Urteil
7 Sa 71/23
LArbG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Eine personenbedingte Kündigung iSv § 1 Abs. 2 KSchG kommt in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Aktivitäten jedenfalls die Eignung für die Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit fehlt. Im öffentlichen Dienst kann sich ein Eignungsmangel aus begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz)
2. Der Umfang der das Beamtenverhältnis prägenden Treuepflicht lässt sich nicht schematisch auf Beschäftigte übertragen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum öffentlichen Arbeitgeber stehen und denen in der Regel keine hoheitlichen Befugnisse übertragen sind. Es gibt Bereiche, bei denen es für die konkret geschuldete Arbeitsleistung im Rahmen von Arbeitsverhältnissen nicht auf die von Beamten verlangte besondere politische Loyalität ankommt. In diesen Bereichen können Arbeitnehmer auch dann beschäftigt werden, wenn sie nur ein geringeres Maß an politischer Treue erfüllen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz)
3. Auch Arbeitnehmer, die nur eine „einfache“ politische Treuepflicht trifft, müssen aber ein Mindestmaß an Verfassungstreue insoweit aufbringen, als sie nicht darauf ausgehen dürfen, den Staat, die Verfassung oder deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen. Das gilt gleichermaßen für den dienstlichen wie den außerdienstlichen Bereich. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz)
4. Das Mindestmaß an Verfassungstreue ist verletzt, wenn der Arbeitnehmer einer Stiftung des öffentlichen Rechts bei einer öffentlichen Kundgebung behauptet, staatliche Maßnahmen in Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie hätten zur schärfsten Faschisierung in Staat und Gesellschaft geführt, sowie, dass der Staat reaktionär und faschistoid sei. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz)
5. Eine Verpflichtung des Arbeitsgerichts, den Arbeitnehmer auf etwaige Unwirksamkeitsgründe der Kündigung, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls in Betracht hätten kommen können, hinzuweisen, besteht nach § 6 KSchG nicht. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine personenbedingte Kündigung iSv § 1 Abs. 2 KSchG kommt in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Aktivitäten jedenfalls die Eignung für die Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit fehlt. Im öffentlichen Dienst kann sich ein Eignungsmangel aus begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben. (Rn. 25 – 26) (redaktioneller Leitsatz) 2. Der Umfang der das Beamtenverhältnis prägenden Treuepflicht lässt sich nicht schematisch auf Beschäftigte übertragen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum öffentlichen Arbeitgeber stehen und denen in der Regel keine hoheitlichen Befugnisse übertragen sind. Es gibt Bereiche, bei denen es für die konkret geschuldete Arbeitsleistung im Rahmen von Arbeitsverhältnissen nicht auf die von Beamten verlangte besondere politische Loyalität ankommt. In diesen Bereichen können Arbeitnehmer auch dann beschäftigt werden, wenn sie nur ein geringeres Maß an politischer Treue erfüllen. (Rn. 31) (redaktioneller Leitsatz) 3. Auch Arbeitnehmer, die nur eine „einfache“ politische Treuepflicht trifft, müssen aber ein Mindestmaß an Verfassungstreue insoweit aufbringen, als sie nicht darauf ausgehen dürfen, den Staat, die Verfassung oder deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen. Das gilt gleichermaßen für den dienstlichen wie den außerdienstlichen Bereich. (Rn. 33) (redaktioneller Leitsatz) 4. Das Mindestmaß an Verfassungstreue ist verletzt, wenn der Arbeitnehmer einer Stiftung des öffentlichen Rechts bei einer öffentlichen Kundgebung behauptet, staatliche Maßnahmen in Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie hätten zur schärfsten Faschisierung in Staat und Gesellschaft geführt, sowie, dass der Staat reaktionär und faschistoid sei. (Rn. 35 – 36) (redaktioneller Leitsatz) 5. Eine Verpflichtung des Arbeitsgerichts, den Arbeitnehmer auf etwaige Unwirksamkeitsgründe der Kündigung, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls in Betracht hätten kommen können, hinzuweisen, besteht nach § 6 KSchG nicht. (Rn. 45) (redaktioneller