Beschluss
10 Ta 713/24
LArbG Berlin-Brandenburg 10. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2024:0823.10TA713.24.00
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Leitsätze
Es ist mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn 2 Ansprüche einer Partei nicht in einem Verfahren, sondern in zwei getrennten Verfahren eingeklagt werden.(Rn.10)
Tenor
1.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom
27. Juni 2024 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. August 2024 – 5 Ca 573/23 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
2.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Es ist mutwillig i.S.d. § 114 ZPO, wenn 2 Ansprüche einer Partei nicht in einem Verfahren, sondern in zwei getrennten Verfahren eingeklagt werden.(Rn.10) 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. Juni 2024 in der Fassung des Nichtabhilfebeschlusses vom 15. August 2024 – 5 Ca 573/23 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Mit Kündigungsschutzklage vom 3.5.2023 wandte sich der Kläger gegen eine Kündigung vom 12.4.2023 und beantragte Prozesskostenhilfe, die bewilligt wurde. Die Klage wird unter dem Az.: 3 Ca 566/23 geführt. Mit Klage vom Folgetag, den 4.5.2023 begehrte der Kläger Entgeltzahlung für die Monate März und April 2023 und beantragte ebenfalls Prozesskostenhilfe. Das Az. ist hier 5 Ca 573/23. Beide Verfahren sind noch nicht beendet. Mit Beschluss vom 27. Juni 2024 hat das Arbeitsgericht Neuruppin den Prozesskostenhilfe- Antrag des Klägers in dem Verfahren 5 Ca 573/23 wegen Mutwilligkeit zurückgewiesen. Der sofortigen Beschwerde hiergegen vom 14. August 2024 hat das Arbeitsgericht mit Nichtabhilfebeschluss vom 15.8.2024 nicht abgeholfen. II. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Die sofortige Beschwerde des Klägers ist zulässig. Es handelt sich um das gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsmittel. Der Kläger hat die einmonatige Notfrist des § 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO eingehalten. Die Beschwerdeschrift entspricht auch den Vorgaben der §§ 569 Abs. 2, 571 Abs. 1 ZPO. 2. Die sofortige Beschwerde ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht den Antrag des Klägers auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsverfolgung des Zahlungsanspruchs zurückgewiesen. a. Gemäß § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 114 Abs. 2 ZPO ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung mutwillig, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht. Zweck der Prozesskostenhilfe ist es, die bedürftige Partei beim Zugang zum gerichtlichen Rechtsschutz einer vermögenden Partei gleichzustellen. Die Prozesskostenhilfe zielt nicht darauf ab, Bedürftigen auf Kosten der Allgemeinheit eine Prozessführung zu ermöglichen, von der eine vermögende Partei bei vernünftiger Einschätzung der Sach- und Rechtslage und der gegebenen prozessualen Möglichkeiten absehen würde. Gemäß § 91 ZPO sind die Parteien und ihre Vertreter gehalten, die Kosten des Verfahrens angemessen niedrig zu halten. Mutwillig handelt deshalb, wer von zwei gleichwertigen prozessualen Wegen denjenigen beschreitet, von dem er von vornherein annehmen muss, dass er für ihn der kostspieligere ist, ohne dass dafür ein sachlicher Grund gegeben ist (Hessisches Landesarbeitsgericht 16.08.2016 – 3 Ta 92/16 – juris, Rn. 7; LAG Berlin 29.11.2005 – 17 Ta 1981/05 – juris, Rn. 3). Mutwilligkeit i. S. v. § 114 Satz 1 ZPO liegt deshalb regelmäßig vor, wenn eine Partei keine nachvollziehbaren Sachgründe dafür vorbringt, warum sie ihre Ansprüche nicht in einer Klage, sondern im Wege die Kosten der Rechtsverfolgung erhöhender Teilklagen geltend macht (BGH 6. Dezember 2010 - II ZB 13/09 - aaO), oder nicht plausibel erklärt, aus welchen Gründen sie einen neuen Prozess anstrengt, obwohl sie das gleiche Klageziel kostengünstiger im Wege der Erweiterung einer bereits anhängigen Klage hätte erreichen können ( BAG 17.Februar 2011 – 6 AZB 3/11 Rn 9,10; LAG Baden-Württemberg 27. November 2009 - 1 Ta 19/09 -; LAG Schleswig-Holstein 3. Februar 2010 - 2 Ta 206/09 -; LAG Köln 11. Juli 2008 - 11 Ta 185/08 -). b. Daran gemessen war die Rechtsverfolgung des Antragstellers mutwillig i. S. v. § 114 Satz 1 ZPO, soweit dieser seine Vergütungsansprüche und die Unwirksamkeit der Kündigung seiner Arbeitgeberin in getrennten Prozessen geltend gemacht hat Unter Berücksichtigung dieses Prüfungsmaßstabes hat das Arbeitsgericht richtigerweise die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die vorliegende Zahlungsklage wegen Mutwilligkeit abgelehnt. Der beanspruchten Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung steht nach der Rechtsprechung des BAG (vom 17. Februar 2022 – Az.: 6 AZB 3/11) entgegen, dass die Rechtsverfolgung des Antragstellers im Wege einer neuen Klage statt einer kostengünstigeren Klageerweiterung im Forderungsrechtsstreit mutwillig i. S. v. § 114 Satz 1 ZPO war. Der Kläger hat am 3.5.2023 eine Kündigungsschutzklage eingereicht und einen Tag später, am 4.5.2023 eine Zahlungsklage. Es ist nicht ersichtlich, weshalb er die Zahlungsansprüche nicht bereits einen Tag vorher, nämlich am 3.5.2023 in seiner Kündigungsschutzklage miteingeklagt hat oder diese am 4.5.2023 erweitert hat. Die vom Kläger in der sofortigen Beschwerde dargelegten Gründe vermögen dies nicht zu begründen. Am 3.5.2023 bzw. am 4.5.2023 wusste er noch nicht, welche Dauer und welchen Gang die Verfahren haben werden. Üblicherweise werden Kündigungsschutzklagen wegen des Beschleunigungsgrundsatzes im Arbeitsgerichtsgesetz besonders zügig verhandelt, der Kläger konnte somit nicht davon ausgehen, dass seine Zahlungsklage schneller beschieden wird als seine Kündigungsschutzklage. Darüber hinaus hängen ggf. die Zahlungsansprüche von dem Ergebnis des Kündigungsschutzverfahrens ab. Der Kläger kann sich auch nicht auf die mögliche Verbindung durch das Gericht berufen. Er hatte es bei der Einreichung der Klagen selbst in der Hand, alle Ansprüche in einem Verfahren geltend zu machen. Eine Überfrachtung des Verfahrens ist bei Kündigungsschutzklagen mit Zahlungsklagen nicht gegeben, im Gegenteil werden diese üblicherweise miteinander eingeklagt und verhandelt. Dies ist auch im Hinblick auf Vergleichsmöglichkeiten angebracht. Ein Grund für das Einreichen von 2 Klagen am 3.5.2023 und 4.5.2023 lag insbesondere zu diesem Zeitpunkt nicht vor. 3. Der Antragsteller hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Beschwerde zu tragen. 4. Gegen diese Entscheidung findet ein weiteres Rechtsmittel nicht statt. Die Voraussetzungen der Rechtsbeschwerde gemäß den §§ 78 Satz 1, 72 Abs. 2 ArbGG liegen nicht vor.