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Beschluss

26 Ta (Kost) 6075/24

LArbG Berlin-Brandenburg 26. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:LAGBEBB:2025:0404.26TA.KOST6075.24.00
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Leitsätze
1. Haben sich obsiegende Streitgenossen im Prozess durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten lassen, erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal, § 7 Abs. 1 RVG, kann aber jeden Auftraggeber auf die Gebühren und Auslagen in Anspruch nehmen, die dieser schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre, § 7 Abs. 2 RVG. 2. Der Erstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen gegenüber dem Prozessgegner beschränkt sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich auf den Betrag, der sich für seine jeweilige Prozessführung als notwendig erwiesen hat. Die Streitgenossen sind somit hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB. 3. Wie hoch der jeweils vom Gegner zu beanspruchende Kostenanteil ist, bestimmt sich nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen, wobei nach § 426 Abs. 1 BGB im Zweifel davon auszugehen ist, dass jeder Streitgenosse bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit im Zweifel den auf ihn entfallenden Bruchteil der gemeinsamen Prozesskosten aufzuwenden hat (vgl. BGH 20. Juni 2017 - VI ZB 51/16, Rn. 14 f.). 4. Im Ergebnis konnte es hier offenbleiben, ob Kostenfestsetzungsanträge der obsiegenden Streitgenossen durch dies gesondert zu stellen sind, wie es teilweise mit durchaus beachtenswerten Argumenten vertreten wird (vgl. Brandenburgisches OLG 17. Oktober 2023 - 6 W 103/239, mwN).
Tenor
1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Oktober 2024 – 55 Ca 2949/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Haben sich obsiegende Streitgenossen im Prozess durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten lassen, erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal, § 7 Abs. 1 RVG, kann aber jeden Auftraggeber auf die Gebühren und Auslagen in Anspruch nehmen, die dieser schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre, § 7 Abs. 2 RVG. 2. Der Erstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen gegenüber dem Prozessgegner beschränkt sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich auf den Betrag, der sich für seine jeweilige Prozessführung als notwendig erwiesen hat. Die Streitgenossen sind somit hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB. 3. Wie hoch der jeweils vom Gegner zu beanspruchende Kostenanteil ist, bestimmt sich nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen, wobei nach § 426 Abs. 1 BGB im Zweifel davon auszugehen ist, dass jeder Streitgenosse bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit im Zweifel den auf ihn entfallenden Bruchteil der gemeinsamen Prozesskosten aufzuwenden hat (vgl. BGH 20. Juni 2017 - VI ZB 51/16, Rn. 14 f.). 4. Im Ergebnis konnte es hier offenbleiben, ob Kostenfestsetzungsanträge der obsiegenden Streitgenossen durch dies gesondert zu stellen sind, wie es teilweise mit durchaus beachtenswerten Argumenten vertreten wird (vgl. Brandenburgisches OLG 17. Oktober 2023 - 6 W 103/239, mwN). 1. Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 8. Oktober 2024 – 55 Ca 2949/20 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Die Parteien streiten im Kostenfestsetzungsverfahren über die für das Berufungsverfahren auszugleichenden Kosten. Der Kläger hat die Beklagten zu 1) und zu 2) als Gesamtschuldner in Anspruch genommen. Bei dem Beklagten zu 2) handelt es sich um den Geschäftsführer der Beklagten zu 1). Das Landesarbeitsgericht hat der Beklagten zu 1) die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 10 vH auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1) hat nach der Kostenentscheidung der Kläger zu 90 vH zu tragen, die des Beklagten zu 2) zu 100 vH. Die Parteien haben Kostenausgleichung beantragt. Das Arbeitsgericht hat mit Beschlüssen vom 8. Oktober 2024 von dem Kläger an den Beklagten zu 2) zu erstattende Kosten zweiter Instanz auf 2.675,97 Euro, von dem Kläger an die Beklagte zu 1) zu erstattende Kosten in Höhe von 2.408,37 Euro und von der Beklagten zu 1) an den Kläger zu erstattende Kosten in Höhe von 491,18 Euro festgesetzt. Die Klägervertreter haben gegen den den Beklagten zu 2) betreffenden Beschluss, welcher am 11. Oktober 2024 zugestellt worden ist, mit einem bei dem Arbeitsgericht am 23. Oktober 2024 eingegangenen Schriftsatz sofortige Beschwerde eingelegt. Sie haben diese damit begründet, dass aus ihrer Sicht der Beklagte zu 2) nur eine 0,3 Erhöhungsgebühr beanspruchen könne. Nach Auffassung des Klägers könne der Beklagte zu 2) sogar gar nichts verlangen. Jedenfalls hätte es einer Klagstellung im Tenor der LAG-Entscheidung bedurft, welche Kosten von dem Kläger für den Beklagten zu erstatten seien. Nach einem Hinweis des Arbeitsgerichts auf die Rechtslage haben die Klägervertreter die Beschwerde mit Schriftsatz vom 15. November 2024, eingegangen am selben Tag, zurückgenommen. Am 18. November 