnahme des hiesigen Klinikums. Dies geschah auch vor dem Hintergrund, dass … gerade erst 19 Jahre alt ist und keine älteren Familienangehörigen hat, die sich … kümmern könnten. Im gleichen Zeitraum kam es dann zu einem Vorfall mit einer Mitarbeiterin im Grundbuchamt von dem ich allerdings zunächst nicht von … erfahren habe. Bei einem Frühstück in der Grundbuchabteilung soll es zu ausländerfeindlichen Bemerkungen seitens einer der Geschäftsstellenmitarbeiterin gekommen sein. Herr … hat sich als Leiter der Grundbuchabteilung mit der betreffenden Mitarbeiterin auseinandergesetzt und darauf hingewiesen, dass jegliche Art von missverständlichen oder gar ausländerfeindlichen Äußerungen zu unterbleiben haben. … Am Freitag, den 20. Dezember bat mich … um ein Gespräch. In dem Gespräch bat … um möglichst sofortige Umsetzung aus der Grundbuchabteilung. … Es sei ihm nicht möglich in der Grundbuchabteilung zu bleiben. Herr … kümmere sich zu stark … … Ich erklärte …, dass ich das Gespräch erst einmal überdenken müsste. Nach Weihnachten würde ich dann auf die Anfrage zurückkommen. … Nach Weihnachten und Silvester war ein Gespräch … nicht möglich, da … sich aus unterschiedlichen Gründen krank meldete. Am Sonntag, den 12. Januar ging hier eine Mitteilung der … Klinik ein, dass sich … in die stationäre Behandlung des Klinikums begeben habe. Der Aufenthalt dauerte bis zum 15. Januar. … Gespräche mit Herrn … ergaben, dass … nicht nur im September/Oktober in der Notaufnahme aufgenommen worden war, sondern danach noch mehrere Male. Zumindest in einem Fall ist … in der Öffentlichkeit zusammengebrochen. … Ein Einsatz in der Betreuungsabteilung scheint derzeit schwierig. In der Betreuungsabteilung ist eine ehemalige Mitauszubildende von … eingesetzt. Diese hat oder hatte ein sehr freundschaftliches Verhältnis zu … Allerdings hat sie signalisiert, dass sie nunmehr berufliches und freundschaftliches gern auseinanderhalten würde. Ein Einsatz in dem Zimmer von Frau … - Frau … ist nicht möglich. Es handelt sich um ein eingespieltes Team. Frau … gehört zu den Mitarbeiterinnen, die hier unter großen gesundheitlichen Problemen leidet und die Unterstützung von Frau … Benötigt. Eventuell kommt ein Einsatz in der Familienabteilung infrage, wenn Frau … im März aus der Elternzeit zurück ist. … … ist seit dem 01.09.2019 21 Arbeitstage bzw. 29 Kalendertage krank gewesen. Verschiedene weitere - wenn auch kürzere – Vermerke mit persönlichen Angaben zur Klägerin wurde in den ersten Wochen des Jahres 2020 ebenfalls zur Personalakte der Klägerin genommen. Die Klägerin begehrt mit der Berufung ein Schmerzensgeld im Ermessen des Gerichts, jedoch solle es 20.000 EUR nicht unterschreiten. Die Klägerin geht davon aus, dass sie ein Mobbing-Opfer sei. In einer eidesstattlichen Versicherung vom 25. Februar 2020 hat sie ausgeführt: …, dass ich von meinem ehemaligen Gruppenleiter, Herrn F., im Rahmen der Vorbereitung für die Einarbeitung im vergangenen Jahr im August von ihm am Po in der Serviceeinheit für Grundbuchangelegenheiten im Keller des A. Brandenburg berührt worden bin. An diesem Tage wurde ein Gruppenfoto für unsere Ausbilderinnen aufgenommen. Das genaue Datum habe ich mir nicht gemerkt, auch weil ich diese Tat bisweilen verdrängt und erst kürzlich der Direktorin des A. ggü. bekannt gegeben habe Am 24. Februar 2020 wurde gegen die Klägerin im Rahmen eines familiengerichtlichen Gewaltschutzverfahrens durch das AG Brandenburg eine einstweilige Verfügung erlassen. Mit dieser wurde ihr untersagt, sich einer Person zu nähern oder Kontakt mit ihr aufzunehmen. Der Beschluss wurde zwischenzeitlich wieder aufgehoben. Am 10. Februar 2020 erhielt die Klägerin Einsicht in ihre Personalakte. Dieses veranlasste sie, mit Schreiben vom 10. Februar 2020 die Entfernung verschiedener Dokumente aus der Akte zu beantragen. Am 3. März 2020 nahm die Klägerin ausweislich einer Quittung vom 3. März 2020 Kopien aus ihrer Personalakte vor. Ebenfalls am 3. März 2020 begehrte die Klägerin schriftlich eine ergänzende Akteneinsicht in die zu ihrer Person geführten Personalakte. Diese erfolgte spätestens am 2. Juni 2020. Am 6. März 2020 vereinbarten die Parteien im Verfahren 2 Ga 2/20 vor dem ArbG Brandenburg a.d.H. im Rahmen eines protokollierten Vergleiches die vorläufige Entfernung diverser Unterlagen wie etwa den Vermerk vom 22. Januar 2020 aus der Personalakte der Klägerin bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache. Weiter vereinbarten die Parteien, dass das beklagte Land die Personalakte des Klägers im Zusammenhang mit drei konkret genannten Bewerbungen sowie bei weiteren Bewerbungen der Klägerin „die Personalakte mit seinem Einverständnis ohne diese Vermerke auf Anforderung übersende.“ Das beklagte Land entfernte die Vermerke aus der Personalakte der Klägerin und fügte entsprechende Fehlblätter ein. Mit E-Mail vom 11. März .2020 sandte das K. Berlin, bei dem sich die Klägerin beworben hatte, eine Personalaktenanforderung an die Verwaltung des AG Brandenburg. In dieser heißt es: Ich bitte höflich um die Übersendung der Personalakte von …, der seit 31. August 2019 bei Ihnen als Justizfachangestellter tätig ist. Die Einverständniserklärung zur Einsichtnahme in die Personalakte liegt vor, was ausdrücklich versichert wird. Auf der E-Mail befindet sich eine handschriftliche Verfügung vom 17. März 2020, die auszugsweise lautet: 1. PA einschl. TA krank wie angefordert übersenden Ausweislich des Empfangsbekenntnisses vom 24. März 2020 übersandte das AG Brandenburg entsprechend der Verfügung „1 Band Personalakte und 1 TA krank“ in der Personalsache … Mit Schreiben vom 14. Mai 2020 teilte das K. der Klägerin mit, dass sie leider für die Tätigkeit in der ordentlichen Gerichtsbarkeit nicht habe berücksichtigt werden können. In dem Schreiben heißt es ausdrücklich: „Die tatsächlichen Gründe habe ich Ihnen bereits in unserem fernmündlichen Gespräch ausdrücklich mitgeteilt.“ Mit Telefax vom 13. März 2020 erhob die Klägerin die diesem Rechtsstreit zugrundeliegende und später erweiterte Klage vor dem ArbG Brandenburg a.d.H.. Am 11. März 2020 wurde in den Nachtbriefkasten des Arbeitsgerichts ein anonymer Umschlag eingeworfen. In diesem befand sich unter anderem die Kopie des Beschlusses vom 24. Februar 2020 aus dem Gewaltschutzverfahren. Nach Öffnung des Umschlags und Prüfung der Schriftstücke durch das Arbeitsgericht wurde der Umschlag samt Inhalt als Irrläufer dem A. übersandt. In einem ärztlichen Bericht vom 4. März 2020 hat die Fachärztin für Allgemeinmedizin Frau Dr. M. ausgeführt: Mein Patient war im Januar dieses Jahres stationär in die Asklepios Fachklinik – Station P2 – in Brandenburg an der Havel aufgenommen worden. Grund dafür war eine akute Suizidalität, weshalb er unter notärztlicher Betreuung in die psychiatrische Fachklinik in Brandenburg a.d.H. eingewiesen wurde. Zuvor war es im privaten, als auch im beruflichen Bereich des Patienten zu einer akuten Ausnahmesituation gekommen. Mein Patient berichtete, dass er auf der Arbeit Nachstellungen seines Vorgesetzten ausgesetzt war und es zuvor zu einem sexuellen Übergriff gekommen sei, wonach er sich an seine Vorgesetzten wandte, die ihm in der Folge u.a. mit Strafanzeigen und dienstlichen Konsequenzen gedroht hätten. Nachdem er in seine Personalakte Einsicht genommen hatte, stellte sich heraus, dass dort zahlreiche Vermerke aufgenommen wurden, deren Inhalt meinen Patienten schwer erschütterten und seelisch verletzten. Am 09.02.2020 unternahm mein Patient einen erneuten Suizid-Versuch, was zu einer erneuten stationären Behandlung führte. Mein Patient ist psychisch labil, er befindet sich seit dem Jahr 2016 regelmäßig in ambulanter psychotherapeutischer Mitbehandlung; er war nach seinen Angaben in seiner Kindheit heftigsten Misshandlungen seiner Eltern ausgesetzt. So wurde der Vater meines Patienten im Jahre 2013 rechtskräftig zu lebenslanger Haftstrafe verurteilt, er selbst wurde im Jahr 2015 vom Jugendamt in Obhut genommen. Seither leidet mein Patient nach Feststellung der Psychiaterin an einer mittelgradigen Depression. Aktuell erfolgt die ambulante Mitbetreuung durch einen Facharzt für Psychiatrie, um durch eine ggf. unterstützende Einnahme von Medikamenten eine Stabilisierung zu erreichen. Zur Abwendung des Risikos z.B. einer Chronifizierung, habe ich meinen Patienten bis auf weiteres krankgeschrieben. Nach seinen Angaben läuft sein Arbeitsvertrag am 31.08.2020 aus. Zur Stabilisierung der gesundheitlichen Situation, als auch zur Verarbeitung der Nachstellungen, des sexuellen Übergriffes durch seinen Vorgesetzten und den Reaktionen seiner Vorgesetzten hierauf, ist eine Fortführung der Psychotherapie, aber auch eine baldige Klärung der beruflichen Situation angezeigt. Eine Weiterbeschäftigung bei dem bisherigen Arbeitgeber erscheint mir damit aus ärztlicher Sicht und insbesondere auch aus den vorgenannten Gründen nicht mehr duchführbar. In einem ambulanten Kurzbrief vom 18. Mai 2020 der Oberärztin S. R. einer brandenburgischen Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie ist ausgeführt: Der Pat. befindet sich seit dem 02.07.2019 in meiner ambulanten Behandlung. Es besteht eine komplexe Traumatisierung in der Kindheit mit der Entwicklung einer Traumafolgestörung. Darüber hinaus ist die Symptomatik gekennzeichnet durch massive Stimmungsschwankungen mit schweren depressiven Einbrüchen bis hin zu Suizidalität. Die aktuelle Situation ist dominiert von verschiedenen beruflichen und persönlichen Konfliktsituationen mit mehreren gerichtlichen Auseinandersetzungen, in deren Zusammenhang es immer wieder zu krisenhaften Zuspitzungen kommt. Medikamentös erfolgt eine Behandlung mit … zur antidepressiven und stimmungsstabilisierenden Therapie. Darüber hinaus besteht eine ambulante Psychotherapeutische Betreuung durch Frau R. in der Psychiatrischen Institutsambulanz des Asklepios Fachklinikums Potsdam. Bis auf eine Krisenintervention (s. Epikrise anbei) hat … S. bisher eine akutpsychiatrische stationäre Behandlung abgelehnt. Er strebt derzeit eine Aufnahme in der therapeutischen Einrichtung … an. In einer ärztlichen Stellungnahme vom 29. Mai 2020 des Oberarztes Dr. N. aus der brandenburgischen Klinik für Psychiatrie, Psychosomatik und Psychotherapie ist ausgeführt: Als Arzt in Vertretung kann als wahrscheinlich angenommen werden (aufgrund der Unterlagen der hier behandelnden Ärzte, der vorigen AU-Schreibungen, der Berichte und umfangreichen Akten, die der Patient hier vorgelegt hat) dass seine schwere psychische Erkrankung durch die Arbeitsplatzsituation herbeigeführt wurde, wenngleich bereits vorher psychische Erkrankungen und in der Folge gewisse Vulnerabilität bestanden haben. Sollte die Art der Stellungnahme nicht genügen, wäre die behandelnde Fachärztin Frau R. anzufragen. Am 12. März 2020 beantragte das beklagte Land beim Integrationsamt die Zustimmung zur ordentlichen Kündigung der Klägerin und am 8. April 2020 zur außerordentlichen Kündigung, welche aber nicht erteilt wurden. Dem Schmerzensgeldanspruch liegen nach dem Vortrag der Klägerin folgende Vorfälle zugrunde: 1. Der ehemalige Vorgesetzte der Klägerin und Gruppenleiter Herr F. habe die Klägerin bei der Vorbereitung für die Einarbeitung im August 2019 am Po berührt. Der Vorfall habe sich in der Serviceeinheit für Grundbuchangelegenheiten im Keller des A. Brandenburg an