V ZB 16/79
LG, Entscheidung vom
6mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
9 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück LG Köln 19. Dezember 1980 11 T 194/80 BGB §§ 1629, 1795 Schenkung an Minderjährige Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 1963, 748, 753). Das entspricht im übrigen dem Wortlaut des § 21 Abs. 2 KKVG, in dem ausdrücklich von der Rechtsgültigkeit der Beschlüsse des Kirchenvorstandes die Rede ist, als auch dem Sinn dieser Regelungen, die das Kirchengut nach außen wirksam vor unbedachten Rechtsgeschäften schützen wollen. Das LG hat die Genehmigung der bischöflichen Behörde auf dieser Rechtsgrundlage als erforderlich angesehen, ohne das Gesetz zu verletzen. Die Preußische Anordnung vom 20. 2. 1928 zählt in 11 Ziffern die Fälle auf, in denen zur Rechtsgültigkeit der Beschlüsse der Kirchenvorstände die Genehmigung der bischöflichen Behörde erforderlich Ist. Sie lehnen sich schon in ihrer äußeren Reihenfolge bewußt an die Systematik des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Für die Auslegung der in ihr enthaltenen Rechtsbegriffe, die nach denselben Grundsätzen wie die Auslegung von Gesetzen vorzunehmen ist, Ist die Terminologie des Bürgerlichen Gesetzbuchs maßgebend (Knott, MittRhNotK 1963, 748 , 755; Wenner, Kirchenvorstandsrecht, 2. Aufl., Seite 116). Von den genehmigungsbedürftigen Tatbeständen, denen gemeinsam ist, daß sie entweder durch ihren Gegenstand oder Ihre Rechtsnatur den bestand des Kirchenvermögens gefährden oder beeinträchtigen können, kommt hier der In Ziffer 1 geregelte in Betracht Danach unterliegen Beschlüsse des Kirchenvorstands der Genehmigungspflicht bei Erwerb, Belastung, Veräußerung und Aufgabe des Eigentums sowie Änderung, Veräußerung und Aufgabe von Rechten an Grundstücken. Mit dem vom Kirchenvorstand beschlossenen Rangrücktritt der Rechte Nr. 1 und 2 in Abt. II des Erbbaugrundbuchs ist die Untergruppe genehmigungsbedürftiger Rechtsgeschäfte angesprochen, die die Änderung von Rechten an Grundstücken betrifft. Mit ihr soll über den eigenen Grundbesitz der Kirche hinaus auch der Schutz dinglicher Rechte gewährleistet werden, die der Kirche an fremden Grundstücken (hier: Erbbaurechten) zustehen. Zutreffend ist die Annahme des LG, daß es sich bei dem beschlossenen Rangrücktritt um eine derartige Änderung Von Rechten an einem Grundstück, wozu Reallasten und Vorkaufsrechte zählen (Wenner, Seite 117), handelt Genehmigungsfrei wäre eine Rechtsänderung nur, wenn sie die Rechtsstellung der Kirchengemeinde verbesserte (Knott, MittRhNotK 1963, 748 , 759). Ausgehend vom Sinn der kirohenaufsichnichen Genehmigungsvorbehalte, einer Gefährdung oder Beeinträchtigung des Kirchenvermögens vorzubeugen, setzt die Änderung von Rechten voraus, daß auf sie durch ein Rechtsgeschäft mit rechtsmindernder Bedeutung eingewirkt wird. Das ist hier der Fall. Gemäß § 880 Abs. 2 BGB Ist zur nachträglichen Rangänderung die Einigung des zurück- und des vortretenden Berechtigten und die Eintragung der Änderung in das Grundbuch erforderlich. Mag § 880 BGBdem Wortlaut nach nur die nachträgliche Rangänderung eingetragener Rechte erfassen, so gilt er aber auch, wenn ein einzutragendes Recht einem bereits eingetragenen vorgehen soll (Palandt/Bassenge, Anm. 1 zu § 880 BGB ). Schon der Wortlaut dieser Bestimmung („Rangänderung", „Änderung") knüpft an die Preußische Anordnung vorn 20.2. 