Urteil
5 SLa 26/24
LArbG Nürnberg, Entscheidung vom
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Leitsätze
Bei einem Ent- und Beladevorgang eines Lkw liegt eine "gemeinsame Betriebsstätte" gem. § 106 Abs. 3 SGB VII vor. Zu der gemeinsamen Betriebsstätte gehören dabei nicht nur der Lkw an sich, sondern auch die näheren Bereiche der Abladestelle. Erst wenn sich der Arbeitnehmer samt Lkw aus dem Gefahrenbereich der Abladestelle wieder entfernt hat, kann von einem Verlassen der gemeinsamen Betriebsstätte ausgegangen werden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz)
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Bei einem Ent- und Beladevorgang eines Lkw liegt eine "gemeinsame Betriebsstätte" gem. § 106 Abs. 3 SGB VII vor. Zu der gemeinsamen Betriebsstätte gehören dabei nicht nur der Lkw an sich, sondern auch die näheren Bereiche der Abladestelle. Erst wenn sich der Arbeitnehmer samt Lkw aus dem Gefahrenbereich der Abladestelle wieder entfernt hat, kann von einem Verlassen der gemeinsamen Betriebsstätte ausgegangen werden. (Rn. 19) (redaktioneller Leitsatz) 1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Würzburg – Kammer Schweinfurt – vom 08.08.2023, Az.: 9 Ca 1088/22, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes gemäß § 64 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. b ArbGG statthaft und gemäß §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 ArbGG, 519, 520 Abs. 3 ZPO formsowie fristgerecht eingelegt und begründet worden. II. In der Sache hat die Berufung keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht die Klage in vollem Umfang abgewiesen. Die Berufungskammer folgt gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG den Gründen der angefochtenen Entscheidung des Arbeitsgerichts. Die Berufungsbegründung des Klägers gibt noch zu folgenden Ergänzungen Veranlassung: 1. Entgegen der Rechtsansicht des Klägers hat das Arbeitsgericht zutreffend angenommen, dass der sozialversicherungsrechtliche Haftungsausschluss gemäß § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII eingreift und den klägerischen Ansprüchen entgegensteht. a) Nach § 104 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind, nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsunfall verursacht hat, nur verpflichtet, wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einen nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 – 4 versicherten Weg herbeigeführt haben. Das gleiche gilt gemäß § 105 SGB VII für die Haftung im gleichen Betrieb tätiger Versicherter. Gemäß § 106 Abs. 3 SGB VII greift diese Haftungsfreistellung auch für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen tätigen untereinander, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten. b) Der Begriff der „gemeinsamen Betriebsstätte“ erfasst betriebliche Aktivitäten von Versicherten mehrerer Unternehmen, die bewusst und gewollt bei einzelnen Maßnahmen ineinandergreifen, miteinander verknüpft sind, sich ergänzen oder unterstützen, wobei es ausreicht, dass die gegenseitige Verständigung stillschweigend durch bloßes Tun erfolgt. Erforderlich sei ein bewusstes Miteinander im Betriebsablauf, das es sich zumindest tatsächlich als ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mehrerer Unternehmen darstellt. Die Tätigkeit der Mitwirkenden muss im faktischen Miteinander der Beteiligten aufeinander bezogen, miteinander verknüpft oder auf gegenseitige Ergänzung oder Unterstützung ausgerichtet sein (vgl. BGH vom 10.05.2011 – VI ZR 152/11 Rndr. 12, BGH vom 22.01.2008 – VI ZR 17/07 Rdnr. 14, BAG vom 12.02.2002 – 8 AZR 94/02 Rdnrn. 30 – 34). § 106 Abs. 3 Fall 3 SGB VII ist jedoch nicht schon dann anwendbar, wenn Versicherte zweier Unternehmen auf derselben Betriebsstätte aufeinandertreffen. Eine „gemeinsame“ Betriebsstätte ist nach allgemeinen Verständnis mehr als „dieselbe“ Betriebsstätte. Das bloße Zusammentreffen von Risikosphären mehrerer Unternehmen erfüllt den Tatbestand noch nicht. Parallele Tätigkeiten, die sich beziehungslos nebeneinander vollziehen, genügen ebenso wenig wie eine bloße Arbeitsberührung. Erforderlich ist vielmehr eine gewisse Verbindung zwischen den Tätigkeiten als solchen in der konkreten Unfallsituation, die eine Bewertung als „gemeinsame“ Betriebsstätte rechtfertigt. Die notwendige Arbeitsverknüpfung kann im Einzelfall auch dann bestehen, wenn die von den Beschäftigten verschiedener Unternehmen vorzunehmenden Maßnahmen sich nicht sachlich ergänzen oder unterstützen, die gleichzeitige Ausführung der betreffenden Arbeiten wegen der räumlichen Nähe aber eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordert und hierzu konkrete Absprachen getroffen werden (vgl. BGH vom 22.01.2008 – VI ZR 17/07 Rdnr. 13). 2. Nach diesen Maßstäben hat die für eine „gemeinsame Betriebsstätte“ typische Gefahr bestanden, dass sich der Kläger und der Beklagte zu 1 bei den versicherten Tätigkeiten ablaufbedingt in die Quere kommen. Im Unfallzeitpunkt lag ein aufeinander bezogenes betriebliches Zusammenwirken mit mehreren Unternehmen vor, da eine Verständigung über den Arbeitsablauf erforderlich war und konkrete Absprachen notwendig waren, die ggfs. auch stillschweigend zu treffen waren. Entgegen der Ansicht der Klagepartei war die gemeinsame Betriebsstätte noch nicht aufgelöst. Zu der gemeinsamen Betriebsstätte gehören nicht nur der Lkw des Klägers an sich, sondern auch selbstverständlich die näheren Bereiche der Abladestelle, die aufgrund der räumlichen Nähe eine Verständigung über den Arbeitsablauf erfordern. Erst wenn sich der Kläger aus dem Gefahrenbereich der Abladestelle wieder entfernt hat, kann von einem Verlassen der gemeinsamen Betriebsstätte ausgegangen werden. Die erforderlichen Arbeiten um den Lkw aus dem Gefahrenbereich der Abladestelle zu bewegen, bedingen selbstverständlich eine Abstimmung der in diesem Bereich arbeitenden Personen. Von einem rein zufälligen Aufeinandertreffen des Klägers und des Beklagten zu 1 kann nicht ausgegangen werden. Zur Beendigung des Transportauftrages war nicht nur die Entladung des Fahrzeugs notwendig, sondern auch das Entfernen aus dessen Gefahrenbereichs. 3. Entgegen der Auffassung des Klägers lag auch eine sogenannte Gefahrengemeinschaft vor, welche die Rechtfertigung für den Haftungsausschluss des § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII bildet. Eine Gefahrengemeinschaft ist dadurch gekennzeichnet, dass jeder, der in enger Berührung miteinander Tätigen, sowohl zum Schädiger als auch zum Geschädigten werden kann. Diese setzt nicht voraus, dass im konkreten Fall jeder der auf der Betriebsstätte eingesetzten Arbeitnehmer in gleicher Weise verletzt werden könnte. Es reicht die Möglichkeit aus, dass durch das enge Zusammenwirken Verletzungen von der einen und der anderen Seite in gleicher Weise aufeinander bezogen herbeigeführt werden können. Eine Gefahrengemeinschaft kann mithin auch bestehen, wenn eine wechselseitige Gefährdung zwar eher fernliegt, aber nicht völlig ausgeschlossen ist (vgl. BGH vom 22.01.2008 – VI ZR 17/07 Rdnr. 16). Danach liegt im Entscheidungsfall eine Gefahrengemeinschaft zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 1 vor, die sich aufgrund der engen Verknüpfung der beiderseitigen Tätigkeiten und der räumlichen Nähe gegenseitig schädigen konnten. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass der reine Beladungsvorgang beendet gewesen ist. Alleine entscheidend ist, dass sich der Kläger aufgrund der zuvor getätigten gemeinsamen Tätigkeit noch im Gefahrenbereich befunden hat. 4. Auch eine Haftung der Beklagten zu 2 scheidet aus. Nach dem Wortlaut des § 106 Abs. 3, 3. Fall SGB VII gilt der Haftungsausschluss zwar nur für bei den beteiligten Unternehmen Beschäftigten untereinander und nicht auch die Unternehmen selbst. Die Haftung scheitert indes jedenfalls nach den Grundsätzen des gestörten Gesamtschuldausgleichs gemäß § 840 Abs. 2 BGB. Besteht zugunsten eines Gesamtschuldners kraft Gesetzes eine Haftungsfreistellung schlägt dies zu Lasten des Geschädigten auf die Haftung im Außenverhältnis durch mit der Folge, dass ein Ersatzanspruch um den Haftungsanteil des freigestellten Schädigers gekürzt wird. Da dies vom Kläger mit seiner Berufung nicht angegriffen wird, sind weitere ins Einzelne Begründungen entbehrlich. III. Der Kläger hat gemäß § 97 ZPO die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, da sein Rechtsmittel keinen Erfolg hatte. Ein gesetzlicher Grund im Sinne des § 72 Abs. 2 ArbGG für die Zulassung der Revision liegt nicht vor.