II ZR 265/79
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 23. November 1980 II ZR 265/79 HGB §§ 143, 146; KO § 6 Anmeldung des Ausscheidens eines Gesellschafters wegen Eröffnung des Konkurses Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Das Registergericht wird die Frage, ob der Firmenzusatz „Klaus" geeignet ist, eine Täuschung über die Verhältnisse des Geschäftsinhabers (Firmenfortführung) herbeizuführen ( § 18 Abs. 2 HGB ) unter den oben aufgezeigten Gesichtspunkten erneut zu prüfen haben und, da aus den oben dargelegten Gründen jedenfalls erhebliche Zweifel daran bestehen, ob die bisherige Auffassung der Industrie-.und Handelskammer der des maßgeblichen Teils der Kaufmannschaft entspricht, weitere Ermittlungen anzustellen haben ( BayObLGZ 1971, 347 / 350 mit Nachw.). Es wird unter Hinweis auf die aufgezeigten Gesichtspunkte eine neue gutachtliche Stellungnahme der Industrie- und Handelskammer erholen und diese ersuchen müssen, durch Umfragen (vgl. BayObLG aaO S. 351) tatsächliche Grundlagen zu ermitteln, aus denen die Auffassung des allgemeinen Verkehrs und der kaufmännischen Kreise beurteilt werden kann. 17. HGB §§ 143, 146; KO § 6 (Anmeldung des Ausscheidens eines Gesellschafters wegen Eröffnung des Konkurses) Scheidet ein Gesellschafter aus einer Personengesellschaft des Handelsrechts aus, weil über sein Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist, so hat statt seiner der Konkursverwalter an der Anmeldung des Ausscheidens zur Eintragung in das Handelsregister mitzuwirken. BGH, Urteil vom 24.11.1980 —. II ZR 265/79 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Beklagte ist Konkursverwalter des Vermögens der K.-GmbH & Co. KG.' Diese war Kommanditistin der Asphaltmischwerke GmbH & Co. KG N., deren persönlich haftende Gesellschafterin die Klägerin ist. Gemäß Gesellschaftsvertrag schied die Gemeinschuldnerin mit der Eröffnung des Konkursverfahrens aus der fortbestehenden Kommanditgesellschaft aus. Die Parteien streiten darum, ob die Gemeinschuldnerin oder der Beklagte als deren Konkursverwalter verpflichtet ist, an der Anmeldung des Ausscheidens zum Handelsregister mitzuwirken. Das Landgericht hat den Beklagten zur Anmeldung verurteilt. Das Berufungsgericht hat dessen Berufung zurückgewiesen. Die zugelassene Revision blieb erfolglos. Aus den Gründen: 1. Das Berufungsgericht hat den Beklagten in Übereinstimmung mit dem neueren Schrifttum mit Recht für verpflichtet gehalten, das Ausscheiden des Gemeinschuldners zum Handelsregister anzumelden. Die Anmeldung gehört zu den Verwaltungsrechten, die der Konkursverwalter gemäß § 6 Abs. 2 KO anstelle des Gemeinschuldners wahrnimmt, um dessen Einfluß auf das erfaßte Vermögen im Interesse der Befriedigung der Gläubiger auszuschalten. Fallen Gesellschaftsanteile in die Konkursmasse, tritt der Konkursverwalter in die innergesellschaftlichen Verwaltungsrechte des Gemeinschuldners insoweit ein, als das zur Realisierung des Wertes des Gesellschaftsanteils erforderlich ist. 2. Materiell-rechtlich bedeutet das für die hier nicht in Betracht kommende Auflösung der Gesellschaft, also im gesetzlichen Regelfall ( § 131 Nr. 5 HGB ), daß der Konkursverwalter für die Liquidation an die Stelle des Gesellschafters tritt ( § 146 Abs. 3 HGB ) und damit auch, wenn der Gesellschafter zu den Liquidatoren gehören würde, die Liquidatorenrechte auszuüben hätte. Aus § 146 Abs. 3 HGB ergibt sich ohne weiteres, daß bei einem Streit über die Auflösung der Gesellschaft oder deren Fortsetzung unter