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Urteil

7 Sa 223/23

LArbG Nürnberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Kündigt der Arbeitnehmer selbst und legt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die den Kündigungszeitraum im Wesentlichen abdecken, erst vor, nachdem es der Arbeitgeber abgelehnt hat, den Arbeitnehmer in der Kündigungsfrist zum Ausgleich von Überstunden von der Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen, ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen dazulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen sich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ergibt. (Rn. 24 – 27) Einer ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Der Arbeitgeber kann jedoch die tatsächliche Vermutung, dass der Arbeitnehmer in Folge Krankheit arbeitsunfähig war, erschüttern. Ernsthafte Zweifel an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit liegen vor, wenn der Arbeitnehmer im Falle der Eigenkündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird und die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit der Dauer der Kündigungsfrist entspricht oder die Kündigungsfrist mit mehreren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen abgedeckt wird. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Kündigt der Arbeitnehmer selbst und legt Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, die den Kündigungszeitraum im Wesentlichen abdecken, erst vor, nachdem es der Arbeitgeber abgelehnt hat, den Arbeitnehmer in der Kündigungsfrist zum Ausgleich von Überstunden von der Pflicht zur Arbeitsleistung freizustellen, ist der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert. Es ist dann Sache des Arbeitnehmers, konkrete Tatsachen dazulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, aus denen sich eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit ergibt. (Rn. 24 – 27) Einer ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung kommt ein hoher Beweiswert zu. Der Arbeitgeber kann jedoch die tatsächliche Vermutung, dass der Arbeitnehmer in Folge Krankheit arbeitsunfähig war, erschüttern. Ernsthafte Zweifel an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit liegen vor, wenn der Arbeitnehmer im Falle der Eigenkündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird und die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit der Dauer der Kündigungsfrist entspricht oder die Kündigungsfrist mit mehreren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen abgedeckt wird. (Rn. 24) (redaktioneller Leitsatz) I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichtes A-Stadt vom 19.07.2023 – 12 Ca 4232/22 – wird zurückgewiesen. II. Die Kosten der Berufung trägt der Beklagte. III. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 c ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 S. 1 ArbGG, 519, 520 ZPO. II. Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Nach der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass der Kläger vom 28.09. bis 14.10.2022 arbeitsunfähig erkrankt war und Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach § 3 EFZG in der vom Erstgericht ausgeurteilten Höhe hat. 1. Das Erstgericht stellt zutreffend fest, dass einer ordnungsgemäß ausgestellten ärztlichen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ein hoher Beweiswert zukommt. Mit der Ausstellung einer solchen besteht eine tatsächliche Vermutung, dass der Arbeitnehmer in Folge Krankheit arbeitsunfähig war. Der Arbeitgeber kann wie bei jeder tatsächlichen Vermutung Tatsachen vortragen, aus denen der Richter den Schluss ziehen kann, dass der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeit erschüttert ist, weil ernsthafte Zweifel an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit bestehen. Nach der jüngeren Rechtsprechung des BAG liegen solche Tatsachen vor, wenn der Arbeitnehmer im Falle der Eigenkündigung arbeitsunfähig krankgeschrieben wird und die bescheinigte Arbeitsunfähigkeit in ihrer Dauer der Dauer der Kündigungsfrist entspricht, BAG, Urteil vom 08.09.2021 – 5 AZR 149/21 –, Rn. 20. Dies gilt auch im Falle einer Arbeitgeberkündigung oder einer Abdeckung der Kündigungsfrist mit mehreren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, BAG, Urteil vom 13.12.2023 – 5 AZR 137/23 –, Rn. 18 und 24. Schließlich können sich Zweifel an der krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit auch aus dem eigenen Sachvortrag der Klagepartei ergeben, BAG, Urteil vom 26.10.2016 – 5 AZR 167/16 –, Rn. 18. 