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Beschluss

26 Ta 121/22

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2022:0802.26TA121.22.00
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Leitsätze
1. § 46 g Satz 4 ArbGG verlangt, dass die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur glaubhaft gemacht wird.(Rn.20) Nur dann, wenn der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen, kann die Glaubhaftmachung noch nachgeholt werden (BT-Drs. 17/12634 S. 28; Ory/Weth-Natter in: jurisPK-ERV Band 2 § 46g ArbGG (Stand: 4. Januar 2022), Rn. 28).(Rn.20) 2. Für den Einreichenden, der sich auf die zweite Handlungsalternative beruft, besteht insoweit eine erhöhte Darlegungslast (Schwab/Weth-Herberger § 46g ArbGG, Rn. 26).(Rn.21) 3. Zur Glaubhaftmachung kommen eine anwaltliche Versicherung, eine Versicherung an Eides statt (§ 294 ZPO) sowie - ergänzende - Screenshots in Betracht (H/W/K-Tiedemann, § 46g ArbGG Rn. 18; Tiedemann, jurisPR-ArbR 25/2022 Anm. 6).(Rn.21) Eine Glaubhaftmachung durch anwaltliche Versicherung verlangt, dass der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert (vgl. BGH 2. November 1988 - IVb ZR 109/87; 18. Mai 2011 - IV ZB 6/10, Rn. 11; 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14, Rn. 16).(Rn.21) Hierzu bedarf es jedenfalls einer Versicherung der Richtigkeit dieser Angaben durch den Anwalt (vgl. BGH 5. Juli 2017 - XII ZB 463/16, Rn. 14; BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22, Rn. 49).(Rn.21) 4. Nach § 39 Abs. 1 ArbNErfG sind für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 Patentgesetz) zuständig.(Rn.27) § 2 Abs. 2 ArbGG wiederholt diese besondere Zuständigkeitsregelung. Er schränkt die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG) und für Zusammenhangssachen (§ 2 Abs. 3 ArbGG) ein.(Rn.27) Die Gerichte für Arbeitssachen sind danach nur zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 ArbNErfG zum Gegenstand haben (vgl. BAG 9. Juli 1997 - 9 AZB 14/97, Rn. 17). Diese Zuständigkeiten bleiben auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.(Rn.27) 5. Entgegen der bisher überwiegend in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung ist nach der neueren Rechtsprechung des BGH (21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20, Rn. 20) ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend § 17a GVG an das Gericht des anderen Rechtswegs zu verweisen, wenn ein Gericht den eingeschlagenen Rechtsweg für unzulässig hält und die Frage des zulässigen Rechtswegs geklärt sei.(Rn.34) Bei unklarer Rechtslage in Bezug auf den zulässigen Rechtsweg sei über den PKH-Antrag durch das zunächst angegangene Gericht zu entscheiden. Auch das BAG (8. Februar 2022 - 9 AZB 40/21, Rn. 11) hat inzwischen entschieden, dass der Begriff "Rechtsstreit" in § 17a Abs. 2 GVG nicht nur das kontradiktorische Erkenntnisverfahren, sondern weitere, dem Erkenntnisverfahren vor-, nach- oder nebengelagerte Verfahren erfasse (insoweit noch offengelassen für das PKH-Verfahren durch BAG 27. Oktober 1992 - 5 AS 5/92).(Rn.34)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Dezember 2021 – 63 Ca 8996/21 – wird als unzulässig verworfen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 46 g Satz 4 ArbGG verlangt, dass die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur glaubhaft gemacht wird.(Rn.20) Nur dann, wenn der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen, kann die Glaubhaftmachung noch nachgeholt werden (BT-Drs. 17/12634 S. 28; Ory/Weth-Natter in: jurisPK-ERV Band 2 § 46g ArbGG (Stand: 4. Januar 2022), Rn. 28).(Rn.20) 2. Für den Einreichenden, der sich auf die zweite Handlungsalternative beruft, besteht insoweit eine erhöhte Darlegungslast (Schwab/Weth-Herberger § 46g ArbGG, Rn. 26).(Rn.21) 3. Zur Glaubhaftmachung kommen eine anwaltliche Versicherung, eine Versicherung an Eides statt (§ 294 ZPO) sowie - ergänzende - Screenshots in Betracht (H/W/K-Tiedemann, § 46g ArbGG Rn. 18; Tiedemann, jurisPR-ArbR 25/2022 Anm. 6).(Rn.21) Eine Glaubhaftmachung durch anwaltliche Versicherung verlangt, dass der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert (vgl. BGH 2. November 1988 - IVb ZR 109/87; 18. Mai 2011 - IV ZB 6/10, Rn. 11; 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14, Rn. 16).(Rn.21) Hierzu bedarf es jedenfalls einer Versicherung der Richtigkeit dieser Angaben durch den Anwalt (vgl. BGH 5. Juli 2017 - XII ZB 463/16, Rn. 14; BAG 25. April 2022 - 3 AZB 2/22, Rn. 49).(Rn.21) 4. Nach § 39 Abs. 1 ArbNErfG sind für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 Patentgesetz) zuständig.(Rn.27) § 2 Abs. 2 ArbGG wiederholt diese besondere Zuständigkeitsregelung. Er schränkt die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG) und für Zusammenhangssachen (§ 2 Abs. 3 ArbGG) ein.(Rn.27) Die Gerichte für Arbeitssachen sind danach nur zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 ArbNErfG zum Gegenstand haben (vgl. BAG 9. Juli 1997 - 9 AZB 14/97, Rn. 17). Diese Zuständigkeiten bleiben auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.(Rn.27) 5. Entgegen der bisher überwiegend in Literatur und Rechtsprechung vertretenen Auffassung ist nach der neueren Rechtsprechung des BGH (21. Oktober 2020 - XII ZB 276/20, Rn. 20) ein isoliertes Prozesskostenhilfeverfahren entsprechend § 17a GVG an das Gericht des anderen Rechtswegs zu verweisen, wenn ein Gericht den eingeschlagenen Rechtsweg für unzulässig hält und die Frage des zulässigen Rechtswegs geklärt sei.(Rn.34) Bei unklarer Rechtslage in Bezug auf den zulässigen Rechtsweg sei über den PKH-Antrag durch das zunächst angegangene Gericht zu entscheiden. Auch das BAG (8. Februar 2022 - 9 AZB 40/21, Rn. 11) hat inzwischen entschieden, dass der Begriff "Rechtsstreit" in § 17a Abs. 2 GVG nicht nur das kontradiktorische Erkenntnisverfahren, sondern weitere, dem Erkenntnisverfahren vor-, nach- oder nebengelagerte Verfahren erfasse (insoweit noch offengelassen für das PKH-Verfahren durch BAG 27. Oktober 1992 - 5 AS 5/92).(Rn.34) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 15. Dezember 2021 – 63 Ca 8996/21 – wird als unzulässig verworfen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. I. Der Kläger verfolgt im Rahmen der sofortigen Beschwerde seinen auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe beschränkten Antrag weiter. Er war in der Zeit von 1996 bis 2005 selbstständig und Inhaber eines Betriebs mit der Geschäftsbezeichnung KSI (Kunststoff Sonderbau Innovation). Dort entwickelte und erstellte er aus glasfaserverstärktem Kunststoff (GFK) unter anderem für Busse Verkleidungen sowie komplette Bustoiletten. Außerdem entwickelte und baute er Kunststoffkarosserien, unter anderem für Rennfahrzeuge. Hierzu entwickelte er Kunststoffverarbeitungsverfahren. Er entwarf und fertigte Formen zur Erstellung von Figuren. Sodann war er für den Beschwerdegegner tätig, wo er in der Zeit von August 2013 bis Februar 2021 als Formenbauer mit Kunststoffarbeiten befasst war. Dieser betreibt unter anderem einen Onlinehandel mit sogenannten „e-shop-modells“, einer besonderen Form von Schaufensterpuppen (ghost mannequins). Der Antragsteller setzte nach seiner Darstellung in diesem Zusammenhang seine zuvor entwickelten Fertigkeiten zur Herstellung von Formen ein. Das Arbeitsverhältnis wurde durch den Antragsgegner zum 28. Februar 2021 gekündigt. Mit Schreiben vom 31. März 2021 forderte der Antragsteller den Antragsgegner erfolglos zur Unterlassung der Benutzung „seiner Formen“ auf. Dieser nutzt die durch den Antragsteller angefertigten Formen weiter. Der Antragsteller hat seinen Antrag zunächst