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Urteil

6 Sa 326/22

LArbG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung ordnungsgemäß unter Zugrundelegung eines bestimmten Bruttomonatsgehalts abzurechnen ist und der sich ergebende Nettobetrag auszuzahlen ist, führt dazu, dass Zahlungsansprüche – und insbesondere der Anspruch auf Urlaubsabgeltung –, die anhhand der Bruttomonatsvergütung zu errechnen sind, trotz einer Klausel im gerichtlichen Vergleich, wonach mit Erfüllung des Vergleichs sämtlich finanzielle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass von dessen Beendigung abgegolten sind, nicht abgegolten sind. (Rn. 23, 25 und 3) Eine Freistellungserklärung kann das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur dann bewirken, wenn sie unwiderruflich erfolgt. Zudem ist eine auf die Erfüllung des Urlaubsanspruchs gerichtete Erklärung des Arbeitgebers nur geeignet, das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu bewirken, wenn der Arbeitnehmer erkennen muss, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht freistellen will. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die in einem gerichtlichen Vergleich enthaltene Klausel, wonach das Arbeitsverhältnis bis zu dessen Beendigung ordnungsgemäß unter Zugrundelegung eines bestimmten Bruttomonatsgehalts abzurechnen ist und der sich ergebende Nettobetrag auszuzahlen ist, führt dazu, dass Zahlungsansprüche – und insbesondere der Anspruch auf Urlaubsabgeltung –, die anhhand der Bruttomonatsvergütung zu errechnen sind, trotz einer Klausel im gerichtlichen Vergleich, wonach mit Erfüllung des Vergleichs sämtlich finanzielle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass von dessen Beendigung abgegolten sind, nicht abgegolten sind. (Rn. 23, 25 und 3) Eine Freistellungserklärung kann das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur dann bewirken, wenn sie unwiderruflich erfolgt. Zudem ist eine auf die Erfüllung des Urlaubsanspruchs gerichtete Erklärung des Arbeitgebers nur geeignet, das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu bewirken, wenn der Arbeitnehmer erkennen muss, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht freistellen will. (Rn. 20) (redaktioneller Leitsatz) 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 19. Mai 2022 – 36 Ca 7892/21 – insoweit abgeändert, als die Beklagte verurteilt wird, an den Kläger 2.700,-- Euro brutto nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 31. März 2021 zu zahlen. 2. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen. 3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte. Von den Kosten erster Instanz tragen der Kläger 55% und die Beklagte 45%. 4. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen. Im Übrigen wird die Revision nicht zugelassen. Die zulässige Berufung des Klägers ist überwiegend begründet. I. Die nach § 64 Abs. 2 lit. b) ArbGG statthafte Berufung wurde form- und fristgerecht eingelegt und begründet (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG iVm. §§ 519, 520 ZPO). Sie ist damit insgesamt zulässig. II. Der Kläger hatte im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen offenen Urlaubsanspruch im Umfang von 15 Tagen. Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstand ein entsprechender Urlaubsabgeltungsanspruch (§ 7 Abs. 4 BUrlG), welcher nicht durch die Vereinbarung in Ziffer 5 des gerichtlichen Vergleichs der Parteien vom 6. April 2021 abgegolten wurde. 1. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass dem Kläger jedenfalls am 31. Januar 2021 noch zehn Tage Urlaub aus dem Vorjahr zustanden. Zudem entstand dem Kläger bis zu seinem Ausscheiden ein Teilurlaubsanspruch. Hierbei war in Ermangelung deutlicher abweichender Anhaltspunkte davon auszugehen, dass von den Parteien ein „Gleichlauf” des vertraglichen und des gesetzlichen Urlaubsanspruchs gewollt war (vgl. BAG 4. Mai 2010 – 9 AZR 183/09 – Rn. 25). Nach § 5 Abs. 1 Buchst. c) BUrlG entstand ein Teilurlaubsanspruch daher nur für die beiden vollen Beschäftigungsmonate Januar und Februar 2021. Rechnerisch ergibt dies einen Teilurlaubsanspruch für das Jahr 2021 von fünf – und nicht wie vom Kläger angegeben von sechs – Tagen (30 Tage geteilt durch 12 Monate mal 2 Monate). 