der Havel ereignet. Es sei der Tag gewesen, an dem ein Gruppenfoto für die Ausbilderinnen aufgenommen worden sei. Im Berufungstermin hat die Klägerin dazu näher ausgeführt, dass die Berührung erfolgt sei, als sie sich von einer Art Hocker zu einem Drucker hinunter gebeugt habe. 2. Auch die beiden in den Vermerken dokumentierten rassistischen Äußerungen gegenüber der Klägerin durch Angestellte der Beklagten hätten die Klägerin in ihrem Persönlichkeitsrecht verletzt und seien für das Schmerzensgeld zu berücksichtigen. Im Berufungstermin hat die Klägerin dazu näher ausgeführt, dass es eine Äußerung gewesen sei, dass es viele Sachen in den Geschäften nicht mehr gebe, weil die Ausländer die Geschäfte leer kaufen würden. 3. Aufnahme von mittlerweile aus der Personalakte entfernten Vermerken (Aufnahme der Vermerke vom 22.01.2020, 23.01.2020, 24.01.2020, 27.01.2020, 03.02.2020, 17.02.2020, vom 19.02.2020 von Frau Dr. W. sowie von Frau K. sowie der diesbezüglichen Anhörung vom 21.02.2020) Die Vermerke würden Behauptungen tatsächlicher Art, die für die Klägerin ungünstig gewesen seien und ihr nachteilig werden könnten, beinhalten. Die teilweise täglich angefertigten Vermerke würden ein Bild von der Klägerin zeichnen, das bei Einsicht in die Personalakte z.B. im Rahmen von Bewerbungsverfahren nur dazu führen könne, dass sie nicht eingestellt werde. In der Ausführlichkeit und Häufigkeit wie Gesundheitszustand und Verhalten der Klägerin dargestellt worden seien, sei dies für das Arbeitsverhältnis nicht erforderlich und insofern auch willkürlich gewesen. Die Klägerin sei als psychisch angegriffen und ihrer Arbeit nicht gewachsen dargestellt worden. Es sei der Eindruck erweckt worden, als könne sie mit Vorgesetzten und Kolleginnen und Kollegen grundsätzlich nicht zusammenarbeiten und beschwere sich regelmäßig. 4. Zudem würden die Vermerke ausführliche Ausführungen zu den Eindrücken und Ansichten sowohl der Verfasserin als auch verschiedener anderer Angestellter des Beklagten enthalten. Diese Einschätzungen von Vorgesetzten und Kolleginnen über den Charakter und das Verhalten der Klägerin seien naturgemäß einseitig und es gebe dafür keine Nachweise oder Bestätigungen. Sie stünden in der Personalakte unwidersprochen für sich und würden für eine Einsicht nehmende Person den Eindruck der Klägerin als Unruhestifterin, mit der niemand zusammenarbeiten wolle, verfestigen. 5. Aufnahme des gegen die Klägerin gerichteten Beschlusses vom 24. Februar 2020 aus dem familienrechtlichen Gewaltschutzverfahren in die „Personalakte“. Zur Personalakte der Klägerin existiere ein Ordner mit dem Aktenzeichen IX S 8.In diesem Ordner hätten sich der Beschluss aus dem Verfahren 40 F 29/20 des AG Brandenburg (Abt. Familiensachen) sowie sonstige Unterlagen im Zusammenhang mit diesem Verfahren befunden. Der Beschluss habe sich in dem Ordner, nicht in der Handakte befunden. Auch dieser sei jedoch Teil der Personalakte. Sowohl die Handakte als auch der Ordner würden dasselbe Aktenzeichen tragen, nämlich IX S 8. Dass beides Bestandteil der Personalakte sei, zeige sich etwa daran, dass der Klägerin auf ihren Antrag auf Einsicht in die Personalakte beides vorgelegt worden sei. Würde es sich bei dem Ordner um einen Prozessordner des beklagten Landes handeln, hätte dieses ihn sicherlich nicht der Klägerin vorgelegt, insbesondere nicht auf ihren Antrag auf Einsicht in die Personalakte. 6. Die Zustimmung zu den beabsichtigten Kündigungen der Klägerin habe das beklagte Land schikanös beantragt. 7. Die Klägerin habe im Zusammenhang mit den Belastungen am Arbeitsplatz zwei Suizidversuche begangen und sei im Zusammenhang mit den Belastungen am Arbeitsplatz arbeitsunfähig krank gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum das Arbeitsgericht, dass keine eigene medizinische Sachkunde besitze, ohne weitere Prüfung davon ausgehe, dass es nicht das Arbeitsverhältnis gewesen sei, dass zu einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Klägerin sowie zu den Suizidversuchen geführt habe. Das Arbeitsgericht berücksichtige dabei zu Unrecht die Ausführungen der behandelnden Ärztin nicht, die eben dies bestätige. Die Klägerin habe sich angesichts der häufigen und ausführlichen Berichte über ihren Gesundheitszustand und ihr Verhalten, die zu ihrer Personalakte genommen worden seien, ohnmächtig und ausgeliefert gefühlt. Auch wenn ihre psychische Gesundheit bereits angegriffen gewesen sei, so hätten das Arbeitsverhältnis und die dortigen Vorfälle doch zu einer Verschlechterung ihres Zustandes geführt und seien somit auch kausal für die Suizidversuche. Es werde auch noch einmal daran erinnert, dass die Klägerin vom 24. Februar 2020 zunächst bis voraussichtlich 24. März 2020 wegen Erschöpfung (F32.9 G) und Mobbing (Z60 G) arbeitsunfähig gewesen sei, wobei die Diagnosen jeweils als gesichert angegeben worden seien. 8. Unaufgeforderte Übersendung der Teilakte „krank“ an das Land Berlin Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 6. Mai 2021 der Klage nur in geringem Umfang stattgegeben. Soweit für die Berufung relevant, hat es ausgeführt, dass die Klägerin in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht nicht vorsätzlich verletzt worden sei. Die Klägerin sei auch nicht durch den Beklagten systematisch schikaniert worden. Aus den von dem Beklagten gefertigten Vermerken über Gespräche mit der Klägerin folge nicht, dass der Beklagte die sexuelle Belästigung aus August 2019 sowie ausländerfeindliche Bemerkungen von Angestellten des Beklagten gegenüber der Klägerin einräume. Der sexuelle Übergriff sei streitig. Die Dokumentation eines solchen Vorwurfs und der Versuch der weiteren Aufklärung entspreche der Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin. Die ausländerfeindliche Beschimpfung sei auch nicht geeignet, eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts zu belegen. Denn der Vortrag der Klägerin sei viel zu unkonkret gewesen. Auch die mittlerweile aus der Personalakte entfernten Vermerke würde keine erhebliche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin darstellen. Der Beklagte habe nicht willkürlich Daten über die Klägerin in Vermerken gesammelt. Der Vorgang zum familienrechtlichen Gewaltschutzverfahren sei nicht Gegenstand der Personalakte, sondern nur der Prozessakte geworden. Der Klägerin sei zuzustimmen, dass die von der Amtsgerichtsdirektorin gefertigten Vermerke als Teil der Personalakte ohne ausdrückliche Zustimmung der Klägerin ungehörig gewesen seien. Auch hätten die Angaben über die gesundheitliche Lage der Klägerin ohne deren Zustimmung nicht Dritten zugänglich gemacht werden dürfen. Die Klägerin sei in ihren Bemühungen, die Vermerke aus der Personalakte entfernen zu lassen, nicht vehement behindert oder sanktioniert worden. Die Vermerke seien nicht erstellt worden, um die Klägerin in ihrer beruflichen Existenz langfristig zu behindern oder zu vernichten. Grundsätzlich gehöre es zur Bewährungsfeststellung zum Ende eines befristeten Arbeitsverhältnisses, welche Arbeitsleistungen erbracht worden seien, aber auch das Verhalten und etwaige Fehlzeiten zu bewerten. Es habe nicht festgestellt werden können, dass es infolge der Vermerke zu gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin gekommen sei. Die in der Akte befindlichen ärztlichen Beurteilungen beruhten allein auf Einlassungen der Klägerin. Angesichts der Vorerkrankungen der Klägerin sei nicht ersichtlich, dass sich der Gesundheitszustand durch das erst im September 2019 begründete Arbeitsverhältnis verschlechtert und zu Suizidversuchen geführt habe. Der Beklagte habe jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin dadurch beeinträchtigt, dass die Teilakte „Krank“ ohne ausdrückliche Zustimmung der Klägerin an das Land Berlin gesandt worden sei. Das sei ein Verstoß gegen § 26 BDSG. Diese Vorschrift sei ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 BGB. Folglich stehe dem Kläger ein immaterieller Schadenersatzanspruch zu. Das Land Berlin habe den Kläger nach Sichtung der Personalakte nicht berücksichtigt. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und in Anbetracht der Schwere der Pflichtverletzung sei ein Schmerzensgeld in Höhe von einem Bruttomonatseinkommen der Klägerin angemessen, aber auch ausreichend. Gegen dieses Teilurteil hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung eingelegt und begründet. … Die Klägerin trägt zur Begründung ihrer Berufung vor, dass das Arbeitsgericht nicht nur die Übersendung der Teilakte „Krank“ hätte berücksichtigen dürfen. Auch seien die bei der Höhe des Schmerzensgeldes vom Arbeitsgericht berücksichtigten Umstände nicht angegeben worden. Der sexuelle Übergriff im August 2019 sei von der Klägerin bereits in einem früheren Verfahren eidesstattlich versichert worden. Es sei eine Berührung am Po gewesen. Auch die rassistischen Äußerungen hätten berücksichtigt werden müssen. Schließlich stelle die Aufnahme der mittlerweile aus der Personalakte entfernten Vermerke eine erhebliche Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar. Unerheblich sei, ob die Daten willkürlich gesammelt worden seien. Die Verletzung des Persönlichkeitsrechts ergebe sich dadurch, dass der Beklagte bewusst ausführliche Darstellungen zum Gesundheitszustand der Klägerin und ihrer Behinderung in die Personalakte aufgenommen habe. Die Klägerin sei als psychisch angegriffen und ihrer Arbeit nicht gewachsen dargestellt worden. Es sei der Eindruck erweckt worden, als könne sie mit Vorgesetzten und Mitarbeitenden grundsätzlich nicht zusammenarbeiten und beschwere sich regelmäßig. Die Vermerke enthielten ausführliche Ausführungen zu den Eindrücken und Ansichten der Verfasserin als auch verschiedener angestellter des Beklagten. Diese Einschätzungen über den Charakter und das Verhalten der Klägerin seien naturgemäß einseitig und es gebe dafür keine Nachweise oder Bestätigungen. Die Unterlagen in der Personalakte seien angesichts der üblichen Vorlage von Personalakten des öffentlichen Dienstes bei Bewerbungen auch geeignet gewesen, die berufliche Existenz der Klägerin zu vernichten. Bezüglich des Gewaltschutzverfahrens habe das Arbeitsgericht fehlerhaft angenommen, dass es nicht Bestandteil der Personalakte gewesen sei. Denn wenn es sich um einen Prozessordner gehandelt haben sollte, sei nicht ersichtlich, weshalb er der Klägerin bei Einsicht in ihre Personalakte vorgelegt worden sei. Die Klägerin und Berufungsklägerin beantragt, 1. das Teilurteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 6. Mai 2021 – 1 Ca 175/20 –abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin ein über die in der ersten Instanz ausgeurteilte Summe von 2.668,68 EUR hinausgehendes angemessenes Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, das einen Betrag von 20.000 EUR jedoch nicht unterschreiten sollte; 2. Die mit der Anschlussberufung des Beklagten vom 23. November 2021 gestellten Anträge zurückzuweisen. Die Beklagte und Berufungsbeklagte beantragt, 1. die Berufung zurückzuweisen; 2. das Teilurteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 6. Mai 2021 – 1 Ca 175/20 –teilweise abzuändern und den Antrag zu X. insgesamt abzuweisen. Der Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Weder der sexuelle Übergriff noch die ausländerfeindlichen Äußerungen habe die Klägerin konkret in das Verfahren eingebracht. Der angebliche sexuelle Übergriff sei ausdrücklich streitig. Die mittlerweile aus der Personalakte der Klägerin entfernten Vermerke stellten keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts der Klägerin dar. Es habe sich überwiegend um Vermerke im Zusammenhang mit von der Klägerin initiierten Gesprächen gehandelt. In der Personalakte solle ein möglichst vollständiges, dem beruflichen Werdegang entsprechendes Bild der Persönlichkeit des Bediensteten und der Gestaltung des Beschäftigungsverhältnisses enthalten sein. Da es sich nicht um Beschwerden oder Behauptungen tatsächlicher Art mit möglichen nachteiligen Wirkungen für die Klägerin gehandelt habe, sei eine vorherige Anhörung der Klägerin entsprechend § 3 Abs.6 Satz 4 TV-L entbehrlich gewesen. Der Beklagte habe die Klägerin in ihrer beruflichen Existenz nicht beeinträchtigt. Die Unterlagen aus dem Gewaltschutzverfahren seien lediglich demjenigen Stehordner zugeordnet gewesen seien, der Bestandteil der gerichtlichen Handakte der Prozessbevollmächtigten der I. Instanz gewesen sei. Dieses Vorgehen habe sich als sachnah erwiesen, weil die Unterlagen und deren anonyme Versendung an das Arbeitsgericht Gegenstand der von der Klägerin gegen das beklagte Land angestrengte Rechtsstreitigkeiten gewesen seien und weiterhin sei. Bestandteil der Personalakten, auf die Dritte hätten zugreifen können, sei dieses Dokument zu keinem Zeitpunkt gewesen. Der Umstand, dass die Klägerin Einsicht in die Personalakte genommen und in diesem Zusammenhang in einem gesonderten Ordner, der nicht Bestandteil der Personalakte gewesen sei, den Beschluss vorgefunden habe, habe den folgenden Hintergrund: Sowohl bei der im Juni 2020 als auch bei der im Oktober 2020 gewährten Akteneinsicht in den Geschäftsräumen des A. Brandenburg an der Havel bzw. des Oberlandesgerichtes seien der Klägerin sämtliche Unterlagen, nicht nur ihre Personalakte, vorgelegt worden. Hierzu habe sich das beklagte Land veranlasst gesehen, damit sich die Klägerin leichter davon überzeugen könne, dass die zum damaligen Zeitpunkt bereits zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem am 06.03.2020 zum Aktenzeichen 2 Ga 2/20 zustande gekommenen Vergleichs entfernten Dokumente, insbesondere Vermerke und diesbezüglicher Schriftwechsel, aus der Personalakte entnommen worden seien. Der Ordner sei gerade angelegt worden, um den Verpflichtungen aus dem mit der Klägerin geschlossenen gerichtlichen Vergleich zur Entfernung diverser Unterlagen aus der Personalakte zu genügen. Es wäre nicht geeignet, die Unterlagen lediglich in einem anderen Ordner um zuheften, um diesen dann bei der Personalakte zu belassen. Entgegen dem klägerischen Vortrag habe der fragliche Ordner zu keinem Zeitpunkt ein Aktenzeichen, schon gar nicht das Aktenzeichen der klägerischen Personalakte getragen. Das Arbeitsgericht habe übersehen, dass das Kammergericht Berlin unter Berufung auf das Einverständnis der Klägerin um Übersendung der gesamten Personalakte und nicht nur der Grundakte gebeten habe. Der Beklagte sei von einer entsprechenden Einwilligung der Klägerin ausgegangen. Damit habe der Beklagte keinen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin vorgenommen. Ein Verschulden des Beklagten sei nicht feststellbar. Die berufliche Existenz der Klägerin sei durch die Übersendung nicht gefährdet worden. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien in der Berufungsinstanz wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung der Klägerin vom 17.Dezember 2021 und ihren Schriftsatz vom 15. Juni 2022, der für die Entscheidungsfindung allerdings keine Rolle spielte, auf den Inhalt der Berufungsbeantwortung des beklagten Landes vom 4. Februar 2022 sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23. Juni 2022 Bezug genommen.