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Beschluss

26 Ta (Kost) 6032/24

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2024:0613.26TA.KOST6032.24.00
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Leitsätze
1. Die Möglichkeit einer Ermäßigung oder eines Erlasses nach § 49b Abs. 1 Satz 2 BRAO für eine gerichtliche Tätigkeit besteht weder von vornherein noch während der anwaltlichen Tätigkeit (Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 4 RVG, Rn. 11). § 242 BGB soll es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die eine solche Vereinbarung dennoch treffen, aber verwehren, sich auf die Nichtigkeit der Abrede gegenüber einem Mandanten zu berufen, der auf eine entsprechende Vereinbarung vertraut hat (vgl. OLG Köln 6. November 2013 - I-17 W 22/13, Rn. 13).(Rn.11) 2. Bei dem Einwand, es sei eine "eigene Gebührenordnung" vereinbart worden, handelt es sich um eine nicht dem Gebührenrecht entstammende Einwendung. Der Vortrag des Beschwerdeführers dazu war hier aber vollkommen unsubstantiiert. Der vorgelegten Korrespondenz war das Gegenteil zu entnehmen.(Rn.11)
Tenor
1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. März 2024 – 21 Ca 1021/23 – wird zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Möglichkeit einer Ermäßigung oder eines Erlasses nach § 49b Abs. 1 Satz 2 BRAO für eine gerichtliche Tätigkeit besteht weder von vornherein noch während der anwaltlichen Tätigkeit (Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 4 RVG, Rn. 11). § 242 BGB soll es Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten, die eine solche Vereinbarung dennoch treffen, aber verwehren, sich auf die Nichtigkeit der Abrede gegenüber einem Mandanten zu berufen, der auf eine entsprechende Vereinbarung vertraut hat (vgl. OLG Köln 6. November 2013 - I-17 W 22/13, Rn. 13).(Rn.11) 2. Bei dem Einwand, es sei eine "eigene Gebührenordnung" vereinbart worden, handelt es sich um eine nicht dem Gebührenrecht entstammende Einwendung. Der Vortrag des Beschwerdeführers dazu war hier aber vollkommen unsubstantiiert. Der vorgelegten Korrespondenz war das Gegenteil zu entnehmen.(Rn.11) 1. Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. März 2024 – 21 Ca 1021/23 – wird zurückgewiesen. 2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen; im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt. 3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner Beschwerde gegen die durch das Arbeitsgericht auf Antrag seiner vormaligen Prozessbevollmächtigten gegen ihn beschlossen Kostenfestsetzung. Der Beschwerdeführer hat mit der Klage insbesondere Ansprüche nach der DSGVO und wegen angeblicher Diskriminierung geltend gemacht. Die Antragstellerin hat den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren und in dem Verfahren 14 Sa 285/23 vertreten. Das Verfahren ist am 7. Dezember 2023 durch einen Vergleich in dem Rechtsstreit 14 Sa 285/23 miterledigt worden. Der Beschwerdeführer hat ein weiteres Verfahren vor der Kammer 37 des Arbeitsgerichts geführt. Die Beschwerdegegnerin hat mit Antrag vom 14. Dezember 2023 die Festsetzung anwaltlicher Gebühren gegen den Beschwerdeführer zunächst in Höhe von 9.265,94 Euro beantragt. Nach einem Hinweis des Gerichts hat sie sich Vorschüsse in Höhe von 1.375 Euro anrechnen lassen und sodann noch die Festsetzung eines Betrages in Höhe von 7.890,94 Euro geltend gemacht. Eine von ihr nach § 9 RVG durchgeführte Kostenvorschussberechnung sei für die endgültige Gebührenberechnung unmaßgeblich. Für das Verfahren vor der Kammer 37 würden Gebühren nicht geltend gemacht, da ihr insoweit auch gar kein Mandat übertragen worden sei. Auch für das Verfahren vor der Kammer 14 des Landesarbeitsgerichts enthalte der Antrag keine Gebührenforderung. Insoweit sei Kostenfestsetzung gegenüber der Gegenseite beantragt worden. Im Laufe des Festsetzungsverfahrens sei durch den Beschwerdeführer ein weiterer Betrag in Höhe von 3.403,83 Euro gezahlt worden, den sie von ihrem Antrag in Abzug gebracht hat. Zuletzt hat sie die Festsetzung eines noch offenen Betrages in Höhe von 4.487,11 Euro beantragt. Der Beschwerdeführer hat eingewandt, es sei ein Honorar in Höhe von 3.828,83 Euro vereinbart worden. Später sei noch eine Einigungsgebühr in Höhe von 1.500 Euro hinzugesetzt worden, was eine Zwischensumme in Höhe von 5.328,83 Euro ergebe. Ggf. hätten noch 300 Euro hinzukommen sollen. Das mache aus seiner Sicht dann 5.628,83 Euro. Diese seien ausgeglichen. Seine Zahlung in Höhe von 2.225 Euro könne nicht auf das Verfahren 14 Sa 285/23 verrechnet werden, da nach dem Vergleich die Gegenseite die Kosten zu tragen gehabt hätte. Eine Zusammenfassung der Rechtsstreite aus der Kammer 21 und der Kammer 37 mache aus seiner Sicht keinen Sinn. Das Arbeitsgericht (Rechtspfleger) hat die Kosten nach dem Antrag der Beschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer mit Beschluss vom 19. März 2024 festgesetzt. Der Beschluss ist dem Beschwerdeführer am 21. März 2024 zugestellt worden. Bei der Festsetzung sei das Verfahren 37 Ca 678/23 nicht berücksichtigt worden. Der vorgelegten Korrespondenz sei auch nicht zu entnehmen, dass eine Vereinbarung getroffen worden sei. So habe es sich bei der Kostennote vom 20. Juli 2023 eindeutig um eine Kostenvorschussnote gehandelt, Auch dem vorgelegten E-Mail-Verkehr lasse sich entnehmen, dass es sich lediglich um Kostenprognosen für bestimmte Fallkonstellationen gehandelt habe. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 4. April 2024 und vom 20. März 2024. Die Entscheidung sei ungerecht und falsch. Es ist aus seiner Sicht nicht richtig, dass ein Anwalt per E-Mail einer Zahlungsvereinbarung zustimmen und sich später hiervon lossagen dürfe. Das Gebührenrecht lasse es zu, dass ein Anwalt mit seinem Mandanten eine „Gebührenordnung außerhalb des RVG vereinbare“. Genau das sei geschehen. Wenn er gewusst hätte, dass die Antragstellerin zusätzlich zu den vereinbarten Gebühren weitere 4.487,11 Euro in Rechnung stellen würde, hätte er den Vergleich nicht akzeptiert und eine höhere Summe ausgehandelt. Er habe keinen guten Eindruck von den Anwälten, zumal er bereits zuvor von zwei Anwälten vertreten worden sei, denen er viel Geld habe zahlen müssen. Zumindest einer der Anwälte müsse für seine Handlungen nun zur Rechenschaft gezogen werden. Außerdem sei er auch mit dem Inhalt des Vergleichs nicht einverstanden. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. 1) Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte können nach § 11 RVG gegen ihre Mandanten die gesetzliche Anwaltsvergütung gerichtlich festsetzen lassen. Dieses Verfahren eröffnet ihnen die Möglichkeit, ihren in der Sache nicht bestrittenen Gebührenanspruch in einem schnellen gerichtlichen Verfahren durchzusetzen. Es dient jedoch nicht dazu, von dem Auftraggeber erhobene materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Gebührenanspruch zu überprüfen. Eine Festsetzung der Vergütung ist daher gemäß § 11 Abs. 5 RVG abzulehnen, wenn sich die Einwendungen nicht auf die anzuwendenden Gebührenvorschriften, sondern auf Vorschriften des allgemeinen, auch für andere Rechtsbeziehungen maßgeblichen Rechts beziehen. Die Berechtigung derartiger Einwendungen ist in einem gerichtlichen Erkenntnisverfahren zu überprüfen, in dem der Gebührenanspruch gegen den Auftraggeber geltend gemacht werden muss. 2) Die gerichtliche Praxis zeigt allerdings, dass Auftraggeber gar nicht selten der Festsetzung der Vergütung aus fadenscheinigen, sachlich nicht nachvollziehbaren Gründen widersprechen. In einem derartigen Fall ist eine Vergütungsfestsetzung möglich, wenn die Einwendungen offensichtlich unbegründet, offensichtlich halt- und substanzlos bzw. aus der Luft gegriffen sind. Dabei ist allerdings große Zurückhaltung geboten. Die Instanzen des Vergütungsfestsetzungsverfahrens sind nicht zur Überprüfung materiell-rechtlicher Einwendungen berufen. Derartige Einwendungen können daher nur dann als unbeachtlich angesehen werden, wenn ihre Haltlosigkeit ohne nähere Sachprüfung auf der Hand liegt; auch wenn sie offensichtlich nur vorgeschoben wurden, um eine Zahlung der Vergütung zu verzögern, kann eine Vergütungsfestsetzung erfolgen. In allen anderen Fällen ist der Rechtsanwalt auf das gerichtliche Erkenntnisverfahren zu verweisen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 4. September 2007 – 17 Ta (Kost) 6181/07, mwN; LAG Rheinland-Pfalz 31. Juli 2018 – 4 Ta 87/18, Rn. 4). Der Einwand muss danach gewissen Mindestanforderungen genügen. Völlig unsubstantiierte, nicht einzelfallbezogene Einwendungen, wie etwa eine floskelhafte Wiedergabe des Gesetzestextes oder die bloße Bemerkung, man mache Schlechterfüllung geltend, stehen der Vergütungsfestsetzung nicht entgegen. Nicht ausreichend sind damit solche Einwendungen, die auch bei äußerst zurückhaltender summarischer Prüfung unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt Bestand haben können, weil sie erkennbar unrichtig, gänzlich halt- und substanzlos oder offensichtlich aus der Luft gegriffen sind. Der außergebührenrechtliche Einwand muss vielmehr zumindest im Ansatz erkennen lassen, dass der Vergütungsanspruch des Antragstellers aus materiell-rechtlichen Gründen unbegründet sein könnte. Erforderlich ist die Darlegung von Umständen, die auf die Besonderheiten des konkreten Falles bezogen sind und aus denen der materiell-rechtliche Einwand zumindest im Kern ersichtlich wird (vgl. LAG Rheinland-Pfalz 30. Dezember 2014 – 1 Ta 266/14, Rn. 4, mwN). 3) Im vorliegenden Fall wendet der Antragsgegner gegen den geltend gemachten Vergütungsanspruch ein, er habe mit der Antragstellerin eine „eigene Gebührenordnung“ vereinbart. Dabei handelt es sich zwar grundsätzlich um eine nicht dem Gebührenrecht entstammende Einwendung. Die Möglichkeit von Ermäßigung oder Erlass nach § 49b Abs. 1 Satz 2 BRAO für eine gerichtliche Tätigkeit ist allerdings weder von vornherein noch während der anwaltlichen Tätigkeit zulässig (Hartmann in: Hartmann, Kostengesetze online, 4. Lieferung, 11/2022, § 4 RVG, Rn. 11). Ggf. ist es Anwältinnen und Anwälten, die eine solche Vereinbarung dennoch treffen, später verwehrt, sich auf die Nichtigkeit der Abrede gegenüber einem Mandanten zu berufen, der auf eine entsprechende Vereinbarung vertraut hat (vgl. OLG Köln 6. November 2013 – I 17 W 22/13, Rn. 13). Hier ergibt sich aber aus dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers völlig eindeutig, dass eine solche Vereinbarung gerade nicht getroffen worden ist. Das Schreiben vom 20. Juli 2023 bezeichnet die Kostennote ausdrücklich als Kostenvorschussnote. Es wird darin Bezug genommen auf die Regelungen des RVG, nicht auf eine „vereinbarte Gebührenordnung“. Wie das Arbeitsgericht bereits zutreffend festgestellt hat, ergeben sich auch aus der vorgelegten E-Mail-Korrespondenz keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Antragstellerin mit dem Beschwerdeführer eine – zudem rechtlich unzulässige - Gebührenregelung hätte treffen wollen. Die nachträgliche Unzufriedenheit mit dem Vergleich betrifft das vorliegende Festsetzungsverfahren nicht. Sie soll auch nicht bewertet werden. Allerdings müssen sich Parteien vor dem Landesarbeitsgericht insbesondere deshalb durch Anwältinnen und Anwälte oder andere zugelassene Prozessbevollmächtigte vertreten lassen, weil sie selbst die Erfolgsaussichten aufgrund nicht ausreichender Rechtskenntnisse oft nicht richtig abschätzen können. Auch die Unzufriedenheit mit früheren Rechtsanwälten betrifft nicht das vorliegende Festsetzungsverfahren und kann nicht zu dessen Gegenstand gemacht werden. III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Mit der Kostenentscheidung ist keine Entscheidung darüber verbunden, ob außergerichtliche Kosten erstattungsfähig sind (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 6 RVG) (vgl. BAG 15. November 2018 – 6 AZB 31/18, Rn. 7). IV. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.