Leitsatz) Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München vom 29.12.2022 – 7 Sa 71/23 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die streitgegenständliche Kündigung, die dem Prüfungsmaßstab des Kündigungsschutzgesetzes unterliegt, sozial gerechtfertigt ist und das Arbeitsverhältnis der Parteien beendet hat. Zunächst wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die gründlichen und zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Hinblick auf die Berufungsangriffe gilt das Folgende: A) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt eine personenbedingte Kündigung iSv. § 1 Abs. 2 KSchG in Betracht, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund seiner Aktivitäten jedenfalls die Eignung für die Ausübung der vertraglich geschuldeten Tätigkeit fehlt. 1. Im öffentlichen Dienst kann sich ein Eignungsmangel aus begründeten Zweifeln an der Verfassungstreue des Arbeitnehmers ergeben. Diese ist Bestandteil des Begriffs „Eignung“ in Art. 33 Abs. 2 GG (vgl. BVerfG, 8. Juli 1997 – 1 BvR 2111/94 ua. – zu C I 1 b der Gründe, BVerfGE 96, 171). Entscheidend ist, inwieweit die außerdienstlichen politischen Aktivitäten in die Dienststelle hineinwirken und entweder die allgemeine Aufgabenstellung des öffentlichen Arbeitgebers oder das konkrete Aufgabengebiet des Arbeitnehmers berühren (vgl. BAG, 06.06.1984 – 7 AZR 456/82). Das wiederum hängt maßgeblich davon ab, welche staatlichen Aufgaben der Arbeitgeber wahrzunehmen hat, welche Verhaltenspflichten dem Arbeitnehmer obliegen und welches Aufgabengebiet innerhalb der Verwaltung er zu bearbeiten hat (vgl. BAG, 20.07.1989 – 2 AZR 114/87) 2. Verhaltenspflichten der Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes sind ua. in § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L festgelegt. a) Nach dieser Regelung, die aufgrund der arbeitsvertraglichen Bezugnahme in § 6 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Arbeitsvertrags vom 12.03.2020 (Bl. 7 d.A.). auf das Arbeitsverhältnis der Parteien zur Anwendung gelangt, sind die Beschäftigten der Beklagten, einer Stiftung des öffentlichen Rechts, verpflichtet, sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen. b) Allerdings kann die Regelung des § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L mit ihren allgemein gehaltenen Formulierungen nicht dahin verstanden werden, dass allen Beschäftigten der Beklagten ohne Bezug zu der jeweils auszuübenden Tätigkeit – vergleichbar den Beamten – eine Pflicht zur Verfassungstreue obliegt (vgl. grundlegend BAG, 31.03.1976 – 5 AZR 104/74; seither st. Rspr. vgl. BAG, 12.05.2011 – 2 AZR 479/09; 20.07.1989 – 2 AZR 114/87; 06.06.1984 – 7 AZR 456/82). aa) Beamte unterliegen einer gesteigerten politischen Treuepflicht. Diese fordert ihre Bereitschaft, sich mit der Idee des Staates, dh. seiner freiheitlichen, demokratischen, rechts- und sozialstaatlichen Ordnung, zu identifizieren und dafür aktiv einzutreten. Beamte haben sich deshalb von Gruppen und Bestrebungen zu distanzieren, die den Staat, seine verfassungsmäßigen Organe und die geltende Verfassungsordnung angreifen, bekämpfen und diffamieren (vgl. BVerfG, 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73 („Radikalenerlass“; BAG, 06.06.1984 – 7 AZR 456/82). bb) Dieser – weite – Umfang der das Beamtenverhältnis prägenden Treuepflicht lässt sich nicht schematisch auf Beschäftigte übertragen, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zum öffentlichen Arbeitgeber, wie die Klägerin, stehen und denen in der Regel keine hoheitlichen Befugnisse übertragen sind (vgl. BVerfG, 22. Mai 1975 – 2 BvL 13/73; BAG, 12.05.2011 – 2 AZR 479/09). Bei der Fülle staatlicher Aufgaben gibt es durchaus Bereiche, bei denen es für die konkret geschuldete Arbeitsleistung im Rahmen von Arbeitsverhältnissen nicht auf die von Beamten verlangte besondere politische Loyalität ankommt. In diesen Bereichen können Arbeitnehmer auch dann beschäftigt werden, wenn sie nur ein geringeres Maß an politischer Treue erfüllen. Würde man für alle Angehörigen des öffentlichen Dienstes gleichmäßig und unabhängig von ihrer Funktion das Bestehen einer besonderen politischen Treuepflicht annehmen, so würden damit politische Grundrechte der Arbeitnehmer – die Freiheit der Meinungsäußerung (Art. 5 Abs. 1 GG) und die Freiheit, sich in einer Partei politisch zu betätigen (Art. 21 Abs. 1 GG) unnötig und unverhältnismäßig eingeschränkt (vgl. BAG, 12.05.2011 – 2 AZR 479/09; 05.08.1982 – 2 AZR 1136/79; 29.07.1982 – 2 AZR 1093/79). 3. § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L mit seinen allgemein gehaltenen Formulierungen kann allerdings nicht so verstanden werden, dass alle Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes einer beamtenähnlichen und damit gesteigerten Treuepflicht unterlägen (vgl. BAG, 12.05. 2011 – 2 AZR 479/09). Das Maß der einem Beschäftigten des öffentlichen Dienstes abzuverlangenden Loyalität gegenüber der Verfassung bestimmt sich vielmehr – bei verfassungskonformer Auslegung der Tarifvorschrift – nach der Stellung und dem Aufgabenkreis, der dem Beschäftigten laut Arbeitsvertrag übertragen ist (sog. Funktionstheorie, BAG 12.05.2011 – 2 AZR 479/09). Dieser schuldet lediglich ein solches Maß an politischer Loyalität, das für die funktionsgerechte Verrichtung seiner Tätigkeit unverzichtbar ist. Auch Arbeitnehmer, die nur eine „einfache“ politische Treuepflicht trifft, müssen aber ein Mindestmaß an Verfassungstreue insoweit aufbringen, als sie nicht darauf ausgehen dürfen, den Staat, die Verfassung oder deren Organe zu beseitigen, zu beschimpfen oder verächtlich zu machen (vgl. BAG, 12.05.2011 – 2 AZR 479/09). Das gilt gleichermaßen für den dienstlichen wie den außerdienstlichen Bereich. Auch außerhalb ihrer Arbeitszeit sind Beschäftigte des öffentlichen Dienstes verpflichtet, sich ihrem Arbeitgeber gegenüber loyal zu verhalten und auf dessen berechtigte Integritätsinteressen in zumutbarer Weise Rücksicht zu nehmen (vgl. BAG, 28.10.2010 – 2 AZR 293/09; vgl. zum Ganzen BAG, 06.09.2012 – 2 AZR 372/11). 4. Das Grundrecht auf Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG), das bei der Konkretisierung der vertraglichen Pflicht zur Rücksichtnahme zu beachten ist (vgl. BAG, 24. 11. 2005 – 2 AZR 584/04), ist nicht verletzt. Ihm sind durch die allgemeinen Gesetze Schranken gezogen. Zu diesen zählt die in § 241 Abs. 2 BGB verankerte und durch § 3 TV-L näher ausgestaltete Verpflichtung des im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmers, berechtigte Loyalitätsinteressen des Arbeitgebers zu wahren. Aus den Garantien in Art. 10 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) folgt nichts anderes. Es ist in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte anerkannt, dass die Verpflichtung zur Verfassungstreue im öffentlichen Dienst der Verfolgung berechtigter Ziele iSd. Art. 10 Abs. 2 EMRK dient. Den innerstaatlichen Behörden und Gerichten steht ein gewisser Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage zu, ob eine Maßnahme verhältnismäßig und in einer demokratischen Gesellschaft, wie von Art. 10 Abs. 2 EMRK gefordert, notwendig ist (vgl. EGMR, 22.11. 2001 – 39799/98 [Volkmer/Deutschland] – zu 1 der Gründe; 26.09.1993 – 7/1994/454/535 [Vogt/Deutschland] – Rn. 51, 59 ff; vgl. zum Ganzen BAG, 06.09.2012 – 2 AZR 372/11). B) Bei Anwendung dieser Maßstäbe erweist sich, die streitgegenständliche Kündigung als sozial gerechtfertigt, denn die Klägerin hat bei Ihrem Auftritt als Rednerin auf dem K2.platz in München am 26.01.2022 Äußerungen vorgenommen, die in eklatanten Widerspruch zu den Vorgaben des § 3 Abs. 1 S. 2 des TV-L stehen. 1. Die Klägerin hat behauptet, staatliche Maßnahmen in Zusammenhang mit der Bekämpfung der Corona-Pandemie hätten zur schärfsten Faschisierung in Staat und Gesellschaft geführt habe und dass der Staat reaktionär, faschistoid sei. a) Sie meint damit, dass die Vielzahl von Bemühungen von staatlicher Seite auf der Basis von Gesetzen und Verordnungen zur Eindämmung einer Pandemie, die zu zahlreichen Todesfällen und großem Leid von dadurch betroffenen Familien geführt hat, gleichzusetzen seien mit einem staatlichen System, das einer Diktatur entspricht, die Gegner verfolgt, foltert, einsperrt, nur eine Partei zulässt und auch rassistisches und fremdenfeindliches Gedankengut verbreitet. Es handelt sich bei dieser Bewertung um eine völlig unrealistische Einschätzung, die schon allein dadurch ad absurdum geführt wird, als es der Klägerin möglich war, im Rahmen der durch die Grundrechte geschützten Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit in aller Öffentlichkeit ohne Einschränkung ihre Thesen zu vertreten, was in einem faschistoiden Staat nicht einmal ansatzweise gewährleistet wäre. Soweit die Klägerin meint, dass es einen bedeutenden Unterschied mache, von faschistoid statt von faschistisch zu sprechen geht dies fehl, denn im allgemeinen Sprachgebrauch ist die von der Klägerin gewollte Differenzierung eher unbedeutend. Der Klägerin ging es von der Zielrichtung ihrer Äußerungen eindeutig und unmissverständlich darum, das bestehende Staatssystem als totalitäres Unrechtsystem zu brandmarken. Dies findet seien Abrundung in den weiteren Äußerungen der Klägerin in ihrer Rede, denn auch die Behauptung, die Demokratie werde von der politischen Elite in diesem Land demontiert ist eine weitere Bestätigung dafür, dass die Klägerin der Auffassung ist, dass bestimmte Kreise, wer dies auch konkret sei, das demokratische System des Staates Bundesrepublik Deutschland bereits soweit ausgehöhlt hätten, dass es nur noch theoretisch bzw. auf dem Papier bestünde aber ansonsten bereits autoritär und undemokratisch geführt werde und dies sei insbesondre das Werk der politischen Elite. Es werden damit zumindest Teile der demokratisch gewählten Volksvertreter als Verfassungsfeinde und Zerstörer der Demokratie des Staates hingestellt. b) Das von der Klägerin gezeigte Verständnis über das politische System in der Bundesrepublik Deutschland steht in groben Missverhältnis zu den Anforderungen nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TV-L, wonach Beschäftigte im öffentlichen Dienst sich durch ihr gesamtes Verhalten zur freiheitlich demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes zu bekennen haben. Die Klägerin geht vielmehr davon aus, dass das derzeitige System der Bundesrepublik Deutschland das genaue Gegenteil einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes sei und beharrt vehement darauf, dass diese Ansicht zutrifft, insbesondere, dass dieser Staat reaktionär und faschistoid und damit alles andere als demokratisch sei. Dies stellt eine nicht hinzunehmende und unakzeptable Verächtlichmachung des Staates dar. 2. Die Äußerungen der Klägerin sind auch nicht deren reine Privatsache, die keine Auswirkungen auf ihre Tätigkeit hätten, denn die Klägerin hat im Rahmen ihrer Tätigkeit auch für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten und sie hat das bestehende Demokratiesystem zu verteidigen und nicht anzugreifen und despektierlich zu bewerten. Die Klägerin ist im Rahmen ihrer Tätigkeit bei den Rundgängen auf dem Gelände des ehemaligen Konzentrationslagers C. eine Repräsentantin der Beklagten und hat damit auch eine hoheitliche Funktion auszuüben. Die Klägerin hat sich im Rahmen ihrer Führungen nicht nur glaubhaft mit den Verbrechen der NS-Diktatur auseinanderzusetzen, sondern sie hat auch klarzustellen, wie das heutigen System der Bundesrepublik Deutschland dazu steht und dabei ist es eine Selbstverständlichkeit, das heute bestehende freiheitliche demokratische Staatswesen zu verteidigen. Wer aber in aller Öffentlichkeit bei einer Veranstaltung diesen Staat als reaktionär und faschistoid benennt, unterstellt, dass dieser Staat ein Verhalten zeigt und ausübt, das einer Diktatur wie der in der NS-Zeit gleicht. Wer eine solche Auffassung vertritt, kann aber nicht glaubhaft für die Beklagte, die eine Anstalt des öffentlichen Rechts ist und der damit auch staatlichen Aufgaben zukommen, bei Rundgängen auf dem Gelände des ehemaligen Konzentrationslagers C. auftreten. Denn es gilt nicht nur die fürchterlichen und katastrophalen Zustände eines menschenverachtenden Systems und seiner Anhänger aufzuzeigen, sondern auch einen Brückenschlag zu machen, zu den heutigen Zuständen und dass diese sehr wohl bestrebt und geeignet sind, für ein „Nie wieder“, wie es die Klägerin betont, einzustehen. Wer aber den heutigen Staat nicht nur lediglich ablehnt, sondern offensiv als Unrechtssystem benennt und erachtet, der kann nicht gleichzeitig für eine Institution dieses Staates glaubhaft tätig werden. Daran ändert sich auch nicht, dass die Klägerin nach ihrer Behauptung mit großen Erfolg die Rundgänge vermittelt, denn diese ist ein Teil ihrer Aufgabe und eine weitere ist es, für die freiheitlich demokratische Grundordnung einzutreten und das beinhaltet ein aktives Befürworten und Eintreten für das bestehende politische System, was seitens der Klägerin gerade nicht erfolgt. 