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Urteil

6 SLa 91/25

LArbG Nürnberg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Nürnberg vom 15.10.2024, Az. 14 Ca 2689/23, wird zurückgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist insbesondere statthaft, § 64 Abs. 1 und Abs. 2 b) ArbGG und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG; 519, 520 ZPO. II. Die Berufung ist jedoch in der Sache nicht begründet. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger weder einen Anspruch auf eine (weitere) Sonderzahlung für die Jahre 2020 bis 2023 noch einen Schadensersatzanspruch wegen nicht gezahlter vermögenswirksamer Leistungen hat. Die Berufungskammer folgt den Ausführungen des Arbeitsgerichts und schließt sich ihnen an, so dass auf eine erneute, nur wiederholende Darstellung verzichtet werden kann, § 69 Abs. 2 ArbGG. Im Hinblick auf das Berufungsvorbringen ist noch auszuführen: 1. Ein (weiterer) Anspruch des Klägers auf Sonderzahlungen für die Jahre 2020 bis 2023 besteht nicht. Insbesondere ergibt sich ein solcher Anspruch nicht aus § 611a Abs. 2 BGB i.V.m. Ziffer 2.2. des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrages vom 06.11.2018. a. Bei der von der Beklagten in Ziffer 2.2. des Arbeitsvertrags vorformulierten Vertragsbedingung handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Allgemeine Vertragsbedingungen sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind. Ansatzpunkt für die nicht am Willen der jeweiligen Vertragspartner zu orientierende Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen ist in erster Linie der Vertragswortlaut. Ist dieser nicht eindeutig, kommt es für die Auslegung entscheidend darauf an, wie der Vertragstext aus Sicht der typischerweise an Geschäften dieser Art beteiligten Verkehrskreise zu verstehen ist, wobei der Vertragswille verständiger und redlicher Vertragspartner beachtet werden muss. Soweit auch der mit dem Vertrag verfolgte Zweck einzubeziehen ist, kann das nur in Bezug auf typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Ziele gelten. Bleibt nach Ausschöpfung der Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel, geht dies gemäß § 305 c Abs. 2 BGB zulasten des Verwenders. Die Anwendung der Unklarheitenregel des § 305 c Abs. 2 BGB setzt allerdings voraus, dass die Auslegung einer einzelnen AGB-Bestimmung mindestens zwei Ergebnisse als vertretbar erscheinen lässt und von diesen keines den klaren Vorzug verdient. Es müssen „erhebliche Zweifel” an der richtigen Auslegung bestehen. Die entfernte Möglichkeit, zu einem anderen Ergebnis zu kommen, genügt für die Anwendung der Bestimmung nicht (vgl. BAG v. 20.02.2013, Az. 10 AZR 177/12; m.w.N.). b. Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Kläger keinen Anspruch auf eine (weitere) Sonderzahlung für die Jahre 2020 bis 2023 aus Ziffer 2.2. des Arbeitsvertrags. Danach hat sich die Beklagte ausweislich des Vertragswortlauts vorbehalten, eine Sonderzahlung zu leisten, bei der es sich um eine freiwillige Leistung handelt, auf die ein Rechtsanspruch auch bei wiederholter Zahlung nicht besteht. Nur für den Fall einer Zahlung gelten die sich anschließenden Regelungen, wonach sich die Beklagte für den Fall einer Sonderzahlung aktuell, d.h. zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses, an bestimmten Modalitäten orientiert, welche den Auszahlungszeitpunkt und die Höhe der Sondervergütung, eine Wartezeit und Kürzungsmöglichkeit sowie eine Stichtagsregelung betreffen. Grundsätzlich würde die bloße Bezeichnung als „freiwillig“ für sich genommen nicht genügen, um einen Rechtsanspruch auf die Leistung auszuschließen (vgl. BAG v. 20.02.2013, Az. 10 AZR 177/12; m.w.N.). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die Regelung in Ziffer 2.2. des Arbeitsvertrags die Sonderzahlung nicht lediglich als freiwillige Leistung bezeichnet hat. Vielmehr ist klargestellt worden, dass ein Rechtsanspruch auch bei wiederholter Leistung nicht besteht. Auch eine Formulierung, nach der vom Arbeitgeber eine Sonderzahlung „gezahlt“ oder „gewährt“ wird, wäre typisch für die Begründung eines Entgeltanspruchs (vgl. BAG v. 20.02.2013, Az. 10 AZR 177/12; m.w.N.). Eine solche Formulierung ist jedoch nicht gewählt worden. Für die Berufungskammer ist entscheidend, dass der Vorbehalt der Leistung einer Sonderzahlung der Klausel vorangestellt worden ist. Nur für den Fall einer Zahlung hat die Beklagte die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Modalitäten eines Anspruchs formuliert. Insbesondere ist im Gegensatz zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20.02.2013, Az. 10 AZR 177/12, auch nur die bei Vertragsschluss aktuelle Höhe der Leistung festgelegt und gerade nicht für die Folgejahre. Die Formulierung „aktuell orientiert sich die Firma an folgendem” bringt daher aus der Sicht eines verständigen und redlichen Vertragspartners lediglich zum Ausdruck, mit welcher konkreten Höhe der Zahlung der Arbeitnehmer für den Fall einer Zahlung zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses rechnen kann und unter welchen Voraussetzungen diese gezahlt wird. Wenn diese Voraussetzungen mit den Worten eingeleitet werden „die Auszahlung erfolgt“, „der Anspruch auf die Sondervergütung besteht nur“ und „der Anspruch auf Sondervergütung ist ausgeschlossen“ bedeutet dies nicht, dass ein Anspruch schon dem Grunde nach besteht. Damit sind vielmehr nur die Modalitäten klargestellt, wenn die Beklagte von ihrem Vorbehalt Gebrauch macht, eine Sonderzahlung zu leisten. Die Berufungskammer hat keine „erheblichen Zweifel“ an diesem Auslegungsergebnis, die Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB kommt daher nicht zur Anwendung. c. Die Regelung verstößt deshalb auch nicht gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB. Danach kann sich eine unangemessene Benachteiligung auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist. Sinn des Transparenzgebots ist es, der Gefahr vorzubeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Ein Verstoß gegen das Transparenzgebot liegt deshalb nicht schon dann vor, wenn der Arbeitnehmer keine oder nur eine erschwerte Möglichkeit hat, die betreffende Regelung zu verstehen. Erst in der Gefahr, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders wegen unklar abgefasster Allgemeiner Vertragsbedingungen seine Rechte nicht wahrnimmt, liegt eine unangemessene Benachteiligung im Sinne von § 307 Abs. 1 BGB (vgl. BAG v. 20.02.2013, Az. 10 AZR 177/12; m.w.N.). Wie bereits ausgeführt, ist der Wortlaut der streitgegenständlichen Regelung eindeutig, ein Rechtsanspruch ist nicht formuliert worden. Auf Anwendbarkeit der Regelung in Ziffer 14. des Arbeitsvertrages auf Sonderzahlungen nach Ziffer 2.2. kommt es für den streitgegenständlichen Fall nicht an. d. Es kann dahinstehen, ob die bei den Zahlungen für die Jahre 2021 und 2022 erklärten Vorbehalte für sich genommen wirksam wären (vgl. dazu BAG v. 18.03.2009, Az. 10 AZR 289/08) und einen Anspruch des Klägers aus betrieblicher Übung verhindern könnten, da er einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht hat. 2. Der Kläger hat auch keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte aufgrund nicht gezahlter vermögenswirksamer Leistungen aus §§ 611a Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB i.V.m. dem Arbeitsvertrag. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger in Ziffer 2.3. des Arbeitsvertrages vom 06.11.2018 trotz des erklärten Freiwilligkeitsvorbehalts ein Anspruch auf Zahlung vermögenswirksamer Leistungen zusteht. Bei vermögenswirksamen Leistungen handelt es sich nach § 2 des 5. VermBG um Geldleistungen, die der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer in einer bestimmten Form anlegt. Vermögenswirksame Leistungen werden nach § 12 Satz 1 des 5. VermBG nur dann nach dem VermBG gefördert, wenn der Arbeitnehmer die Art der vermögenswirksamen Anlage und das Unternehmen oder Institut, bei dem sie erfolgen soll, frei wählen kann. Damit obliegt dem Arbeitnehmer eine Mitwirkungshandlung, ohne die eine vermögenswirksame Anlage seitens des Arbeitgebers nicht erfolgen kann. An dieser Mitwirkungshandlung des Klägers fehlt es vorliegend, so dass der Beklagten keine zu einem Schadensersatz führende Pflichtverletzung vorgeworfen werden kann. Auch eine Verpflichtung zu einem entsprechenden Hinweis durch die Beklagte kann nicht angenommen werden. Vielmehr ist in Ziffer 2.3. des Arbeitsvertrages bereits ein ausreichender Hinweis auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme vermögenswirksamer Leistungen enthalten. 3. Nach alledem hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden, so dass die Berufung zurückzuweisen war. 4. Der Kläger hat die Kosten seines erfolglosen Rechtsmittels zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. 5. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass.