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Urteil

4 SLa 29/24

LArbG Nürnberg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bayreuth vom 11.01.2024, Az.: 1 Ca 295/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässige Berufung ist unbegründet. I. Die Berufung ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 b) ArbGG, und auch in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt sowie begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG i.V.m. §§ 519, 520 ZPO. II. Die Berufung ist unbegründet. Die Kammer folgt weitgehend den Gründen und Erwägungen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, denen sie sich anschließt, so dass auf eine erneute, nur wiederholende Darstellung verzichtet werden kann (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen sind lediglich folgende Ausführungen veranlasst: 1. Die Klage ist nur teilweise zulässig. Der mit dem Klageantrag zu 1 geltend gemachte Feststellungsantrag ist gemäß § 256 ZPO zulässig. Der Klageantrag zu 2 ist demgegenüber unzulässig. Dieser Feststellungsantrag ist dem Kündigungsschutzantrag nach § 4 Satz 1 KSchG nachgebildet und hat einen punktuellen Streitgegenstand. Eine solche Antragstellung ist jedoch nur bei einer Kündigungsschutzklage im Anwendungsbereich des § 4 bzw. § 13 Abs. 1 KSchG zulässig. Da der Antrag kumulativ zu dem Klageantrag zu 1 gestellt wurde, ist dieser einer Auslegung nicht zugänglich (vgl. BAG v. 10.11.2011 − 6 AZR 357/10). 2. Die Klage ist unbegründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch den Aufhebungsvertrag vom 30.11.2022/13.12.2022 wirksam zum 28.02.2023 beendet worden. Eine wirksame Anfechtung des Aufhebungsvertrages durch den Kläger liegt nicht vor. Die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages folgt darüber hinaus nicht aus einem Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns und aus einem Verstoß gegen die guten Sitten. 2.1. Der Kläger kann sich bereits nicht darauf berufen, dass der Aufhebungsvertrag vom 30.11.2022/13.12.2022 durch Anfechtungserklärung der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 08.03.2023 wirksam angefochten wurde. Die nach Maßgabe von §§ 123 f. BGB erforderliche Anfechtungserklärung des Klägers war infolge der durch Erklärung der Beklagten mit Schreiben vom 15.03.2022 erklärten Zurückweisung unwirksam, § 174 Satz 1 BGB. Nach § 174 Satz 1 BGB ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, das ein Bevollmächtigter einem anderen gegenüber vornimmt, unwirksam, wenn der Bevollmächtigte eine Vollmachtsurkunde nicht vorlegt und der andere das Rechtsgeschäft aus diesem Grund unverzüglich zurückweist. Das Zurückweisungsrecht ist nach § 174 Satz 2 BGB nur dann ausgeschlossen, wenn der Vollmachtgeber dem Erklärungsempfänger die Bevollmächtigung vorher mitgeteilt hat. Folge der Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB ist – unabhängig vom Bestehen der Vollmacht – die Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts. Eine Heilung oder Genehmigung nach § 177 BGB scheidet aus. § 174 BGB steht im Zusammenhang mit dem Verbot vollmachtlosen Handelns bei einseitigen Rechtsgeschäften (§ 180 Satz 1 BGB). Hat der Vertreter Vertretungsmacht, ist die Vertretung zwar zulässig. Ohne Nachweis dieser Vollmacht weiß der Empfänger aber nicht, ob das ihm gegenüber vorgenommene einseitige Rechtsgeschäft wirksam ist. § 174 BGB dient dazu, klare Verhältnisse zu schaffen. Der Erklärungsempfänger ist zur Zurückweisung der Kündigung berechtigt, wenn er keine Gewissheit hat, dass der Erklärende wirklich bevollmächtigt ist und sich der Arbeitgeber dessen Erklärung tatsächlich zurechnen lassen muss. Der Empfänger einer einseitigen Willenserklärung soll nicht nachforschen müssen, welche Stellung der Erklärende hat und ob damit das Recht zur Erklärung verbunden ist oder üblicherweise verbunden zu sein pflegt. Er soll vor der Ungewissheit geschützt werden, ob eine bestimmte Person bevollmächtigt ist, das Rechtsgeschäft vorzunehmen (vgl. BAG v. 14.04.2011 – 6 AZR 727/09). Die Beklagte hat mit Schreiben vom 15.03.2023 ausdrücklich die durch Schreiben der Prozessbevollmächtigten des Klägers mit Schreiben vom 02.03.2023 – ohne Vorlage einer Vollmacht – vorgenommene Anfechtungserklärung, der Beklagten – unstreitig – am 08.03.2023 zugegangen, mangels Vorlage einer Vollmacht zurückgewiesen. Die Zurückweisung erfolgte auch unverzüglich, d. h. ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 BGB), da diese innerhalb von 7 Tagen erfolgte. Die Zurückweisung muss nicht sofort erfolgen. Dem Erklärungsempfänger ist vielmehr eine gewisse Zeit zur Überlegung und zur Einholung des Rates eines Rechtskundigen darüber einzuräumen, ob er das einseitige Rechtsgeschäft wegen fehlender Bevollmächtigung zurückweisen soll. Innerhalb welcher Zeitspanne der Erklärungsempfänger das Rechtsgeschäft wegen der fehlenden Bevollmächtigung zurückweisen muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Regelmäßig ist dabei davon auszugehen, dass eine Zeitspanne von einer Woche unter normalen Umständen ausreichend ist, um die Entscheidung über die Zurückweisung nach § 174 BGB zu treffen (BAG v. 08.12.2011 − 6 AZR 354/10). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass die durch die Beklagte erfolgte Zurückweisung ohne schuldhaftes Zögern erfolgte. Umstände, die dieser Bewertung entgegenstehen könnten, wurden durch den Kläger nicht geltend gemacht. 2.2. Darüber hinaus liegt ein nach Maßgabe von § 123 Abs. 1 BGB den Kläger zur Anfechtung berechtigender Grund nicht vor. 2.2.1. Der Kläger ist nicht durch arglistige Täuschung i.S.v. § 123 Abs. 1 Alt. 1 BGB zum Abschluss des Aufhebungsvertrags bestimmt worden. Der Tatbestand der arglistigen Täuschung gemäß § 123 BGB setzt voraus, dass der Täuschende durch Vorspiegelung oder Entstellung von Tatsachen beim Erklärungsgegner einen Irrtum erregt und ihn hierdurch zur Abgabe einer Willenserklärung veranlasst hat. Dabei muss sich die Täuschung auf objektiv nachprüfbare Tatsachen beziehen. Die Äußerung subjektiver Werturteile genügt nicht. Eine Täuschung kann auch in dem Verschweigen von Tatsachen bestehen, sofern der Erklärende zu deren Offenbarung verpflichtet war. Das subjektive Merkmal „Arglist“ i.S.v. § 123 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Täuschende weiß oder billigend in Kauf nimmt, dass seine Behauptungen nicht der Wahrheit entsprechen oder mangels Offenbarung bestimmter Tatsachen irrige Vorstellungen beim Erklärungsgegner entstehen oder aufrechterhalten werden; Fahrlässigkeit – auch grobe Fahrlässigkeit – genügt insoweit nicht (BAG v. 11.07.2012 – 2 AZR 42/11). Zwischen Täuschung und abgegebener Willenserklärung ist ein ursächlicher Zusammenhang erforderlich. Die Darlegungs- und Beweislast für die eine vorsätzliche Täuschung begründenden Umstände sowie deren Ursächlichkeit für die angefochtene Willenserklärung trägt der Anfechtende; das gilt auch, soweit es um eine Täuschung durch arglistiges Verschweigen geht (BAG v. 15.05.1997 – 2 AZR 43/96). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass eine arglistige Täuschung des Klägers durch die Beklagte in keiner Weise ersichtlich ist. Dies gilt auch, soweit der Vortrag des Klägers derart zu verstehen ist, dass die Beklagte den Kläger durch ein arglistiges Verschweigen ihr bekannter Umstände getäuscht haben solle. Insoweit ist bereits nicht erkennbar, auf welche Gesichtspunkte der Kläger abstellt, soweit er geltend gemacht hat, dass die Beklagte durch das Verhalten des Klägers hätte erkennen müssen, „dass deren Fürsorgepflicht über das erforderliche Mindestmaß weit hinausging“. Nachdem der Beklagten eine Verpflichtung zur Information des Klägers über die sozialversicherungsrechtlichen Folgen des Abschlusses eines Aufhebungsvertrages – insbesondere, nachdem die Initiative zum Abschluss eines Aufhebungsvertrages durch den Kläger ausging – von vornherein nur unter besonderen Voraussetzungen obliegen konnte (vgl. BAG v. 10.03.1988 – 8 AZR 420/85), die Beklagte gleichwohl den Kläger in § 7 des Aufhebungsvertrages über drohende nachteilige Konsequenzen bei der Beantragung von Arbeitslosengeld in Kenntnis gesetzt und der Kläger darüber hinaus in den §§ 8 und 9 des Aufhebungsvertrages ausdrücklich erklärt hat, diesen freiwillig und nach sorgfältigem Lesen und Verstehen des Vertragstextes und nach reiflicher Überlegung zu unterzeichnen, liegt eine die Willenserklärung des Klägers kausal bewirkende arglistige Täuschung der Beklagten unter keinen Gesichtspunkten vor. Jedenfalls wurde eine solche durch den Kläger in keiner Weise hinreichend dargelegt. 