2024 hat der Kläger persönlich beim Arbeitsgericht angerufen und erklärt, dass die Rücknahme seiner Prozessbevollmächtigten nicht hätte erfolgen dürfen, es habe ein Fehler vorgelegen. Mit Schriftsatz vom 20. November 2024 beantragt der Kläger dann selbst, der Beschwerde vom 23. Oktober 2024 abzuhelfen und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) nur in Höhe von 440,10 Euro festzusetzen. Denn die Kostengrundentscheidung kenne keine hälftige Kostenberücksichtigung. Die Beklagten seien nicht etwa Gesamtschuldner oder gemeinsam verklagt worden. Die Klage sei auf den Beklagten zu 2) vielmehr erst später erweitert worden. Der Urteilstenor sei unklar. Er habe nur die im Zusammenhang mit der 0,3 Erhöhungsgebühr nach 1008 VV RVG angefallenen Kosten des Beklagten zu 2) zu tragen. Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und dies nochmals ausführlich erläutert. II. Die Beschwerde ist sowohl unzulässig als auch unbegründet. 1) Die Beschwerde ist unzulässig. Mit der Rücknahme der Beschwerde vom 23. Oktober 2024 am 15. November 2024 ist der Kostenfestsetzungsbeschluss rechtskräftig geworden. Die Frist für die Beschwerde war zu diesem Zeitpunkt abgelaufen, sodass eine erneute Beschwerde verfristet gewesen wäre. Daran änderte sich auch nichts, wenn die Erklärungen des Klägers als erneute Einlegung einer Beschwerde, verbunden mit einem Wiedereinsetzungsantrag ausgelegt werden könnten. Der Kläger hat bereits die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung nicht vorgetragen. 2) Die Beschwerde wäre auch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat die durch den Kläger an den Beklagten zu 2) zu erstattenden Kosten im Ergebnis in zutreffender Höhe festgesetzt. a) Haben sich obsiegende Streitgenossen im Prozess durch einen gemeinsamen Rechtsanwalt vertreten lassen, erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nur einmal, § 7 Abs. 1 RVG, kann aber jeden Auftraggeber auf die Gebühren und Auslagen in Anspruch nehmen, die dieser schulden würde, wenn der Rechtsanwalt nur in seinem Auftrag tätig geworden wäre, § 7 Abs. 2 RVG. Der Erstattungsanspruch des einzelnen Streitgenossen gegenüber dem Prozessgegner beschränkt sich nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO grundsätzlich auf den Betrag, der sich für seine jeweilige Prozessführung als notwendig erwiesen hat. Die Streitgenossen sind somit hinsichtlich der auf ihrer Seite insgesamt angefallenen Anwaltskosten Anteilsgläubiger gemäß § 420 BGB. Wie hoch der jeweils vom Gegner zu beanspruchende Kostenanteil ist, bestimmt sich nach dem Innenverhältnis der Streitgenossen, wobei nach § 426 Abs. 1 BGB im Zweifel davon auszugehen ist, dass jeder Streitgenosse bei gleicher Beteiligung am Rechtsstreit im Zweifel den auf ihn entfallenden Bruchteil der gemeinsamen Prozesskosten aufzuwenden hat (vgl. BGH 20. Juni 2017 – VI ZB 51/16, Rn. 14 f.). b) Der Kläger hat die Beklagten als Gesamtschuldner gleichartig in Anspruch genommen, weshalb sie auch zu gleichen Teilen zu berücksichtigen sind. Es ist auch anerkannt, dass der Umstand, dass ein weiterer Streitgenosse erst später in das Verfahren eingetreten ist, dieser Berechnungsweise nicht entgegensteht (zum Ganzen ausführlich: Gerold/Schmidt/Müller-Rabe zu Nr. 1008 VV RVG Rn. 312 ff mwN). Einer Aufschlüsselung in der Kostenentscheidung des Landesarbeitsgerichts bedurfte es dazu entgegen der Ansicht des Klägers nicht. Für die Höhe der zu erstattenden Kosten ist auf die Gesamtkosten abzustellen einschließlich der Erhöhungsgebühr und sodann die Quotelung vorzunehmen. Die durch das Arbeitsgericht vertretene Auffassung entspricht insoweit der ganz hM in Rechtsprechung und Literatur. Der Erstattungspflicht steht nicht entgegen, dass der Beklagte zu 1) zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Zwar ist § 104 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu entnehmen, dass eine Erstattung von Umsatzsteuerbeträgen ausgeschlossen ist, wenn die obsiegende Partei die Beträge als Vorsteuer abziehen kann. Im vorliegenden Fall trifft dies jedoch nur auf den Beklagten zu 1) zu, während der Beklagte zu 2), der mit dem Beklagten zu 1) gesamtschuldnerisch für die Ansprüche ihres Rechtsanwalts haftet, nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist (vgl. LAG Berlin 17. September 2003 – 17 Ta (Kost) 6066/03, Rn. 8). Da die angefochtene Entscheidung den Beklagten zu 2) betrifft, der von der Umsatzsteuer nicht befreit ist, ist der Kläger insoweit durch die Entscheidung des Arbeitsgerichts jedenfalls nicht beschwert. Das Arbeitsgericht hat die Erhöhungsgebühr auch zutreffend nur auf die Verfahrensgebühr aufgeschlagen. Im Übrigen hat es Verfahrensgebühr und Terminsgebühr zutreffend berechnet. Sie sind angefallen. Im Ergebnis kommt es hier danach auch nicht darauf an, ob Kostenfestsetzungsanträge der obsiegenden Streitgenossen durch dies gesondert zu stellen sind, wie es teilweise mit durchaus beachtenswerten Argumenten heute vertreten wird (vgl. Brandenburgisches OLG 17. Oktober 2023 – 6 W 103/239, mwN). III. Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.