beim Landgericht angebracht. Das Landgericht wies darauf hin, dass es den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht als zulässig ansehe. Zugleich hat es angeregt, einen Antrag auf Abgabe an das Arbeitsgericht zu stellen. Dem ist der Beschwerdeführer nachgekommen. Das Landgericht hat die Sache formlos an das Arbeitsgericht abgegeben. Der Beschwerdeführer hat sich darauf berufen, dass es sich bei den Formen um seine Entwicklungen und mithin um sein geistiges Eigentum handele. Auf das Sacheigentum komme es insoweit nicht an. Der Anspruch ergebe sich aus §§ 823, 1004 BGB. Er sei Alleineigentümer seiner Entwicklungen seit 1996. Der Antragsteller hat Prozesskostenhilfe für den Antrag beantragt, den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, die aus der Anlage „Liste Untersagung“ ersichtlichen und abgebildeten Formen und Figuren dortige Nr. 1 bis einschließlich 59 zu benutzen, insbesondere diese zu bewerben, abzubilden, zu produzieren, zu kopieren, zu verändern, zu verkaufen, zu verschenken oder an Dritte weiterzugeben oder zu überlassen. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 mit der Begründung zurückgewiesen, das Arbeitsgericht sei zwar für die Klage zuständig. Der Antragsteller habe jedoch keinen Anspruch auf die begehrte Unterlassung. Der Schutz des geistigen Eigentums sei im UrhG, im MarkenG, im GebrMG, im GeschmacksMG und im PatG geregelt. Auf das Deliktsrecht könne insoweit nicht zurückgegriffen werden. Zudem habe der Antragsteller nicht geltend gemacht, dass er sich die Herstellungsverfahren habe rechtlich schützen lassen. Auch sei nicht ersichtlich, inwieweit das Herstellungsverfahren von den sonst üblichen Verfahren abweiche. Der begehrten Untersagung stehe entgegen, dass die Formen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses hergestellt worden seien. Der Antragsteller habe vor der Begründung dieses Arbeitsverhältnisses entsprechende Formen gerade nicht hergestellt. Insoweit sei von einer stillschweigenden Übertragung des Nutzungsrechts auszugehen. Der Arbeitgeber habe insoweit einen Anspruch auf Übertragung der Nutzungsrechte. Ein ausdrücklich erklärter Vorbehalt sei nicht erkennbar. Der Beschwerdeführer hat gegen den ihm am 23. Dezember 2021 zugestellten Beschluss mit einem am 24. Januar 2022 beim Arbeitsgericht in Papierform um 14:30 Uhr eingegangenen Schriftsatz vom 21. Januar 2022 Beschwerde eingelegt. Der Beschwerdeschriftsatz ist nicht in elektronischer Form beim Arbeitsgericht eingegangen. Mit einem am 26. Januar 2022 beim Arbeitsgericht eingegangenen Telefax hat der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers darauf hingewiesen, es sei ihm im Moment nicht möglich, ein elektronisches Dokument einzureichen. Zur Glaubhaftmachung hat er einen Screenshot vorgelegt, in dem es ua. heißt: „Keine geeignete Signaturkarte gefunden“. Er verfüge jedoch über Karte, Signaturkarte und Kartenleser. Er gehe mit seinem „admin“ von einer vorübergehenden technischen Störung aus. Zur Begründung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer seine Entwicklung dargestellt. Ohne ihn wäre dem Antragsgegner die Art der Fertigung nicht möglich. Er hat zudem die Vorteile seiner Entwicklung dargestellt. Er bleibe dabei, dass er seinen Anspruch allein auf das allgemeine Eigentumsrecht aus §§ 823, 1004 BGB stütze. Die Entwicklung sei nicht im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, sondern bereits zuvor erfolgt, nämlich im Jahr 1996. Sein (geistiges) Eigentum habe er nicht verloren. Er habe sich mehrfach während des Arbeitsverhältnisses sein (geistiges) Eigentum vorbehalten. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 25. Januar 2022 nicht abgeholfen und das nun damit begründet, dass die Rechtsverfolgung schon deshalb keine hinreichende Aussicht auf Erfolg biete, weil der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht zulässig sei. Es liege ein auf den Schutz des geistigen Eigentums gerichtetes Interesse vor, das nicht ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung betreffe. Der Rechtsstreit wäre nach Bewilligung der Prozesskostenhilfe und Zustellung der Klage an das zuständige Gericht zu verweisen. Eine Zustellung komme aber derzeit nicht in Betracht und sei auch nicht beabsichtigt. II. Die Beschwerde ist weder zulässig noch begründet. 1) Die Beschwerde ist unzulässig. Sie ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, aber nicht form- und fristgerecht eingelegt worden. a) Die sofortige Beschwerde ist binnen einer Notfrist von einem Monat einzulegen, § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO. Diese Frist hätte der Beschwerdeführer, dem der Beschluss des Arbeitsgerichts am 23. Dezember 2021 zugestellt worden ist, mit seinem am 24. Januar 2022 bei dem Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 21. Januar 2022 zwar gewahrt. b) Der Beschwerdeführer hat aber die nach § 46g Satz 1 ArbGG maßgebliche Form nicht eingehalten. Die am 24. Januar 2022 per Post eingegangene Beschwerdeschrift vom 21. Januar 2022 entsprach nicht der Vorgabe des § 46g Satz 1 ArbGG, wonach durch einen Anwalt elektronische Dokumente zu übermitteln sind. Wird die in § 46g ArbGG vorgesehene Form nicht gewahrt, so ist die Prozesserklärung unwirksam; die formunwirksam erhobene sofortige Beschwerde ist unzulässig. c) Der Beschwerdeführer kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, es habe sich um eine zulässige Ersatzeinreichung gehandelt, mit der er die Beschwerdefrist gewahrt habe. Denn die Voraussetzungen des § 46g Sätze 3 und 4 ArbGG für eine wirksame Ersatzeinreichung sind nicht erfüllt. aa) Nach § 46g Satz 3 ArbGG bleibt die Übermittlung der Klagen und Schriftsätze nebst Anträgen durch die Rechtsanwaltschaft nach den allgemeinen Vorschriften zulässig, wenn die elektronische Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. In solchen Fällen kann also auch auf Übermittlung per Post zurückgegriffen werden. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen, § 46g Satz 4 ArbGG. bb) Der Kläger hat die angeblich aus technischen Gründen bestandene vorübergehende Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung mit dem am 24. Januar 2022 eingegangenen Schriftsatz nicht glaubhaft gemacht. (1) § 46 g Satz 4 ArbGG verlangt, dass die technische Unmöglichkeit einschließlich ihrer vorübergehenden Natur glaubhaft gemacht wird. Die Glaubhaftmachung soll gleichzeitig mit der Ersatzeinreichung erfolgen. Ausnahmsweise kann es ausreichend sein, die Glaubhaftmachung unverzüglich (also ohne schuldhaftes Zögern) nachzuholen. Gemeint sind Situationen, in denen der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen (BT-Drs. 17/12634 S. 28). Die Differenzierung des Gesetzgebers zwischen sofortiger und nachträglicher Darlegung und Glaubhaftmachung macht nur Sinn, wenn man davon ausgeht, dass in aller Regel schon beim Rückgriff auf die Ersatzeinreichung feststeht, welche Störung man damit kompensieren will, und dass genügend Zeit vorhanden ist, diese rechtzeitig darzulegen und glaubhaft zu machen. Danach handelt es sich bei der ersten Alternative um den praktischen Regelfall. Lediglich ausnahmsweise soll es zulässig sein, die Glaubhaftmachung nach der Ersatzeinreichung beizubringen. Für den Einreichenden, der sich auf die zweite Handlungsalternative beruft, besteht insoweit eine erhöhte Darlegungslast (Schwab/Weth-Herberger § 46g ArbGG, Rn. 26). Immer dann, wenn der Rechtsanwalt erst kurz vor Fristablauf feststellt, dass eine elektronische Einreichung nicht möglich ist und bis zum Fristablauf keine Zeit mehr verbleibt, die Unmöglichkeit darzutun und glaubhaft zu