2.2.2. Entgegen der Ansicht des Klägers wurde dessen Erklärung vom 13.12.2022 auch nicht wirksam wegen einer widerrechtlichen Drohung gem. § 123 Abs. 1 Alt. 2 BGB angefochten. Eine Drohung iSd. § 123 Abs. 1 BGB setzt die Ankündigung eines zukünftigen Übels voraus, dessen Zufügung in irgendeiner Weise als von der Macht des Ankündigenden abhängig dargestellt wird. Der Bedrohte muss einer Zwangslage ausgesetzt sein, die ihm subjektiv das Gefühl gibt, sich nur noch zwischen zwei Übeln entscheiden zu können. Die Widerrechtlichkeit der Drohung kann sich aus der Widerrechtlichkeit des eingesetzten Mittels oder des verfolgten Zwecks ergeben. Bedient sich der Drohende zwar an sich erlaubter Mittel zur Verfolgung eines an sich nicht verbotenen Zwecks, kann sich die Widerrechtlichkeit aus der Inadäquanz, d. h. der Unangemessenheit des gewählten Mittels im Verhältnis zum verfolgten Zweck ergeben. Hat der Drohende an der Erreichung des verfolgten Zwecks kein berechtigtes Interesse oder ist die Drohung nach Treu und Glauben nicht mehr als angemessenes Mittel zur Erreichung dieses Zwecks anzusehen, ist die Drohung ebenfalls rechtswidrig. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzung des Anfechtungstatbestandes hat der die Anfechtung erklärende Arbeitnehmer zu tragen (BAG v. 24.2.2022 – 6 AZR 333/21). In Anwendung dieser Grundsätze ist auf Grundlage des Vortrages des Klägers festzustellen, dass eine widerrechtliche Drohung der Beklagten, die den Kläger zum Abschluss des Aufhebungsvertrages veranlasst hat, in keiner Weise erkennbar ist. Soweit der Kläger diesbezüglich auf die von ihm behaupteten Anrufe der Frau I. abgestellt hat, ist bereits nicht dargelegt, welches empfindliche Übel durch diese in welchen Telefonaten konkret in Aussicht gestellt wurde. Auch ist der durch den Kläger hinsichtlich des Gesprächs am 13.12.2022 dargestellten Gesprächssituation in keiner Weise zu entnehmen, dass die Vertreter der Beklagten dem Kläger ein künftiges Übel in Aussicht gestellt hätten. Das Vorliegen einer „3 zu 1 Situation“ als solcher ist in diesem Zusammenhang nicht ausreichend. Nachdem folglich der diesbezügliche Vortrag des Klägers als in Gänze unsubstantiiert zu bewerten ist, bedurfte es – entgegen des Berufungsvorbringens – von vornherein keiner gesonderten Beweisaufnahme. Keiner Vertiefung bedarf es daher ebenso, dass die Voraussetzungen einer Parteieinvernahme des Klägers (§§ 445 ff. ZPO) nicht vorlagen. 2.3. Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, die Beklagte habe im Rahmen der Verhandlungen und des Abschlusses des Aufhebungsvertrages das Mindestmaß an Fairness nicht gewahrt (vgl. BAG v. 07.02.2019 – 6 AZR 75/18). Der Aufhebungsvertrag ist folglich auch nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gebot fairen Verhandelns gemäß § 280 Abs. 1, § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 241 Abs. 2, § 249 Abs. 1 BGB unwirksam. Das Gebot fairen Verhandelns ist eine durch die Aufnahme von Vertragsverhandlungen begründete Nebenpflicht iSd. § 311 Abs. 2 Nr. 1 iVm. § 241 Abs. 2 BGB. § 241 Abs. 2 BGB schützt mit den „Interessen“ nach dem Willen des Gesetzgebers ausdrücklich auch die Entscheidungsfreiheit des Vertragspartners. Die Bestimmung trägt so dem Gebot Rechnung, unzulässiger Fremdbestimmung bei der Willensbildung in der vorkonsensualen Phase wirksam zu begegnen. Das Gebot fairen Verhandelns wird missachtet, wenn die