Berichtigungsbeschluss
7 Sa 493/23
LArbG München, Entscheidung vom
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Leitsätze
Die Klägerin hat eine Änderungskündigung und später eine fristlose Kündigung erhalten. Eine "Prozessbeschäftigung" sowie eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Änderungskündigung hat sie abgelehnt. Im Lauf des Verfahrens hat die Beklagte die Klage gegen die Kündigungen anerkannt. Die Klage auf Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs war ab dem Zugang der fristlosen Kündigung erfolgreich, zumal die Klägerin sich auch noch später auf eine Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen auf Grundlage eines Widerspruchs des Personalrats zur ordentlichen Kündigung berufen hat.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Klägerin hat eine Änderungskündigung und später eine fristlose Kündigung erhalten. Eine "Prozessbeschäftigung" sowie eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses im Rahmen der Änderungskündigung hat sie abgelehnt. Im Lauf des Verfahrens hat die Beklagte die Klage gegen die Kündigungen anerkannt. Die Klage auf Vergütung unter dem Gesichtspunkt des Annahmeverzugs war ab dem Zugang der fristlosen Kündigung erfolgreich, zumal die Klägerin sich auch noch später auf eine Beschäftigung zu unveränderten Bedingungen auf Grundlage eines Widerspruchs des Personalrats zur ordentlichen Kündigung berufen hat. Der Tenor des Urteils vom 22.03.2024 wird wegen eines offensichtlichen Rechenfehlers wie folgt berichtigt: Statt Euro 55.534,82 und Euro 20.983,82 heißt es richtigerweise Euro 53.274,34 und Euro 21.286,66. Die Berichtigungsbeträge ergeben sich für einem der Klägerin zugesprochenen Zeitraum ab 05.05.2021 bis einschließlich 14.02.2023 bei Zugrundelegung der erstinstanzlichen Anträge (Seite 5 ff des Urteils des Arbeitsgerichts). München, den 05.06.2024