Urteil
5 Sa 508/22
LArbG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die zugrundliegenden Verträge (Ausbildungsvertrag, Darlehensvertrag und Arbeitsvertrag) bilden ein einheitliches Rechtsgeschäft. Die anzuwendende Ausschlussfrist aus dem Rahmenvertrag schließt den streitgegenständlichen Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus, da die Forderung nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde. Auf eine Inhaltskontrolle und die Frage der Angemessenheit der Rückzahlungsvereinbarung kam es deswegen nicht mehr an. (Rn. 32, 41, 43 und 45)
Von einem einheitlichen Rechtsgeschäft ist auch dann auszugehen, wenn äußerlich selbstständige Rechtsgeschäfte durch den Willen der Parteien miteinander verknüpft sind. Ein sogenannter „Einheitlichkeitswille“ liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen. Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammenhang und nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung an. Ob es sich aufgrund eines entsprechenden Willens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist durch Ermittlung und Auslegung des – objektiv erkennbaren – Parteiwillens festzustellen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die zugrundliegenden Verträge (Ausbildungsvertrag, Darlehensvertrag und Arbeitsvertrag) bilden ein einheitliches Rechtsgeschäft. Die anzuwendende Ausschlussfrist aus dem Rahmenvertrag schließt den streitgegenständlichen Anspruch auf Darlehensrückzahlung aus, da die Forderung nicht rechtzeitig geltend gemacht wurde. Auf eine Inhaltskontrolle und die Frage der Angemessenheit der Rückzahlungsvereinbarung kam es deswegen nicht mehr an. (Rn. 32, 41, 43 und 45) Von einem einheitlichen Rechtsgeschäft ist auch dann auszugehen, wenn äußerlich selbstständige Rechtsgeschäfte durch den Willen der Parteien miteinander verknüpft sind. Ein sogenannter „Einheitlichkeitswille“ liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen. Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammenhang und nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung an. Ob es sich aufgrund eines entsprechenden Willens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist durch Ermittlung und Auslegung des – objektiv erkennbaren – Parteiwillens festzustellen. (Rn. 35) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 05.07.2022, Az.: 16 Ca 5978/21, wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 2. Die Revision wird zugelassen. I. Die gemäß § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden und daher zulässig (§§ 66 Abs. 1 S. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, dass dem Kläger kein Anspruch auf Rückzahlung des noch nicht abbezahlten Teiles des Darlehens aus dem Darlehensvertrag vom 02.07.2018 zusteht. 1. Das Arbeitsgericht ist nach Auslegung der Verträge zutreffend bei den zugrundliegenden Verträgen (Ausbildungsvertrag, Darlehensvertrag und Arbeitsvertrag) von einem einheitlichen Rechtsgeschäft ausgegangen und zu dem nicht zu beanstandenden Ergebnis gelangt, dass damit die Ausschlussfrist aus dem Rahmenvertrag auf die streitgegenständliche Forderung anwendbar ist und deren Geltendmachung entgegensteht. Bei dem von der Beklagten vorformulierten Verträgen (Ausbildungs- und Darlehensvertrag und später der Arbeitsvertrag mit Verweis auf den Rahmenvertrag) handelt es sich um allgemeine Geschäftsbedingungen gemäß §§ 305 Abs. 1, 310 Abs. 3 Ziff. 1 und 2 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung sind allgemeine Geschäftsbedingungen nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der konkreten Vertragspartner zu orientierende Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist der Wortlaut eines Formularvertrages nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus der Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Von Bedeutung für das Auslegungsergebnis sind ferner der von den Vertragsparteien verfolgte Regelungszweck sowie die der jeweils anderen Seite erkennbare Interessenlage der Beteiligten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregelung des § 305c Abs. 2 BGB setzt voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel“ an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmun nicht. Der die allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendende Arbeitgeber muss bei Unklarheiten die ihm ungünstigste Auslegungsmöglichkeit gegen sich gelten lassen (s. BAG 25.08.2010, 10 AZR 275/09, Rn. 19, 10 m.w.N.). 2. Nach diesen Grundsätzen ist zunächst vom Wortlaut der Verträge auszugehen. Hiernach ergibt sich, dass die Verträge rechtlich und tatsächlich eng miteinander verknüpft und als einheitliches Rechtsgeschäft anzusehen sind. Das Arbeitsgericht hat für seine Auslegung zunächst das in einem Parallelfall ergangene Urteil des BAG vom 25.01.2022 – 9 AZR 144/21 basierend auf einem Urteil des LAG Berlin-Brandenburg vom 20.01.2021 – 15 Sa 1128/20 in Bezug genommen und auf den vorliegenden Fall übertragen. Auf die sorgfältigen und zutreffenden Ausführungen im erstinstanzlichen Urteil kann insoweit zunächst verwiesen werden. Danach gilt, dass von einem einheitlichen Rechtsgeschäft auch dann auszugehen ist, wenn äußerlich selbstständige Rechtsgeschäfte durch den Willen der Parteien miteinander verknüpft sind. Ein sogenannter „Einheitlichkeitswille“ liegt vor, wenn das eine Geschäft nicht ohne das andere gewollt ist, die möglicherweise äußerlich getrennten Rechtsgeschäfte also miteinander stehen und fallen sollen. Dabei kommt es auf den rechtlichen Zusammenhang und nicht auf eine wirtschaftliche Verknüpfung an. Ob es sich aufgrund eines entsprechenden Willens der Vertragsparteien um ein einheitliches Rechtsgeschäft handelt, ist durch Ermittlung und Auslegung des – objektiv erkennbaren – Parteiwillens festzustellen. Das BAG hat in seinem Urteil die Auslegung des LAG bestätigt, dass in einem Parallelfall insbesondere berücksichtigt hat, dass sämtliche Vertragswerke inhaltlich aufeinander Bezug nehmen. 2.1 In der Präambel des Darlehensvertrags haben die Parteien zum einen klargestellt, dass die Insolvenzschuldnerin dem Bekl. das Darlehen im „Hinblick auf das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses mit der Gesellschaft“ gewährt. Zum anderen bezeichnet die Präambel den Leistungszweck des Darlehens, nämlich die „Finanzierung des/der Type Rating Lehrganges/Prüfung als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster Airbus A320 Family“. Außerdem sieht § 4 Abs. 1 der Darlehensvereinbarung vor, dass die Tilgung erst fällig wird „mit dem Beginn des Arbeitsverhältnisses“ „und zwar jeweils zum Ende des Monats, der dem Beginn des Arbeitsverhältnisses folgt (Datum der ersten Ratenzahlung).“ Nach § 5 Abs. 1 des Darlehensvertrages werden die Darlehensraten mit der monatlichen Vergütung aus dem Arbeitsverhältnis verrechnet. Nach § 6 des Darlehensvertrages wird die Rückzahlung und deren Fälligkeit mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses, also dem Arbeitsvertrag und auch mit dem Ausbildungsvertrag verknüpft (schuldhafte Nichterreichung des Ausbildungsziels bzw. teilweise Rückzahlungspflicht bei Abbruch unter best. Voraussetzungen). 2.2 Gleiches gilt für die Ausbildungsvereinbarung. Diese sieht in ihrem § 1 Abs. 1 vor, dass der Beklagte „an dem Lehrgang zum Erwerb der Musterberechtigung (Type Rating) als Co-Pilot auf dem Flugzeugmuster Airbus A320 Family teilnehmen“ wird und ihm die Insolvenzschuldnerin zur Finanzierung der Lehrgangskosten ein Darlehen gewährt. Im vorliegenden Fall kommt noch hinzu, dass der Ausbildungsvertrag in § 2 des Ausbildungsvertrages einen Anspruch des Klägers beinhaltet nach erfolgreich abgeschlossenem Type Rating das Angebot eines Arbeitsvertrages als Co-Pilot zu erhalten. 2.3 Der Arbeitsvertrag sieht wiederum nach der Regelung in § 1 vor, dass dieser nur in Kraft tritt, „wenn der Pilot im Besitz einer gültigen Erlaubnis für Berufs/Verkehrsflugzeugführer …, der Musterberechtigung Airbus A320 Family“ ist. Fehlt es an dieser, soll der Arbeitsvertrag der Parteien gar nicht erst in Kraft treten, also kein Arbeitsverhältnis zustande kommen. Außerdem verweist § 10 des Arbeitsvertrages für „weitere Einzelheiten, soweit in diesem Arbeitsvertrag nicht enthalten“ auf den „Rahmenvertrag für Piloten mit der Anlage II (Vergütung und Zulagen) und der Anlage III (Urlaubsordnung)…“ Auch ist nach dieser Regelung „der Rahmenvertrag Bestandteil dieses Vertrages“. 2.4 Der Rahmenvertrag regelt gem. § 1 „die näheren Einzelheiten des Arbeitsvertrages zwischen der … mbH“ und dem Beklagten und sieht zudem in § 21 vor, dass „offene Restbeträge von Vorschüssen und Darlehen“ „spätestens bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur Rückzahlung in voller Höhe fällig“ werden. 3. Damit handelt es sich bei den vorliegenden Verträgen um ein einheitliches Rechtsgeschäft mit der bereits vom Arbeitgeber zutreffend festgestellten Folge, dass es sich auch bei den vom Kläger geltend gemachten Ansprüchen auf Darlehensrückzahlung um „Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis“ i.S. der in § 26 des Rahmenvertrages geregelten Ausschlussfrist handelt. Für die Anwendbarkeit der Ausschlussfrist auf etwaige Ansprüche auf Darlehensrückzahlung aus dem Darlehensvertrag vom 02.07.2018 spricht außerdem auch die Regelung in § 21 des Rahmenvertrages. Diese belegt eindeutig, dass Ansprüche aus einem von der Arbeitgeberin gewährten Darlehen als Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis i.S. des Rahmenvertrages zu verstehen sein sollen. Gem. § 1 des Rahmenvertrages werden in diesem die näheren Einzelheiten des Arbeitsvertrages zwischen der … geregelt, worauf auch der Kläger zutreffend hingewiesen hat. § 21 enthält dann ohne weitere Differenzierung eine Regelung für die Rückzahlung von Vorschüssen und Darlehen. Hierunter sind nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn des Vertragswortlauts für einen verständigen und redlichen Arbeitnehmer nach dem Vertragswortlaut daher alle vom Arbeitgeber gewährten Darlehen zu verstehen, also auch das Darlehen des Arbeitgebers für die Ausbildung zum Erwerb der Musterberechtigung, die Voraussetzung für den Abschluss des Arbeitsvertrages war. Damit war der Anspruch auf Darlehensrückzahlung als Anspruch aus dem Arbeitsvertrag i.S. des Rahmenvertrages zu sehen, für den die Ausschlussfrist des § 26 Rahmenvertrag Anwendung findet. Die Ausführungen des Arbeitsgerichts zur fehlenden Einhaltung der Ausschlussfrist sind zutreffend. Weitere Ausführungen hierzu sind auch nach dem Vorbringen des Klägers in der Berufungsinstanz nicht veranlasst. Auch kann für die Entscheidung dahinstehen, ob das Darlehen gem. § 21 des Rahmenvertrages bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 10.04.2019 mit dem noch offenen Restbetrag zur Rückzahlung in voller Höhe fällig geworden ist, oder erst mit der Kündigung des Darlehensvertrages vom 02.11.2020 und der gleichzeitigen Geltendmachung der Rückzahlung (Im Zweifelsfalle gilt im Hinblick auf die in sich widersprüchlichen Regelungen gem. § 305 BGB die für den Beklagten günstigere Auslegung wonach der Beklagte nach den von der Arbeitgeberin vorgegebenen Regelungen davon ausgehen durfte, dass gegebenenfalls bereits mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine Rückzahlungsverpflichtung bestand, die aber von dem Kläger wiederum nicht rechtzeitig im Rahmen der Ausschlussfrist nach § 26 des Rahmenvertrages geltend gemacht worden ist.). In jedem Fall ist die Klage vom 29.06.2021, zugegangen beim Arbeitsgericht am 30.06. 2021, nicht geeignet, die zweistufige Ausschlussfrist gem. § 26 des Rahmenvertrages von jeweils 3 Monaten zu wahren. 4. Im Übrigen erscheint die Rückzahlungsverpflichtung im Hinblick auf die durchzuführende AGB-Kontrolle gem. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB auch nicht als angemessen. 4.1 Der einheitliche Vertrag der Parteien anhand der Vorgaben in § 307 Abs. 1 BGB einer AGB-Kontrolle zu unterziehen. (s. hierzu BAG 25.01.2022 – 9 AZR 144/21). Die Bestimmungen in §§ 1 und 4 I Darlehensvertrag benachteiligten den Beklagten unangemessen, da der Rückzahlungsverpflichtung über 92 Monate, also 7 Jahre und 8 Monate hinweg, kein feststellbarer, ausreichender geldwerter Vorteil gegenübersteht. Einen geldwerten Vorteil hat die Musterberechtigung vor allem im Zusammenhang mit einer ausreichenden Flugerfahrung die der Beklagte sich mit 145 Stunden wegen der vorzeitigen Beendigung des Flugbetriebes und auch des Arbeitsverhältnisses aufgrund der eingetretenen Insolvenz nicht ausreichend erarbeiten konnte. Er hat deswegen im Einzelnen dargelegt, dass er auch keine Anschlussbeschäftigung gefunden hat und für Einstellungen in der Regel mindestens 500 Flugstunden verlangt worden seien. Zudem hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, sondern nur behauptet, dass das OCC entgegen den Ausführungen des Beklagten nicht Teil der vom Beklagten mit dem Darlehen bezahlten Type Ratingausbildung bei der Firma … war, mit der die … zusammengearbeitet hat. Nur für eine Ausbildung bei dieser Firma, die auch Ausbildungsbetrieb war, hat der Beklagte Darlehen und Ausbildungsvertrag erhalten. Die Ausbildung war mit fast vier Monaten ausgesprochen lang und auch deutlich länger als Type Ratingausbildungen bei anderen Anbietern. Der Kläger hat lediglich behauptet, dass die … die Kosten für die für Sie spezifischen Abläufe getragen habe und daher unentschieden bleiben könne, ob das OCC Teil der Type Rating Ausbildung gewesen ist, ohne näher dazu auszuführen oder zu belegen, welche Mittel für was genau die … (an die Firma …?) aufgewendet haben will. Damit bleibt auch unklar, welche Kosten der Ausbildung der Beklagte mit dem erhöhten Darlehen tatsächlich gedeckt hat und welcher Wert damit auf das eigentliche Type Rating entfällt. Damit kann nicht geprüft werden, ob der geldwerte Vorteil für den Beklagten durch die Gewährung des Darlehens zur Bezahlung Ausbildungskosten in einem angemessenen Verhältnis zu der Rückzahlungsverpflichtung steht, die ab dem Monat nach dem Beginn des Arbeitsverhältnisses für 92 Monate andauern sollte. (s. hierzu auch den von dem Beklagten vorgelegten Auflagenbeschluss des LAG Düsseldorf vom 08.09.2022 im Verfahren 13 Sa 1071/21). Vergleichbar einer Vereinbarung zur Tragung von Ausbildungskosten hat jedenfalls zunächst die … als Vertragspartnerin des Ausbildungsvertrages und des späteren Arbeitsvertrages, für den der Abschluss der Ausbildung zwingend war, die Kosten getragen. Bereits im Darlehensvertrag ist die Verrechnung mit der im Arbeitsverhältnis zu zahlenden monatlichen Vergütung vorgesehen, so dass diese Vereinbarung letztlich für den Beklagten einer verminderten Vergütung gleichkommt, die aber für die Dauer des Arbeitsverhältnisses nicht zu einer hohen Zahlungsverpflichtung führt und einen ähnlichen Effekt auf die Summe der noch bestehenden Rückzahlungsverpflichtung hat, wie eine Vereinbarung der Rückzahlung von Ausbildungskosten, allerdings über einen wesentlich längeren Zeitraum, als dies bei einer Rückzahlungsvereinbarung von Ausbildungskosten zulässig wäre. Zwar legt die Bezeichnung „Darlehen“ die grundsätzliche Verpflichtung zur Rückzahlung nahe. Eine solche Verpflichtung bestand aber nach dem Darlehensvertrag uneingeschränkt nur für bestimmte Fallkonstellationen (Fälligkeit nur bei Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses und Rückzahlungsverpflichtung nicht in allen Fällen in voller Höhe, s. §§ 2 und 4 Abs. 4 des Darlehensvertrages vom 02.07.2018). Außerdem hat der Beklagte dargelegt, dass bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses aus Gründen, die die Arbeitgeberin zu vertreten hat, nach deren mündlicher Zusage keine Rückzahlung erfolgen sollte. Auch wenn die zuletzt genannten Zusagen streitig sind, haben die getroffenen Regelungen zur Folge, dass für den Beklagten eine selbstverantwortete Eigenkündigung erschwert wird, weil in diesem Falle der noch nicht zurückbezahlte Rest des Darlehens sofort fällig wird und damit vor allem in den ersten Jahren des Arbeitsverhältnisses im Vergleich zu der ansonsten zu leistenden Ratenzahlung einen erheblichen finanziellen Druck bedeutet und im Hinblick auf die Berufsfreiheit gemäß Art. 12 GG als problematisch erscheint. Auch nach fünf Jahren bestehendem Arbeitsverhältnis und monatlichen Zahlungen von € 225,00 stünden bei einer Eigenkündigung ja noch 32 Raten entsprechend € 7.200,00 für die Rückzahlung im Raum bei einer zunächst vereinbarten Ausbildungsvergütung von € 1.550,00 brutto im Monat. Daher ist darauf hinzuweisen, dass sowohl im Hinblick auf den für den Kläger durch die Ausbildung erzielten geldwerten Vorteil, dessen Wert nach dem Vortrag des Klägers nicht festgestellt werden kann, als auch im Hinblick auf die lange Bindungsdauer mit 92 vorgesehenen Monaten Ratenzahlung die Angemessenheit der Rückzahlungsverpflichtung fraglich erscheint. Wäre es zutreffend, dass keine Verpflichtung zum Abschluss eines Arbeitsvertrages mit dem Beklagten bestanden hätte, würde dies die Angemessenheit der Regelung zusätzlich in Frage stellen. In jedem Fall bestand aufgrund der getroffenen Regelungen ein erheblicher Druck für den Beklagten, dass bei einer Eigenkündigung der volle Restbetrag sofort zur Zahlung fällig wird. Bei Rückzahlungsklauseln muss eine Ausgestaltung des Vertrages so aussehen, dass sich innerhalb einer wesentlich kürzeren Zeit die Rückzahlungsverpflichtung bei Eigenkündigung auf null reduziert. Insoweit ist hier durchaus eine Vergleichbarkeit gegeben. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Revision wird gemäß § 72 Abs. 2 Ziff. 2 ArbGG zugelassen, weil sie im Ergebnis von Entscheidung des LAG Baden-Württemberg vom 11.01.2023, 4 Sa 9/22 in einem Parallelfall abweicht. Allerdings hat sich das LAG Baden-Württemberg nicht mit der der Frage der Anwendbarkeit der Ausschlussfrist auseinandergesetzt und bei der Frage der Angemessenheitskontrolle der Rückzahlungsverpflichtung die oben genannten Erwägungen nicht berücksichtigt.