Urteil
3 Sa 847/21
LArbG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Wiederholte Klage gegen ehemaligen Arbeitgeber, nunmehr wegen angeblicher Hemmung in der Vergangenheit fällig gewordener Ansprüche auf Überstundenvergütung und Sonntagszuschläge durch Entfristungsklage. (Rn. 18 – 31)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Wiederholte Klage gegen ehemaligen Arbeitgeber, nunmehr wegen angeblicher Hemmung in der Vergangenheit fällig gewordener Ansprüche auf Überstundenvergütung und Sonntagszuschläge durch Entfristungsklage. (Rn. 18 – 31) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 26.11.2021 – 33 Ca 12651/20 – wird kostenpflichtig zurückgewiesen. 2. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. I. Die nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung ist zulässig. Sie ist form- und fristgerecht eingelegt worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO. Die Berufungsbegründung reicht knapp i. S. d. § 520 Abs. 3 S. 2 ZPO aus. Der Kläger hat zur Begründung seiner Berufung die Rechtauffassung vertreten, dass sämtliche Zahlungsansprüche aufgrund der Feststellungsklage nicht aufgrund der Ausschlussfristenregelung verfallen seien, weil die dort festgelegte Drei-Monats-Frist durch die Klageerhebung insgesamt gehemmt werde. II. Die Berufung ist jedoch unbegründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht und mit zutreffenden Erwägungen geurteilt, dass die streitgegenständlichen Ansprüche jedenfalls aufgrund der vertraglichen Ausschlussfristenregelung in § 11 des Arbeitsvertrages erloschen sind. Hierauf wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG Bezug genommen. Die Berufung des Klägers und ihre Begründung veranlassen ergänzend nachfolgende Ausführungen: 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Überstundenvergütung. a) Der Kläger hat keine Überstunden geleistet. Arbeitsvertraglich war eine Arbeitszeit von 40 Zeitstunden und nicht von 40 Schulstunden bzw. Unterrichtseinheiten zu je 45 Minuten vereinbart. Dies folgt aus der Auslegung der arbeitsvertraglichen Regelung in § 4 des Arbeitsvertrags gemäß den für AGB geltenden Auslegungsgrundsätzen. aa) Danach sind allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von rechtsunkundigen, verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders (st. Rspr., z.B. BAG, Urteil vom 23.03.2021 – 3 AZR 99/20 – Rn. 15 m.w.N.). bb) Die Worte „40 Stunden wöchentlich“ umfassen nach dem üblichen Sprachgebrauch eine (Zeit-) Stunde mit 60 Minuten. Anhaltspunkte dafür, damit sei eine Schulstunde bzw. eine Unterrichtseinheit gemeint sei, liegen nicht vor. Dem Arbeitsvertrag lässt sich für diese Auffassung nichts entnehmen. Auch haben die Parteien zwischen Zeitstunden und Unterrichtseinheiten differenziert und diese nicht gleichgesetzt, wie die als Anlage B4 vorgelegten Kurseinteilungen / Wochenplanungen zeigen, die die Anzahl von UE (= Unterrichtseinheiten)“ in die Anzahl von Stunden umrechnen. Darüber hinaus waren dem Kläger als Aufgaben auch die Teilnahme an Teamsitzungen sowie die ordnungsgemäße und vollständige Abgabe von Abrechnungsunterlagen der durchgeführten Projekte und Kurse zugewiesen, die nicht im Intervall von Schulstunden geleistet werden. Schließlich errechnete auch der Kläger den Stundenlohn auf Basis von Zeit- und nicht Schulstunden, indem er die monatliche Vergütung von 3.100,00 € durch „172 vereinbarte, monatliche Arbeitsstunden“ in der Klageschrift teilte, woraus deutlich wird, dass auch er § 4 des Arbeitsvertrags dahin versteht, dass Zeitstunden gemeint sind. b) Die Annahme des Klägers, mit der Ableistung von 54 Unterrichtseinheiten habe er 14 Unterrichtseinheiten bzw. Schulstunden wöchentlich zu viel geleistet, trifft daher nicht zu. 2. Eine etwaige Überstundenvergütung und die geltend gemachten Ansprüche auf Zahlung von Sonntagszuschlägen sind jedenfalls nach der ersten Stufe der arbeitsvertraglichen Ausschlussfrist des § 11 des Arbeitsvertrags erloschen. a) Nach § 11 Abs. 1 des Arbeitsvertrags müssen die Vertragschließenden Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb von drei Monaten nach ihrer Fälligkeit in Textform schriftlich geltend machen und im Falle ihrer Ablehnung durch die Gegenseite innerhalb von drei Monaten einklagen. b) Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger die monatlich fällig gewordenen Ansprüche auf Überstundenvergütung und Zahlung von Sonntagszuschlägen nicht binnen drei Monaten nach ihrer jeweiligen Fälligkeit (erstmals für Ansprüche aus Mai 2019 mit Fälligkeit 01.06.2019 