2. Diesen Urlaubsanspruch hat die Beklagte nicht durch Urlaubsgewährung ab dem 1. Februar 2021 erfüllt. a) Eine Freistellungserklärung kann das Erlöschen des Urlaubsanspruchs nur dann bewirken, wenn sie unwiderruflich erfolgt (BAG 19. Mai 2009 – 9 AZR 433/08 – Rn. 27, zitiert nach juris). Ferner ist eine auf die Erfüllung des Urlaubsanspruchs gerichtete Erklärung des Arbeitgebers nur geeignet, das Erlöschen des Urlaubsanspruchs zu bewirken, wenn der Arbeitnehmer erkennen muss, dass der Arbeitgeber ihn zur Erfüllung des Anspruchs auf Erholungsurlaub von der Arbeitspflicht freistellen will. Andernfalls ist nicht feststellbar, ob der Arbeitgeber als Schuldner des Urlaubsanspruchs eine Erfüllungshandlung bewirken oder als Gläubiger der Arbeitsleistung auf deren Annahme mit den in § 615 BGB bezeichneten Folgen verzichten will (BAG 20. August 2019 – 9 AZR 468/18 – Rn. 18). b) Die Beklagte hat die Voraussetzungen einer diesen Anforderungen genügenden Freistellung durch ihre pauschale Behauptung, der Kläger sei unter Anrechnung von Urlaubsansprüchen nach Ende seines Krankenstandes am 31. Januar 2021 freigestellt gewesen, nicht dargetan. 3. Mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses am 15. März 2021 konnte der Urlaub nicht mehr gewährt werden, so dass anstelle des Urlaubsanspruchs ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung entstand (§ 7 Abs. 4 BUrlG). Die Berechnung der Höhe des Urlaubsabgeltungsanspruchs erfolgt entsprechend § 11 Abs. 1 BUrlG (vgl. BAG 21. September 2010 – 9 AZR 510/09 – Rn. 17). Maßgeblich ist danach der Arbeitsverdienst des Klägers während der letzten 13 Wochen vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Dieser betrug 3.900,- Euro brutto pro Monat, was zwischen den Parteien außer Streit steht. Hieraus errechnet sich für 15 Urlaubstage ein Urlaubsabgeltungsanspruch i.H.v. 2.700,- Euro brutto (3.900,- Euro brutto mal 3 Monate geteilt durch 65 Tage mal 15 Tage). 4. Dieser Urlaubsabgeltungsanspruch ist – entgegen der Auffassung der Beklagten – nicht nach Ziffer 5 des gerichtlichen Vergleichs der Parteien vom 6. April 2021 untergegangen. a) Welche Rechtsqualität und welche Reichweite eine Erledigungsklausel in einem gerichtlichen Vergleich hat, ist durch Auslegung nach den allgemeinen Regeln der §§ 133, 157 BGB zu ermitteln (BAG 18. September 2018 – 9 AZR 162/18 – Rn. 15). Die Parteien wollen, wenn in einem gerichtlichen Vergleich eine umfassende, sich auf alle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis erstreckende Abgeltungsklausel aufgenommen und nicht nur der Rechtsstreit erledigt wird, in der Regel das Arbeitsverhältnis abschließend umfassend bereinigen und alle Ansprüche erledigen. Von einem Willen, einen umfassenden Anspruchsausschluss zu vereinbaren, kann hingegen nicht ausgegangen werden, wenn die Parteien vereinbart haben, dass neben den im Prozessvergleich gegebenenfalls ausdrücklich genannten noch weitere, nicht näher bezeichnete Ansprüche zu erfüllen sind (BAG 18. September 2018 – 9 AZR 162/18 – Rn. 17). b) Die Ziffer 6 des Vergleichs vom 6. April 2021 bezieht sich zwar auf sämtliche finanzielle Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass von dessen Beendigung, wovon grds. auch der Anspruch auf Urlaubsabgeltung erfasst ist, allerdings setzt die Abgeltungsklausel die Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vergleich voraus. Aus dieser Einschränkung folgt, angesichts der in Ziffer 2 des Vergleichs vereinbarten Verpflichtung der Beklagten, das Arbeitsverhältnis bis zum Beendigungszeitpunkt ordnungsgemäß unter Zugrundelegung eines Bruttomonatsgehaltes von Euro 3.900,- abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag an den Kläger auszubezahlen, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung von der Abgeltungsklausel nicht erfasst ist. aa) Die in Ziff. 2 des Vergleichs gewählte Formulierung, wonach das Arbeitsverhältnis ordnungsgemäß abzurechnen ist, führt für sich genommen nicht dazu, dass lediglich die reguläre offene Bruttomonatsvergütung noch abzurechnen und zu bezahlen ist. Vielmehr erfasst die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung und Bezahlung auch weitere nicht näher konkretisierte Zahlungsansprüche des Klägers (vgl. auch BAG 18. September 2018 – 9 AZR 162/18 – Rn. 18). bb) Eine Beschränkung der Zahlungs- und Abrechnungspflicht auf die reguläre monatliche Vergütung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Abrechnung unter „Zugrundelegung“ eines Bruttomonatsgehalts i.H.v. 3.900,- Euro erfolgen sollte (a.A. bei einer entsprechenden Formulierung in einem gerichtlichen Vergleich: LAG Schleswig-Holstein, 9. Juni 2021 – 3 Sa 82/21 – Rn. 35 ff., zitiert nach juris). (1) Hätten die Parteien nur die Verpflichtung zur Zahlung und Abrechnung der offenen regulären Monatsvergütung in Ziffer 2 des Vergleichs regeln wollen, hätte es nahegelegen, die konkrete Zahlungsverpflichtung in vollstreckbarer Weise zu titulieren. Jedenfalls aber hätten die Parteien bereits in Ziffer 2 des Vergleichs ohne Weiteres sprachlich zum Ausdruck bringen können, dass nach dieser Ziffer nur die offene reguläre Monatsvergütung abzurechnen und zu bezahlen ist. Hiervon haben sie jedoch abgesehen und durch die von ihnen gewählte Formulierung zum Ausdruck gebracht, dass der dort genannte Betrag einer Abrechnung zu Grunde zu legen ist und mithin in eine Berechnung als Rechengröße eingestellt werden soll. Gerade dies geschieht im Falle der Berechnung der Urlaubsabgeltung, in welche die Vergütung der letzten 13 Wochen gem. § 11 BUrlG einfließt. (2) Eine Beschränkung der Zahlungs- und Abrechnungspflicht ausschließlich auf die reguläre Monatsvergütung in Ziffer 2 des Vergleichs folgt auch nicht daraus, dass die Parteien in Ziffer 2 des Vergleichs das Wort „Nettobetrag“ und insoweit mithin den Singular verwendet haben. Denn hieraus kann jedenfalls vorliegend nicht gefolgert werden, dass die Parteien davon ausgingen, es sei nur ein einzelner Betrag in Form einer (anteiligen) regulären Monatsvergütung zu errechnen und zu bezahlen. Schließlich betraf der Rechtsstreit, der durch den Vergleich beendet wurde, eine fristlose Kündigung vom 4. Februar 2021. Alleine die Vereinbarung des Beendigungsdatums 15. März 2021 führte daher dazu, dass sowohl für Februar als auch für März 2021 eine erneute Berechnung vorzunehmen war, aus der sich zwei Auszahlungsbeträge ergeben. Dennoch haben die Parteien davon abgesehen, die Formulierung „Nettobeträge“ zu verwenden, weswegen dem Gebrauch des Wortes „Nettobetrag“ keine einschränkende Bedeutung beizumessen ist. (3) Zuletzt veranlasst auch der Einwand der Beklagten, wonach die vereinbarte Abgeltungsklausel in Ziff. 6 des Vergleichs vom 6. April 2021 ins Leere gehen würde, wenn ein Urlaubsabgeltungsanspruch hiervon nicht erfasst wäre, zu keiner abweichenden Betrachtung. Zum einen scheint eine solches Ergebnis nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durchaus denkbar, wenn die Parteien in einem gerichtlichen Vergleich die nicht näher spezifizierte Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Abrechnung und Zahlung mit einer Abgeltungsklausel in Verbindung setzen (vgl. BAG 18. September 2018 – 9 AZR 162/18 – Rn. 14 ff.). Zum anderen ergibt sich auch aus der hier vorgenommenen Auslegung keineswegs zwangsläufig, dass Ziffer 6 des Vergleichs notwendigerweise bedeutungslos ist. Denn diese Sichtweise schließt gerade nicht aus, etwaige finanzielle Ansprüche, die – anders als der Anspruch auf Urlaubsabgeltung – nicht unter Zugrundelegung der regulären Vergütung zu errechnen sind, wie beispielsweise Schadensersatzansprüche, von der Abgeltungsklausel erfasst zu sehen. 5. Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung war mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Zahlung fällig (vgl. BAG 27. Oktober 2020 – 9 AZR 531/19 – Rn. 31). Dem Kläger waren daher Verzugszinsen nach §§ 286 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB ab dem begehrten Zeitpunkt (§ 308 Abs. 1 ZPO) zuzusprechen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 64 Abs. 6 ArbGG, § 92 ZPO, wobei hinsichtlich der Kosten des Berufungsverfahrens § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zur Anwendung kam. IV. Die Revision war für die Beklagte zuzulassen. Die Zulassungsentscheidung beruht angesichts der grundsätzlichen Bedeutung der Frage, wie derartige gerichtliche Vergleiche auszulegen sind, auf § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG und angesichts der abweichenden Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 9. Juni 2021 (Az.: 3 Sa 82/21) zudem auf § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zu der vorliegend entscheidenden Rechtsfrage der Vergleichsauslegung nicht existiert, da der gerichtliche Vergleich, welcher Gegenstand der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. September 2018 (Az.: 9 AZR 162/18) war, eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des Tages vorsah, an dem der Vergleich geschlossen wurde. Mithin handelte es sich insoweit im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses um ein unbeendetes Arbeitsverhältnis, wohingegen im vorliegend Verfahren im Wege des gerichtlichen Vergleichs eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu einem in der Vergangenheit liegenden Zeitpunkt vereinbart wurde. Ferner war in dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Rechtstreit – anders als hier – das Bruttomonatsgehalt in der Abrechnungsklausel des gerichtlichen Vergleichs nicht enthalten.