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V ZR 70/78

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG München 05. Dezember 1979 8 T 1695/79 WEG § 13; BayBO Art. 59 Zur Eintragungsfähigkeit einer Grunddienstbarkeit Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Grundstücks bieten muß, auch durch ein auf demselben betriebenes Gewerbe vermittelt werden, wenn dieses durch dauernde Zweckbestimmung zu dem Grundstück in eine dessen Eigenart bezeichnende Beziehung getreten ist." Zu prüfen wäre gewesen, ob auf dem herrschenden Grundstück als dessen wesentliche Bestandteile Bauwerke und Einrichtungen vorhanden sind, die auf Dauer dem Brauereigewerbe angepaßt sind; denn dann wäre der Vorteil der Brauerei auch ein Vorteil für das herrschende Grundstück gemäß § 1019 BGB . Diese Prüfung ist vom OLG München nicht vorgenommen worden. Der Hinweis auf BGHZ 29, 244 und BayObLGZ 1953, 295 liegt neben der Sache. Zum einen behandeln diese beiden Entscheidungen nur beschränkte persönliche Dienstbarkeiten und befassen sich überhaupt nicht mit dem Problem des § 1019 BGB . Zum anderen aber geht es bei diesen beiden Entscheidungen nur um die Frage, ob die vereinbarte Verpflichtung im Hinblick auf § 1018 BGB überhaupt Gegenstand einer Dienstbarkeit sein kann. Dies wurde dort deshalb verneint, weil die Verpflichtung nicht etwa dahin ging, überhaupt kein Bier zu vertreiben, sondern weil nur der Vertrieb von Bier anderer Brauereien als der des Dienstbarkeitsberechtigten verboten sein sollte (so der Fall von BayObLGZ 1953, 295 und ebenso für den Fall einer Tankstellendienstbarkeit BGHZ 29, 244 ). In dem hier besprochenen Fall hat aber das OLG München gerade (und zu Recht) die Vereinbarkeit der bestellten Dienstbarkeit mit § 1018 bejaht, was ja auch erneut vom BGH in seinen Entscheidungen 18. 5. 1979 — V ZR 70/78 — und vom 13. 7. 1979 — V ZR 122/77 — bestätigt wird. Es ist zu hoffen, daß diese Entscheidung eine Einzelfallentscheidung bleibt und keine weitere Anwendung findet. Notar Dr. Wolfgang Ring, Landshut 6. WEG § 13; BayBO Art. 59 (Zur Eintragungsfähigkeit einer Grunddienstbarkeit) Bei Belastung einer Wohnungseigentumseinheit mit einer Grunddienstbarkeit ist das Grundbuchamt nicht berechtigt, die Eintragung wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Bayer. Bauordnung abzulehnen. (Leitsatz nicht amtlich) LG München Il, Beschluß vom 6. 12. 1979 — 8 T 1695/79 — mitgeteilt von Notar Horst Bender, München Aus dem Tatbestand: Im Grundbuch von P. Band 169 Blatt 6209 ist seit 9. 11. 1979 als Eigentümer des zu diesem Grundbuchblatt gehörenden 56,44 Tausendstel Miteigentumsanteils an dem Grundstück R.-Str. 25 verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung, Abstellraum und Keller (Nr. 3 des Aufteilungsplanes) Herr A. eingetragen. Mit Antrag vom 10. 5. 1979 begehrte der Notar B. die Eintragung einer Grunddienstbarkeit an dem zu der im Aufteilungsplan mit Nr.3 bezeichneten Eigentumswohnung gehörenden Abstellraum zugunsten des jeweiligen Eigentümers des im Aufteilungsplan mit Nr. 1 bezeichneten Wohnungseigentums. Nach der diesem Antrag beigegebenen Grunddienstbarkeitsbestellungsurkunde vom B. 5. 1979 hatte dabei diese Grunddienstbarkeit den Inhalt, daß der jeweilige Eigentümer des vorbezeichneten Wohnungseigentums Nr. 3 dem jeweiligen Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 1 das Recht einräumte, den zur Wohnung Nr. 3 gehörenden Abstellraum an der Nordwestseite des Hauses dauernd und unentgeltlich zusammen mit der Wohnung Nr. 1 zu nutzen. Auf diesen Antrag erließ der Rechtspfleger am 13. B. 1979 eine Zwischenverfügung, mit der er die Eintragung der Grunddienstbarkeit unter anderem von einer Änderung der Teilungserklärung abhängig machte, da der Inhalt der bestellten Grunddienstbarkeit gegen die Bayer. Bauordnung verstoßen würde. Da nach der Bayer. Bauordnung in jeder Wohnung ein mindestens 6 qm großer Abstellraum vorhanden sein müsse, könne die Grunddienstbarkeit nur dann mit dem bestellten Inhalt ins Grundbuch eingetragen werden, wenn für die Wohnung Nr. 3 anderweitig ein ausreichender Abstellraum geschaffen würde. Gegen diese Zwischenverfügung hat der Notar Erinnerung eingelegt und beantragt, die Zwischenverfügung aufzuheben und die beantragte Eintragung vorzunehmen. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen. Der Grundbuchrichter. hat den Rechtsbehelf für unbegründet erachtet und die Akten dem Beschwerdegericht vorgelegt. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist zulässig und auch sachlich begründet. Das vom Erstgericht angenommene Eintragungshindernis besteht nicht. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist nur die in der Zwischenverfügung erhobene und mit der Erinnerung angegriffene Beanstandung des Eintragungsantrages, nicht die Entscheidung über den Eintragungsantrag selbst (BayObLGZ 1970, S. 45/47, und 1972, S. 24/28). Demnach war hier nur darüber zu entscheiden, ob das Grundbuchamt die Eintragung der Grunddienstbaikeit wegen eines Verstoßes gegen die Bestimmungen der Bayer. Bauordnung ablehnen und von einer entsprechenden Änderung der Teilungserklärung abhängig machen durfte. Mit der Bestellung der Grunddienstbarkeit räumte der jeweilige Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 3 des Aufteilungsplanes dem jeweiligen Eigentümer des Wohnungseigentums Nr. 1 des Aufteilungsplanes das Recht ein, den zum Sondereigentum der Wohnung Nr. 3 gehörenden Abstellraum an der Nordwestseite des Hauses dauernd und unentgeltlich zusammen mit der Wohnung Nr. 1 zu nutzen. Mit der Bestellung einer solchen Grunddienstbarkeit hat sich der Wohnungseigentümer im Rahmen der ihm gemäß § 13 WEG eingeräumten Rechte gehalten. Grundsätzlich kann jeder Wohnungseigentümer mit dem in seinem Sondereigentum stehenden Gebäudeteil nach Belieben verfahren, insbesondere diesen bewohnen, vermieten, verpachten oder in sonstiger Weise nutzen und andere von Einwirkungen ausschließen. Er kann dies nur soweit nicht, als das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen (§ 13 WEG). Dabei ergeben sich gesetzliche Beschränkungen bezüglich des freien Gebrauchs des Sondereigentums aus seinen Pflichten als Wohnungseigentümer gemäß § 14 WEG , Vereinbarungen der Wohnungseigentümer gemäß § 10 WEG , Gebrauchsregelungen gemäß § 15 WEG , aus nachbarrechtlichen Vorschriften und aus der Sozialbindung des Eigentums. Die vom Erstgericht angenommene Beschränkung des Sondereigentums nach der Bayer. Bauordnung besteht nicht. Der hier einschlägige Art. 59 der Bayer. Bauordnung ist durch die Grunddienstbarkeit nicht beeinträchtigt. Zu der mit Nr. 3 des Aufteilungsplanes bezeichneten Eigentumswohnung gehört auch nach der Bestellung der Grunddienstbarkeit ein Abstellraum, bezüglich dessen nur das Benutzungsrecht einem Dritten überlassen wird. Eine solche dingliche Gebrauchsregelung ist im Hinblick auf baurechtliche Vorschriften nicht anders zu behandeln als der Fall einer schuldrechtlichen Überlassung des im Sondereigentum stehenden Abstellraums an Dritte im Fall der Vermietung oder Verpachtung, der vom Gesetz ausdrücklich zugelassen wird ( § 13 Abs. 1 WEG ). Das Grundbuchamt war daher nicht berechtigt, die Eintragung der Grunddienstbarkeit wegen des behaupteten Verstoßes gegen die Bestimmungen der Bayer. Bauordnung von einer entsprechenden Änderung der Teilungserklärung abhängig zu machen. MittBayNot 1980 Heft 1 17 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG München Erscheinungsdatum: 05.12.1979 Aktenzeichen: 8 T 1695/79 Erschienen in: MittBayNot 1980, 17 Normen in Titel: WEG § 13; BayBO Art. 59