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Schlussurteil

11 Sa 343/22

LArbG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Zur Frage des Übergangs eines Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bei Umwandlung einer Stiftung öffentlichen Rechts durch Satzungsänderung in eine Stiftung bürgerlichen Rechts. (Rn. 41 und 42) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Frage des Übergangs eines Arbeitsverhältnisses nach § 613a BGB oder im Wege der Gesamtrechtsnachfolge bei Umwandlung einer Stiftung öffentlichen Rechts durch Satzungsänderung in eine Stiftung bürgerlichen Rechts. (Rn. 41 und 42) (redaktioneller Leitsatz) 1. Das Versäumnisurteil vom 11.01.2023 wird aufgehoben. 2. Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichtes Regensburg, Az. 7 Ca 2420/17, vom 15.02.2022 wird zurückgewiesen. 3. Die Kostenentscheidung des Urteils vom 11.01.2023 wird klarstellend wie folgt gefasst: Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten zu 3) im Termin vom 11.01.2023, welche dieser zu tragen hat. 4. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet. I. Die nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthafte Berufung ist form-und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 und 2, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519,520 ZPO). Sie ist daher zulässig. II. Die Berufung der Klägerin ist jedoch unbegründet, da ein Arbeitsverhältnis zum Beklagten zu 3) jedenfalls noch nicht begründet wurde. Infolge des rechtzeitig von Seiten des Beklagten zu 3) eingelegten Einspruchs gegen das Versäumnisurteil wurde gemäß § 342 ZPO das Verfahren in den Zustand vor Eintritt der Säumnis zurückversetzt. Die im Rahmen der Einspruchsschrift vorgebrachten Argumente waren auch zu berücksichtigen und nicht etwa als verspätet zurückzuweisen, da jedenfalls im Hinblick auf die rechtzeitige Einspruchseinlegung und den dann noch durchzuführenden Verhandlungstermin eine Verzögerung des Rechtsstreits nicht eingetreten ist, § 67 Abs. 4 S. 2 ArbGG. 1. Eine rechtsgeschäftliche Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3), etwa auch durch eine konkludente Einigung, ist nicht ersichtlich. a) Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass etwa durch ein Angebot, sei es Ihrerseits oder des Beklagten zu 3), welches angenommen worden wäre, ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen sei. b) Die Klägerin hat sich lediglich darauf berufen, dass über das D. und damit letztlich durch den Beklagten zu 3) die Lohnzahlungen erfolgt seien und somit faktisch der Beklagte zu 3) Arbeitgeber gewesen sei. Zurecht hat aber schon das Arbeitsgericht festgestellt, dass alleine die Lohnzahlung noch nicht zu einer Begründung eines Arbeitsverhältnisses führt. Letztlich ist die Klägerin auch der Behauptung des Beklagten zu 3), wonach die Lohnzahlung rein infolge einer Verwaltungsvereinbarung durch das D. erfolgt sei, nicht entgegengetreten. c) Soweit die Klägerin sich darauf berufen hat, dass in Form der Arbeitsbescheinigung gemäß § 312 SGB III der Beklagte zu 3) bestätigt habe, Arbeitgeber der Klägerin gewesen zu sein, so hat der Beklagte zu 3) dies in Abrede gestellt. Aus dieser Bescheinigung (Bl. 1514 d.A.) ergibt sich unter den Angaben zu den betrieblichen Daten des Arbeitgebers lediglich der Name D., nicht hingegen der Beklagte zu 3). Zudem bezieht sich die Bescheinigung auf ein beendetes Arbeitsverhältnis und beinhaltet insoweit kein Angebot des Beklagten zu 3) zur Begründung eines Arbeitsverhältnisses. Da aber auch vor Ausstellung dieser Bescheinigung von Seiten des Beklagten zu 3) kein Angebot erfolgt ist, ist auch kein Arbeitsverhältnis begründet worden, weder vor Ausstellung der Bescheinigung, noch durch die Bescheinigung selbst. 2. Ein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und dem Beklagten zu 3) ist aber auch nicht im Wege einer Gesamtrechtsnachfolge oder im Wege eines Betriebsübergangs gemäß § 613a BGB zustande gekommen. a) Im Hinblick auf einen Betriebsübergang fehlt es an der Erfüllung der Voraussetzungen eines Betriebsübergangs, jedenfalls auf den Beklagten zu 3). aa) Ein Betriebsübergang im Sinne der RL 2001/23/EG sowie im Sinne von § 613a Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus, dass der Übergang eine auf Dauer angelegte, ihre Identität bewahrende wirtschaftliche Einheit im Sinne einer organisierten Zusammenfassung von Ressourcen zur Verfolgung einer wirtschaftlichen Haupt- oder Nebentätigkeit betrifft und die für den Betrieb der wirtschaftlichen Einheit verantwortliche natürliche oder juristische Person, die in dieser Eigenschaft die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl. BAG 25.01.2018 – 8 AZR 309/16). Insofern wäre es erforderlich, dass die verantwortliche natürliche oder juristische Person, die die Arbeitgeberverpflichtungen gegenüber den Beschäftigten eingeht, im Rahmen vertraglicher Beziehungen wechselt (vgl.z. B. BAG 27.04.2017 – 8 AZR 859/15; EuGH 26.11.2015 – C-509/14). Je nach Art des betroffenen Unternehmens oder Betriebs, je nach der ausgeübten Tätigkeit und je nach den Produktions- oder Betriebsmethoden kommt verschiedenen Kriterien unterschiedliches Gewicht zu. Zu diesen Kriterien gehören namentlich die Art des Unternehmens, der etwaige Übergang materieller Betriebsmittel, der Wert immaterieller Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft durch den neuen Inhaber, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeiten. Soweit es etwa im Wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine strukturierte Gesamtheit von Arbeitnehmern trotz des Fehlens nennenswerter materieller oder immaterieller Vermögenswerte eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Der Begriff „durch Rechtsgeschäft“ des § 613a BGB ist wie der Begriff „durch vertragliche Übertragung“ in Art. 1 Abs. 1a der RL 2001/23/EG weit auszulegen, um dem Zweck der Richtlinie gerecht zu werden. So ist es nicht erforderlich, dass zwischen Veräußerer und Erwerber unmittelbar vertragliche Beziehungen bestehen, die Übertragung kann auch unter Einschaltung eines Dritten, wie etwa eines Eigentümers oder des Verpächters, erfolgen. Der Übergang muss sich innerhalb eines vertraglichen oder sonst rechtsgeschäftlichen Rahmens vollziehen (EuGH 19.10.2017 – C-200/16). Fälle der Universalsukzession kraft Gesetzes oder Hoheitsaktes sind von der Anwendung der Vorschrift ausgeschlossen (BAG 13.11.2002 – 4 AZR 73/01). bb) Zunächst fehlt es an einer rechtsgeschäftlichen Grundlage schon für die Übertragung irgendwelcher wirtschaftlicher Einheiten auf den Beklagten zu 3). Selbst wenn man die Satzungsänderung wie etwa das Stiftungsgeschäft als solches, welches auch die Erstellung einer Satzung beinhaltet, als Rechtsgeschäft qualifizieren würde, so führt diese Satzungsänderung, die etwa im Jahr 2017 erfolgt ist, nicht dazu, dass irgendwelche Leitungsfunktionen im Hinblick auf die Arbeitnehmerrechte und Arbeitnehmerverpflichtungen auf den Beklagten zu 3) übergegangen wären. Im Gegenteil führt die Satzungsänderung dazu, dass nunmehr über die Zusammensetzung des Stiftungsrates neben dem Beklagten zu 3) auch maßgebliche weitere juristische Personen, wie etwa die Bundesrepublik, das Land Hessen, die Stadt C-Stadt usw. maßgeblichen Einfluss auf die Stiftung erhielten. Soweit man aufgrund der Tatbestandswirkung des Bescheides des K. eine bindende Wirkung an dessen Feststellung annimmt, wäre allenfalls auf die dann entstandene Stiftung bürgerlichen Rechts der Betrieb der bisherigen Stiftung öffentlichen Rechts übergegangen entweder im Wege des Betriebsübergangs oder der Gesamtrechtsnachfolge. Damit wäre aber zum einen das Arbeitsverhältnis der Klägerin ebenfalls entweder gemäß § 613a Abs. 1 S. 1 BGB auf diese Stiftung bürgerlichen Rechts übergegangen, diesem Übergang hat aber die Klägerin mit Schreiben vom 09.10.2021 widersprochen, wobei dieses Widerspruchsrecht auch noch zu diesem Zeitpunkt ausgeübt werden konnte, da eine entsprechende Information über den Betriebsübergang gemäß § 613a Abs. 5 BGB nicht erfolgte. Der Widerspruch der Klägerin wiederum hat zur Folge, dass im Falle eines Betriebsübergangs auf die Beklagte zu 1) ihr Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zu 2) verblieb. Denn hierbei handelt es sich nicht etwa nur um eine Rechtsformumwandlung, da auch das Umwandlungsgesetz auf diese Fälle explizit nicht anwendbar ist. Vielmehr liegen zwei unterschiedliche juristische Personen, eine des öffentlichen und eine des privaten Rechts vor. Eine Rechtsnorm sieht aber keinen Wandel einer öffentlich-rechtlichen Stiftung in eine bürgerlichen Rechts vor. Die öffentlich-rechtliche Stiftung kann nur aufgehoben werden oder mit einer gleichartigen Stiftung zusammengelegt werden, Art. 8 BayStG. Die Aufhebung bedarf aber eines Aufhebungsaktes nach § 87 BGB. Hieran fehlt es, so dass im Falle des Widerspruchs das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zu 2) verblieben wäre. So hat etwa auch die Regierung der Oberpfalz als Anerkennungsbehörde, die nach Art.8 Abs. 5 i.V.m.Art.3 Abs. 3 BayStG, § 87 BGB für die Aufhebung zuständig ist, im Jahr 2011 infolge der damaligen Zusammenlegung die ursprüngliche Stiftung per Bescheid aufgehoben. Selbst wenn kein Betriebsübergang, der auch etwa bei einer Gesamtrechtsnachfolge denkbar ist (vgl. BAG v. 19.10.2017 – 8 AZR 63/16), vorliegen sollte, sondern lediglich eine Gesamtrechtsnachfolge stattfinden würde, wäre die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (1 BvR 1741/09) zum Wechsel vom öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber auf den privaten Arbeitgeber und der Ermöglichung eines Widerspruchsrechts zu berücksichtigen. Auch dann wäre das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte zu 2) zurückgefallen. cc) Nachdem also der Beklagte zu 3) keine wirtschaftliche Einheit, auch nicht für einen kurzen Zeitraum, mit entsprechenden Leitungsfunktionen übernommen hat, scheidet ein Betriebsübergang auf ihn aus. b) Es fehlt aber auch an einer Gesamtrechtsnachfolge etwa auf den Beklagten zu 3). Eine solche Gesamtrechtsnachfolge wäre allenfalls im Zusammenhang mit der Regelung des § 15 der Satzung denkbar, wonach im Falle der Auflösung oder Aufhebung der Beklagten zu 2) das Restvermögen an den Beklagten zu 3) fiele, sodass gemäß Art. 8 Abs. 1 S. 1 BayStG i.V.m. §§ 87, 88, 45, 46,1922,1967 BGB eine Gesamtrechtsnachfolge des Beklagten zu 3) eintreten würde. Es fehlt jedoch an einer wirksamen Auflösung oder Aufhebung der Beklagten zu 2). aa) Wie bereits oben ausgeführt, sieht kein Gesetz eine reine Rechtsformumwandlung einer Stiftung öffentlichen Rechts in eine Stiftung bürgerlichen Rechts vor, wie das etwa im Bereich des Umwandlungsgesetzes der Fall wäre. Soweit also die Beklagten oder etwa auch das K. eine Umwandlung „ipso jure“ annehmen, so ist eine Rechtsgrundlage hierfür nicht ersichtlich. Zwar mögen die Voraussetzungen für das Vorliegen einer öffentlich-rechtlichen Stiftung mit einer Satzungsänderung entfallen seien und gegebenenfalls eine Stiftung bürgerlichen Rechts als Rechtsform für das Institut infolge der Bindungswirkung des Bescheids jetzt anzunehmen sein, wobei dies an und für sich schon Art. 3 Abs. 1 BayStG widerspricht, wonach sich die Entstehung einer Stiftung des bürgerlichen Rechts nach den §§ 80-84 BGB richtet und nach § 80 Abs. 1 BGB der Anerkennung der zuständigen Behörde des Landes bedarf, nach Art. 3 Abs. 3 BayStG also einer Anerkennung durch die Regierung (die Ausnahme nach Art. 3 Abs. 2 S. 3 BayStG greift nicht, da keine öffentlich-rechtliche Stiftung vorliegt), so heißt dies noch nicht, dass etwa die Beklagte zu 2) damit schon erloschen oder aufgehoben wäre. Dies ist dem Bescheid des K. auch nicht zu entnehmen. Dieser geht von einer Umwandlung aus, besagt aber noch nichts darüber, was mit der Stiftung öffentlichen Rechts, die ja als Rechtsperson existierte, passiert ist. bb) Denn nach Art. 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BayStG gelten für das Erlöschen der Stiftungen §§ 87 und 88 BGB. Eine Aufhebung nach Art. 8 Abs. 3 BayStG ist nur bei gleichartigen Stiftungen durch Zusammenlegung möglich. Nach § 87 BGB ist eine Aufhebung durch die zuständige Behörde erforderlich, etwa bei unmöglich gewordenen Stiftungszweck. All dies liegt jedoch nicht vor, sodass die Beklagte zu 2) jedenfalls als juristische Person noch existent ist, möglicherweise ohne vorhandenes Vermögen, sollte dies auf die Beklagte zu 1) übergegangen sein. Eine Liquidation ist ebenfalls nicht erfolgt. cc) Dem steht eben nicht der Bescheid des K. vom 12.02.2021 entgegen. Denn dieser Bescheid beinhaltet lediglich die Feststellung, dass die C. eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts darstellt. Der Bescheid beinhaltet aber keine Aufhebung der ursprünglich bestehenden Stiftung des öffentlichen Rechts. Diese Aufhebung wäre gemäß den oben genannten Vorschriften des bayerischen Stiftungsrechts sowie des BGB durch die Anerkennungsbehörde vorzunehmen, wobei auch bei Stiftungen, an denen der N., beteiligt ist, bei Gründung zwar keine Anerkennung erforderlich ist, jedoch im Falle der Aufhebung die Anerkennungsbehörde tätig werden muss (Voll/Störle Bayerisches Stiftungsgesetz 6. Aufl. Art. 8 Rn. 5). Demgemäß beinhaltet der Bescheid auch nach Auffassung des K., wie sie im Schreiben vom 23.04.2021 (Bl.1309 d.A.) an das Arbeitsgericht zum Ausdruck kommt, keine rechtsgestaltende Wirkung etwa dahingehend, dass die öffentlich-rechtliche Stiftung damit beseitigt wäre. Vielmehr besteht diese bis zur formgültigen Aufhebung fort, gegebenenfalls neben der Stiftung bürgerlichen Rechts. dd) Ist aber die Beklagte zu 2) noch existent, so ist entweder wegen des Widerspruchs der Klägerin gegen den Übergang ihres Arbeitsverhältnisses, sei es basierend auf § 613 a Abs. 6 BGB oder auf der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, das Arbeitsverhältnis bei der Beklagten zu 2) verblieben oder es ist ohnehin das Arbeitsverhältnis in Ermangelung eines Betriebsübergangs auf wen auch immer und einer Gesamtrechtsnachfolge auf die Beklagte zu 3) noch bei der Beklagten zu 2) angesiedelt. ee) Dem steht auch nicht etwa durch die Rechtskraft des erstinstanzlichen Teilurteils, in dem die Kündigungsschutzklage in Bezug auf die Beklagte zu 2) als unzulässig wegen deren Auflösung zurückgewiesen wurde, entgegen. Die Klägerin hat zwar im Rahmen der Berufungsbegründung hier gegen diese Entscheidung argumentiert, jedoch keinen entsprechenden Berufungsantrag gestellt. Die Berufungsanträge waren alle bezogen auf die Feststellung des Arbeitsverhältnisses zur Beklagten zu 3), sodass das Teilurteil insoweit rechtskräftig geworden ist. Diese Rechtskraft bezieht sich allerdings nur auf das Verhältnis zwischen den Parteien, die insoweit Parteien des Rechtsstreits waren. Damit ist die Rechtskraft nur zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 2) möglicherweise eingetreten, jedenfalls nicht im Verhältnis zur Beklagten zu 3). ff) Sollte die Bindungswirkung des Bescheides aber so weit gehen – was die erkennende Kammer nicht annimmt –, dass die öffentlich-rechtliche Stiftung sich nur umgewandelt hat, damit aber nicht mehr existiert, liefe ein Widerspruchsrecht leer und wäre auch nicht anzunehmen, weil das Widerspruchsrecht dann zum Wegfall des Arbeitsverhältnisses mit dem Übernehmer führen würde und zu einem Arbeitsverhältnis mit einer nicht existierenden Person. Soweit der Arbeitnehmer kein Arbeitsverhältnis mit einem privatrechtlichen Arbeitgeber wünschen würde, stünde ihm in diesem Fall ein Kündigungsrecht zu (vgl. BAG v. 21.02.2008 – 8 AZR 157/07). Somit konnte die Berufung der Klägerin keinen Erfolg haben. Daher war das Versäumnisurteil aufzuheben und die Berufung zurückzuweisen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97, 344 ZPO. Insofern war auch die Kostenentscheidung aus dem Urteil vom 11.01.2023 klarzustellen. 4. Im Hinblick auf grundsätzlichen rechtlichen Fragen in Bezug auf das Erlöschen von Stiftungen bzw. der Änderung einer Rechtsform war die Revision zuzulassen.