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Urteil

4 Sa 178/23

LArbG Nürnberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
1. Weder die unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - hier u.a. vor Ausspruch einer Abmahnung - gem. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX noch die nicht erfolgte Bestellung eines Inklusionsbeauftragten gem. § 181 SGB IX indizieren eine Diskriminierung wegen Behinderung (entgegen LAG Hamm BeckRS 2017, 128031 Rn. 73 ff.). (Rn. 55 – 68) (redaktioneller Leitsatz) 2. Gem. § 179 Abs. 1 SGB IX führen die Vertrauenspersonen ihr Amt als Ehrenamt. Gegen diskriminierendes Verhalten werden sie insoweit gem. § 179 Abs. 2 SGB IX - und nicht durch das AGG - geschützt, dessen Geltung gem. § 2 Abs. 3 S. 1 AGG unberührt bleibt. (Rn. 85) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Weder die unterbliebene Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung - hier u.a. vor Ausspruch einer Abmahnung - gem. § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX noch die nicht erfolgte Bestellung eines Inklusionsbeauftragten gem. § 181 SGB IX indizieren eine Diskriminierung wegen Behinderung (entgegen LAG Hamm BeckRS 2017, 128031 Rn. 73 ff.). (Rn. 55 – 68) (redaktioneller Leitsatz) 2. Gem. § 179 Abs. 1 SGB IX führen die Vertrauenspersonen ihr Amt als Ehrenamt. Gegen diskriminierendes Verhalten werden sie insoweit gem. § 179 Abs. 2 SGB IX - und nicht durch das AGG - geschützt, dessen Geltung gem. § 2 Abs. 3 S. 1 AGG unberührt bleibt. (Rn. 85) (redaktioneller Leitsatz) 1. Auf die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden – Kammer Schwandorf – vom 23.06.2023, Az.: 3 Ca 939/22, wird das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. 2. Die Anschlussberufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden – Kammer Schwandorf – vom 23.06.2023, Az.: 3 Ca 939/22, wird zurückgewiesen. 3. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat die Klägerin 76% und die Beklagte 24% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen. 4. Die Revision wird zugelassen. Die zulässige Berufung ist begründet. Die zulässige Anschlussberufung der Klägerin ist unbegründet. A. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Die Entscheidung des Arbeitsgerichts ist daher abzuändern und die Klage abzuweisen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b, c ArbGG) und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6, Satz 1 ArbGG, 519, 520 ZPO). II. Die Berufung der Beklagten erweist sich als begründet. Entgegen der Annahme des Arbeitsgerichts hat die Klägerin gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. 1. Der persönliche Anwendungsbereich des AGG ist eröffnet. Die Klägerin fällt nach § 6 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 AGG als Beschäftigte unter den persönlichen Anwendungsbereich des AGG. Die Beklagte ist Arbeitgeberin iSv § 6 Abs. 2 AGG. 2. Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG. 2.1. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG setzt einen Verstoß gegen das in § 7 Abs. 1 AGG geregelte Benachteiligungsverbot voraus, wobei § 7 Abs. 1 AGG sowohl unmittelbare als auch mittelbare Benachteiligungen verbietet. Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG liegt eine unmittelbare Benachteiligung vor, wenn eine Person wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes eine weniger günstige Behandlung erfährt, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. Wie der Begriff „erfahren würde“ verdeutlicht, muss nach dieser Bestimmung die Vergleichsperson nicht eine reale, sondern kann auch eine fiktive bzw. hypothetische sein (BAG v. 19.12.2019 – 8 AZR 2/19). Die Alternativen des § 3 Abs. 1 stehen in einer notwendigen Rangfolge: Ist eine aktuelle Vergleichsperson vorhanden, kann eine ungünstigere Behandlung nur im Verhältnis zu dieser Person festgestellt werden. Fehlt sie, ist auf früher beschäftigte Vergleichspersonen zurückzugreifen, bevor eine hypothetische Betrachtung angestellt werden darf. Ohne konkrete Anhaltspunkte kann für eine günstigere Behandlung einer lediglich hypothetischen Vergleichsperson keinerlei Vermutung sprechen (ErfK/Schlachter, 24. Aufl. 2024, AGG § 3 Rn. 5). Beschäftigte dürfen nicht wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes, also aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität, benachteiligt werden (§ 7 Abs. 1 AGG). Das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG erfasst nicht jede Ungleichbehandlung, sondern nur eine Ungleichbehandlung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes. Zwischen der benachteiligenden Behandlung und einem in § 1 AGG genannten Grund muss demnach ein Kausalzusammenhang bestehen. Soweit es um eine unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG geht, ist hierfür nicht erforderlich, dass der betreffende Grund im Sinne von § 1 AGG das ausschließliche oder auch nur ein wesentliches Motiv für das Handeln des Benachteiligenden ist. Vielmehr ist der Kausalzusammenhang bereits dann gegeben, wenn die unmittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG an einen Grund im Sinne von § 1 AGG anknüpft oder durch diesen motiviert ist, wobei die bloße Mitursächlichkeit genügt. Geht es hingegen um eine mittelbare Benachteiligung im Sinne von § 3 Abs. 2 AGG, ist der Kausalzusammenhang dann gegeben, wenn, ohne dass es einer direkten Anknüpfung an einen Grund im Sinne von § 1 AGG oder eines darauf bezogenen Motivs bedarf, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Halbs. 1 AGG erfüllt sind (BAG v. 18.09.2018 – 9 AZR 20/18). § 22 AGG sieht für den Rechtsschutz bei Diskriminierungen im Hinblick auf den Kausalzusammenhang eine Erleichterung der Darlegungslast, eine Absenkung des Beweismaßes und eine Umkehr der Beweislast vor. Wenn im Streitfall die eine Partei Indizien beweist, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt die andere Partei die Beweislast dafür, dass kein Verstoß gegen die Bestimmungen zum Schutz vor Benachteiligung vorgelegen hat. Danach genügt eine Person, die sich durch eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes für beschwert hält, ihrer Darlegungslast bereits dann, wenn sie Indizien vorträgt, die mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf schließen lassen, dass eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes erfolgt ist. Die bloße Möglichkeit einer Kausalität des Merkmals nach § 1 AGG für die Benachteiligung genügt nicht. Dabei sind alle Umstände des Rechtsstreits in einer Gesamtwürdigung des Sachverhalts zu berücksichtigen (BAG v. 14.06.2023 – 8 AZR 136/22). Besteht die Vermutung einer Benachteiligung, trägt die andere Partei die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz nicht verletzt worden ist. Hierfür gilt allerdings das Beweismaß des sogenannten Vollbeweises. Der Arbeitgeber muss Tatsachen vortragen und gegebenenfalls beweisen, aus denen sich ergibt, dass ausschließlich andere als die in § 1 AGG genannten Gründe zu einer ungünstigeren Behandlung geführt haben (BAG v. 14.06.2023 – 8 AZR 136/22). Ein Anspruch nach § 15 Abs. 2 AGG muss gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Frist beginnt gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG im Falle einer Bewerbung oder eines beruflichen Aufstiegs mit dem Zugang der Ablehnung und in den sonstigen Fällen einer Benachteiligung zu dem Zeitpunkt, in dem der oder die Beschäftigte von der Benachteiligung Kenntnis erlangt. Bei dieser Frist handelt es sich um eine materiellrechtliche Ausschlussfrist, deren Einhaltung von Amts wegen zu beachten ist (BAG v. 15.03.2012 – 8 AZR 160/11). 2.2. Ausgehend von diesen Grundsätzen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Klägerin eine unmittelbare Benachteiligung iSv § 3 Abs. 1 AGG wegen der Schwerbehinderung erfahren hat. 2.2.1. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, im Zeitraum 2021 bis Mitte 2022 nicht ordnungsgemäß zur Arbeitsleistung eingeteilt worden zu sein, liegt eine Wahrung der Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG – wie auch das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat – nicht vor. Jedenfalls hat die insoweit im Ausgangspunkt darlegungs- und beweispflichtige Klägerin einen entsprechenden Nachweis nicht erbracht. Nachdem die Klägerin mit Klageschrift vom 14.12.2022 vorgetragen hat, dass sie seit gut drei Monaten vertragsgemäß beschäftigt werde, ist die mit Schreiben vom 30.11.2022 erfolgte Geltendmachung jedenfalls nicht ausreichend gewesen, um die zweimonatige Ausschlussfrist zu wahren. 2.2.2. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, bei der Beklagten sei ein Inklusionsbeauftragter gemäß § 181 SGB IX nicht bestellt worden, liegt eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung der Klägerin nicht vor. Zwar ist die Beklagte nach Maßgabe von § 181 SGB IX verpflichtet gewesen, einen Inklusionsbeauftragten zu bestellen. Die Vorschrift des § 181 SGB IX bezweckt die Sicherstellung der Wahrung und Einhaltung aller einem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen in Angelegenheiten schwerbehinderter Menschen. Dies soll zum einen durch die Bestellung eines Beauftragten gewährleistet werden, der darauf zu achten hat, dass der Arbeitgeber die ihm gegenüber schwerbehinderten Menschen obliegenden Pflichten erfüllt. Zum anderen soll durch die Person des Beauftragten auch sichergestellt werden, dass die schwerbehinderten Menschen, Betriebs- oder Personalräte, das Integrationsamt sowie sonstige staatlichen Stellen und Behörden einen kompetenten Ansprechpartner hinsichtlich ihrer Belange und Aufgaben haben (vgl. LAG Hamm v. 13.06.2017 – 14 Sa 1427/16). Die Verletzung dieser sozialrechtlichen Rechtspflicht führt aber nicht zu einer Benachteiligung gemäß § 7 Abs. 1 AGG. Die Klägerin hat insoweit gerade keine weniger günstige Behandlung erfahren, als eine andere Person in einer vergleichbaren Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde. 2.2.3. Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei infolge der beiden Abmahnungen vom 03.11.2022, welche der Klägerin am 07.12.2022 zugegangen sind, benachteiligt worden, liegt eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung der Klägerin nicht vor. 2.2.3.1. Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin die Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 AGG nicht gewahrt hat. Zwar ist nicht erforderlich, dass der Beschäftigte den Anspruch im Einzelnen beziffert; es genügt, wenn deutlich wird, dass eine Diskriminierung aufgrund eines Merkmals des § 1 AGG geltend gemacht und der zugrunde liegende Lebenssachverhalt individualisiert wird. Eine Individualisierung ist zu bejahen, wenn der Anspruchsteller gegenüber dem Anspruchsgegner verdeutlicht, für eine bestimmte erlittene Benachteiligung eine Entschädigung zu verlangen (BAG v. 23.11.2023 – 8 AZR 212/22). Entgegen der Bewertung des Arbeitsgerichts ist festzustellen, dass die Klägerin erstmals mit Schriftsatz vom 24.04.2023, folglich mehr als fünf Monate nach Erhalt der Abmahnungen, eine Benachteiligung wegen der erteilten Abmahnungen geltend gemacht hat. Nachdem der Klageerweiterungsschriftsatz vom 17.01.2023 eine Geltendmachung in Bezug auf die erteilten Abmahnungen nicht enthielt, liegt folglich eine hinreichende Geltendmachung nach Maßgabe von § 15 Abs. 4 AGG gerade nicht vor. 2.2.3.2. Darüber hinaus ist festzustellen, unabhängig davon, ob die Abmahnungen vom 03.11.2022 überhaupt eine Benachteiligung der Klägerin darstellen, dass eine etwaige Benachteiligung nicht wegen der Schwerbehinderung der Klägerin erfolgte. Indizien, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, wurden durch die Klägerin nicht nachgewiesen. 2.2.3.2.1. Den Abmahnungsschreiben vom 03.11.2022 sind Anhaltspunkte, die auf eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung der Klägerin schließen lassen, in keiner Weise zu entnehmen. Diese basierten allein auf der Weigerung der Klägerin, bestimmte, ihr zugewiesene Arbeiten zu erbringen. 2.2.3.2.2. Auch kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass vor Ausspruch der Abmahnungen die Schwerbehindertenvertretung nach Maßgabe von § 178 Abs. 2 SGB IX nicht beteiligt wurde. Vorliegend kann es dahingestellt bleiben, ob die Beklagte überhaupt verpflichtet gewesen ist, vor Ausspruch der Abmahnungen vom 03.11.2022 die bei ihr gebildete Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 S. 1 SGB IX zu beteiligen. Gegenstand der Unterrichtung und Anhörung sind alle Angelegenheiten und Entscheidungen, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe betreffen. Die Unterrichtungs- und Anhörungspflicht besteht allerdings dann nicht, wenn die Angelegenheit oder die Entscheidung die Belange schwerbehinderter Menschen in keiner anderen Weise berührt als nicht schwerbehinderte Beschäftigte. Ein Beteiligungsrecht besteht nur dann, wenn die