Urteil
10 Sa 79/23
LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2023:1218.10SA79.23.00
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Leitsätze
Forderungen aus Zahlung von Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit als Schätzanmeldung sind hinreichend individualisiert nach § 174 Abs. 1 InsO und genügen den Anforderungen für eine Anmeldung zur Insolvenztabelle.(Rn.39)
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlins vom 13.12.2022 – 34 Ca 9282/22 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
II. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Forderungen aus Zahlung von Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit als Schätzanmeldung sind hinreichend individualisiert nach § 174 Abs. 1 InsO und genügen den Anforderungen für eine Anmeldung zur Insolvenztabelle.(Rn.39) I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlins vom 13.12.2022 – 34 Ca 9282/22 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. II. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. I. Die gemäß §§ 8 Abs. 2, 64 Abs. 1, Abs. 2 a) ArbGG statthafte Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1 Satz 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG; 519, 520 ZPO). Der Beklagte hat gegen das ihm am 18.01.2023 zugestellte Urteil am 24.01.2023 Berufung eingelegt und zugleich begründet. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Das Arbeitsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben, das Vorbringen des Beklagten im Berufungsrechtszug rechtfertigt keine andere Beurteilung. Die Klägerin hat einen Anspruch gegen den Beklagten als Insolvenzverwalter im Verfahren über das Vermögen der W GmbH und Co.KG auf Feststellung von 52.607,81 € zur laufenden Nr. 3 der Insolvenztabelle aus § 174 InsO. 1. Nach § 174 Abs. 1 InsO haben die Insolvenzgläubiger ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Die Forderung ist hinreichend individualisiert und genügt den von § 174 InsO gestellten Anforderungen. a. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt darzulegen, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt. Die rechtliche Einordnung der Forderung ist nicht Gegenstand der Anmeldung ( BGH, Urteil vom 25.Juni 2020 - IX ZR 47/19 - Rn.15; BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12 - Rn. 15; Beschluss vom 12. November 2015 - IX ZR 313/14, Rn. 3; Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 167/15 - Rn. 11; vom 11. Oktober 2018 - IX ZR 217/17 - Rn. 14). b. Diese Anforderungen beziehen sich allein darauf, ob der Streitgegenstand des geltend gemachten Anspruchs hinreichend bestimmt ist. Hingegen ist es für eine wirksame Forderungsanmeldung nach § 174 Abs. 2 InsO nicht erforderlich, dass der Gläubiger einen Sachverhalt vorträgt, aus dem sich bei zutreffender rechtlicher Würdigung schlüssig die geltend gemachte Forderung ergibt. Der BGH hat in seiner Entscheidung vom 25. Juni 2023 - Az.: IX ZR 47/19 hierzu ausgeführt: Das Schrifttum nimmt an, dass keine schlüssige Darlegung der Forderung erforderlich ist (Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 174 Rn. 49; BeckOK-InsO/Zenker, 2020, § 174 Rn. 26; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 174 Rn. 24; Eckardt in Kölner Schrift zur InsO, 3. Aufl., Kapitel 17 Rn. 14). Teilweise wird eine schlüssige Darstellung verlangt, bei der eine rechtliche Würdigung nicht notwendig sei (Uhlenbruck/Sinz, InsO, 15. Aufl., § 174 Rn. 29; Schmidt/Jungmann, InsO, 19. Aufl., § 174 Rn. 24; wohl auch MünchKomm-InsO/Riedel, 4. Aufl., § 174 Rn. 26 ff), teilweise eine schlüssige Darlegung nach den für den Zivilprozess geltenden Substantiierungserfordernissen (HmbKomm-InsO/Preß/Henningsmeier, 7. Aufl., § 174 Rn. 18; FK-InsO/Kießner, 9. Aufl., § 174 Rn. 15). Der Bundesgerichtshof hat diese Frage bislang nicht endgültig entschieden. Soweit im Urteil vom 22. Januar 2009 (IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 10) ausgeführt wird, der Gläubiger habe bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt schlüssig darzulegen, war dies nicht tragend. Ausdrücklich entschieden hat der Bundesgerichtshof, dass eine der Höhe nach unschlüssige Forderungsanmeldung in vollem Umfang wirksam ist (BGH, Urteil vom 11. Februar 2016 - III ZR 383/12, NZI 2016, 301 Rn. 18). Für die Anmeldung einer Forderung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung hat der Bundesgerichtshof ebenfalls angenommen, dass es keiner schlüssigen Darlegung des (objektiven und subjektiven) Deliktstatbestands bedürfe (BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 8 ff). bb. Richtigerweise ist zwischen der hinreichenden Individualisierung der Forderung und der Schlüssigkeit der Forderungsanmeldung zu unterscheiden. Die Voraussetzungen des § 174 Abs. 2 InsO sind erfüllt, wenn die Forderung ausreichend individualisiert ist, mithin der Streitgegenstand bestimmt ist. Es ist nicht erforderlich, dass die Forderung auch schlüssig begründet ist. § 174 Abs. 2 InsO meint mit dem Grund der Forderung den Klagegrund und damit den Sachverhalt, aus dem die Forderung entspringt. Da die Anmeldung eine Form der Rechtsverfolgung darstellt und der Gläubiger aus der Eintragung in die Tabelle die Zwangsvollstreckung betreiben kann (§ 178 Abs. 3 InsO), muss die Forderung zur Bestimmung der Reichweite der Rechtskraft eindeutig konkretisiert werden (BGH, Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 71/00, NZI 2002, 37; vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 10 mwN; vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, ZIP 2013, 680 Rn. 15; vom 9. Januar 2014 - IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 6; Beschluss vom 12. November 2015 - IX ZR 313/14, WM 2016, 46 Rn. 3). Die Individualisierung der Forderung dient daneben dem Zweck, den Verwalter und die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand zu versetzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009, aaO mwN; vom 21. Februar 2013, aaO; vom 9. Januar 2014, aaO). Die Angabe des Grundes der Forderung nach § 174 Abs. 2 ZPO zielt mithin allein auf den den Streitgegenstand bildenden Lebenssachverhalt. Hierfür spricht, dass die Anmeldung einer Insolvenzforderung nach §§ 174 ff InsO eine Maßnahme der Rechtsverfolgung darstellt (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 10; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014 § 174 Rn. 47; Jaeger/Gerhardt, InsO, § 174 Rn. 16). Sie hemmt - wie eine Klage oder ein Mahnbescheid - die Verjährung (§ 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB). Die Wirksamkeit der vom Gesetz eröffneten Möglichkeiten der Rechtsverfolgung hängt in der Regel nicht davon ab, ob der geltend gemachte Anspruch schlüssig dargelegt ist. Erforderlich aber auch ausreichend ist, dass der Grund des Anspruchs, also der Lebenssachverhalt, auf dessen Grundlage die Forderung bestehen soll, hinreichend bestimmt festgelegt ist. So muss nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Klageschrift die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Zur Erfüllung dieser gesetzlichen Vorgaben kommt es nicht darauf an, ob der maßgebende Lebenssachverhalt bereits in der Klageschrift vollständig beschrieben oder der Klageanspruch schlüssig und substantiiert dargelegt worden ist. Vielmehr ist es im Allgemeinen ausreichend, wenn der Anspruch als solcher identifizierbar ist, indem er durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so unterschieden und abgegrenzt wird, dass er Grundlage eines der materiellen Rechtskraft fähigen Vollstreckungstitels sein kann (BGH, Urteil vom 18. Juli 2000 - X ZR 62/98, NJW 2000, 3492 unter II 1 c; vom 11. Februar 2004 - VIII ZR 127/03, NJW-RR 2005, 216 unter II; vom 26. Juni 2013 - IV ZR 39/10, WM 2013, 1462 Rn. 34; vom 16. November 2016 - VIII ZR 297/15, NJW-RR 2017, 380 Rn. 12, jeweils mwN). Für den Mahnbescheid gilt entsprechendes; auch hier genügt eine Individualisierung und ist eine Substantiierung nicht erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 8. Mai 1996 - XII ZR 8/95, NJW 1996, 2152 f unter 2.b). Die Interessen des Insolvenzverwalters und der übrigen Insolvenzgläubiger sind durch eine hinreichende Individualisierung der angemeldeten Forderung ausreichend geschützt. Weder Streitgegenstand noch Rechtskraft hängen davon ab, ob der Vortrag schlüssig ist (vgl. Musielak/Voit/Foerste, ZPO, 17. Aufl., § 253 Rn. 25; Zöller/Greger, ZPO, 33. Aufl., § 253 Rn. 10 ff; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 23. Aufl. § 253 Rn. 54). Der Zweck, Verwalter und Insolvenzgläubiger in den Stand zu setzen, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009, aaO; vom 9. Januar 2014, aaO Rn. 6), erfordert keinen schlüssigen Sachvortrag, sondern nur einen Sachvortrag, der eine Prüfung ermöglicht, welche bestimmte Forderung aus welchem Lebenssachverhalt Gegenstand der Forderungsanmeldung sein soll. Steht der Sachverhalt fest, aus dem die Forderung nach der Behauptung des Gläubigers entspringt, können Insolvenzverwalter und Insolvenzgläubiger im Rahmen der Forderungsprüfung beurteilen, ob dieser die behauptete Forderung rechtfertigt. Hat der Gläubiger die Forderung nicht schlüssig dargelegt, genügt es für die Interessen des Insolvenzverwalters und der übrigen Insolvenzgläubiger, dass diese der Forderungsanmeldung widersprechen können. Der Gläubiger, der seine Forderung nicht schlüssig oder mit unzureichenden Belegen anmeldet, läuft Gefahr, dass seine Forderung bestritten wird und er im Feststellungsstreit bei sofortigem Anerkenntnis nach § 93 ZPO die Kosten zu tragen hat (vgl. Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2014, § 174 Rn. 52; BeckOK-InsO/Zenker, 2020, § 174 Rn. 26). Auf diese Anforderungen zur hinreichenden Bestimmtheit und Individualisierung des Lebenssachverhalts bezieht sich die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass der Gläubiger bei der Anmeldung den Lebenssachverhalt darzulegen hat, der in Verbindung mit einem - nicht notwendig ebenfalls vorzutragenden - Rechtssatz die geltend gemachte Forderung als begründet erscheinen lässt (BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 92/12, ZIP 2013, 680 Rn. 15; vom 9. Januar 2014 - IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 6; Beschluss vom 12. November 2015 - IX ZR 313/14, WM 2016, 46 Rn. 3; Urteil vom 5. Juli 2018 - IX ZR 167/15, ZIP 2018, 1644 Rn. 11; vom 11. Oktober 2018 - IX ZR 217/17, WM 2018, 2099 Rn. 14). Soweit sich aus dieser Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch die Forderung nach einer schlüssigen Darlegung des Anspruchs ergeben sollte, wird daran nicht festgehalten. Dieser Rechtsprechung des BGH schließt sich die erkennende Kammer an. c. Unter Berücksichtigung der Kriterien des BGH ist