3. Die streitgegenständliche Kündigung scheitert nicht daran, dass anstatt ihrer als milderes Mittel die Erteilung einer Abmahnung ausreichend gewesen wäre. a) Eine ordentliche Kündigung wegen einer Vertragspflichtverletzung setzt regelmäßig eine Abmahnung voraus. Einer solchen bedarf es nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes nur dann nicht, wenn bereits ex ante erkennbar ist, dass eine Verhaltensänderung in Zukunft auch nach einer Abmahnung nicht zu erwarten steht, oder es sich um eine so schwere Pflichtverletzung handelt, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich - auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist (vgl. BAG, 20.05.2021 – 2 AZR 596/20; 27.02.2020 – 2 AZR 570/19; 13.12.2018 – 2 AZR 370/18). b) Seitens der Klägerin liegt eine so schwere Pflichtverletzung vor, dass selbst deren erstmalige Hinnahme dem Arbeitgeber nach objektiven Maßstäben unzumutbar und damit offensichtlich – auch für den Arbeitnehmer erkennbar – ausgeschlossen ist. Die Beklagte ist eine Stiftung des öffentlichen Rechts. Beim Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit einem solchem Rechtsträger ist es offensichtlich, dass es für diesen nicht hinnehmbar ist, wenn eine bei ihm Beschäftigte den Staat als faschistoid und reaktionär benennt und verächtlich macht. Dies war für die Klägerin erkennbar und es wäre ihr ein Leichtes gewesen, sich bei der Wortwahl ihrer Rede bei der Veranstaltung auf dem K2.platz zu mäßigen. Dass sie dies offensichtlich nicht wollte, war ihre Entscheidung, sie konnte aber nicht davon ausgehen, dass die von ihr getätigten Äußerungen sanktionslos und ohne arbeitsrechtliche Konsequenzen bleiben. 4. Soweit sich die Klägerin auf eine fehlerhafte Anhörung des Personalrats beruft, ist sie mit dem Berufen auf diesen Unwirksamkeitsgrund nach § 6 Satz 1 KSchG ausgeschlossen, weil sie diese Rüge erstmals in der Berufungsinstanz erhoben hat. a) Nach § 6 Satz 1 KSchG kann sich der Arbeitnehmer bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz zur Begründung der Unwirksamkeit der Kündigung auch auf innerhalb der Frist des § 4 KSchG nicht geltend gemachte Gründe berufen, sofern er innerhalb dieser Frist Kündigungsschutzklage erhoben hat. § 6 Satz 1 KSchG ist damit eine Präklusionsvorschrift. Der Arbeitnehmer muss deshalb aufgrund der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung des § 6 Satz 1 KSchG alle weiteren Unwirksamkeitsgründe spätestens bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz geltend machen. Geschieht dies nicht, ist er mit dieser Rüge grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. BAG, 18.01. 2012 – 6 AZR 407/10). b) Das Arbeitsgericht hat die anwaltlich vertretene Klägerin in der Güteverhandlung am 17.05.2022 ausweislich des Sitzungsprotokolls mit Beschluss vom 17.05.2022 (Bl. 62 d.A.) unter Bezug auf § 6 KSchG darauf hingewiesen, dass alle gegen eine Kündigung sprechende Umstände auch soweit sie sich nicht aus dem Kündigungsschutzgesetz ergeben, z.B. eine fehlerhafte Betriebsratsanhörung, bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht geltend gemacht werden müssen. Damit hatte es seiner Pflicht aus § 6 Satz 2 KSchG genügt. Eine Verpflichtung des Arbeitsgerichts, die Klägerin auf etwaige Unwirksamkeitsgründe, die nach den konkreten Umständen des Einzelfalls in Betracht hätten kommen können, hinzuweisen, besteht nach dieser Bestimmung nicht (vgl. BAG, 18.01.2012 – 6 AZR 407/10). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG, § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Da dem Rechtsstreit über die Klärung der konkreten Rechtsbeziehungen der Parteien hinaus keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, bestand für die Zulassung der Revision gem. § 72 Abs. 2 ArbGG keine Veranlassung. Gegen dieses Urteil ist deshalb die Revision nur gegeben, wenn sie das Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde, auf deren Möglichkeit und Voraussetzungen nach § 72 a ArbGG die Parteien hingewiesen werden, zulassen sollte.