rechtliche und tatsächliche Stellung eines schwerbehinderten oder gleichgestellten Menschen anders als die eines nicht behinderten Beschäftigten betroffen ist, so dass die Schwerbehindertenvertretung aus ihrer fachlichen Sicht sinnvoll auf mögliche behindertenspezifische Auswirkungen der Entscheidung hinweisen könnte (BAG v. 24.02.2021 – 7 ABR 9/20). Selbst wenn eine Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor Ausspruch der Abmahnungen vom 03.11.2022 erforderlich gewesen wäre, führt dies aber nicht zum Vorliegen eines Indizes, welches auf eine Benachteiligung der Klägerin wegen deren Schwerbehinderung schlussfolgern lässt. Zwar entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass ein Verstoß des Arbeitgebers gegen Bestimmungen, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, eine Vermutung nach § 22 AGG begründet. Diese Pflichtverletzungen sind nämlich grundsätzlich geeignet, den Anschein zu erwecken, an der Beschäftigung schwerbehinderter Menschen uninteressiert zu sein (BAG v. 14.06.2023 – 8 AZR 136/22). § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ist aber keine Bestimmung, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthält. Im Gegensatz zu den Regelungen – beispielsweise – in den §§ 164, 165, 167 Abs. 1, 168 SGB XI konstituiert § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX keine gesonderte Verpflichtung des Arbeitgebers, die Stellung von schwerbehinderten Menschen im Betrieb zu fördern und zu verbessern (im Ergebnis ebenso: BAG v. 22.08.2013 – 8 AZR 574/12). § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zielt allein darauf, die Vertretung der Schwerbehinderten und Gleichgestellten im Betrieb an der eigentlichen Entscheidung des Arbeitgebers zu beteiligen. Folglich geht es nicht um die Erfüllung einer gesonderten Pflicht gegenüber Schwerbehinderten und Gleichgestellten, sondern um eine die Interessen der Schwerbehinderten und Gleichgestellten berücksichtigende Beteiligung an der Entscheidungsfindung. Ein Verstoß gegen ein Beteiligungsrecht ist aber als solcher – jedenfalls ohne Hinzutreten gesonderter Umstände – nicht geeignet, eine Indizwirkung nach § 22 AGG zu begründen. 2.2.3.2.3. Ein hinreichendes Indiz ist auch nicht infolge der nicht erfolgten Bestellung eines Inklusionsbeauftragten gemäß § 181 SGB IX durch die Beklagte anzuerkennen (anders: LAG Hamm v. 13.06.2017 – 14 Sa 1427/16). Die Verpflichtung zur Bestellung eines Inklusionsbeauftragten ist keine Bestimmung, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthält. Auch § 181 SGB IX beinhaltet im Gegensatz zu den Regelungen – beispielsweise – in den §§ 164, 165, 167 Abs. 1, 168 SGB XI keine gesonderte Verpflichtung des Arbeitgebers, die Stellung von schwerbehinderten Menschen im Betrieb zu fördern und zu verbessern. Vielmehr bringt § 181 Satz 3 SGB IX zum Ausdruck, dass durch die gesonderte Beteiligung eines Inklusionsbeauftragten die dem Arbeitgeber – gesondert – obliegenden Verpflichtungen (einschließlich der Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen) erfüllt werden sollen. Ebenso wie die Regelung in § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zielt die gesetzliche Pflicht aus § 181 SGB IX allein darauf ab, die Interessen der Schwerbehinderten und Gleichgestellten bei der Entscheidungsfindung und Umsetzung der gesetzlichen Verpflichtungen sicherzustellen. Folglich geht es nicht um die Erfüllung einer gesonderten Pflicht gegenüber Schwerbehinderten und Gleichgestellten, sondern um eine die Interessen der Schwerbehinderten und Gleichgestellten berücksichtigende Beteiligung an der Entscheidungsfindung. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass eine abweichende Bewertung zur Folge hätte, dass – trotz dessen, dass die Nichterfüllung der Verpflichtungen gemäß § 181 SGB IX in den §§ 237a ff. SGB IX keine Sanktionierung erfahren hat – jede Benachteiligung eines behinderten Menschen nach Maßgabe von § 22 AGG die Vermutung zur Folge hätte, dass die Benachteiligung auch wegen der Behinderung erfolgt sei. Dies kann nicht überzeugen. 2.2.4. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, ihr Teilzeitantrag vom 29.11.2022 sei nicht auf Grundlage von § 164 Abs. 5 Satz 3 SGB IX bearbeitet worden, liegt eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung der Klägerin nicht vor. Unabhängig davon, ob die Voraussetzungen gemäß § 164 Abs. 5 Satz 3 2. HS SGB IX überhaupt vorlagen, was zwischen den Parteien streitig ist, ist festzustellen, dass die Beklagte den Teilzeitantrag der Klägerin mit Schreiben vom 29.11.2022 in dem durch die Klägerin gewünschten Umfang bewilligt hat. Dass die Beklagte in diesem Zusammenhang eine unzutreffende Rechtsgrundlage angegeben hat, führt zu keiner Benachteiligung der Klägerin. Selbst wenn man in diesem Zusammenhang eine Benachteiligung der Klägerin annehmen würde, liegt kein hinreichendes Indiz vor, welches auf eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung der Klägerin schlussfolgern lässt. Insoweit ist in keiner Weise erkennbar, dass die unterstellte Benachteiligung in einem spezifischen Zusammenhang zur Schwerbehinderung der Klägerin stand. 2.2.5. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, die Beklagte hätte sie unberechtigter Weise durch Schreiben vom 24.11.2022 und mit E-Mail vom 29.11.2022 angewiesen, ihre Minusstunden abzubauen, liegt eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung der Klägerin nicht vor. Auch wenn auf Grundlage der rechtskräftigen Entscheidung des Arbeitsgerichts davon auszugehen ist, dass die Klägerin zum Abbau der durch die Beklagte im November 2022 geltend gemachten Minusstunden nicht verpflichtet gewesen ist, kann, soweit entsprechende Anweisungen überhaupt vorliegen, nicht davon ausgegangen werden, dass eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung der Klägerin vorliegt. Ein nach Maßgabe von § 22 AGG hinreichendes Indiz ist nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch in diesem Zusammenhang nicht darauf abgestellt werden, dass die Schwerbehindertenvertretung nicht gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX ordnungsgemäß beteiligt worden ist. Unabhängig davon, ob die Schwerbehindertenvertretung überhaupt nach Maßgabe von § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu beteiligen gewesen ist, würde ein Verstoß gegen die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung kein Indiz nach Maßgabe von § 22 AGG begründen. Ebenso führt die durch die Beklagte unterbliebene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten nicht zur Vermutungswirkung gemäß § 22 AGG. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. 2.2.6. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, die Beklagte hätte sie unberechtigter Weise am 03.01.2023 – in Abweichung der Festlegungen im Rahmen des Präventionsverfahrens im Jahr 2019 – vollschichtig als Verleserin eingesetzt, liegt eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung der Klägerin nicht vor. 2.2.6.1. Zunächst ist festzustellen, dass die Klägerin nicht nachgewiesen hat, dass durch sie die Ausschlussfrist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG gewahrt wurde. Die Klägerin hat mit Klageerweiterungsschriftsatz vom 17.01.2023 geltend gemacht, dass sie am 03.01.2023 unberechtigte Weise als Verleserin eingesetzt worden sei. Mit Schriftsatz vom 24.04.2023 hat die Klägerin erstmals geltend gemacht, durch diese Beschäftigung benachteiligt worden zu sein. Die 2-Monats-Frist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG ist demnach nicht eingehalten. Dass es sich insoweit um einen Dauertatbestand handelte und folglich nicht gemäß § 15 Abs. 4 Satz 2 AGG auf den 03.01.2023 abzustellen ist, wurde durch die Klägerin in keiner Weise hinreichend dargelegt. 2.2.6.2. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Anweisung der Beklagten berechtigt erfolgt ist und inwieweit diese sich im Prozess auf die Vorlage des arbeitsmedizinischen Gutachtens vom 14.08.2023 berufen konnte. Unabhängig davon, ob die Schwerbehindertenvertretung überhaupt nach Maßgabe von § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX zu beteiligen gewesen ist und unabhängig davon, ob eine Anhörung des Stellvertreters der Schwerbehindertenvertretung möglich gewesen ist, würde ein Verstoß gegen die Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung jedenfalls kein Indiz nach Maßgabe von § 22 AGG begründen. Ebenso führt die durch die Beklagte unterbliebene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten nicht zur Vermutungswirkung gemäß § 22 AGG. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Darüber hinausgehende Tatsachen, die ein Indiz nach Maßgabe von § 22 begründen würden, wurden durch die Klägerin nicht dargelegt. 2.2.7. Soweit die Klägerin geltend macht, die Beklagte hätte sie unberechtigter Weise angewiesen, Tätigkeitsnachweise auszufüllen sowie Tätigkeiten als Staplerfahrerin nicht mehr zu erbringen, liegt eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung der Klägerin nicht vor. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, liegt eine Benachteiligung der Klägerin im Sinne von § 3 Abs. 1 AGG von vornherein nicht vor. Auf die zutreffenden Ausführungen im Urteil kann Bezug genommen werden. Darüber hinaus ist festzustellen, dass eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung der Klägerin ebenfalls nicht vorliegt. Soweit die Klägerin sich insoweit auf eine Verletzung des Beteiligungsrechts der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX beruft, scheidet eine Indizwirkung von vornherein aus. Auch führt die durch die Beklagte unterbliebene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten nicht zur Vermutungswirkung gemäß § 22 AGG. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. 2.2.8. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, die Beklagte hätte sie unberechtigter Weise mit Schreiben vom 17.03.2023 angewiesen, zukünftig Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bereits am ersten Tag vorzulegen und die Beklagte hätte sie mit Weisung vom 16.03.2023 unberechtigterweise in Wechselschicht eingeteilt, liegt eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung der Klägerin nicht vor. Insoweit kann es dahin gestellt bleiben, was zwischen den Parteien streitig geblieben ist, ob eine Benachteiligung der Klägerin überhaupt vorliegt. Jedenfalls wurde eine Benachteiligung der Klägerin wegen der Schwerbehinderung durch die Klägerin nicht nachgewiesen. Soweit die Klägerin sich insoweit auf eine Verletzung des Beteiligungsrechts der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX beruft, scheidet eine Indizwirkung von vornherein aus. Auch führt die durch die Beklagte unterbliebene Bestellung eines Inklusionsbeauftragten nicht zur Vermutungswirkung gemäß § 22 AGG. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Weitergehende Tatsachen, die eine Vermutungswirkung gemäß § 22 AGG begründen würden, wurden durch die Klägerin nicht vorgetragen. 2.2.9. Soweit die Klägerin geltend macht, sie sei infolge des Schreibens der Beklagten vom 09.03.2023 (Aufklärung der Diskriminierungsvorwürfe) und infolge des Schreibens vom 04.04.2023 (Aufforderung zur Nichtaufrechterhaltung der Diskriminierungsvorwürfe) benachteiligt worden, liegt eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung der Klägerin nicht vor. Unabhängig davon, ob die Schreiben vom 09.03.2023 und vom 04.04.2023 überhaupt eine Benachteiligung der Klägerin darstellen, kann nicht festgestellt werden, dass eine etwaige Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung der Klägerin erfolgte. Indizien, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, wurden durch die Klägerin nicht nachgewiesen. Den Schreiben vom 09.03.2023 und vom 04.04.2023 sind Anhaltspunkte, die auf eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung der Klägerin schließen lassen, in keiner Weise zu entnehmen. Entgegen der Feststellung des Arbeitsgerichts kann insoweit eine Vermutung nach Maßgabe von § 22 AGG nicht „mit Blick auf die Gesamtumstände und insbesondere den augenfälligen zeitlichen Zusammenhang mit anderweitigen Verstößen“ begründet werden. Auch, dass die Schreiben vom 09.03.2023 und vom 04.04.2023 – wie das Arbeitsgericht festgestellt hat – einen Verstoß gegen das Maßregelungsverbot aus § 16 AGG darstellen, ist nicht erkennbar. Das Schreiben der Beklagten vom 09.03.2023 enthält eine Darstellung der durch die Klägerin erhobenen Vorwürfe, eine Bewertung der Beklagten zu Teilaspekten und die Bitte, die geltend gemachten Sachverhalte zu konkretisieren. Das Schreiben der Beklagten vom 04.04.2023 enthält ebenfalls eine Darstellung der durch die Klägerin erhobenen Vorwürfe, eine Abbildung der Rechtslage aus Sicht der Beklagten und die von der Rechtsauffassung der Beklagten getragene Aufforderung, einzelne, von der Klägerin in der Vergangenheit getätigte Behauptungen zu widerrufen sowie eine Unterlassungserklärung zu unterzeichnen. Unabhängig davon, ob die durch die Klägerin erhobenen Vorwürfe gegenüber der Beklagten berechtigt gewesen sind, ist nicht erkennbar, dass die Klägerin, in unzulässiger Weise mit einer rechtswidrigen Frist unter Druck gesetzt wurde. Unabhängig davon, ob ein Anspruch auf Widerruf von Behauptungen sowie ein Anspruch auf Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durch die Beklagte geltend gemacht werden konnte, ist aber jedenfalls nicht hinreichend erkennbar, aufgrund welcher Tatsachen in diesem Zusammenhang davon auszugehen gewesen ist, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit darauf zu schließen ist, dass eine – unterstellte – Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung der Klägerin erfolgte. Darüber hinaus sind die durch die Klägerin gerügte Nichtbeteiligung der Schwerbehindertenvertretung sowie die nicht erfolgte Bestellung eines Inklusionsbeauftragten nicht geeignet, eine Indizwirkung gemäß § 22 AGG zu begründen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. 2.2.10. Soweit die Klägerin geltend macht, unberechtigter Weise in der Nacht zum 17.03.2023 nicht von der Erbringung zur Arbeitsleistung freigestellt worden zu sein, Ende März 2023 unberechtigterweise den Zugang zum Betriebsratszimmer verwehrt bekommen zu haben und an der Schulung als Schwerbehindertenvertretung im Zeitraum vom 30.05.2023 bis zum 02.06.2023 nicht teilnehmen zu dürfen, liegt eine Benachteiligung wegen der Schwerbehinderung der Klägerin – entgegen der Bewertung des Arbeitsgerichts – nicht vor. Unabhängig davon, was zwischen den Parteien streitig geblieben ist, ob die Klägerin insoweit eine Benachteiligung gemäß § 179 Abs. 2 SGB IX erfahren hat, kommt ein Anspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG von vornherein nicht in Betracht, da der Anwendungsbereich des AGG gemäß § 2 AGG nicht eröffnet ist. Insbesondere liegen die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG nicht vor, da es sich in diesem Zusammenhang nicht um Benachteiligungen in Bezug auf die Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen einschließlich Arbeitsentgelt und Entlassungsbedingungen, insbesondere in individual- und kollektivrechtlichen Vereinbarungen und Maßnahmen bei der Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses sowie beim beruflichen Aufstieg handelt. Wer ein mit abhängiger Tätigkeit verbundenes Ehrenamt übernimmt, fällt nicht unter das AGG (Däubler/Beck/Wolfgang Däubler, 5. Aufl. 2022, AGG § 2 Rn. 15). Gemäß § 179 Abs. 1 SGB IX führen die Vertrauenspersonen ihr Amt als Ehrenamt. Gegen diskriminierendes Verhalten werden sie insoweit gemäß § 179 Abs. 2 SGB IX geschützt. Dessen Geltung bleibt gemäß § 2 Abs. 3 Satz 1 AGG unberührt. B. Die Anschlussberufung der Klägerin ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Anschlussberufung ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 64 Abs. 1, Abs. 2 b ArbGG) und gemäß § 524 Abs. 2 Satz 2 ZPO i. V. m. § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG binnen der Frist zur Berufungsbeantwortung gemäß § 66 Abs. 1 Satz 5 ArbGG beim Landesarbeitsgericht eingegangen. Sie ist auch im Übrigen zulässig. II. Die Anschlussberufung der Klägerin erweist sich als unbegründet. Nachdem die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß § 15 Abs. 2 AGG nicht beanspruchen kann, kommt ein Erfolg der Anschlussberufung von vornherein nicht in Betracht. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 64 Abs. 6 ArbGG i.V.m. §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Die Kostenentscheidung erster Instanz war infolge der getroffenen Entscheidung zu korrigieren. Nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren vollständig obsiegt hat, hat die Klägerin die Kosten der Berufung und der Anschlussberufung zu tragen. Die Zulassung der Revision erfolgt gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG wegen der Abweichung von der Entscheidung des LAG Hamm vom 13.06.2017 – 14 Sa 1427/16. Darüber hinaus ist gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufgeworfen, inwieweit eine Verletzung der Beteiligungsrechte der Schwerbehindertenvertretung gemäß § 178 Abs. 2 Satz 1 SGB IX eine Indizwirkung gemäß § 22 AGG begründet.