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Urteil

4 SLa 172/25

LArbG Nürnberg, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts Bamberg vom 23.06.2025, Az.: 1 Ca 964/24, wird zurückgewiesen. 2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. 3. Die Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung ist zulässig, aber unbegründet. I. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft, § 64 Abs. 1, Abs. 2 a) ArbGG, und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG; 519, 520 ZPO. II. Die Berufung ist in der Sache unbegründet. Das Arbeitsgericht Bamberg hat zutreffend entschieden. Die Kammer folgt den ausführlichen und sorgfältigen Gründen und Erwägungen der arbeitsgerichtlichen Entscheidung, denen sie sich vollständig anschließt, so dass auf eine erneute, nur wiederholende Darstellung verzichtet werden kann (§ 69 Abs. 2 ArbGG). Lediglich im Hinblick auf die in der Berufung durch die Klägerin vorgetragenen Argumente ist auf Folgendes hinzuweisen: 1. Das Arbeitsgericht hat zutreffend erkannt, dass der nach Maßgabe von §§ 2 und 3 TV T-ZUG i. V. m. § 4 Ziffern 1 und 2 ErgTV bestehende Anspruch auf Zahlung eines Zusatzbetrages durch die Zahlung der Beklagten im Juni 2024 i.H.v. 315,00 € brutto vollständig erfüllt wurde. Ein darüber hinausgehender Anspruch besteht nicht. Dies ergibt die Auslegung der tarifvertraglichen Regelungen. 1.1. Das Arbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln folgt. Ausgehend zunächst vom Wortlaut ist der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen. Dabei sind der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm mit zu berücksichtigen, soweit sie in den Tarifnormen ihren Niederschlag gefunden haben. Abzustellen ist auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang. Bleiben sodann noch Zweifel, können weitere Kriterien Berücksichtigung finden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (vgl. BAG v. 05.03.2024 – 9 AZR 46/23). 1.2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze bestehen bereits auf Grundlage des Wortlautes der Regelungen in § 4 Ziffern 1 und 2 ErgTV keine Zweifel, dass auch für das Kalenderjahr 2024 sowohl der nach Maßgabe von § 2 Ziffer 2.3 TV T-ZUG geschuldete Anspruch auf Zahlung eines Zusatzbetrages nur i.H.v. 50% besteht und dass dieser anstatt der Regelung in § 3 Ziffer 3.1. TV T-ZUG nicht am 31.07.2024, sondern stattdessen am 30.06.2024 zu zahlen gewesen ist. Die Tarifvertragsparteien haben durch den Ergänzungstarifvertrag nicht nur die Höhe des tariflichen Zusatzbetrages auf 50% begrenzt, sondern auch die Fälligkeit des Anspruchs auf den Stichtag 30.06.2024 vorgezogen. Konsequenterweise wurde die Laufzeit des ErgTV bis zum 30.06.2024 begrenzt. Ein von diesem aus dem Wortlaut des ErgTV folgenden Ergebnis abweichender Wille der Tarifvertragsparteien des Ergänzungstarifvertrages ist – wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat – nicht ersichtlich. Vielmehr steht das für das Kalenderjahr 2024 gewonnene Auslegungsverständnis auch in Einklang mit der durch die Tarifvertragsparteien bestimmten Handhabung für die Kalenderjahre 2021-2023. 1.3. Entgegen des Berufungsvorbringens verkennt das gewonnene Verständnis der Regelungen in § 4 Ziffern 1 und 2 ErgTV auch nicht das Verhältnis der für die Anspruchsentstehung maßgeblichen Anspruchsvoraussetzungen und der Fälligkeit der Forderung. Soweit die Klägerin geltend gemacht hat, dass die durch den ErgTV begründete „Verdrängungswirkung“ infolge dessen Laufzeit zum 30.06.2024 zu diesem Zeitpunkt nur den nach § 4 Ziffer 1 ErgTV bereits im Juni 2024 entstandenen hälftigen Zusatzbetrag erfassen konnte, den nach § 2 Ziffer 2.3. TV T-ZUG erst zum Stichtag 31.07.2024 in voller Höhe entstandenen Zusatzbetrag, aber gerade nicht, findet ein derartiges Verständnis in den tariflichen Regelungen keinen Anknüpfungspunkt. Die Klägerin verkennt insoweit, dass die Tarifvertragsparteien durch die Regelungen in § 4 ErgTV eine abschließende und von den Bestimmungen des TV T-ZUG abweichende Ausgestaltung der Zahlung des Zusatzbetrages für die Kalenderjahre 2021-2024 vorgenommen haben. Entgegen der Auffassung der Klägerin enthält § 4 Ziffer 2 ErgTV auch nicht lediglich eine Fälligkeitsregelung. Vielmehr sind, wie sich aus § 2 Ziffer 2.1 TV-T-Zug und der dort enthaltenen Bezugnahme auf § 3 Ziffer 1 TV T-Zug ergibt, in § 4 Ziffer 2 ErgTV auch die maßgebenden Anspruchsvoraussetzungen – insbesondere das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses bzw. Ausbildungsverhältnis zum Auszahlungstag (30. Juni) – abweichend geregelt worden. Hiermit steht die Fälligkeitsregelung in § 4 Ziffer 2 ErgTV (in Abweichung von § 3 Ziffer 1 TV T-Zug) in Einklang. Auch ist aus der Formulierung in § 2 Ziffer 2.1 TV T-Zug „je Kalenderjahr“ sowie der Laufzeit des ErgTV (30.06.2024) gerade zu schlussfolgern, dass auch für das Kalenderjahr 2024 eine entsprechende Anspruchskürzung erfolgen sollte. Dem entgegenstehende Anknüpfungspunkte, die eine kumulative Anwendung der Regelungen des § 4 ErgTV als eigenständige Anspruchsgrundlage oder abweichende Ausgestaltung des TV T-ZUG bis zum 30.06.2024 einerseits und der isoliert zu betrachtenden Regelungen des § 2 TV T-ZUG ab dem 01.07.2024 anderseits begründen sollten und die in der Konsequenz zu zusätzlichen Ansprüchen der Beschäftigten für das Kalenderjahr 2024 führen würden, sind nicht erkennbar und hätten – gerade im Hinblick auf Sinn und Zweck eines Sanierungstarifvertrages – einer ausdrücklichen Regelung der Tarifvertragsparteien bedurft. Wie das Arbeitsgericht zutreffend festgestellt hat, führt vielmehr allein das hier gewonnene Auslegungsverständnis, nach welcher der tarifliche Zusatzbetrag 2024 insgesamt durch § 4 Ziffern 1 und 2 ErgTV modifiziert wird, zu einer vernünftigen und zweckorientierten Lösung. Soweit die Klägerin darüber hinaus – scheinbar – davon ausgeht, dass der in § 2 TV T-ZUG begründete Zusatzbetrag nach Maßgabe der Ausgestaltung in § 4 ErgTV für das Kalenderjahr 2024 nur anteilig mit Wirkung zum 30.06.2024 im Umfang von 6/12 entstanden und darüber hinausgehend infolge der Laufzeit des ErgTV keiner weiteren – abweichenden – Regelung zugeführt werden konnte, ist auch insoweit festzustellen, dass dieses Auslegungsverständnis in den Regelungen des ErgTV, insbesondere in § 4 Ziffern 1 und 2 ErgTV, keinen Anknüpfungspunkt findet. Die Klägerin verkennt auch insoweit, dass der Anspruch auf Zahlung eines Zusatzbetrages durch die Regelung in § 4 Ziffer 1 ErgTV von vornherein für das Kalenderjahr 2024 ausschließlich i.H.v. 50% des nach Maßgabe von § 2 Ziffer 2.3 TV T-ZUG bestimmten Umfangs begründet wurde. Anknüpfungspunkte für ein anteiliges Entstehen sind den tariflichen Regelungen gerade nicht zu entnehmen. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 2. Für die Zulassung der Revision besteht kein gesetzlich begründeter Anlass. Zwar betrifft die streitgegenständliche Auslegung des ErgTV weitere Fälle. Auch kann eine Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung i.S.v. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG haben, wenn sie auf der Auslegung von Normen beruht, deren Geltungsbereich sich nicht über den Bezirk des Landesarbeitsgerichts hinaus erstreckt. Vorliegend ist aber gleichwohl festzustellen, dass der Anwendungsbereich des ErgTV sich ausschließlich auf Beschäftigte erstreckt, die im Bereich des Landesarbeitsgerichts Nürnberg beschäftigt sind, dass durch die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts eine einheitliche Klärung herbeigeführt wird und dass ein darüber hinaus gehendes abstraktes Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts nicht berührt wird.