2. Nach diesen Maßstäben der Rechtsprechung bestanden Zweifel an den vom Kläger vorgelegten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen. So ist schon der eigene Vortrag des Klägers vor dem Erstgericht, die Eigenkündigung sei insbesondere vor dem Hintergrund seiner gravierenden Erkrankungen erfolgt, für das Gericht nicht nachvollziehbar. Im August und Anfang September litt der Kläger an einer Handverletzung, die Anfang September ausgeheilt war. Bei dieser Handverletzung kann es sich kaum um eine gravierende Erkrankung gehandelt haben, nachdem er in der mündlichen Verhandlung auf Fragen des Gerichtes zu seinen Überstunden darauf hingewiesen hatte, dass es sich um die Arbeitsstunden zu Hause während dieser Krankschreibung handele. Die weiteren Erkrankungen, die der Kläger für gravierend hält, traten auch nicht am 26.09.2022 bei der Eigenkündigung auf. Sie ereilten ihn erst am 28.09.2022. In diesem Zusammenhang ist auch nicht nachvollziehbar, dass der Kläger bereits am 28.09.2022 bei der behandelnden Ärztin in der Praxis war und im Besitz einer am 28.09.2022 ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bis zum 30.09.2022, trotzdem an diesem Tag aber per E-Mail bei dem Beklagten nachfragte, ob er Überstunden in der Kündigungsfrist abfeiern könne. Ferner legte der Kläger die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erst nach der Aufforderung zur Arbeit mit E-Mail des Beklagten vom 04.10.2022 vor und damit auch die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vom 28.09.2022 nach § 5 EFZG verspätet. Schließlich endete die Arbeitsunfähigkeit des Klägers mit Ablauf seines letzten Arbeitstages innerhalb der Kündigungsfrist am Freitag, den 14.10.2022. 3. Soweit der Beweiswert der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen erschüttert ist, tritt hinsichtlich der Darlegungs- und Beweislast wieder derselbe Zustand ein, wie er vor Vorlage der Bescheinigungen bestand. Der Arbeitnehmer ist damit in der Darlegungs- und Beweislast für die Voraussetzungen eines Entgeltfortzahlungsanspruches. Der Arbeitnehmer muss deshalb seine Krankheiten zumindest in der ihm möglichen laienhaften Art schildern und den erforderlichen Beweis antreten. Dem ist der Kläger nachgekommen mit der Darstellung der verschiedenen Erkrankungen in der Zeit vom 28.09. bis 14.10.2022. Er hat auch Beweis angeboten durch Einvernahme der behandelnden Ärzte. In der Benennung der Ärzte als Zeugen liegt auch deren Befreiung von der Schweigepflicht. Nicht zuletzt war der Kläger in der mündlichen Verhandlung mit der Beweisaufnahme anwesend und hat nach Verkündung des Beweisbeschlusses der Einvernahme nicht widersprochen. 4. Aufgrund der Aussage der behandelnden Ärztin steht zur Überzeugung des Gerichtes fest, dass der Kläger ab dem 28.09. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist arbeitsunfähig erkrankt war. Die Zeugin war glaubwürdig. Sie legte eingangs ihrer Einvernahme von sich aus offen, dass sie an die Vorgänge keine Erinnerung mehr hatte und sich für die Aussage nur auf ihre Pateientendatei stützen konnte. Die Aussage war auch glaubhaft. Danach war der Kläger bereits seit 2016 Patient bei ihr und seit dieser Zeit wiederholt erkrankt wegen Bauchschmerzen und Nebenhöhlenentzündung mit entsprechenden Krankschreibungen. Letzteres trat auch wieder auf vom 16.11. bis 25.11.2022 und vom 19.12. bis 23.12.2022. Im Einzelnen schilderte die Klägerin zu der Erkrankung vom 28.09. bis 30.09.2022, dass der Kläger ohne Termin am 28.09.2022 in der Praxis erschien mit von ihm geschilderten Bauchschmerzen, Brechen und Durchfall. Sie wies darauf hin, dass sie das Übliche bei ihm zur Diagnosestellung machte, also Bauchabtasten mit etwaigen Schmerzreaktionen im Gesicht und Abhören auf entsprechende Darmgeräusche. Sie verordnete eine entsprechende Medikation mit Iberogast, Imodium akut und Buscopan. Zu dem weiteren Krankheitszeitraum ab dem 04.10.2022 schilderte sie, dass er mit Fieber, Schüttelfrost, Kopfschmerzen, Stirnkopfschmerzen, Nasenlaufen und trockenem Husten mit gelegentlichem schleimigen Auswurf in die Praxis kam. Sie stellte ferner eine Eiterstraße im Rachen fest, also laufendes Sekret im Rachen mit Eiteranteilen. Sie verschrieb ihm nur Sinupret, Nasonex und Gripp-Heel (ein homöopathisches Mittel) und verzichtete auf die Anordnung von Antibiotika. Schließlich wies die Zeugin noch darauf hin, dass der Kläger neben der chronischen Sinusitis auch noch ein generelles Problem mit dem Kiefer hat. Vor diesem Hintergrund verzichtete das Gericht auf einen weiteren Termin zur Beweisaufnahme wegen des Zeitraums der Arbeitsunfähigkeit vom 10.10. bis 14.10.2022 wegen des vom Kläger geschilderten eitrigen Kiefers mit der Notwendigkeit der operativen Öffnung der Eiterhöhle. Die Berufung war daher unbegründet. III. 1. Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass, § 72 Abs. 1 und 2 ArbGG.