bis spätestens 01.09.2019, letztmals für Ansprüche aus März 2020 mit Fälligkeit 01.04.2020 bis spätestens 01.07.2020) gegenüber der Beklagten in Textform geltend gemacht hat. Der Kläger hat Zahlung von Überstunden erstmals mit Schreiben vom 16.09.2020 teilweise und die Zahlung von Sonntagszuschlägen mit Klageerweiterung vom 09.04.2021 und damit nach Ablauf der jeweiligen Ausschlussfristen geltend gemacht. c) AGB-rechtliche Unwirksamkeitsgründe gegen die Ausschlussfrist hat der Kläger auch im Berufungsverfahren nicht vorgetragen und sind auch nicht ersichtlich. d) Die vertragliche Ausschlussfrist ist auch nicht europarechtswidrig. Der Kläger hat Gründe hierfür nicht dargelegt. Wie der Kläger selbst einräumt, hat der EuGH entschieden, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit, die zugleich den Arbeitnehmer und den Arbeitgeber schützt, mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Solche Fristen sind nicht geeignet, die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte praktisch unmöglich zu machen oder übermäßig zu erschweren (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014 – C-501/12 – Rn. 114). Dabei sind die Verfahrensmodalitäten, die den Schutz der dem Bürger aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, mangels einschlägiger Unionsregelung Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung eines jeden Mitgliedsstaats (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014 – C-501/12 – Rn. 112). Sie dürfen jedoch nicht ungünstiger sein als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte innerstaatlicher Art regeln (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. EuGH, Urteil vom 19.06.2014 – C-501/12 – Rn. 112). Die hier streitige Ausschlussfristenregelung ist deshalb grundsätzlich nach den Maßstäben bundesdeutschen Rechts zu prüfen. Bedenken hat der Kläger insoweit nicht vorgebracht und sind auch nicht ersichtlich. Eine andere rechtliche Beurteilung ergibt sich auch nicht aufgrund der Behauptung des Klägers, es ginge im vorliegenden Fall um die Frage, ob und in welchem Umfang die Erhebung der Bestandsschutzklage die vertraglichen und gesetzlichen Fristen für andere Verfahren zwischen denselben Parteien hemme. Die Frage, welche Ansprüche der Arbeitnehmer mit einer Bestandsschutzklage in der ersten Stufe einer Ausschlussfrist geltend macht, ist durch das Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung entschieden. Mit einer Bestandsschutzklage wahrt der Arbeitnehmer, ohne dass es einer gerichtlichen Geltendmachung bedarf, die erste Stufe einer tariflichen Ausschlussfrist für alle vom Ausgang dieses Rechtsstreits abhängigen Ansprüche. Mit einer solchen Klage erstrebt der Arbeitnehmer nicht nur die Erhaltung seines Arbeitsplatzes, sondern bezweckt darüber hinaus, sich die Vergütungsansprüche wegen Annahmeverzugs zu erhalten (vgl. BAG, Urteil vom 19.09.2012 – 5 AZR 627/11 – Rn. 14). Die Auslegung nationalen Rechts ist nicht Sache des EuGH (vgl. ErfK/Schlachter, 22. Aufl. 2022, Art. 267 AEUV, Rn. 5 m.w.N.). Im Übrigen geht es entgegen der Auffassung des Klägers im vorliegenden Verfahren nicht darum, „ob und in welchem Umfang die Erhebung der Bestandsschutzklage die vertraglichen oder gesetzlichen Fristen für andere Verfahren zwischen denselben Parteien hemmt.“. Die streitgegenständlichen Ansprüche des Klägers bis einschließlich November 2019 sind mit Ablauf der dreimonatigen Geltendmachungsfrist jeweils verfallen (§ 11 Abs. 1 des Arbeitsvertrags). Die Erhebung der Entfristungsklage im April 2020 müsste deshalb bewirkt haben, dass die streitgegenständlichen Ansprüche wieder entstanden sind. Wie dies rechtsdogmatisch zu begründen wäre, legt der Kläger nicht dar. Diese Annahme steht jedenfalls im Widerspruch zum Sinn und Zweck einer Ausschlussfrist, den der EuGH mit dem Interesse der Rechtssicherheit begründet (vgl. oben). Sollte die Erhebung einer Bestandsschutzklage in einer nicht näher bekannten Zukunft eine vertragliche Ausschlussfrist bereits erloschener Ansprüche hemmen, käme es nie zu einer Rechtssicherheit, die die Arbeitsvertragsparteien davor schützt, zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch genommen zu werden. Warum dies europarechtlich problematisch sein sollte, legt der Kläger nicht dar. Eine Vorlage an den EuGH ist deshalb nicht veranlasst, Art. 267 AEUV. III. Der Kläger hat die Kosten seiner erfolglosen Berufung zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Es bestand kein Grund, die Revision zum Bundesarbeitsgericht zuzulassen, § 72 Abs. 2 ArbGG.