Ausschluß des Gemeinschuldners der Konkursverwalter anstelle des Gesellschafters aktiv und passiv legitimiert wäre. Denn vom Ausgang dieses Streits hinge nicht nur die Mitwirkung des Konkursverwalters an der Verwertung des Gesellschaftsvermögens, sondern auch die Beantwortung der Frage ab, ob in die Konkursmasse das nach Abschluß der Liquidation zu zahlende Auseinandersetzungsguthaben oder das für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung zu ermittelnde, möglicherweise — zum Beispiel bei einer Abfindung nach Buchwerten — viel geringere Abfindungsguthaben fällt. Diese innergesellschaftsrechtliche Sachlegitimation läßt sich von der handelsregisterlichen Berechtigung und Verpflichtung nicht trennen; diese muß der materiell-rechtlichen Rechtslage folgen. Hat der Konkursverwalter im Streit mit den Gesellschaftern die Feststellung der Auflösung oder des Ausscheidens durchgesetzt, muß er auch die entsprechende Registereintragung durchsetzen können. Umgekehrt ist er im Falle des Unterliegens den Gesellschaftern zur Anmeldung der entsprechenden Eintragung verpflichtet. 3. Was sich für die Auflösung aus § 146 Abs. 3 HGB ergibt, gilt wegen des aufgezeigten Zusammenhangs auch, wenn nur das Ausscheiden des Gemeinschuldners infrage steht. Analog § 146 Abs. 3 HGB tritt an dessen Stelle der Konkursverwalter. Materiell-rechtlich hat dieser die Einsichtsrechte aus § 810 BGB sowie die nachvertragliche Abwicklungspflicht, nach seinen Möglichkeiten an der Aufstellung der Vermögensbilanz mitzuwirken. Soweit der Konkursverwalter die Abfindung verlangt und die Gesellschafter Auflösung behaupten, ist der Streit mit ihm auszutragen. Auch hier ergibt sich im Hinblick auf die Legitimation des Konkursverwalters ohne weiteres die Pflicht und das Recht, das Handelsregister in Ordnung zu bringen. 4. Was deutlich wird, wenn Auflösung oder Ausscheiden im Streit sind, hat auch ohne weiteres zu gelten, wenn darüber materiell-rechtlich nicht gestritten wird. 5. Hinzu kommt, daß in Fällen, in denen der Gemeinschuldner bis zur Eröffnung des Konkurses gemäß § 125 HGB die Gesellschaft vertreten hat, er auch danach gemäß § 15 Abs. 1 HGB die Möglichkeit behält, durch Verfügungen über das Gesellschaftsvermögen das Abfidnungs- oder Auseinandersetzungsguthaben wertmäßig auszuhöhlen, solange sein Ausscheiden oder die Auflösung nicht eingetragen ist (vgl. Wörbelauer, DNotZ 1961, 471 ff.). Der deshalb gebotenen Eile bei der Eintragung trägt nur die Anmeldung durch den Konkursverwalter Rechnung. Daß auch der Gemeinschuldner, um gemäß § 15 Abs. 1 HGB für ihn nachteilige Rechtsgeschäfte der Mitgesellschafter zu verhindern, ein Interesse an einer alsbaldigen Eintragung hat, steht dem nicht entgegen. Im Interesse der Konkursmasse ist die ausschließliche Anmeldung durch den Konkursverwalter vorrangig. Der Gemeinschuldner muß seinen Anspruch auf Anmeldung gegen seine Mitgesellschafter und den Konkursverwalter durchsetzen, die ihm notfalls 18. GmbHG §§ 2, 18 (Übernahme einer Stammeinlage durch Gesellschafter des bürgerlichen Rechts) Gesellschafter des bürgerlichen Rechts können bei der Errichtung einer GmbH gemeinsam eine Stammeinlage mit der Folge übernehmen, daß der so erworbene Geschäftsanteil Gesamthandsvermögen wird. Für Einlageverpflichtungen haften diese Gesellschafter als Gesamtschuldner und ohne die 86 MittBayNot 1981 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 23.11.1980 Aktenzeichen: II ZR 265/79 Erschienen in: MittBayNot 1981, 86 Normen in Titel: HGB §§ 143, 146; KO § 6