Beschluss
25 Ta (Kost) 6022/25
LArbG Berlin-Brandenburg 25. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:LAGBEBB:2025:0416.25TA.KOST6022.25.00
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Leitsätze
1. Der Streit über die Verpflichtung des Wahlvorstandes, im Rahmen einer Betriebsratswahl eine Vorschlagsliste zu berücksichtigen und bekannt zu machen, stellt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar, die gemäß § 23 Absatz 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG zu bewerten ist. Dabei ist ein Gegenstandswert von 5.000,00 EUR, je nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzunehmen.(Rn.5)
2. Im Sinne einer einheitlichen Wertfestsetzung orientiert sich die Wertfestsetzung der Kostenkammer des LAG Berlin-Brandenburg grundsätzlich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit.(Rn.6)
3. Nach Regelungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht jede Maßnahme innerhalb des Wahlverfahrens mit der Hälfte des Wertes eines Wahlanfechtungsverfahrens zu bewerten. Dieser Wert wurde vielmehr nur für einen Antrag auf Abbruch der Wahl vorgesehen und bei einer weiteren Maßnahme - der Zurverfügungstellung von Unterlagen - die Festsetzung eines halben Hilfswerts von 5.000,00 EUR empfohlen (vergleiche Teil II. Ziffer 2.2 Streitwertkatalog).(Rn.6)
4. Beim Streit über die Zulassung einer Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ist die Festsetzung des Gegenstandswertes mit 8.150 Euro (¼ des Werts für eine Wahlanfechtung) angemessen.(Rn.6)
Tenor
Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Wahlvorstands gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21 März 2025 – 29 BVGa 2738/25 – wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Streit über die Verpflichtung des Wahlvorstandes, im Rahmen einer Betriebsratswahl eine Vorschlagsliste zu berücksichtigen und bekannt zu machen, stellt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar, die gemäß § 23 Absatz 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG zu bewerten ist. Dabei ist ein Gegenstandswert von 5.000,00 EUR, je nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzunehmen.(Rn.5) 2. Im Sinne einer einheitlichen Wertfestsetzung orientiert sich die Wertfestsetzung der Kostenkammer des LAG Berlin-Brandenburg grundsätzlich an den Empfehlungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit.(Rn.6) 3. Nach Regelungen des Streitwertkatalogs für die Arbeitsgerichtsbarkeit ist nicht jede Maßnahme innerhalb des Wahlverfahrens mit der Hälfte des Wertes eines Wahlanfechtungsverfahrens zu bewerten. Dieser Wert wurde vielmehr nur für einen Antrag auf Abbruch der Wahl vorgesehen und bei einer weiteren Maßnahme - der Zurverfügungstellung von Unterlagen - die Festsetzung eines halben Hilfswerts von 5.000,00 EUR empfohlen (vergleiche Teil II. Ziffer 2.2 Streitwertkatalog).(Rn.6) 4. Beim Streit über die Zulassung einer Vorschlagsliste zur Betriebsratswahl im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens ist die Festsetzung des Gegenstandswertes mit 8.150 Euro (¼ des Werts für eine Wahlanfechtung) angemessen.(Rn.6) Die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Wahlvorstands gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Berlin vom 21 März 2025 – 29 BVGa 2738/25 – wird zurückgewiesen. I. Die Prozessbevollmächtigten des Wahlvorstands wenden sich gegen die Wertfestsetzung in einem arbeitsrechtlichen Beschlussverfahren. Ein Arbeitnehmer hat in dem Beschlussverfahren im Wege einer einstweiligen Verfügung begehrt, den Wahlvorstand zu verpflichten, eine Vorschlagsliste bei einer Betriebsratswahl zu berücksichtigen und bekannt zu machen und für den Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld anzudrohen. Das Verfahren endete durch Antragsrücknahme im Anhörungstermin. Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Verfahren mit Beschluss vom 21. März 2025 auf 8.150 Euro festgesetzt. Es sei angemessen den Wert mit einem Viertel des Werts einer Wahlanfechtung zu bemessen. Die Prozessbevollmächtigten des Wahlvorstandes vertreten im Rahmen der Beschwerde die Ansicht, der Gegenstandswert sei auf 16.250 Euro festzusetzen (1/2 des Werts einer Wahlanfechtung). II. Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts ist nicht zu beanstanden. 1. Der Streit der Beteiligten über die Verpflichtung des Wahlvorstandes, im Rahmen einer Betriebsratswahl eine Vorschlagsliste zu berücksichtigen und bekannt zu machen, stellt eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit dar, die gemäß § 23 Absatz 3 Satz 2, 2. Halbsatz RVG zu bewerten ist. Dabei ist ein Gegenstandswert von 5.000,00 EUR, je nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000,00 EUR anzunehmen. 2. Der von dem Arbeitsgericht festgesetzte Gegenstandswert wird der Bedeutung der Angelegenheit gerecht. Soweit die Prozessbevollmächtigten des Wahlvorstandes hiergegen einwenden, es müsse nach dem Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 1. Februar 2024 (Streitwertkatalog) die Hälfte des Wertes für ein Wahlanfechtungsverfahren angesetzt werden, trifft dies nicht zu. Zwar orientiert sich die Rechtsprechung der Beschwerdekammer im Interesse einer einheitlichen Wertfestsetzung grundsätzlich an diesen Empfehlungen der Streitwertkommission. Diese sehen jedoch gerade nicht vor, dass jede Maßnahme innerhalb des Wahlverfahrens mit der Hälfte des Wertes eines Wahlanfechtungsverfahrens zu bewerten ist (vergleiche LAG Berlin-Brandenburg vom 20. Juni 2017 – 17 Ta (Kost) 6050/17; LAG Schleswig-Holstein vom 28. Oktober 2016 – 3 Ta 112/16 -, Rn. 13). Dieser Wert wurde vielmehr nur für einen Antrag auf Abbruch der Wahl vorgesehen und bei einer weiteren Maßnahme – der Zurverfügungstellung von Unterlagen – die Festsetzung eines halben Hilfswerts von 5.000,00 EUR empfohlen (vergleiche Teil II. Ziffer 2.2 Streitwertkatalog). Hier ist nicht der Abbruch der Wahl, sondern nur die Zulassung und Bekanntmachung einer Vorschlagsliste begehrt worden. Es ist insoweit angemessen nicht die Hälfte des Wertes eines Anfechtungsverfahrens, sondern einen nochmals reduzierten Wert festzusetzen. III. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 33 Absatz 9 RVG). Eine Gebühr ist angefallen. IV. Die Entscheidung ist unanfechtbar.