1928 („Än derung von Rechten an Grundstücken") an, wobei darauf diese Anordnung entsprechend der Terminologie des Bürgerlichen Gesetzbuches auszulegen ist. Die Rangänderung hat aber auch für das zurücktretende Recht rechtsmindernde Bedeutung. Sie ist eine dingliche Verfügung und kann in der Einräumung des Vorranges oder des Gleichranges bestehen (Palandt/Bassenge, Anm. 1 zu § 880 BGB ). Als Verfügung hat sie ein Rechtsgeschäft zum Inhalt, das unmittelbar darauf gerichtet ist, im Sinne einer Rechtsminderung auf ein bestehendes Recht einzuwirken. Ob dies eine von der weiteren Beschwerde vermißte Inhaltsänderung des Rechts bedeutet, dades Bürgerfiche Gesetzbuch zwischen dem Rang und dem Inhalt eines Rechts unterscheidet ( § 883 BGB ), bedarf hier keiner Entscheidung. Die Wissenschaft hat Bezeichnungen Hen Nr. 3 MittRäNottr März 1981 des Ranges als "Rechtsinhalt", „weiterer Inhalt", „wesentliche Eigenschaft' oder als eine „kraft Gesetzes eintretende Folge der Dinglichkeit des Rechte entwickelt (vgl. etwa Nachweise bei Erman/H. Westermann, 6, Aufl., Rd.-Nr. 1 zu § 879 BGB ). Denn es kann festgehalten werden, daß angesichts der Bedeutung des Ranges (des Verhältnisses des dinglichen Rechts zu anderen Rechten an demselben Gegenstand) zumindest ersatzweise die den Inhalt des Rechts betreffenden Vorschriften entsprechend anzuwenden sind (Erman/1-1. Westermann, a.a.O.; BGH NJW 1956, 1314 , 1315 = DNotZ 1956. 480). Die Bedeutung des Ranges fürden Inhalt und die wirtschaftliche Tragweite eines Grundstücksrechtes kann so weit gehen, daß bei schlechtem Rang des Rechtes sein Inhalt für den Inhaber kaum mehr als theoretische Bedeutung hat (BGH a.a.O.). Der Rang des Grundstücksrechts ist nämlich wesentlich für seine Bewertung, Das zeigt sich In der Zwangsvollstreckung, weil hier die Befriedigung aus einem Recht dem Rang entspricht ( §§ 10 ff., 109 Abs. 2, 155 ZVG ). Eln schlechter Rang kann zu einem Ausfall der Befriedigung führen. Ein rangbesseres Recht bleibt bestehen und fällt ih das geringste Gebot wenn die Zwangsversteigerung aus einem nachstehenden Recht betrieben wird ( § 44 ZVG ). Betreibt ein besserrangiger Gläubiger, so erlischt dagegen das Recht ( §§ 52, 91 ZVG ). Das gilt bezogen auf den vorliegenden Verfahrensgegenstand gleichermaßen für den durch eine Reallast nach §§ 1105-1118 BGB gesicherten Erbbauzins (Zeller, ZVG, 10, Aufl., Rd.-Nr. 2 (5) zu § 52 ZVG ) wie für das hier bestehende Vorkaufsrecht für alle Verkaufsfälle (Zeller, Rd.-Nr. 6 (7) zu § 81 ZVG ). Zusammenfassend bedeutet daher die Rangänderung für jedes der beiden zurücktretenden Rechte die Änderung eines Rechts an einem Grundstück im Sinne von Ziffer 1 der Preußischen Anordnung vom 20.2. 1928 (ebenso: Knott, MittRhNotK 1963, 748 , 759; Wenner, Seite 117). Dem Grundstück im Sinne dieser Anordnung ist dabei das Erbbaurecht als ein (wie ein Grundstück zu behandelndes) grUndstücksgleiches Recht gleichzusetzen (vgl. § 11 ErbbauVO ; Palandt/Bassenge, Anm. 1 zu § 11 ErbbauVO ): Anm. d. Schriftf.: Zu den genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäften vgl. auch MittRhNotK 1980, 149 . 