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Urteil

7 Sa 916/20

LArbG München, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Augsburg vom 28.07.2020 o 9 Ca 2272/19 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie fristo und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, denn der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zahlung eines Garantiebetrags. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen und darauf Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Hinblick auf die Berufungsangriffe ist Folgendes veranlasst: Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 3 TVöD für die Zahlung eines Garantiebetrags liegen nicht vor. Nach der Tarifvorschrift steht die vom Kläger verlangte Zahlung nur Beschäftigten zu, die sich in einer Stufenlaufzeit befinden und der Anspruch auf diese Zahlung endet mit dem Erreichen der höchsten Stufe, denn damit endet zugleich eine Stufenlaufzeit. Das ergibt die Auslegung der Tarifregelung. 1. Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (st. Rspr. vgl. BAG, 11.11.2020 o 4 AZR 210/20; 12.12.2018 o 4 AZR 147/17) 2. Schon der Wortlaut der tariflichen Regelung, von dem nach ständiger Rechtsprechung vorrangig auszugehen ist (vgl. BAG, 13.06.2012 o 10 AZR 247/11) legt die Begrenzung des Anspruchs auf die Beschäftigten nahe, die sich in einer Stufenlaufzeit befinden. § 17 IV TVöD legt fest, dass die Zahlung des Garantiebetrags nur während einer Stufenlaufzeit erfolgt. Schon aufgrund der Verwendung des Wortes „während“ kommt unmissverständlich zum Ausdruck, dass es für die Zahlung des Garantiebetrags darauf ankommt, dass eine Stufenlaufzeit besteht bzw. sich der Beschäftigte in einer solchen Laufzeit befindet. Mit dem Erreichen der Endstufe (Stufe 6) ist aber begrifflich das Bestehen einer „aktiven“ Stufenlaufzeit nicht mehr möglich. Vielmehr ist mit der Beendigung der „Laufzeit“ auch gleichzeitig der Anspruch auf Zahlung eines Garantiebetrags beendet. Dieses von der tariflichen Vorschrift gewollte Ergebnis wird auch verdeutlicht durch die Wortwahl Stufenlaufzeit. Auch aus dem Wort „Lauf“ ergibt sich, dass etwas aktiv vorhanden sein muss, bestehen muss und dies ist nicht mehr der Fall, wenn der „Lauf“ durch das Erreichen der Endstufe beendet ist. Dass, wie der Kläger meint, anstelle der „aktiven“ Stufenlaufzeit nach dem Erreichen der Endstufe nunmehr das Arbeitsverhältnis als solches bis zu seiner Beendigung treten soll, stellt eine Überstrapazierung des Wortlauts der einschlägigen Tarifvorschrift dar, für die der Wortlaut der Tarifvorschrift nicht einmal ansatzweise eine belastbare Grundlage bietet. 3. Dieses Auslegungsergebnis findet seine Bestätigung im Sinn und Zweck und im Gesamtzusammenhang der tariflichen Regelung. Die Zahlung des streitgegenständlichen Garantiebetrags sollte offensichtlich die Wartezeit bzw. die Laufzeit bis zum Erreichen der Endstufe finanziell überbrücken bzw. einen gewissen finanziellen Ausgleich geben im Zusammenhang mit Höhergruppierungen und gleichzeitigen Nachteilen bei den Stufen. Es ist aber weder sachgerecht noch nachvollziehbar, dass trotz dem Erreichen einer Endstufe weiterhin eine Überbrückungszahlung tarifvertraglich festgelegt sein soll. Für eine solch Handhabung der Tarifpartner ist ein sachlicher Grund nicht erkennbar. Dass es sich bei dem Garantiebetrag vielmehr um eine zeitlich begrenzte Überbrückungsleistung handelt, zeigt auch die Regelung durch die Tarifpartner, wonach ab dem 01.03.2017 mit der Einführung der stufengleichen Höhergruppierung der vormalige tariflich festgelegte Garantiebetrag abgeschafft wurde. Gerade im Hinblick darauf, wäre es auch ein widersinniges Auslegungsergebnis weiterhin an der Zahlung des streitgegenständlichen Garantiebetrags festzuhalten. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO.