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Urteil

6 SLa 231/24

LArbG Nürnberg, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Kodiertätigkeit erfordert mangels Entscheidungs- oder Ermessensspielraum keine "selbstständigen Leistungen" im Sinne der Entgeltgruppe 9a.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Kodiertätigkeit erfordert mangels Entscheidungs- oder Ermessensspielraum keine "selbstständigen Leistungen" im Sinne der Entgeltgruppe 9a. 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Weiden vom 19.08.2024, Az. 2 Ca 220/24, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, § 64 Abs. 1 und Abs. 2 b) ArbGG, und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG; 519, 520 ZPO. II. Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das Arbeitsgericht hat zutreffend festgestellt, dass eine Höhergruppierung der Klägerin in Entgeltgruppe 9a TVöD-K (VKA) nicht veranlasst ist. Die Berufungskammer folgt den sorgfältigen Ausführungen des Arbeitsgerichts und schließt sich ihnen an, so dass auf eine erneute, nur wiederholende Darstellung verzichtet werden kann, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist noch ergänzend auszuführen: 1. Eine etwaige Verletzung der Hinweispflicht durch das Arbeitsgericht ist nicht zu prüfen, da in der Rechtsmittelbegründung nicht angegeben worden ist, was auf entsprechenden Hinweis hin konkret vorgetragen wäre (vgl. Greger in Zöller, ZPO, 35. Aufl. 2024, § 139 Rdnr. 20; m.w.N.). 2. Die Voraussetzungen für eine Eingruppierung der Klägerin in Entgeltgruppe 9a TVöD-K (VKA) sind nicht gegeben. a. Die Berufungskammer teilt die Auffassung des Arbeitsgerichts, wonach es sich bei den der Klägerin übertragenen Tätigkeiten um einen Arbeitsvorgang handelt, der dem entscheidenden Bestimmungskriterium des Arbeitsergebnisses der umfassenden Kodierung der Patientenakte von der Aufnahme bis zur Entlassung zum Zwecke der Abrechnung dient, § 12 Abs. 2 TVöD-K (VKA). Insoweit kann die gesamte vertraglich geschuldete Tätigkeit einen einzigen Arbeitsvorgang ausmachen. Nur wenn es tatsächlich möglich ist, Tätigkeiten von unterschiedlicher Wertigkeit abzutrennen, werden diese nicht zu einem Arbeitsvorgang zusammengefasst (vgl. BAG v. 21.03.2012, Az. 4 AZR 266/10; m.w.N.). Von einer sinnvollen Abtrennbarkeit der von der Beklagten dargestellten Tätigkeiten der Klägerin im Hinblick auf das Arbeitsergebnis der vollständig kodierten Patientenakte zum Zwecke der Abrechnung ist nicht auszugehen, da beispielsweise auch die laufende Aktualisierung und die im Einzelfall erforderliche Fallbesprechung darauf ausgerichtet sind. Selbst bei Annahme von beklagtenseits behaupteten nur drei übergeordneten Arbeitsvorgängen würde die auf einen Arbeitsvorgang beschränkte Tätigkeit nicht zum relevanten Arbeitsergebnis führen, sondern nur einen Teilbereich davon abdecken. b. Wie das Arbeitsgericht ebenfalls zutreffend ausgeführt hat, sind die Tarifmerkmale der gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse im Sinne der Entgeltordnung zum TVöD-K (VKA) – Teil A – Allgemeiner Teil als gegeben anzusehen. Hierfür ist eine pauschale Überprüfung ausreichend, weil die Parteien die Tätigkeiten der Klägerin als solche als unstreitig ansehen und diese Tarifmerkmale als erfüllt erachten (vgl. BAG v. 21.03.2012, Az. 4 AZR 266/10; m.w.N.). aa. Gründliche Fachkenntnisse erfordern nähere Kenntnisse von Rechtsvorschriften oder näheres kaufmännisches oder technisches Fachwissen usw. des Aufgabenkreises. Die Fachkenntnisse sind nicht notwendig auf Rechtsvorschriften bzw. kaufmännisches oder technisches Fachwissen beschränkt, wie sich aus dem Zusatz usw. in der Klammerdefinition zur Entgeltgruppe 5 Fallgruppe 2 TVöD-K (VKA) ergibt. Damit können auch Fachkenntnisse auf anderen Wissensgebieten die Anforderung erfüllen, sofern sie das entsprechende qualitative Niveau erreichen. Es sind Fachkenntnisse von nicht ganz unerheblichem Ausmaß und nicht nur oberflächlicher Art zu verlangen, die die eigenständige Erledigung der geschuldeten Tätigkeiten ohne Arbeitsanweisungen im Einzelnen möglich machen. Vielseitige Fachkenntnisse erfordern demgegenüber eine Erweiterung des Fachwissens seinem Umfang nach und lassen auf eine gewisse Breite des Aufgabengebiets schließen. Dies kann sich beispielsweise aufgrund der Menge der anzuwendenden Vorschriften und Bestimmungen oder der Verschiedenartigkeit der sich aus einem Fachgebiet stellenden Anforderungen ergeben (vgl. BAG v. 16.10.2019, Az. 4 AZR 284/18; m.w.N.). bb. Die Klägerin muss für ihre Tätigkeit die einschlägigen Vorschriften der DKR und der G-DRG sowie die entsprechenden Codes zur Verschlüsselung von Krankheiten und medizinischen Leistungen kennen. Insbesondere hat auch die Beklagte vorgetragen, dass sie diese sehr genau kennen müsse. Es handelt sich hierbei nicht nur um allgemeine Kenntnisse oder Grundkenntnisse, sondern um solche, die es der Klägerin ermöglichen, ihre Aufgaben mit allen in Betracht kommenden Abwandlungen fachlich sorgfältig zu bearbeiten. Damit ist ohne Weiteres vom Vorliegen des Tarifmerkmals der gründlichen Fachkenntnisse auszugehen. Aufgrund der Vielzahl der auf unterschiedlichste Sachverhalte anzuwendenden und sich auch ändernden Kodiervorschriften sowie der – auch gemäß der Stellenausschreibung – erwarteten medizinischen Vorkenntnisse und des sicheren Umgangs mit dem medizinischen Fachvokabular, worüber die Klägerin verfügt, erfordert ihre Tätigkeit auch ein vielseitiges Fachwissen. c. Demgegenüber geht auch die Berufungskammer nicht vom Vorliegen des Tarifmerkmals der selbständigen Leistungen aus. aa. Selbständige Leistungen im tariflichen Sinne können nur im Rahmen von Arbeitsvorgängen anfallen, die für sich genommen gründliche und vielseitige Fachkenntnisse erfordern. Das selbständige Erarbeiten eines Ergebnisses baut auf diesen Fachkenntnissen auf und muss diesen entsprechen. Selbständige Leistungen erfordern nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein den vorausgesetzten Fachkenntnissen entsprechendes selbstständiges Erarbeiten eines Ergebnisses unter Entwicklung einer eigenen geistigen Initiative. Das Merkmal selbständige Leistungen darf nicht mit selbstständig arbeiten verwechselt werden, worunter eine Tätigkeit ohne direkte Aufsicht, Leitung oder Einzelanweisungen zu verstehen ist. Eine selbstständige Leistung im Tarifsinn ist dann anzunehmen, wenn eine Gedankenarbeit erbracht wird, die im Rahmen der für die Entgeltgruppe vorausgesetzten Fachkenntnisse hinsichtlich des einzuschlagenden Weges und insbesondere hinsichtlich des zu findenden Ergebnisses eine eigene Beurteilung und eine eigene Entschließung erfordert. Kennzeichnend für selbstständige Leistungen im tariflichen Sinn ist ein wie auch immer gearteter Ermessens-, Entscheidungs-, Gestaltungs- oder Beurteilungsspielraum bei der Erarbeitung eines Arbeitsergebnisses. Es werden Abwägungsprozesse verlangt, in deren Rahmen Anforderungen an das Überlegungsvermögen gestellt werden. Dabei müssen für eine Entscheidung unterschiedliche Informationen verknüpft und untereinander abgewogen werden. Dass diese Abwägungsprozesse bei entsprechender Routine durchaus schnell ablaufen können, steht nicht entgegen. Das Bundesarbeitsgericht geht davon aus, dass allein der Umstand, dass es sich bei der Ausübung der Tätigkeit um einen Normvollzug handelt, dem Vorliegen selbständiger Leistungen nicht entgegensteht. Das gilt insbesondere, wenn die zu vollziehenden Normen unbestimmte Rechtsbegriffe enthalten und/oder Ermessensspielräume eröffnen. Etwas Anderes kann allerdings gelten, wenn es für den Vollzug detaillierte Handlungsanweisungen gibt, die die Beurteilung und Ermessensspielräume maßgebend einschränken und die erforderlichen Abwägungsprozesse im Wesentlichen vorwegnehmen (vgl. z.B. BAG v. 14.04.2024, Az 4 AZR 128/23; BAG v. 22.02.2017, Az. 4 AZR 514/16; m.w.N.). bb. Die der Klägerin im Zusammenhang mit der Kodierung der Patientenakte übertragenen Tätigkeiten erfüllen nach ihrem Vortrag nicht das Tarifmerkmal der selbständigen Leistungen. Die Kodierung von Krankheiten und medizinischen Leistungen erfolgt nach den Kodierrichtlinien, den DRG und den hierfür vorgesehenen Codes. Diese bieten im Einzelfall auch Fallbeispiele und unterscheiden je nach Diagnose nach Unterkategorien, Schweregraden oder Kombinationen. Ein Beurteilungsspielraum dahingehend, welche Diagnose und welcher Aufwand kodiert wird besteht nicht. Vielmehr stehen beide in einem untrennbaren Zusammenhang, entweder ergibt sich aus der Diagnose der Aufwand oder umgekehrt. Selbst wenn die Klägerin im Zweifel zu Gunsten der Beklagten den höheren Aufwand kodiert, muss sich dieser für die ordnungsgemäße Abrechnung zwingend aus der zugrundeliegenden Diagnose ergeben. Demzufolge ist auch die für eine selbstständige Leistung erforderliche Abwägungsentscheidung bei der Kodierung von Haupt- oder Nebendiagnose nicht ersichtlich. Die Klägerin hat hierzu erläutert, dass sich die Hauptdiagnose aus der Diagnose mit dem größten Aufwand ergebe. Mithin kann die hierbei anzustellende Prüfung unter Beachtung der DKR, DRG und der Codes nur zu einem plausiblen Ergebnis führen. Zudem ist in den Kodierrichtlinien festgelegt, dass die Verantwortung für die Dokumentationen, insbesondere auch der Hauptdiagnose, beim behandelnden Arzt liegt. Ein irgendwie gearteter Entscheidungs- oder Ermessensspielraum der Klägerin ist damit nicht erkennbar. Die Subsumption, welche Diagnose zu welchem Aufwand codiert wird, trifft die Klägerin auf Grundlage ihrer gründlichen und vielseitigen Fachkenntnisse und der ihr obliegenden Sorgfalt. Auch wenn hierbei von einem selbstständigen Arbeiten oder Handeln auszugehen ist, ist dies nicht zugleich eine selbständige Leistung im Tarifsinne. Für die Erfüllung des Merkmals der selbständigen Leistungen genügt es nicht, dass ein Beurteilungsspielraum als solcher besteht. Vielmehr ist gerade bei der Ausfüllung dieses Spielraums das Abwägen unterschiedlicher Informationen erforderlich. Wenn es in diesem Fall für die Kodierung nur eine Möglichkeit gibt, scheidet ein Beurteilungsspielraum von vorneherein aus. Wenn etwaige Rückfragen im Hinblick auf Plausibilität oder Vollständigkeit erforderlich sind, ist zwar ein Handeln der Klägerin gefragt, indem sie mit dem behandelnden Arzt oder der Pflegekraft Rücksprache hält. Letztlich liegt die fachliche Verantwortung und Entscheidung jedoch bei diesen. Eine von der Klägerin im Einzelfall initiierte Rücksprache als solche führt mithin nicht zu einem Abwägungsprozess von unterschiedlichen Informationen bzw. einer Ausfüllung des Beurteilungsspielraums und damit einer Entscheidung in der Sache. Sie entscheidet im Rahmen der vorgegebenen Zuständigkeiten, dass sie Rücksprache hält, um die aus ihrer Sicht fehlenden oder widersprüchlichen Angaben klären bzw. ergänzen zu können. Ihr obliegt es, die von dem Behandler dokumentierten Krankheiten und medizinischen Leistungen gegebenenfalls nach Klärung oder Ergänzung unter Beachtung der DKR und DRG in Codes umzusetzen. Ein fachlich bzw. inhaltlich auszufüllender Ermessens- und Entscheidungsspielraum im Sinne des Tarifmerkmals selbstständige Leistungen ist hierbei – ohne die Wertigkeit der klägerischen Tätigkeit in Abrede zu stellen – jedoch nicht ersichtlich. cc. Ungeachtet dessen rechtfertigt der klägerische Vortrag darüber hinaus auch nicht die Annahme, dass etwaige Abwägungsprozesse im Hinblick auf Rückfragen zur Klärung von Diskrepanzen oder Unvollständigkeiten in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegen und deshalb zur Erfüllung des Tarifmerkmals der selbstständigen Leistungen ausreichen würden. Bei der Bewertung eines Arbeitsvorgangs ist es zur Erfüllung eines Tarifmerkmals ausreichend, wenn diese innerhalb des Arbeitsvorgangs in rechtlich erheblichem Ausmaß vorliegt. Nicht erforderlich ist, dass innerhalb eines Arbeitsvorgangs selbstständige Leistungen ihrerseits in dem von § 12 Abs. 2 TVöD-K (VKA) bestimmten Maß anfallen. Ein rechtlich erhebliches Ausmaß ist jedenfalls erreicht, wenn ohne die Tätigkeit ein sinnvoll verwertbares Arbeitsergebnis nicht erzielt werden kann (vgl. BAG v. 14.04.2024, Az. 4 AZR 128/23; BAG v. 25.08.2010, Az. 4 AZR 5/09; m.w.N.). Die Beklagte hat hierzu ausgeführt, dass von der Klägerin in diesem Zusammenhang nur im Einzelfall eine eigene Beurteilung oder Entschließung gefordert sein könne, welche zeitlich und inhaltlich von untergeordneter Bedeutung sei. Genauere Angaben hierzu sind dem klägerischen Vortrag nicht zu entnehmen. dd. Aus der E-Mail der Leitung des Medizin Controllings vom 21.11.2024 kann ebenfalls nicht auf das Vorliegen selbständiger Leistungen im Tarifsinne geschlossen werden. Bei der Prüfung einer korrekten Eingruppierung handelt es sich um Rechtsanwendung und nicht um einen rechtsgestaltenden Akt. 3. Nach alldem ist eine Höhergruppierung der Klägerin in Entgeltgruppe 9a TVöD-K (VKA) nicht veranlasst. Das Arbeitsgericht hat zutreffend entschieden, so dass die Berufung zurückzuweisen ist. 4. Die Klägerin hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. 5. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass.