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Urteil

7 Sa 610/22

LArbG München, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als freie Mitarbeiterin tätig. Nach einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung, die aufgrund einer anonymen Anzeige tätig wurde, wurde das Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis bewertet und die Beklagte hatte rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 16.744,20 € zu zahlen. Ihre Klage auf Zahlung dieses Betrages sowie auf Rückerstattung von Umsatzsteuer in Höhe von 15.864,57 € hatte keinen Erfolg, denn das BAG stellt bislang darauf ab, dass der später als Arbeitnehmer bewertete Vertragspartner einen Vertrauensschtuz auf den vereinbarten Status genießt. Dieser wird nur dann aufgehoben, wenn, was vorliegend nicht der Fall war, der Vertragspartner selbst eine Klage oder Prüfung der Eigenschaft als Arbeitnehmer einleitet. Hinsichtlich der Umsatzsteuer war die Klage unschlüssig, denn die Beklagte hat bei der Schadensangabe nicht die Steuervorteile, die sich durch den Abzug der Umsatzsteuer ergaben, beziffert bzw. dargestellt. (Rn. 17 – 21) 1. Durch die Vereinbarung und Behandlung eines Rechtsverhältnisses als freie Mitarbeit wird beim Mitarbeiter ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen. Erweist sich die Zusammenarbeit tatsächlich als Arbeitsverhältnis, ist dieses Vertrauen des Arbeitnehmers - und so auch hier - grundsätzlich schützenswert. Der Arbeitgeber handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er versucht, dem Mitarbeiter die erhaltenen Vorteile wieder zu entziehen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Anders liegt es (nur), wenn der Mitarbeiter selbst eine Klage erhebt und für einen bestimmten Zeitraum die Einordnung des Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis geltend macht. Damit gibt er zu erkennen, dass er das Rechtsverhältnis nicht nach den Regeln der freien Mitarbeit, sondern nach Arbeitsrecht behandelt wissen will (Anschluss an BAG BeckRS 2007, 41123; BeckRS 2019, 25170). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Klägerin war bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin als freie Mitarbeiterin tätig. Nach einer Prüfung der Deutschen Rentenversicherung, die aufgrund einer anonymen Anzeige tätig wurde, wurde das Vertragsverhältnis als Arbeitsverhältnis bewertet und die Beklagte hatte rückwirkend Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von 16.744,20 € zu zahlen. Ihre Klage auf Zahlung dieses Betrages sowie auf Rückerstattung von Umsatzsteuer in Höhe von 15.864,57 € hatte keinen Erfolg, denn das BAG stellt bislang darauf ab, dass der später als Arbeitnehmer bewertete Vertragspartner einen Vertrauensschtuz auf den vereinbarten Status genießt. Dieser wird nur dann aufgehoben, wenn, was vorliegend nicht der Fall war, der Vertragspartner selbst eine Klage oder Prüfung der Eigenschaft als Arbeitnehmer einleitet. Hinsichtlich der Umsatzsteuer war die Klage unschlüssig, denn die Beklagte hat bei der Schadensangabe nicht die Steuervorteile, die sich durch den Abzug der Umsatzsteuer ergaben, beziffert bzw. dargestellt. (Rn. 17 – 21) 1. Durch die Vereinbarung und Behandlung eines Rechtsverhältnisses als freie Mitarbeit wird beim Mitarbeiter ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen. Erweist sich die Zusammenarbeit tatsächlich als Arbeitsverhältnis, ist dieses Vertrauen des Arbeitnehmers - und so auch hier - grundsätzlich schützenswert. Der Arbeitgeber handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er versucht, dem Mitarbeiter die erhaltenen Vorteile wieder zu entziehen. (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) 2. Anders liegt es (nur), wenn der Mitarbeiter selbst eine Klage erhebt und für einen bestimmten Zeitraum die Einordnung des Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis geltend macht. Damit gibt er zu erkennen, dass er das Rechtsverhältnis nicht nach den Regeln der freien Mitarbeit, sondern nach Arbeitsrecht behandelt wissen will (Anschluss an BAG BeckRS 2007, 41123; BeckRS 2019, 25170). (Rn. 18) (redaktioneller Leitsatz) Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil vom 10.11.2022 – 31 Ca 11764/21 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Die Revision wird zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach § 64 Abs. 2 ArbGG statthaft sowie frist- und formgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung ist jedoch nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zu Recht festgestellt, dass die Beklagte nicht zur Zahlung der geforderten Beträge verpflichtet ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen des Arbeitsgerichts Bezug genommen (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Hinblick auf die Berufungsangriffe gilt das Folgende: A) 1. Grundsätzlich gilt, worauf das Arbeitsgericht bereits in seiner Entscheidung zutreffend verwiesen hat, dass nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts der Arbeitgeber aus § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB die Rückzahlung überzahlter Honorare verlangen, wenn der Arbeitnehmerstatus eines vermeintlich freien Mitarbeiters rückwirkend festgestellt wird. Mit einer solchen Feststellung steht zugleich fest, dass der Dienstverpflichtete als Arbeitnehmer zu vergüten war und ein Rechtsgrund für die Honorarzahlungen nicht bestand, soweit die im Arbeitsverhältnis geschuldete Vergütung niedriger ist als das für das freie Dienstverhältnis vereinbarte Honorar. War anstelle eines Honorars für die Tätigkeit im Arbeitsverhältnis eine niedrigere Vergütung zu zahlen, umfasst der Bereicherungsanspruch des Arbeitgebers nicht sämtliche Honorarzahlungen, sondern nur die Differenz zwischen den beiden Vergütungen. Im Übrigen ist der Arbeitnehmer nicht ohne Rechtsgrund (vgl. BAG, 26.06.2019 – 5 AZR 178/18; 09.02.2005 – 5 AZR 175/04). 2. Das Bundesarbeitsgericht stellt aber auch darauf ab, worauf das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend verwiesen hat, dass durch die Vereinbarung und Behandlung des Rechtsverhältnisses als freie Mitarbeit beim Mitarbeiter ein entsprechender Vertrauenstatbestand geschaffen wird. Erweist sich die Zusammenarbeit tatsächlich als Arbeitsverhältnis, ist dieses Vertrauen des Arbeitnehmers grundsätzlich schützenswert. Der Arbeitgeber handelt rechtsmissbräuchlich, wenn er versucht, dem Mitarbeiter die erhaltenen Vorteile wieder zu entziehen. Anders liegt es, wenn der Mitarbeiter selbst eine Klage erhebt und für einen bestimmten Zeitraum die Einordnung des Rechtsverhältnisses als Arbeitsverhältnis geltend macht. Damit gibt er zu erkennen, dass er das Rechtsverhältnis nicht nach den Regeln der freien Mitarbeit, sondern nach Arbeitsrecht behandelt wissen will. Wenn der Arbeitgeber entsprechend diesem Anliegen verfährt und das Rechtsverhältnis auch vergütungsrechtlich als Arbeitsverhältnis behandelt, kann der Arbeitnehmer insoweit keinen Vertrauensschutz geltend machen (vgl. BAG, 08.11.2006 – 5 AZR 706/05; 26.06. 2019 – 5 AZR 178/18). B) Bei Anwendung dieser Grundsätze kann sich die Beklagte mit Erfolg darauf berufen, dass das Rückzahlungsverlangen der Klägerin missbräuchlich ist. Der Einwand des Rechtsmissbrauchs durch die Beklagte gegenüber der Klägerin ist gerechtfertigt. 1. Die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin hat das Vertragsverhältnis mit der Beklagten von Anfang an als freies Mitarbeiterverhältnis behandelt mit der für sie positiven Folge, dass sie keine Sozialabgaben abgeführt hat und zugleich mit der Folge, dass die Beklagte weder eine Absicherung durch eine gesetzliche Krankenversicherung hatte noch Rentenbeiträge abgeführt wurden und auch das Risiko einer Arbeitslosigkeit nicht abgesichert war. Weiter hat sich die Klägerin bzw. deren Rechtsvorgängerin jegliche Zahlung für Urlaub oder Entgeltfortzahlung erspart. Die Beklagte hatte aber auch zu keinem Zeitpunkt die Einordnung des bestehenden Vertragsverhältnisses als freies Dienstverhältnis in Zweifel gezogen und auf diesen für sie aus sozialversicherungsrechtlichen Sicht nicht unbedingt vorteilhaften Status vertraut. Inwiefern ein Zweifel der Rechtsvorgängerin der Klägerin, ob eine Scheinselbständigkeit vorliegen könne, dieses Vertrauen der Beklagten in die Behandlung des Vertragsverhältnisses in Zweifel ziehen könne und hieraus sogar ein Verhalten dahingehend abgeleitet werden könne, dass der Geltendmachung eines Arbeitnehmerstatusses geleichkommen könne, erschließt sich nicht. Der Rechtsvorgängerin der Beklagten ist vielmehr entgegenzuhalten, dass sie unschwer jederzeit beim zuständigen Sozialversicherungsträger hätte nachfragen können, wie das Vertragsverhältnis aus der Sicht der Behörde zu behandeln ist. Dieses Unterlassen der Rechtsvorgängerin der Klägerin, kann nicht zum Nachteil der Beklagten führen. Zu berücksichtigen ist weiter, dass die Anfrage der Rechtsvorgängerin zum sozialversicherungsrechtlichen Status der Klägerin und deren Auskünfte dazu im Jahr 2014 erfolgte und dass für diesen Zeitraum vom Sozialversicherungsträger keine Zahlungen seitens der Klägerin festgesetzt wurden, sondern erst ab dem Kalenderjahr 2015. Insofern spricht nichts dafür, dass ein schutzwürdiges Vertrauen der Klägerin in den Bestand eines freien Mitarbeiterverhältnisses nicht weiterhin hätte bestehen können. Inwieweit Auskünfte der Klägerin an den Sozialversicherungsträger zu ihrem Status, noch dazu im Rahmen einer Mitwirkungspflicht, dem Vertrauensschutz in das Bestehen eines freien Dienstverhältnisses entgegengestehen sollen, ist ebenfalls nicht ersichtlich, zumal die Beklagte offensichtlich auch zu diesem Zeitpunkt auf das Bestehen eines freien Dienstverhältnisses vertraute. Zusammenfassend gilt in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Arbeitsgerichts vielmehr, dass seitens der Beklagten ein schutzwürdiges Vertrauen am Bestand des freien Dienstverhältnisses bestand und dass dieses schutzwürdig ist, da die Beklagte diesen Status zu keinem Zeitpunkt in Zweifel gezogen hat oder sogar die Feststellung eines Arbeitsverhältnisses aus eigen Antrieb verlangt hat. Wer, wie hier die Rechtsvorgängerin der Klägerin, deren Verhalten sich die Klägerin zurechnen lassen muss, durch seine Erklärung oder durch sein Verhalten bewusst oder unbewusst eine Sach- oder Rechtslage geschaffen hat – vorliegend mit einem Zeitraum von mehr als 20 (!) Jahren-, auf die sich der andere Teil verlassen durfte und verlassen hat, darf den anderen Teil in seinem Vertrauen nicht enttäuschen. Es würde gegen Treu und Glauben verstoßen und das Vertrauen im Rechtsverkehr untergraben, wenn es erlaubt wäre, sich nach Belieben mit seinen früheren Erklärungen und seinem früheren Verhalten in Widerspruch zu setzen. Das widersprüchliche Verhalten ist rechtsmissbräuchlich, wenn für den anderen Teil ein schützenswerter Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist oder wenn andere besondere Umstände die Rechtsausübung als treuwidrig erscheinen lassen (vgl. BAG, 08.11.2006 – 5 AZR 706/05). Aus diesen Gründen hat der von der Beklagten erhobene Einwand des Rechtsmissbrauchs Erfolg. 2. Das Rückforderungsverlangen der Klägerin ist aber auch aus weiteren Gründen unbegründet, denn die mit der Klage geforderten Beträge sind unschlüssig. Die Klägerin muss sich entgegenhalten lassen, dass sie seinerzeit die von der Beklagten in Rechnung gestellten Beträge einschließlich der Umsatzsteuer ausgeglichen hat und es liegt in der Natur der Sache, dass sie diese Betriebsausgaben in ihrer Steuererklärung geltend gemacht hat. Dies führte zu einer entsprechenden Reduzierung der Steuerlast und einer Veränderung der Umsatzsteuerpflicht. Diese Vorteile kann die Klägerin nicht übergehen. Zu einer ordnungsgemäßen und schlüssigen Geltendmachung der Forderungen der Klägerin gehört daher auch, dass die Steuervorteile in Zusammenhang mit der Bezahlung der von der Beklagten erstellten Rechnungen berücksichtigt werden, was zu einer entsprechenden Reduzierung der geforderten Beträge führen muss. Da dies nicht der Fall ist, sind die geforderten Beträge unrichtig und die Klageforderung in der derzeitigen Höhe jedenfalls unschlüssig. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 64 Abs. 6 ArbGG, 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die Klägerin hat die Möglichkeit gegen diese Entscheidung Revision einzulegen. Auf die folgende Rechtsmittelbelehrungwird verwiesen.