8. Familienrecht — Schenkung an Minderjährige (LG Köln, Beschluß vom 19. 12. 1980 — 11 T 194/80— mitgeteilt von Rechtspfleger Jünemann, Köln) BGB §§ 1629, 1795 1. Darr Vertretungsverbot des § 1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB gilt nicht für Geschäfte, die dem Mündel (Minderjährigen) lediglich einen rechtlichen Vorteil bringen. 2. Zur Frage, unter welchen Voraussetzungen eine Schenitimg an Minderjährige nicht lediglich rechtlich vorteilhaft Ist. (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Mit notariellem Schenkungsvertrag schenkte der Beteiligte zu 1) den Beteiligten zu 2), seinen unmündigen Enkelkindern. Wohnungseigentum zu je V2 und ließ es Ihnen aut. Gleichzeitig bestellte er sich den lebenslangen unentgeltlichen Nießbrauch_ Nach Ziff.1V des Vertrages ist jeder Schenknehmer verpflichtet, seinen jeweiligen Anteil am vorgenannten Grundbesitz unter näher bezeichneten Bedingungen an den Schenkgeber zurückzuübertragen. Der Rechtspfleger hat die Eintragungsanträge zurückgewiesen, Aus den Gründen: Die Beschwerde ist unbegründet Nach § 20 G BO darf im Fall der Auflassung eines Grundstücks (entsprechend: des Wohnungseigentums) die Eintragung nur erfolgen, wenn die erforderliche Einigung des Berechtigten und des anderen Teils rechtswirksam erklärt ist. Die Rechts wirksamkeit der erklärten Auflassung hängt davon ab, ob die im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses 8 bzw. 4 Jahre alten Beteiligten zu 2) hierdurch lediglich einen rechtlichen Vorteil erlangt haben; dann wären die Eltern nämlich nicht gemäß §§ 1629 Abs. 2 S. 1.1795 Abs. 1 Nr. 1 BGB an der gesetzlichen Vertretung gehindert (vgl. BGH NJW 1975. 1885). Die Schenkung ist jedoch im vorliegenden Fall für die Beschenkten nicht nur rechtlich vorteilhaft. Hierbei ist ausschließlich auf den Eintritt der Rechtsfolgen abzustellen, die sich unmittelbar aus dem Inhalt des betreffenden Rechtsgeschäfts ergeben. So hindern weder die auf einem Grundstück ruhenden öffentlichen Lasten als eine dem Eigentum innewohnende Bindung noch die Belastung mit Grundpfandrechten ohne schuldrechtliche Zahlungsverpflichtung des Beschenkten noch der Vorbehalt eines Nießbrauchs für den Schenker die Beurteilung der Schenkung eines Grundstücks als ein Geschäft, welches für den Beschenkten nur rechtlich vorteilhaft ist Dagegen sind unmittelbar durch das Rechtsgeschäft begründete persönliche Verpflichtungen des Beschenkten auch dann zu berücksichtigen, wenn sie nicht aufgrund des rechtsgeschäftlichen Willens der Beteiligten, sondern kraft Gesetzes eintreten ( BGHZ 53, 174 , 178 ee DNotZ 1980, 285 für die Haftung aus § 419 BGB ), So ist z. 13. die Übertragung eines Erbbaurechts rechtlich nachteilig, weil der Erwerber gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 ErbbauVO i. V. m. § 1108 Abs. 1 BGB für die während der Dauer seiner Berechtigung fälligen Erbbauzinsen auch persönlich haftet (BGH NJW 1979, 102 , 103). Auch die Eingehung einer Rückgabeverpflichtung begründet einen rechtlichen Nachteil (BayObLG Rpfleger 1974, 309 — ONotZ 1975, 219). Entsprechendes gilt für die Schenkung von Wohnungseigentum (OLG Celle NJW 1976, 2240 ; BayObLGZ 1979, 243 ff. e. MittRhNotK 1980, 7 ). Demnach steht hier bereits die in Ziff. IV des Vertrages enthaltene bedingte Rückübertragungsverpflichtung der Bewertung der Schenkung als lediglich rechtlich vorteilhaft entgegen. Gleiches gilt zumindest für die in § 5 der Gemeinschaftsordnung enthaltene Wiederherstellungspflicht bei gänzlicher oder teilweiser Zerstörung des Gebäudes, eine Verpflichtung, die von Gesetzes wegen nicht vorgesehen ist ( § 22 WEG ). Ob der Eintritt in die Wohnungseigentümergemeinschaft bereits wegen der kraft Gesetzes damit verbundenen schuldrechtlichen Verpflichtungen nicht nur rechtlich vorteilhaft ist, mag dahinstehen. Jedenfalls dann, wenn die Gemeinschaftsordnung — wie hier erheblich über das Gesetz hinausgehende Verpflichtungen begründet. Ist an dieser Wertung nicht vorbeizukommen. Insbesondere kann der Schenkungsvertrag nicht losgelöst von dem dinglichen Erfüllungsgeschäft betrachtet werden. An eine solche Unterscheidung hat der BGH zwar in einer älteren, weitgehend auf Ablehnung gestoßenen Entscheidung ( BGHZ 15, 168 ) angeknüpft: Mit dem Abschluß des Schenkungsvertrages erwerbe der Minderjährige nur einen Anspruch auf die schenkwelse versprochene Leistung, mithin lediglich einen rechtlichen Vorteil, die Auflassung diene hingegen nur der Erfüllung der mit dem Schenkungsvertrag begründeten Verpflichtung und könne daher von den Eitern ungeachtet etwaiger rechtlicher Nachteile genehmigt werden. Mit dieser Konstruktion könnte jedoch praktisch bei allen Schenkungen der gesetzliche Minderjährigenschutz unterlaufen werden. Demgemäß hat der BGH auch In einer jüngeren Entscheidung (MDR 1971, 380) für den vergleichbaren Fall der unentgeltlichen Zuwendung eines von der gesetzlichen Regelung zu Lasten des Erwerbers abweichenden Nießbrauchs an einem Grundstück die Notwendigkeit einer Pflegerbestellung anerkannt Anm. d. Schrfttl.: Auf Vortage des BayObLG MittRhNotK 1980, 7, hat zwischenzeitlich auch der BGH — Urteil vom 9. 7, 1980 — V ZB 16/79 — entschieden: „Im Fall einer Schenkung von Wohnungseigentum von seiten des gesetzlichen Vertreters an einen über sieben Jahre alten Minderjährigen Ist die Frage, ob die Schenkung dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, aus einer Gesamtbetrachtung des schuldrechtlichen und des dinglichen Vertrages heraus zu beurteilen. Sofern mit der Übertragung des ding1148 chen Rechts rechtliche Nachteile verbunden sind, ist deshalb auch dann, wenn der schuldrechtliche Vertrag dem Minderjährigen lediglich einen rechtlichen Vorteil bringt, der gesetzliche Vertreter nicht etwa im Hinblick auf § 181 letzter Halbsatz BGB befugt, den Minderjährigen bei der Annahme der Auflassung zu vertreten oder die von dem Minderjährigen selbst erklärte Auflassung zu genehmigen." Das Urteil Ist abgedruckt in DNotZ 1981, 111 . 9. Notarrecht — Amtshaftung des Notars (BGH, Urteil vom 7. 10. 1980 — VI ZR 177/79 — mitgeteilt von Richter am BGH Dr. H. J. Kulimann, Hochheim) BNotO § 14 Abs. 2 ZPO § 286 BGB § 254 1. Zur Frage, ob ein Anscheinebeweis dafür besteht, daß ein Notar vorn Inhalt eines Schreibens Kenntnis genommen hat, das er eigenhändig unterzeichnet hat. 2. Zur Schuldabwägung bei fahrlässigem Verstoß eines Notare gegen § 14 Abs. 2 BNotO und vorsätzlicher Ausnutzung der notariellen Tätigkeit durch den Geschädigten. Zum Sachverhalt: Seit dem Jahre 1969 versuchten der Kläger und seine Mutter, die Genehrnigurig zu erhalten, um auf einem größeren Grundstück des Landwirtes H. in 0. ein komfortables Elnfarnirren-Wohnhaus zu errichten. Die Baugenehmigung wurde ihnen jedoch versagt, weil das Grundstück im Außenbereich liegt (§ 35 BBauG). Im August 1970 wandte sich der (damals gerade volljährig gewordene) Kläger in dieser Angelegenheit an das Büro des inzwischen verstorbenen Notars Dr. B. (Im folgenden noch Beklagter genannt) und verhandelte dort mit dem Bürovorsteher W. Anschließend fragte er den Landwirt H., ob er bereit sei, die zuständige Baubehörde insofern zu täuschen, daß er Ihr gegenüber als Bauherr für eine Landarbeiterwohnung auftrete. Als dieser zögerte, übersandte der Kläger am 11. 8. 1970 dem Beklagten weitere Unterlagen und bat um eine schriftliche Stellungnahme, um den Landwirt H. überreden zu können. Der Bürovorsteherdes Beklagten entwarf nun ein unter dem Datum des 27. EL 1970 an den Kläger gerichtetes Schreiben. In weichem u. a. folgendes ausgeführt ist: -ich halte Ihre Chancen, daß Sie die Baugenehmigung erhalten für ein Neubauvorhaben für außerordentlich gering_ Dagegen gibt es eine andere Möglichkeit, die aber nur von dem guten Willen des Herrn H. abhängt. Herr H. als Landwirt könnte das Grundstück bebauen, und zwar mit der Behauptung,erwollesich ein AltentellssiU schaffen. Es wäre erforderlich, daß er den Bauantrag stellt als Bauherr und als Eigentümer. Falls der Bauantrag genehmigt wird, muß Herr H. den Bungalow bauen, zumindestens aber dabei anfangen. Vorher aber bereits muß er Ihnen das Grundstück entweder Im Ganzen oder einen Teil davon verkauft haben. Er würde dann zwar als Bauherr und Eigentümer auftreten, aber nur als sogenannter Strohmann. während Sie den Bau erstellen und finanzieren. Durchführen läßt sich das Ganze, wenn die Gewißheit besteht, daß Herr H. auf seinem Grundbesitz ein Wohnhaus bauen kann, Ich möchte Ihnen empfehlen, die Sache mit Herrn Ft eingehend zu besprechen und dann den Bauantrag einzureichen." Der Beklagte unterzeichnete diesen Brief— wie er jedoch behauptet — ohne Ihn gelesen zu haben. Nach Kenntnisnahme von diesem Schreiben willigte H. darin ein, so zu verfahren, wie es in diesem Brief empfohlen wurde. Daraufhin bereitete der Bürovorsteher des Beklagten einen Kaufvertrag zwischen dem Kläger Und H. vor, den der Sohn des Beklagten als Notarvertreter am 22.9. 1970 protokollierte. Einige Zeit später genehmigte der Oberkreisdirektor die Errichtung einer Landarbeiterstelle und erteilte auch den Bauschein. Daraufhin errichtete der Kläger auf dem Grundstück ein Wohnhaus. Am 12. 7. 1973 widerrief jedoch der Oberkreisdirektor die Baugenehmigung, weil sie erschlichen worden sei, und verlangte Räumung und Abriß dee Gebäudes, Heft Nr. 3 MItifihNork März 1981 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Köln Erscheinungsdatum: 19.12.1980 Aktenzeichen: 11 T 194/80 Erschienen in: MittRhNotK 1981, 47-48 Normen in Titel: BGB §§ 1629, 1795