machen, kann die Glaubhaftmachung also noch unverzüglich (ohne schuldhaftes Zögern) nachgeholt werden (Ory/Weth-Natter in: jurisPK-ERV Band 2 § 46g ArbGG (Stand: 4. Januar 2022), Rn. 28). In diesem Fall ist also auch glaubhaft zu machen, dass zum Zeitpunkt der Ersatzeinreichung nicht die Möglichkeit bestanden hat, die die Ersatzeinreichung rechtfertigenden Umstände darzulegen. Die Glaubhaftmachung nach Satz 3 ist also grundsätzlich schon der Ersatzeinreichung beizufügen und soll nur in Ausnahmefällen, wenn dies zeitlich nicht möglich ist, nachgereicht werden können (Musielak/Voit-Stadler § 130d ZPO Rn. 3). Durch § 46g Satz 4 ArbGG soll also das empfangende Gericht nicht von sich aus prüfen müssen, ob eine technische Störung Grund für die Ersatzeinreichung war, sondern Einreichende müssen dies von sich aus mitteilen und belegen. Die Glaubhaftmachung hat nach den üblichen hierfür prozessual vorgesehenen Maßstäben zu erfolgen. Zur Glaubhaftmachung kommen danach ua eine anwaltliche Versicherung, eine Versicherung an Eides statt (§ 294 ZPO) sowie – ergänzende – Screenshots in Betracht (H/W/K-Tiedemann, § 46g ArbGG Rn. 18; Tiedemann, jurisPR-ArbR 25/2022 Anm. 6). Hier bestehen bereits Bedenken im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Glaubhaftmachung der vorgetragenen Tatsachen. Zwar kann die Schilderung von Vorgängen durch einen Rechtsanwalt die mitgeteilten Tatsachen in gleicher Weise glaubhaft machen, wie dies sonst durch eine eidesstattliche Versicherung der Fall ist, wenn der Anwalt die Richtigkeit seiner Angaben unter Bezugnahme auf seine Standespflichten anwaltlich versichert (vgl. BGH 2. November 1988 - IVb ZR 109/87; 18. Mai 2011 - IV ZB 6/10, Rn. 11; 22. Oktober 2014 - XII ZB 257/14, Rn. 16). Hierzu bedarf es aber jedenfalls einer Versicherung der Richtigkeit dieser Angaben (vgl. BGH 5. Juli 2017 – XII ZB 463/16, Rn. 14; BAG 25. April 2022 – 3 AZB 2/22, Rn. 49). Die nachträgliche unverzügliche Glaubhaftmachung hat durch ein elektronisches Dokument zu erfolgen, wenn das zu diesem Zeitpunkt wieder möglich ist. Eine Heilung nach § 295 Abs. 2 ZPO kommt nicht in Betracht, da es sich um eine von Amts wegen zu berücksichtigende Formvorschrift handelt (GK-ArbGG/Horcher § 46g ArbGG, Rn. 10). (2) Es kann dahinstehen, ob hier den Anforderungen an eine Glaubhaftmachung durch anwaltliche Versicherung genügt ist. Der Verfahrensbevollmächtigte des Beschwerdeführers hat in dem Schriftsatz vom 26. Januar 2022 den Vorgang allerdings nicht ausdrücklich anwaltlich versichert, sondern nur auf einen Screenshot Bezug genommen, den er als Anlage beigefügt hat. Dem Dokument ist nicht zu entnehmen, wann dieser erstellt worden ist, etwa am 21., 24. oder erst am 26. Januar 2022. Auch wenn man zugunsten des Beschwerdeführers unterstellt, dass es sich bei der Darstellung im Schriftsatz vom 26. Januar 2022 um eine anwaltliche Versicherung für den Zeitraum vom 24. bis zum 26. Januar 2022 handeln soll, so ist diese Erklärung jedenfalls nicht rechtzeitig abgegeben worden. Der Beschwerdeführer hat nämlich nicht vorgetragen und versichert, warum er die Erläuterung nicht bereits im Schriftsatz vom 24. Januar 2022 hätte vornehmen können. Der Schriftsatz ist ausweislich eines Vermerks der Poststelle an diesem Tag bereits um 14:30 Uhr bei dem Arbeitsgericht eingegangen und nicht etwa erst kurz vor Mitternacht. Es gab also genügend Zeit, um die Umstände glaubhaft zu machen, die die Eingabe in Papierform hätten rechtfertigen können. Es bestand die Möglichkeit zur gleichzeitigen Glaubhaftmachung des Ausnahmefalls (so zu einer ähnlichen Konstellation auch KG 25. Februar 2022 – 6 U 218/21, Rn. 8). (3) Der Umstand, dass das Arbeitsgericht auf das Formerfordernis nicht hingewiesen hat, ist hier unschädlich, da dieser Gesichtspunkt nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers für die Nichteinhaltung der gebotenen Form nicht ursächlich gewesen ist (vgl. dazu LAG Berlin-Brandenburg 12. Dezember 2019 – 26 Sa 1176/18, Rn. 36). Denn der Prozessbevollmächtigte des Beschwerdeführers beruft sich darauf, dass er die Form aus technischen Gründen nicht habe einhalten können. Das Formerfordernis war ihm also bekannt. 2) In der Sache gelangte man allerdings – jedenfalls bei Zugrundelegung der derzeit durch den BGH und wohl inzwischen auch durch das BAG hierzu vertretenen Rechtsauffassung – nicht zu einer Zurückweisung, sondern zu einer Verweisung des PKH-Antrags an das Landgericht Berlin. a) Das Arbeitsgericht hat in seinem Nichtabhilfebeschluss zunächst im Ergebnis zutreffend angenommen, dass der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht gegeben ist. Dem steht eine ausschließliche Zuständigkeit nach § 2 Abs. 2 ArbGG, § 39 ArbNErfG, § 143 Patentgesetz entgegen. aa) Nach § 39 Abs. 1 ArbNErfG sind für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (§ 143 Patentgesetz) zuständig. § 2 Abs. 2 ArbGG wiederholt diese besondere Zuständigkeitsregelung. Er schränkt die Zuständigkeit der Gerichte für Arbeitssachen für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern aus dem Arbeitsverhältnis (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG) und für Zusammenhangssachen (§ 2 Abs. 3 ArbGG) ein. Die Gerichte für Arbeitssachen sind danach nur zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Arbeitnehmererfindung oder für einen technischen Verbesserungsvorschlag nach § 20 Abs. 1 ArbNErfG zum Gegenstand haben (vgl. BAG 9. Juli 1997 – 9 AZB 14/97, Rn. 17). Diese Zuständigkeiten bleiben auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen. bb) Unter Rechtsstreitigkeiten im Sinne des § 39 Abs. 1 Satz 1 ArbNErfG sind auch gerichtliche Verfahren zwischen ausgeschiedenem Arbeitnehmer und früherem Arbeitgeber zu verstehen (vgl. BAG 9. Juli 1997 - 9 AZB 14/97, zu II 2 b der Gründe; 31. Mai 2016 – 9 AZB 3/16, Rn. 8). Gegenstand des Verfahrens müssen Rechtsverhältnisse sein, die mit freien oder gebundenen Arbeitnehmererfindungen verknüpft sind (vgl. BAG 9. Juli 1997 - 9 AZB 14/97, zu II 2 b der Gründe). cc) Der Antragsteller macht geltend, er sei Erfinder einer technischen Neuerung. Zu dem Zweck verlangt er von dem Antragsgegner die Unterlassung der Bewerbung, Abbildung, Produktion, Kopie, Veränderung, Vermarktung und sonstiger Weitergabe an Dritte. Die vom Antragsteller begehrte Rechtsfolge ist auf die Einschränkung des Erfinderpersönlichkeitsrechts des Antragsgegners gerichtet. Welches Erfinderpersönlichkeitsrecht anzuerkennen und zu schützen ist, ist im Arbeitnehmererfindungsgesetz (ArbNErfG) und im Patentgesetz geregelt. Dort sind die Patentstreitsachen wegen der rechtlich und technisch schwierigen Materie auf die Gerichte für Patentstreitsachen konzentriert worden (vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte Klauer/Möhring, Patentrechtskommentar Band II, § 51 Rn. 1). dd) Insoweit ist es für das Ergebnis ohne Belang, ob der Antragsteller bereits vor der Begründung des Arbeitsverhältnisses eine freie Erfindung gemacht hat. Jedenfalls wäre sie während des Arbeitsverhältnisses zu einer Diensterfindung im Sinne von § 4 Abs. 2 ArbNErfG geworden. Wird die Idee eines Erfinders auf der Grundlage der betrieblichen Bedürfnisse und der technischen Gegebenheiten des Arbeitgebers fortentwickelt, erfüllt sie dann die Voraussetzungen einer Diensterfindung (vgl. BAG 9. Juli 1997 – 9 AZB 14/97, Rn. 20). So liegt der Fall hier. Nach eigener Darstellung des Antragstellers hat er die technische Neuerung eingebracht und fortentwickelt. ee) Zuständig für den Rechtsstreit und an sich auch die Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist danach das nach § 143 Abs. 2 PatG für Patentstreitsachen zuständige Landgericht Berlin. ff) Für Urheberrechtsstreitsachen findet sich eine entsprechende Regelung im Urheberrechtsgesetz. Für sie ist nach § 104 Satz 1 UrhG der ordentliche Rechtsweg gegeben. Die Gerichte für Arbeitssachen sind nach § 2 Abs. 2b ArbGG, § 104 Satz 2 UrhG nur für urheberrechtliche Streitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen zuständig, die "ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben" (vgl. BAG 21. August 1996 – 5 AZR 1011/94, zu II 1 a der Gründe). Danach sind - auch nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (dazu BAG 31. Mai 2016 - 9 AZB 3/16, Rn. 8) - die Gerichte für Arbeitssachen nur zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern, die als Urheberrechtsstreitsachen aus Arbeitsverhältnissen ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer vereinbarten Vergütung zum Gegenstand haben (vgl. BAG 27. März 2019 – 5 AZR 71/18, Rn. 11). b) Folgt man der aktuellen Rechtsprechung des BGH in seiner Entscheidung vom 21. Oktober 2020 (XII ZB 276/20), wäre der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht zurückzuweisen, sondern an das Landgericht Berlin zu verweisen gewesen. aa) Während bisher ganz überwiegende in Rechtsprechung und Literatur (dazu KG 15. Februar 2022 – 9 W 99/21, Rn. 36) die Auffassung vertreten worden ist, dass ein in einem unzulässigen Rechtsweg gestellter Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen ist, vertritt nun der Zwölfte Senat des BGH (21. Oktober 2020 – XII ZB 276/20) eine differenzierende Auffassung, nach der bei unklarer Rechtslage in Bezug auf den zulässigen Rechtsweg über den PKH-Antrag durch das zunächst angegangene Gericht zu entscheiden ist. Sei die Frage des zulässigen Rechtswegs aber geklärt, müsse der PKH-Antrag in den zulässigen Rechtsweg verweisen werden. bb) Eine Verweisung ist im isolierten Prozesskostenhilfeverfahren bisher überwiegend abgelehnt worden, weil die Vorschriften über die Rechtswegverweisung gemäß § 17a GVG im Prozesskostenhilfeverfahren weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar seien. cc) Die demgegenüber nun seitens des Zwölften Senats des BGH in der Entscheidung vom 21. Oktober 2020 (XII ZB 276/20) angeführten Argumente sind durchaus beachtenswert. Der Begriff "Rechtsstreit" in § 17 a Abs. 2 GVG meine nicht nur das kontradiktorische Erkenntnisverfahren, sondern erfasse weitere, dem Erkenntnisverfahren vor-, nach- oder nebengelagerte Verfahren. Dies folge bereits aus dem Wortlaut, der in § 17 a Abs. 2 Satz 2 GVG neben dem Kläger den Antragsteller aufführe, und entspreche dem Ziel der Regelung, Gerichtsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, indem ohne langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten Klarheit über den zulässigen Rechtsweg erlangt werden könne (so jetzt auch BAG 8. Februar 2022 – 9 AZB 40/21, Rn. 11; auch schon BGH 11. Juli 2017 - X ARZ 76/17, Rn. 12). Die Frage der Rechtswegzuständigkeit hat im Verfahren der Prozesskostenhilfe auch nicht untergeordnete Bedeutung. Zweck der in § 17 a GVG vorgesehenen Rechtswegverweisung sei es unter anderem, die Sachentscheidung derjenigen Gerichtsbarkeit zuzuweisen, die angesichts ihrer Spezialisierung über eine entsprechende Erfahrung und Kompetenz verfüge. Eine entsprechende Anwendung des § 17 a GVG im Prozesskostenhilfeverfahren entspreche auch den Grundsätzen der Prozessökonomie. Die Frage der Rechtswegzuständigkeit sei unmittelbar mit der Erfolgsaussicht verknüpft: Ein beabsichtigter (Klage-)Antrag, für den das angerufene Gericht nicht rechtswegzuständig ist, habe schon mangels Zulässigkeit keine unmittelbare Erfolgsaussicht. Fehle es nicht offensichtlich an der Rechtswegzuständigkeit, sondern sei diese lediglich zweifelhaft, könne die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung nicht verneint werden. Denn das Prozesskostenhilfeverfahren habe nicht den Zweck, über zweifelhafte Rechtsfragen vorweg zu entscheiden. Vielmehr müsse in einem Fall von lediglich bestehenden Zuständigkeitszweifeln Prozesskostenhilfe innerhalb des beschrittenen Rechtswegs gewährt werden, um die Frage der Rechtswegzuständigkeit abschließend im Hauptsacheverfahren zu klären. Sei der beschrittene Rechtsweg hingegen eindeutig unzulässig, fehle es an der hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung. In diesem Fall diene die Rechtswegverweisung der Prozessökonomie, denn sie versetze das - an die Verweisung gebundene (§ 17 a Abs. 1 GVG) - Gericht des zuständigen Rechtswegs in den Stand, über den Prozesskostenhilfeantrag in der Sache zu entscheiden. Stünde die Verweisungsmöglichkeit nicht offen, müsste das angerufene Gericht den rechtswegfremden Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückweisen und der Antragsteller einen neuen Antrag im zuständigen Rechtsweg stellen. Müsste das zuerst angerufene Gericht den Prozesskostenhilfeantrag wegen fehlender Rechtswegzuständigkeit zurückweisen, anstatt ihn nach § 17 a GVG zu verweisen, fiele insgesamt auch kein geringerer Prüfungsaufwand an. Auch komme es nicht zu einer unzumutbaren Verfahrensverzögerung. Denn für den Antragsgegner des Prozesskostenhilfeverfahrens sei ein Rechtsmittel ausgeschlossen. Soweit hingegen der Antragsteller ein ihm nach § 17 a Abs. 4 GVG zustehendes Rechtsmittel ergreife, habe er die dadurch zu eigenen Lasten eintretende Verzögerung selbst in der Hand. Diese Ansicht ist allerdings auf Kritik gestoßen (vgl. ua KG 15. Februar 2022 – 9 W 99/21, Rn. 36). dd) Das BAG hat im Beschluss vom 27. Oktober 1992 (5 AS 5/92) die Ansicht vertreten, dass jedenfalls im Falle einer zuvor erfolgten Verweisung an das Gericht, bei dem die PKH-Entscheidung anstehe, dieses nicht mehr berechtigt sei, das Verfahren zurückzuverweisen, um Rechtsschutzgewährung sicherzustellen. Das würde einer Verweisung hier allerdings eher nicht entgegenstehen, da das Landgericht über den PKH-Antrag nicht entschieden, sondern das Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführers schlicht abgegeben hat. Das BAG hat in der zitierten Entscheidung offengelassen, ob im Prozesskostenhilfeverfahren für eine Vorabentscheidung nach § 17a Abs. 3 GVG Raum ist, damals aber noch Zweifel angemeldet. In seiner Entscheidung vom 8. Februar 2022 (9 AZB 40/21, Rn. 11) hat sich das BAG nun ausdrücklich der Auffassung des BGH in dessen Entscheidungen vom 21. Oktober 2020 (XII ZB 276/20, Rn. 20) und vom 11. Juli 2017 (X ARZ 76/17, Rn. 12) angeschlossen, wonach der Begriff „Rechtsstreit“ in § 17a Abs. 2 GVG nicht nur das kontradiktorische Erkenntnisverfahren, sondern weitere, dem Erkenntnisverfahren vor-, nach- oder nebengelagerte Verfahren erfasst. Wie der BGH vertritt auch das BAG nun die Auffassung, dass sich das bereits aus dem Wortlaut ergebe, der in § 17a Abs. 2 Satz 2 GVG neben dem Kläger den Antragsteller aufführt. Dieses Ergebnis entspreche – so das BAG - dem Ziel der Regelung, Gerichtsverfahren zu vereinfachen und zu beschleunigen, indem ohne langwierige Zuständigkeitsstreitigkeiten Klarheit über den zulässigen Rechtsweg erlangt werden könne. Auch insoweit entspricht die Argumentation des BAG (im konkreten Fall für ein Bestellungsverfahren nach § 57 ZPO) nun der des BGH in den zitierten Entscheidungen. ee) Auf diese Fragen wird es ankommen, wenn das BAG im Rahmen der zugelassenen Rechtseschwerde entgegen der unter 1) vertretenen Ansicht von einer Zulässigkeit der Beschwerde ausgehen sollte. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Gebühr ist angefallen. IV. Die Rechtsbeschwerde ist wegen grundsätzlicher Bedeutung der relevanten Rechtsfragen zugelassen worden.