die Forderungsanmeldung des Klägers hinreichend nach § 174 InsO individualisiert. Damit hat entgegen der Annahme der Berufung die Klägerin Grund und Betrag der Forderung hinreichend bestimmt angegeben. Zum maßgeblichen Zeitpunkt des Prüfungstermins hatte die Klägerin mit dem Schreiben vom 22.02.2021 angegeben, dass ihrer Forderung Anträge auf Insolvenzgeld zugrunde liegen, denen sie entsprochen habe. Die Arbeitsentgeltansprüche seien gemäß § 169 SGB III auf sie übergegangen und daher als Insolvenzforderung zu berücksichtigen. Damit ist evident, dass es sich um Ansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer handelt, die bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt waren, denn nur ihnen stehen Arbeitsentgeltansprüche zu, die zu Insolvenzgeldansprüchen werden können. Durch den gesetzlichen Rahmen ist auch der Zeitraum der zu zahlenden Entgeltansprüche, die auf die Klägerin übergehen, festgelegt. Die Klägerin befriedigt im Rahmen des Insolvenzgeldes weder Abfindungen, Weihnachtsgelder, Sonderzahlungen, Schadensersatz und Urlaubsabgeltung und erst recht nicht Ansprüche von Personen, die nicht bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt waren. Damit sind die Ansprüche konkretisiert und individualisiert und unterscheidet sich von den übrigen Ansprüchen. Kein anderer Gläubiger kann die übergegangenen Ansprüche auf Arbeitsentgelt geltend machen und zur Tabelle anmelden. Dies ist sowohl dem Insolvenzverwalter als auch den übrigen Gläubigern bekannt. Der Insolvenzverwalter kann, wenn er möchte, in den Betriebsunterlagen die Namen der Arbeitnehmer nachsehen, die übrigen Gläubiger wissen zumindest, dass die Klägerin nur an die Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin und nur für 3 Monate die Ansprüche auf Arbeitsentgelt zunächst durch das Insolvenzgeld befriedigt. Zwar ist der Berufung zuzugeben, dass die Schätzsumme der Klägerin weit über der tatsächlichen zu fordernden Summe liegt und es sich um eine sehr grobe Schätzung handelt. Die Höhe der Summe ist jedoch für die Individualisierung der Forderung zweitrangig. d. Bei der Angabe der Forderung der Klägerin auf übergegangene Entgeltansprüche der Arbeitnehmer eines Betriebes handelt es sich auch nicht um eine unzulässige Sammelanmeldung. Eine Sammelanmeldung, bei der mehrere Forderungen zusammengefasst werden, ohne Grund und Betrag der einzelnen Forderungen jeweils ausreichend bestimmt zu bezeichnen, ist unzulässig (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08 - Rn. 11). Bei der von der Klägerin angegebenen Forderung handelt es sich jedoch um eine Forderung, die unverwechselbar einem Lebenssachverhalt zugeordnet werden kann. Es geht um den einen Anspruch der Klägerin, der auf dem Entgeltanspruch der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bei der Insolvenzschuldnerin beschäftigt waren, begründet ist. Der Lebenssachverhalt ist die Nichtzahlung der Entgeltansprüche der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die Insolvenz der Insolvenzschuldnerin. Hierbei ist es im Rahmen der Anmeldung zur Insolvenztabelle unerheblich, ob es sich um einen oder 5 oder 20 Arbeitnehmer handelt und welche 3 Monate hier bezahlt wurden. Der Insolvenzverwalter und die übrigen Gläubiger sind in der Lage zu entscheiden, welche Forderung aufgrund welchen Lebenssachverhaltes der Kläger zur Insolvenztabelle festgestellt haben möchte. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 46 Abs. 1 ArbGG, § 97 ZPO. IV. Die Zulassung der Revision für die Beklagte beruht wegen grundsätzlicher Bedeutung auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG. Die Parteien streiten über die Anmeldung von Forderungen der Klägerin zur Insolvenztabelle. Der Beklagte ist der Insolvenzverwalter über das Vermögen der A GmbH & Co. KG in Berlin. Diese beantragte mit Wirkung zum 11. Dezember 2020 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen. Das Amtsgericht C. als zuständiges Insolvenzgericht beauftragte am 15. Dezember 2020 den Beklagten mit der gutachterlichen Ermittlung der Eröffnungsgründe und eröffnete am 15. Februar 2021 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH & Co. KG in Berlin. Der Beklagte wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Dieser gab mit Beschluss den Insolvenzgläubigern auf, ihre Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO bis zum 31. März 2021 schriftlich bei ihm anzumelden. Die Klägerin ist die B. für A. und ist unter anderem gemäß §§ 165 ff. SGB III für die Zahlung von Insolvenzgeld zuständig. Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 teilte die Klägerin dem Beklagten mit, dass sie Forderungen auf Insolvenzgeld für das Insolvenzverfahren A GmbH & Co. KG, Berlin unter dem Aktenzeichen 36 w IN 6134/20 anmelde und teilte mit, dass die Höhe der Insolvenzforderungen noch nicht endgültig feststehe und sie als Schätzwert einen Betrag in Höhe von 100.000,00 EUR anmelde. Die Klägerin begründet ihre Forderung damit, dass Anträge auf Insolvenzgeld nach § 165 ff. SGB III zugrunde liegen, denen sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften entsprochen hätte. Die Ansprüche auf Arbeitsentgelt seien gemäß § 169 SGB III auf sie übergegangen, so dass sie als Insolvenzforderung gemäß § 38 InsO zu berücksichtigen seien (auf Bl. 199 d. A. wird verwiesen). Sechs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin, nämlich ……. stellten im Dezember 2020 einen Antrag auf Insolvenzgeld, die siebente Arbeitnehmerin Frau B führte zunächst eine Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin gegen die Insolvenzschuldnerin bzw. gegen den Beklagten und stellte parallel dazu am 08. Januar 2021 einen Insolvenzgeldantrag (auf Bl. 3 bis 8 d. A. wird verwiesen). Die sechs Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die bereits im Dezember 2020 einen Insolvenzgeldantrag gestellt hatten, erhielten zum Teil einen Vorschuss von der Klägerin. Mit Bescheid vom 16. März 2021 wurde ihnen Insolvenzgeld bewilligt, sie erhielten eine Berechnung des konkreten Insolvenzgeldes sowie die Zahlbeträge bzw. den Rest der Zahlbeträge ausgezahlt. Für Frau B wurde nach Klageerweiterung vom 09. April 2021 über Entgeltansprüche im Kündigungsschutzprozess am 13. April 2021 von der Klägerin Insolvenzgeld bewilligt und gezahlt (hinsichtlich der Anträge der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, der Berechnung und der Bescheide der Klägerin hierzu wird auf Bl. 53 bis 198 d. A. verwiesen). Bis auf Herrn C, dessen Insolvenzgeldzeitraum der 01.09.2020 bis 30.11.2020 war, erhielten die anderen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Insolvenzgeld für die Zeit vom 01.11.2020 bis 31.01.2021. Die Höhe des Insolvenzgeldes richtete sich nach dem Entgelt der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und betrug insgesamt 52.607,81 EUR (hinsichtlich der Aufschlüsselung der Beträge für die einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie hinsichtlich des Zeitraums wird auf Bl. 216 d. A. verwiesen). Der von der Klägerseite angegebene Schätzwert in dem Anmeldungsschreiben an den Beklagten vom 22. Februar 2021 orientierte sich an einer überschlägigen Maximalsumme zu erwartender Insolvenzgeldzahlungen. Hierfür legte die Klägerin die Zahl der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zugrunde wie sie sich aus dem zur Betriebsmarke geführten Datenerfassungssystem ergab und veranschlagte den Durchschnitt der Monatsgehälter und kalkulierte einen Risikoaufschlag ein. Im Berichtstermin am 21. Mai 2021 des Beklagten wurde festgehalten, dass die Insolvenzforderung über 2 Mio. EUR betrage. Mit Schreiben vom 14. Juni 2021 teilte der Beklagte der Klägerin mit, dass die Forderung von 100.000,00 EUR in voller Höhe bestritten werde, da die Höhe der Forderung geschätzt wurde und bat um Berichtigung. Mit Schreiben vom 18. Juni 2021 berichtigte die Klägerin den Schätzbetrag in Höhe von insgesamt 100.000,00 EUR auf 52.607,81 EUR. Zugleich teilte sie dem Beklagten die Liste der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit, den Betrag, der an Insolvenzgeld gezahlt wurde sowie der Zeitraum für den die Zahlungen erfolgt sind. Mit Schreiben vom 02. März 2022 wies der Beklagte darauf hin, dass eine Konkretisierung der ursprünglichen Schätzanmeldung vom 22. Februar 2021 ausscheide, da es sich um eine Sammelanmeldung, d. h. einer Mehrzahl von Forderungen verschiedener Arbeitnehmer und Beitragsmonate gehandelt habe. Eine nachträgliche Anmeldung von Forderungen nach dem Prüftermin löst eine Gebühr nach Nr. 2340 KV-GKG in Höhe von 22,00 EUR aus. Mit der am 05. August 2022 beim Amtsgericht C. eingegangenen Klage begehrt die Klägerin die Feststellung zur Anmeldung ihrer Forderungen in Höhe von 52.607,81 EUR zur Insolvenztabelle. Nach Anhörung der Parteien hat das Amtsgericht C. mit Beschluss vom 15. September 2022 das Verfahren an das Arbeitsgericht Berlin verwiesen (auf Bl. 247 d. A. wird verwiesen). Die Klägerin war der Auffassung, die am 22. Februar 2021 angemeldete Forderung sei in der am 18. Juni 2021 konkretisierten Höhe durch den Beklagten zur Insolvenztabelle festzustellen. Es habe sich um eine individualisierte und prüfbare Forderungsanmeldung nach § 174 InsO gehandelt. Die Klägerin trägt vor, der Anspruch sei auch ausreichend individualisiert, da der bezeichnete Lebenssachverhalt anhand der angegebenen Umstände bestimmt ist. Der Umfang der erforderlichen Individualisierung richte sich danach, was zur Unterscheidung der angemeldeten Forderung erforderlich sei. Diese sei mit der angemeldeten Forderung vom 22. Februar 2021 ausreichend zeitlich und dem Forderungsgrund nach abgetrennt, da der Rahmen der angemeldeten Ansprüche größtenteils bereits aus dem Gesetz zu sehen sei. Die Klägerin sei die einzige gesetzlich befugte und verpflichtete Stelle, die Insolvenzgeldanträge entgegennehme, bescheide, Insolvenzgeld auszahle und hierdurch im Übergang eine Forderung erwerbe. Die Zahl der potenziell primär anspruchsberechtigten Arbeitnehmer der Insolvenzschuldnerin sei ebenfalls im Verfahren bekannt gewesen. Es läge auch keine unzulässige Sammelanmeldung vor, da der Gesamtrahmen abgrenzbar geblieben sei. Die Klägerin hat beantragt, festzustellen, dass die Forderung der Klägerin in Höhe von 52.607,81 Euro im Insolvenzverfahren über das Vermögen der A GmbH & Co. KG, 36 w IN 6134/30 des AG C., unter laufender Nummer 3 der Tabelle anerkannt wird. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Auffassung, die Anmeldung der Klägerin vom 22. Februar 2021 lasse nicht erkennen, für welche Arbeitnehmer für welchen Zeitraum welche Summe beantragt werde. Da es sich um sieben verschiedene Arbeitnehmer handele, seien es zumindest sieben Ansprüche. Würde man die einzelnen Monate rechnen, so handele es sich um 21 verschiedene Ansprüche und somit um eine Sammelanmeldung. Der Beklagte verweist auf die Rechtsprechung des BGH vom 25. Juni 2020, Beschluss IX ZR 47/19, in dem festgestellt wurde, dass eine Forderungsanmeldung eindeutig konkretisiert sein müsse. Spätere Nachbesserungen nach dem Prüftermin seien nicht zu berücksichtigen. Mit Urteil vom 13. Dezember 2022 hat das Arbeitsgericht Berlin, Aktenzeichen 34 Ca 9282/22, der Klage stattgegeben und festgestellt, dass die Forderung der Klägerin in Höhe von 52.607,81 EUR zur Tabelle anerkannt wird und den Beklagten zur Zahlung der Kosten verurteilt. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die Kammer konnte bei der Vorgehensweise der Klägerin, dem Beklagten zunächst einen bloßen Schätzwert in Bezug auf die von der Klägerin verauslagten Insolvenzgelder anzugeben, keinen Rechtsfehler erkennen. Der Anspruch sei hinreichend individualisiert, einer Schlüssigkeit der Begründung der Forderung bedürfe es nicht. Zwar habe die Klägerin in dem dortigen Schreiben vom 22. Februar 2021 nicht aufgelistet, für welche konkreten Arbeitnehmer sie Insolvenzgeld gezahlt habe, der Beklagte als Insolvenzverwalter kraft Amtes sei jedoch in die Position des Arbeitgebers gerückt, so dass er als solcher Einblick in die Personalakten der Insolvenzschuldnerin hatte. Er habe sich mithin einen eigenständigen Überblick über die Arbeitnehmer einerseits und die Höhe deren Lohnforderung andererseits verschaffen können und in der Konsequenz aus der Zahl der Arbeitnehmer, der Höhe der jeweiligen monatlichen Lohnforderungen und der Begrenzung des Insolvenzgeldes auf maximal drei Arbeitsmonate ein eigenes Rechenwerk aufstellen können, in welcher Höhe Insolvenzforderungen auf ihn zukommen würden. Insofern hat das Arbeitsgericht die Schätzung der Klägerin noch für ausreichend und genügend erachtet. Gegen das am 18. Januar 2023 dem Beklagten zugestellte Urteil hat der Beklagte am 24. Januar 2023 Berufung eingelegt und begründet. Der Beklagte ist der Ansicht, es gehe um eine Vielzahl einzelner Forderungen, welche auf die Klägerin übergegangen sind. Dies seien die übergegangenen Entgeltforderungen von sieben Arbeitnehmern für jeweils drei Monate insgesamt 21 Gehaltsforderungen. Die Klägerin habe nur eine Forderung auf Arbeitsentgelt anmelden können, nicht aus Insolvenzgeld. Der BGH setze voraus, dass die Angabe des ursprünglichen Gläubigers, des Lebenssachverhalts und eine bestimmte Forderung notwendig seien. Dies ergebe sich aus der Sammelanmeldung mit der geschätzten Summe von 100.000,00 EUR jedenfalls nicht. Darüber hinaus bezwecke die Individualisierung der Forderung auch, dass die übrigen Insolvenzgläubiger in den Stand versetzt werden, den geltend gemachten Schuldgrund einer Prüfung zu unterziehen. Daher sei nicht ausreichend, dass der Insolvenzverwalter die Lohnrückstände kenne. Der Beklagte ist im Übrigen der Ansicht, die Klägerin habe sehr wohl bis zum Prüftermin die Ansprüche substantiiert begründen können und damit auch konkretisiert anmelden können. Für sieben Arbeitnehmer sei bereits mit Bescheid vom 16. März 2021 somit vor dem 31. März 2021 erkennbar gewesen, wieviel Insolvenzgeld die Klägerin gezahlt habe. Zum allgemeinen Prüftermin am 21. Mai 2021 sei auch der Forderungsübergang der letzten Arbeitnehmerin bekannt gewesen. Die Klägerin hatte zwischen der Bescheinigung des Insolvenzgeldes und dem Ende ihrer Möglichkeit Forderungen anzumelden, ausreichend Zeit gehabt. Wenn dies nicht erfolgt sei, so liege anscheinend ein Organisationsmangel bei der Klägerin vor. Der Beklagte und Berufungskläger beantragt, 1. unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, 2. die Revision zuzulassen. Die Klägerin und Berufungsbeklagte beantragt, die Berufung des Beklagten und Berufungsklägers zurückzuweisen und die Revision zuzulassen. Sie ist der Ansicht, die streitgegenständliche Schätzanmeldung genüge den Anforderungen, die sich aus § 174 InsO an eine wirksame Forderungsanmeldung zur Tabelle ergebe. Gemäß § 174 Abs. 2 InsO muss die Anmeldung nur den Grund und den Betrag der Forderung enthalten. Darüber hinaus gehende Angaben seien nach der auch von der Beklagtenseite zitierten Rechtsprechung insoweit erforderlich, als es ihrer zur Individualisierung der angemeldeten Forderung im Sinne einer Abgrenzung von anderen Ansprüchen bedürfe. Für die Anmeldung bedürfe es keiner spruchreifen Darlegung, wesentlich ist vielmehr, dass sich das Gläubigerbegehren von anderen Anmeldungsgegenständen zweifelsfrei unterscheiden lasse. Dies hänge von der Natur der Forderung und dem hiermit einhergehenden Abgrenzungsbedarf ab. Indem die Klägerin in ihrem Antrag darauf verwiesen hat, dass der Forderung Anträge auf Insolvenzgeld zugrunde liegen, denen sie im Rahmen der gesetzlichen Vorschrift entsprochen habe, sei die angemeldete Forderung eindeutig identifiziert, individualisiert und abgegrenzt. Es sei ein konkurrenzloser Anspruch, da nur sie als Klägerin Anträge auf Insolvenzgeldzahlung entgegennehme und damit Lohnansprüche aus bestimmten Monaten vor Eröffnung der Insolvenz auf sie übergehe. Aus dem Urteil des BGH vom 25. Juni 2022 ergebe sich nicht, dass bereits im Rahmen der Forderungsanmeldung der jeweilige ursprüngliche Gläubiger als Lebenssachverhalt die Lohn- und Gehaltsmonate und darüber hinaus die Vergütungsforderung für jeden einzelnen Arbeitnehmer jeweils getrennt ausgewiesen und eingereicht werden müsse. Hinsichtlich der Prüfung der anderen Insolvenzgläubiger verweist die Klägerin darauf, dass bei ihren Ansprüchen keine Verwechselungs- und Doppelungsgefahr bestehe. Darüber hinaus sei das Sonderwissen des Insolvenzverwalters auch dann zu berücksichtigen, wenn die anderen Insolvenzgläubiger darüber nicht in eigener Person verfügen würden. Die Klägervertreterin trägt vor, eine Sammelanmeldung übergegangener Forderungen durch den Abtretungsempfänger sei als einheitliche zusammengefasste Geltungsmachung gleichartiger Ansprüche nicht unzulässig. Darüber hinaus verweist die Klägerin auf die Notwendigkeit der Schätzanmeldung. Eine Bezifferung ihrer gesamten Forderung sei innerhalb der hierfür im Eröffnungsbeschluss gesetzten Frist nicht möglich gewesen. Sie ergebe sich auch nicht aus der Insolvenzordnung. Da im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren häufig Kündigungsschutzklagen der Arbeitnehmer geführt werden, könne bis zum Prüftermin bzw. Fristablauf der Eintragung oftmals nicht feststehen, ob und für welchen Zeitraum den Arbeitnehmern Entgelt zustehe bzw. ob und in welcher Höhe Ansprüche auf die Bundesagentur übergehen. Wären Schätzanmeldungen unzulässig, müsste die Klägerin jedes Mal regelmäßig in den einzelnen Verfahren 22,00 EUR zusätzliche Gebühr aufwenden, auch wenn abzusehen ist, dass es bei Masseunzulänglichkeit und damit bei Nullquoten bleiben werde. Beide Parteien betonen ein Interesse an einer rechtlich verbindlichen Klärung, da hier bereits weitere Verfahren anstehen und die Rechtsfrage einer grundsätzlichen Klärung bedarf. Wegen des weiteren Vorbringens wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das erstinstanzliche Verfahren verwiesen.