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Beschluss

26 Ta (Kost) 6081/23

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2024:0202.26TA.KOST6081.23.00
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Leitsätze
1. Unterliegt eine Partei, erstreckt sich die Erstattungspflicht unter den in § 91 Abs 1 S 1 ZPO genannten Voraussetzungen auch auf die Kosten, die dem Gegner infolge der Beauftragung eines Arbeitgeberverbands entstehen (vgl. BAG 2. September 2020 - 9 AZB 41/20, Rn. 8).(Rn.10) 2. Eine Erstattung kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Partei die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Kosten tatsächlich erwachsen (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 30).(Rn.12) 3. Der Mitgliedsbeitrag stellt kein Entgelt für die konkrete Tätigkeit des Verbandsvertreters in dem gerichtlichen Verfahren dar (vgl. BAG 2. September 2020 - 9 AZB 41/20, Rn. 11).(Rn.12) 4. In rechtlicher Hinsicht nicht von Belang ist, ob die Partei dem Arbeitgeberverband die geltend gemachten Kosten tatsächlich bereits erstattet hat. Es genügt, dass der Kostengläubiger für die Kosten haftet und eine Rechtspflicht zur Zahlung besteht (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 30; 2. September 2020 - 9 AZB 41/20, Rn. 17).(Rn.14)
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 26. September 2023 – 5 Ca 168/21 – aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Arbeitsgerichts zurückverwiesen. 3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts werden nicht erhoben. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Unterliegt eine Partei, erstreckt sich die Erstattungspflicht unter den in § 91 Abs 1 S 1 ZPO genannten Voraussetzungen auch auf die Kosten, die dem Gegner infolge der Beauftragung eines Arbeitgeberverbands entstehen (vgl. BAG 2. September 2020 - 9 AZB 41/20, Rn. 8).(Rn.10) 2. Eine Erstattung kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Partei die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Kosten tatsächlich erwachsen (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 30).(Rn.12) 3. Der Mitgliedsbeitrag stellt kein Entgelt für die konkrete Tätigkeit des Verbandsvertreters in dem gerichtlichen Verfahren dar (vgl. BAG 2. September 2020 - 9 AZB 41/20, Rn. 11).(Rn.12) 4. In rechtlicher Hinsicht nicht von Belang ist, ob die Partei dem Arbeitgeberverband die geltend gemachten Kosten tatsächlich bereits erstattet hat. Es genügt, dass der Kostengläubiger für die Kosten haftet und eine Rechtspflicht zur Zahlung besteht (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 30; 2. September 2020 - 9 AZB 41/20, Rn. 17).(Rn.14) 1. Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin vom 26. September 2023 – 5 Ca 168/21 – aufgehoben. 2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Arbeitsgerichts zurückverwiesen. 3. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts werden nicht erhoben. 4. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beklagte verlangt von dem Kläger die Erstattung von Reisekosten, die ihr durch die Beauftragung eines Arbeitgeberverbands als Prozessbevollmächtigten entstanden sind. Sie wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts, mit dem ihr Antrag auf Ausgleichung von Reisekosten ihrer Prozessbevollmächtigten mit der Begründung zurückgewiesen worden ist, dass die Reisekosten von Verbandsvertretern nicht erstattungsfähig seien. Die Beklagte war durch einen Arbeitgeberverband, der Kläger war durch den DGB vertreten. Die Beklagte hat die Reisekosten der Verbandsvertretung für die Teilnahme an Terminen vor dem Arbeitsgericht Neuruppin am 9. April 2021 und 30. Juni 2021 für Fahrten von Stade zum Arbeitsgericht (begrenzt auf die Kosten einer Anreise von Hamburg-Harburg zum Arbeitsgericht), für die An- und Abreise zum und vom Termin bei dem Landesarbeitsgericht am 11. März 2023 und für die Fahrt zur Wahrnehmung des Termins am 25. Januar 2023 beim Bundesarbeitsgericht von Stade nach Erfurt und zurück zur Ausgleichung eingebracht, wobei sie nur die hälftigen Beträge ansetzt, da die Terminsvertreterin jeweils noch einen weiteren Termin bei den Gerichten wahrgenommen hat. Insgesamt bringt die Beklagte einen Betrag in Höhe von 540,52 Euro zur Ausgleichung in Ansatz. Der Kläger hatte nach der Kostenentscheidung des Bundesarbeitsgerichts ¾ der Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Die Beklagte ist der Ansicht, sie könne Reisekosten jedenfalls in Höhe der fiktiven Kosten für die eigenen Anreisen zum Termin beanspruchen. Diese wären teilweise sogar höher gewesen als die ihrer Prozessbevollmächtigten, jedenfalls aber nicht niedriger als die geltend gemachten Beträge. An ihrer Außenstelle am Standort Gransee gebe es keine Person, die zur eigenverantwortlichen Führung des Verfahrens geeignet gewesen wäre. Nach § 4 Nr. 1 der Satzung des Verbandes, dessen Mitglied die Beklagte ist, haben die Mitglieder das Recht „auf unentgeltliche Inanspruchnahme aller Verbandseinrichtungen. Auslagen kann der Verband geltend machen“. Nach § 4 Nr. 2 der Satzung „haben die Mitglieder das Recht auf Schutz und Vertretung in allen arbeitsrechtlichen Streitigkeiten vor Gerichten und Schiedsinstanzen“. Das Arbeitsgericht hat den Antrag der Beklagten auf Kostenfestsetzung mit Beschluss vom 26. September 2023 zurückgewiesen und der Beschwerde der Beklagten nicht abgeholfen. Erstattungsfähig seien Kosten nur insoweit, als sie tatsächlich erwachsen seien. Die Fahrt- und Übernachtungskosten seien durch die Mitgliedsbeiträge abgedeckt und müssten nicht durch die Partei zusätzlich getragen werden. Daher seien auch fiktive Kosten nicht erstattungsfähig. Informationsfahrten der Beklagten von Hamburg zu ihrem Standort in Gransee seien nicht notwendig und hätten auch nicht stattgefunden Die Beklagte begründet ihre Beschwerde im Wesentlichen damit, dass die Fahrtkosten zu den einzelnen Terminen nicht von den regulären Verbandsbeiträgen gedeckt seien. Sie erstatte Fahrtkosten dem Aufwand entsprechend. II. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Die geltend gemachten Reisekosten sind erstattungsfähig. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts kann die Beklagte vom Kläger Erstattung der Reisekosten verlangen, die ihr durch die Beauftragung des Arbeitgeberverbands in den Instanzen entstanden sind. Es handelt sich um notwendige Kosten der Rechtsverteidigung iSv. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO. 1) Der Umfang der Kosten, die die in einem Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen unterliegende Partei zu erstatten hat, ergibt sich grundsätzlich aus den Bestimmungen der §§ 91 ff. ZPO. Die in § 12a Abs. 1 Satz 1 ArbGG normierte Ausnahme, der zufolge im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren des ersten Rechtszugs kein Anspruch der obsiegenden Partei auf Erstattung der Kosten für die Hinzuziehung eines Prozessbevollmächtigten besteht, gilt nicht in den Rechtsmittelinstanzen (vgl. BAG 27. Oktober 2014 - 10 AZB 93/14, Rn. 7) und auch vor dem Arbeitsgericht nicht für die der Partei erwachsenen Reisekosten. 2) Gemäß § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO hat die unterliegende Partei die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Sie hat danach die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit diese zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erforderlich sind. Unterliegt eine Partei, erstreckt sich die Erstattungspflicht unter den in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO genannten Voraussetzungen auch auf die Kosten, die dem Gegner infolge der Beauftragung eines Arbeitgeberverbands entstehen (vgl. BAG 2. September 2020 – 9 AZB 41/20, Rn. 8). a) In dem Verfahren vor dem Landesarbeitsgericht und vor dem Bundesarbeitsgericht müssen sich die Parteien vertreten lassen (§ 11 Abs. 4 Satz 1 ArbGG). Da das Gesetz die Vertretung durch eine Vereinigung von Arbeitgebern zulässt (§ 11 Abs. 4 Satz 2 iVm. § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 ArbGG) und die Bestimmungen in § 64 Abs. 6, § 72 Abs. 5 ArbGG uneingeschränkt auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung verweisen, kann eine Partei, zu deren Gunsten eine Kostenentscheidung ergangen ist, im Regelfall die Aufwendungen, die ihr durch die Beauftragung eines Arbeitgeberverbands entstanden sind, im Wege der Erstattung geltend machen (ebenso LAG Köln 29. August 2019 - 7 Ta 72/19, zu Nr. 3 b der Gründe). Die Möglichkeit einer Kostenerstattung in diesem Fall wird im Übrigen von der Vorschrift des § 12a Abs. 2 Satz 2 ArbGG vorausgesetzt, die infolge des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23. Juli 2013 (BGBl. 2013 I S. 2586) auch die Vertretung durch einen Verbandsvertreter in Verfahren vor dem Bundesarbeitsgericht erfasst (vgl. BAG 2. September 2020 – 9 AZB 41/20, Rn. 9). 3) Eine Erstattung kommt allerdings nur in Betracht, wenn der Partei die im Kostenfestsetzungsverfahren geltend gemachten Kosten tatsächlich erwachsen (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 30). Dies setzt voraus, dass die Partei, die sich durch einen Verband vertreten lässt, dem Verband nach dessen Satzung die Erstattung von Aufwendungen schuldet (vgl. GK-ArbGG/Schleusener § 12a Rn. 85). Nicht zu den Vertretungskosten zählt der Beitrag, den das Mitglied eines Verbands nach der Verbandssatzung allein aufgrund seiner Mitgliedschaft zu entrichten hat. Denn der Mitgliedsbeitrag stellt kein Entgelt für die konkrete Tätigkeit des Verbandsvertreters in dem gerichtlichen Verfahren dar (vgl. BAG 2. September 2020 – 9 AZB 41/20, Rn. 11). 4) Ausgehend von diesen Grundsätzen hat das Arbeitsgericht die seitens der Beklagten geltend gemachten Reisekosten zu Unrecht nicht ausgeglichen. a) Die Beklagte schuldet dem Arbeitgeberverband die in Rede stehenden Kosten gemäß § 4 Nr. 1 der Verbandssatzung. Der Arbeitgeberverband ist ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben die Gewährung von Rechtsschutz vor den Arbeitsgerichten gehört (§ 4 Nr. 2 der Satzung). Für die Vertretung der Beklagten in den Instanzen kann der Arbeitgeberverband nach der Satzung Auslagen in Rechnung stellen. In rechtlicher Hinsicht nicht von Belang ist, ob die Beklagte dem Arbeitgeberverband die geltend gemachten Kosten tatsächlich bereits erstattet hat. Es genügt, dass der Kostengläubiger für die Kosten haftet und eine Rechtspflicht zur Zahlung besteht (vgl. BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 30; 2. September 2020 – 9 AZB 41/20, Rn. 17). Die Beklagte hat zudem unbestritten vorgetragen, dass sie die Auslagen regelmäßig erstattet. b) Auch die Höhe der seitens der Beklagten im Rahmen ihres Antrags in Ansatz gebrachten Reisekosten begegnet keinen Bedenken. Sie ist durch den Kläger auch nicht infrage gestellt worden. aa) Die Rechtsausübung im Zivilverfahren und damit auch die Durchsetzung des Anspruchs aus § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 ZPO unterliegt dem aus dem Grundsatz von Treu und Glauben abgeleiteten Missbrauchsverbot. Nach diesem Grundsatz trifft jede Prozesspartei die Verpflichtung, die Kosten ihrer Prozessführung, die sie im Falle ihres Prozesserfolgs vom Gegner erstattet verlangen will, so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinbaren lässt (vgl. BAG 17. August 2015 - 10 AZB 27/15 - Rn. 13). Die Kosten, die eine Partei für die Beauftragung eines Verbandsvertreters erstattet verlangt, dürfen deshalb nicht höher sein als diejenigen Kosten, die aufgrund der Beauftragung eines Rechtsanwalts entstanden wären, da sie andernfalls regelmäßig nicht als „notwendig“ iSd. § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO anzusehen sind. Zur Gebührenerhebung nach dem RVG ist ein Verbandsvertreter - sofern er nicht im Verfahren als Rechtsanwalt auftritt (siehe hierzu BAG 18. November 2015 - 10 AZB 43/15, Rn. 25, BAGE 153, 261) - nicht befugt. bb) Die von der Beklagten geltend gemachten Kosten liegen nicht höher als die Kosten, die entstanden wären, wenn die Beklagte sich von einem Rechtsanwalt hätte vertreten lassen. (1) Für das zweit- und drittinstanzliche Verfahren ergibt sich das schon daraus, dass bei der Beauftragung eines Anwalts neben den Fahrtkosten auch sonstige Anwaltsgebühren angefallen wären. Daher ist es auch unerheblich, dass näher an den Gerichtsständen genügend versierte Rechtsanwälte zur Vertretung zur Verfügung gestanden hätten. (2) Entgegen der Annahme des Klägers gilt das auch für das erstinstanzliche Verfahren. Die Beklagte weist zutreffend darauf hin, dass auch vor dem Arbeitsgericht Reisekosten jedenfalls im Umfang der durch die Partei ersparten eigenen Aufwendungen (hypothetische Reisekosten) erstattungsfähig sind. Die Beklagte hat nachgewiesen, dass der Beklagten im Falle der Wahrnehmung der Termine vor dem Arbeitsgericht in jedem Fall Reisekosten im geltend gemachten Umfang entstanden wären. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass eine anderweitige Vertretung kostengünstiger gewesen wäre. Die durch die Rechtsprechung zur Prozessvertretung durch einen "Rechtsanwalt am dritten Ort" entwickelten Grundsätze, wonach Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten sind (st. Rspr.; z.B. BGH 23. Januar 2007 - I ZB 42/06, Rn. 13 mwN; 7. Juni 2011 – VIII ZB 102/08, Rn. 8), findet insoweit keine Anwendung. Die Prozessvertretung durch ein Belegschaftsmitglied der Beklagten vor Ort kam nach dem durch den Kläger unbestrittenen Vortrag der Beklagten auch nicht in Betracht. III. Das Landesarbeitsgericht hat von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens, an das Arbeitsgericht zurückzuverweisen (§ 572 Abs. 3 ZPO). IV. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Neuruppin werden nicht erhoben (§ 21 Abs. 1 Satz 1 GKG). V. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.