Entscheidungsfreiheit des Vertragspartners in zu missbilligender Weise beeinflusst wird. Bei Verhandlungen über den Abschluss eines Aufhebungsvertrags kann eine Seite gegen ihre Verpflichtungen aus § 241 Abs. 2 BGB verstoßen, wenn sie eine Verhandlungssituation herbeiführt oder ausnutzt, die eine unfaire Behandlung des Vertragspartners darstellt. Dabei geht es nicht um das Erfordernis der Schaffung einer für den Vertragspartner besonders angenehmen Verhandlungssituation, sondern um das Gebot eines Mindestmaßes an Fairness im Vorfeld des Vertragsschlusses. § 241 Abs. 2 BGB zwingt nicht zu einer Verleugnung der eigenen Interessen, sondern nur zu einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen der Gegenseite, indem er unfaire Verhandlungen missbilligt. Im Ergebnis schützt das Gebot fairen Verhandelns nicht den Inhalt des Vertrags, sondern den Weg zum Vertragsschluss und unterscheidet sich dadurch von der Sittenwidrigkeitskontrolle des § 138 BGB. Das Gebot fairen Verhandelns bezieht sich nur auf die den Vertragsschluss vorbereitenden Verhandlungen (vgl. BAG v. 24.02.2022 – 6 AZR 333/21). Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist festzustellen, dass auf Grundlage des Vortrages des Klägers ein Verstoß gegen das Gebot fairen Verhandelns nicht erkennbar ist. Insbesondere hat der Kläger keinerlei konkrete Anhaltspunkte vorgetragen, dass die Beklagte auf die Entscheidungsfreiheit des Klägers in zu missbilligender Weise eingewirkt hat. Vielmehr ist gerade festzustellen, dass die Beklagte dem Kläger den Aufhebungsvertrag bereits am 30.11.2022 übermittelt hat und dieser auch nach dem Gespräch am 01.12.2022 die Möglichkeit hatte, diesen außerhalb der Betriebsstätte der Beklagten über einen erheblichen Zeitraum zur Kenntnis zu nehmen. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auf den aus seiner Sicht nachteiligen Inhalt des Aufhebungsvertrages abgestellt hat, ist dies im Zusammenhang mit der Einhaltung des Gebots fairen Verhandelns ohne Bedeutung. 2.4. Soweit der Kläger unter Bezugnahme auf die zwischen den Parteien getroffene Abfindungszahlung die Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages geltend gemacht hat, ist diese auch nicht nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig. Nach § 138 Abs. 1 BGB kann ein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung auch bei einer außergerichtlichen Abfindungsvereinbarung zur Nichtigkeit der Vereinbarung führen. Nichtigkeit tritt ein, wenn neben einem groben Missverhältnis weitere sittenwidrige Umstände hinzutreten, etwa eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Derartige, die Sittenwidrigkeit begründende Umstände liegen vor allem dann vor, wenn das objektiv wucherische Geschäft dadurch zustande gekommen ist, dass der wirtschaftlich oder intellektuell Überlegene die schwächere Lage des anderen Teils bewusst zu seinem Vorteil ausgenutzt hat oder der objektiv sittenwidrig Handelnde sich böswillig oder leichtfertig der Erkenntnis verschließt, dass sich der andere Teil nur unter dem Zwang der Verhältnisse auf den ungünstigen Vertrag einlässt. Ist das Missverhältnis des beiderseitigen Nachgebens ein besonders grobes, so kann sich bereits hieraus der Schluss rechtfertigen, dass der Begünstigte aus verwerflicher Gesinnung gehandelt hat (vgl. BAG v. 30.07.1985 – 3 AZR 401/83). Unabhängig davon, ob vorliegend ein grobes Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung überhaupt angenommen werden kann, wurden durch den Kläger – insbesondere nachdem eine Veranlassung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses unstreitig durch den durch den Kläger veranlassten Zettel im Oktober/November 2022 – einschließlich der Aussage „ich möchte ?! Kündigen“ erfolgte – jedenfalls keine gesonderten sittenwidrigen Umstände vorgetragen. Ergänzend wird darüber hinaus auf die obigen Ausführungen Bezug genommen. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. IV. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor (§ 72 Abs. 2 ArbGG).