Beschluss
26 Ta (Kost) 6027/24
LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2024:0612.26TA.KOST6027.24.00
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Leitsätze
1. Bei dem Einwand, der Prozessbevollmächtigte habe die Gebührenforderung für den Fall, dass er die Kosten letztlich allein tragen müsse, auf 892,50 Euro begrenzt, handelt es sich um eine nicht dem Gebührenrecht entstammende Einwendung, die auch nicht vollkommen unsubstantiiert ist.(Rn.10)
2. Die Möglichkeit einer Ermäßigung oder eines Erlasses nach § 49b Abs. 1 Satz 2 BRAO für eine gerichtliche Tätigkeit besteht weder von vornherein noch während der anwaltlichen Tätigkeit (Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 4 RVG, Rn. 11). § 242 BGB soll es Rechtsanwälten, die eine solche Vereinbarung dennoch treffen, aber verwehren, sich auf die Nichtigkeit der Abrede gegenüber einem Mandanten zu berufen, der auf eine entsprechende Vereinbarung vertraut hat (OLG Köln 6. November 2013 - I-17 W 22/13, Rn. 13).(Rn.10)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. März 2024 – 53 Ca 660/23 – wird zurückgewiesen.
2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei dem Einwand, der Prozessbevollmächtigte habe die Gebührenforderung für den Fall, dass er die Kosten letztlich allein tragen müsse, auf 892,50 Euro begrenzt, handelt es sich um eine nicht dem Gebührenrecht entstammende Einwendung, die auch nicht vollkommen unsubstantiiert ist.(Rn.10) 2. Die Möglichkeit einer Ermäßigung oder eines Erlasses nach § 49b Abs. 1 Satz 2 BRAO für eine gerichtliche Tätigkeit besteht weder von vornherein noch während der anwaltlichen Tätigkeit (Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 4 RVG, Rn. 11). § 242 BGB soll es Rechtsanwälten, die eine solche Vereinbarung dennoch treffen, aber verwehren, sich auf die Nichtigkeit der Abrede gegenüber einem Mandanten zu berufen, der auf eine entsprechende Vereinbarung vertraut hat (OLG Köln 6. November 2013 - I-17 W 22/13, Rn. 13).(Rn.10) 1. Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. März 2024 – 53 Ca 660/23 – wird zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Antragsteller zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Beschwerdeführer verfolgen mit der Beschwerde ihren Antrag auf Kostenfestsetzung gegen die eigene Partei weiter. Mit einem am 17. August 2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen Antrag haben die Beschwerdeführer Festsetzung der Kosten gegen den Beschwerdegegner beantragt. Das Arbeitsgericht hat ihm Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Mit einem am 27. Oktober 2023 beim Arbeitsgericht eingegangenen Schriftsatz hat dieser vorgetragen, es sei mit dem Beschwerdeführer abgestimmt gewesen, dass direkt mit der Rechtsschutzversicherung abgerechnet werden solle, was diese dann aber abgelehnt habe. Der Klägervertreter habe ihm sodann auf seine Nachfrage erklärt, dass er gegenüber der Rechtsschutzversicherung Kosten in Höhe von 2.314,55 Euro in Ansatz gebracht habe. Er habe seinem Prozessbevollmächtigten daraufhin mitgeteilt, dass es ihm nicht möglich sei, diesen Betrag aufzubringen. Er werde sich selbst vertreten oder das Jobcenter um Unterstützung bitten. Sein Prozessbevollmächtigter habe ihm dann jedoch mitgeteilt, der Betrag werde sich auf 892,50 Euro reduzieren, wenn er die Kosten selbst tragen müsse. Unter dieser Voraussetzung habe er der weiteren Vertretung zugestimmt. Sein Prozessbevollmächtigter habe den Fall dann aber nicht weiterverfolgt. Er sei gern bereit, das abgestimmte Honorar zu zahlen, wenn der Beschwerdeführer das Verfahren wie vereinbart weiterführe. Andeutungen über weitere Kostenregelungen hätten die Rechtsmittelinstanz betroffen. Sein Prozessbevollmächtigter habe zudem die Herausgabe von Unterlagen von der Zahlung eines Betrages in Höhe von 750 Euro abhängig gemacht. Die Beschwerdeführer sind der Ansicht, es sei nicht ihre Aufgabe gewesen, den Umfang des Rechtsschutzes zu prüfen. Das liege in der Verantwortung des Mandanten. Sie seien dem Beschwerdegegner entgegengekommen, indem sie vorerst mit einer Zahlung in Höhe von 892,50 Euro einverstanden gewesen seien. Dass es sich nur um eine Teilzahlung habe handeln sollen, könne auch einer E-Mail vom 20. Februar 2023 entnommen werden, in der es um das weitere Vorgehen und die weitere Kostenregelung gegangen sei. Obwohl die Teilzahlung ausdrücklich zugesagt worden sei, sei auch diese bisher unterblieben. Dem Kläger sei die Entstehung anwaltlicher Gebühren nach dem RVG uneingeschränkt bewusst gewesen. Er habe zudem jeglichen Kontakt verweigert. Das Arbeitsgericht hat die Festsetzung der Vergütung mit Beschluss vom 19. März 2024 abgelehnt. Der Antragsgegner habe Einwendungen vorgebracht, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund hätten. Es könne nicht auf der Grundlage gebührenrechtlicher Bestimmungen überprüft werden, ob die Parteien eine anderweitige Vergütungsvereinbarung getroffen hätten. Die Antragsteller haben gegen den Beschluss sofortige Beschwerde eingelegt und auf ihren bisherigen Vortrag Bezug genommen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können nach § 11 RVG gegen ihre Mandanten die gesetzliche Anwaltsvergütung gerichtlich festsetzen lassen. Dieses Verfahren eröffnet ihnen die Möglichkeit, ihren in der Sache nicht bestrittenen Gebührenanspruch in einem schnellen gerichtlichen Verfahren durchzusetzen. Es dient jedoch nicht dazu, von dem Auftraggeber erhobene materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Gebührenanspruch zu überprüfen. Eine Festsetzung der Vergütung ist daher gemäß § 11 Abs. 5 RVG abzulehnen, wenn sich die Einwendungen nicht auf die anzuwendenden Gebührenvorschriften, sondern auf Vorschriften des allgemeinen, auch für andere Rechtsbeziehungen maßgeblichen Rechts beziehen. Die Berechtigung derartiger Einwendungen ist in einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren zu überprüfen, in dem der Gebührenanspruch gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden muss. 2) Die gerichtliche Praxis zeigt allerdings, dass Auftraggeber gar nicht selten der Festsetzung der Vergütung aus fadenscheinigen, sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen widersprechen. In einem derartigen Fall ist eine Vergütungsfestsetzung möglich, wenn die Einwendungen offensichtlich unbegründet, offensichtlich halt- und substanzlos bzw. aus der Luft gegriffen sind. Dabei ist allerdings große Zurückhaltung geboten. Die Instanzen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens sind nicht zur Überprüfung materiell-rechtlicher Einwendungen berufen. Derartige Einwendungen können daher nur dann als unbeachtlich angesehen werden, wenn ihre Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt; auch wenn sie offensichtlich nur vorgeschoben wurden, um eine Zahlung der Vergütung zu verzögern, kann eine Vergütungsfestsetzung erfolgen. In allen anderen Fällen ist der Rechtsanwalt auf das gerichtliche Erkenntnisverfahren zu verweisen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 4. September 2007 – 17 Ta (Kost) 6181/07, mwN; LAG Rheinland-Pfalz 31. Juli 2018 – 4 Ta 87/18, Rn. 4). Der Einwand muss danach gewissen Mindestanforderungen genügen. Völlig unsubstantiierte, nicht einzelfallbezogene Einwendungen, wie etwa eine floskelhafte Wiedergabe des Gesetzestextes oder die bloße Bemerkung, man mache Schlechterfüllung geltend, stehen der Vergütungsfestsetzung nicht entgegen. Nicht ausreichend sind damit solche Einwendungen, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind. Der außergebührenrechtliche Einwand muss vielmehr zumindest im Ansatz erkennen lassen, dass der Vergütungsanspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte. Erforderlich ist die Darlegung von Umständen, die auf die Besonderheiten des konkreten Falles bezogen sind und aus denen der materiell-rechtliche Einwand zumindest im Kern ersichtlich wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 30. Dezember 2014 – 1 Ta 266/14, Rn. 4, mwN). 3) Im vorliegenden Fall wendet der Antragsgegner gegen den geltend gemachten Vergütungsanspruch ein, ihm sei eine auf 892,50 Euro begrenzte Vergütungsforderung für den Fall zugesagt worden, dass er die Gebühren im Ergebnis selbst tragen müsse. Dabei handelt es sich – wie das Arbeitsgericht zutreffend erkannt hat – um eine nicht dem Gebührenrecht entstammende Einwendung, die auch nicht vollkommen unsubstantiiert ist. Der Beschwerdeführer führt allerdings aus, dass eine solche Vereinbarung unwirksam wäre. Es ist auch zutreffend, dass die Möglichkeit von Ermäßigung oder Erlass nach § 49b Abs. 1 Satz 2 BRAO für eine gerichtliche Tätigkeit weder von vornherein noch während der anwaltlichen Tätigkeit besteht (Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 4 RVG, Rn. 11). § 242 BGB soll es dem Rechtsanwalt, der eine solche Vereinbarung dennoch trifft, aber verwehren, sich auf die Nichtigkeit der Abrede gegenüber einem Mandanten zu berufen, der auf eine entsprechende Vereinbarung vertraut hat (OLG Köln 6. November 2013 – I-17 W 22/13, Rn. 13). III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Mit der Kostenentscheidung ist keine Entscheidung darüber verbunden, ob außergerichtliche Kosten erstattungsfähig sind (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG) (vgl. BAG 15. November 2018 – 6 AZB 31/18, Rn. 7). IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.