II R 77/78
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 11. März 1981 II R 77/78 GrEStG 1940 §11 Erschließungskosten als Teil der grunderwerbsteuerlichen Gegenleistung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Aus den Gründen: Die zulässige weitere Beschwerde ist begründet Die Entscheidung des LG beruht auf einer Verletzung des Gesetzes ( §§ 27 FGG , 550 ZPO). 1 Die Auslegung des Gesellschaftsvertrages ist grundsätzlich Sache des Tatrichters_ Im Verfahren der Rechtsbeschwerde kommt nur eine Überprüfung der angefochtenen Entscheidung auf Verletzung von Auslegungsregeln, Denkgesetzen und Erfahrungsgesetzen in Betracht Nicht erforderlich ist, daß das vorinstanzliche Auslegungsergebnis zwingend ist; erforderlich ist jedoch, daß das gewonnene Auslegungsergebnis alle Auslegungskriterien berücksichtigt, gegeneinander abwägt und dadurch Auslegungszweifel überwindet. Diesen vom Einzelfall unabhängigen Auslegungserfordernissen entspricht die angefochtene Entscheidung nicht Das LG hat die Interpretationsregeln übergangen, wonach über die Prüfung aufgrund des Wortlautes hinaus eine systematisch-logische Auslegung und eine Berücksichtigung des Vertragszwecks erforderlich ist. Diese allgemeinen Auslegungsregeln gelten auch für die Auslegung von Gesellschafterbeschlüssen (Scholz/( Schmidt, 6. Aufl., § 45 GmbHG, Anm. 27). Ihre Anwendung auf den Gesellschaftsvertrag vom 6. 11. 1979 ergibt ein eindeutig anderes Auslegungsergebeis als dasjenige, zu dem das LG gekommen ist In § 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages Ist die Einziehung von Geschäftsanteilen mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters geregelt. In § 11 Abs. 2 des Gesellschaftsvertrages sind die Voraussetzungen für eine Einziehung ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters geregelt, die insbesondere dann vorgesehen ist, wenn in der Person dieses Gesellschafters ein wichtiger Grund vorliegt, der seinen Ausschluß aus der Gesellschaft rechtfertigt. § 11 Abs. 3 des Gesellschaftsvertrages ergänzt den § 11 Abs. 2 dahin, daß an Stelle der Einziehung auch die Übertragung des Geschäftsanteils beschlossen worden kann. Der vom LG herangezogene § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages entspricht den §§ 11 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages. Dle Absätze 2 und 3 des § 11 des Gesellschaftsvertrages sind dagegen Sonderregelungen, in denen wegen der Ausnahmesachverhalte von der Zustimmung des betroffenen Geselischafters abgesehen wird. Sowohl von der Vertragssystematik wie vom Vertragszweck her Ist es daher ausgeschlossen, die Sonderregelung in § 11 Abs. 2, 3 des Gesellschaftsvertrages als Unterfall der in § 4 Abs. 1 des Gesellschaftsvertrages geregelten Verfügung über Gesellschaftsanteile anzusehen, Damit würde im Ergebnis der § 11 Abs. 2, 3 des Gesellschaftsvertrages wieder aufgehoben, womit die Interpretation des LG in sich widersprüchlich würde. Daß die Beschlußfassung vom 28. 11. 1980 vom Vorlegen eines wichtigen Grundes in der Person des Gesellschafters B. ausgeht, ohne diesen Grund darzulegen, ist für die registerrechtliche Beurteilung unerheblich. Im Gesellschaftsvertrag vom 6. 11. 1979 ist nicht vorgesehen, daß die Regelung des § 11 Abs. 2, 3 des Gesellschaftsvertrages unter dem Vorbehalt der Darlegung oder des Nachweises eines wichtigen Grundes in der Versammlung steht. Das Fehlen eines wichtigen Grundes mag eine Anfechtungsklage rechtfertigen; darüber hat aber nicht das Registergericht, sondern nur ein Prozeßgericht zu erkennen. 2. Nach §§ 27 FGG , 563 ZPO hat der Senat zu prüfen, ob sich die angefochtene Entscheidung nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt_ Das ist dann der Fall, wenn die zur Eintragung angemeldeten Beschlüsse aus Rechtsgründen unbeachtlich sind. Davon kann jedoch nicht ausgegangen werden. Dem Registerrichter obliegt es grundsätzlich nicht, Gesellschafterbeschlüsse auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Selbst Beschlüsse, die anfechtbar sind, hat er einzutragen (KG JW 1936, 334 Nr. 25). Seine Überprüfung ist darauf beschränkt, ob der Gesellschafterbeschluß einen Mangel Heft Nr. 12 MittrihNotK - Dezember 1981 aufweist, der ihn nichtig macht (ScholzIK. Schmidt, § 45 GmbHG, Anm. 50). Die Nichtigkeit ist der Ausnahmefall (zur Abgrenzung siehe Hachenburg/Schillingautt, 7. Aufl., § 47 GmbHG, Anhang, Anm. 20; Scholz/K. Schmidt, § 45 GmbHG , Anm. 43). Im Ausgangsfall liegt kein Nichtigkeitsgrund vor. Das GmbH-Gesetz enthält selbst keine Vorschriften über die Abgrenzung nichtiger und lediglich anfechtbarer Gesellschafterbeschlüsse. Diese Gesetzeslücke ist nach einhelliger Auffassung dadurch zu schließen, daß die Vorschriften der § 241 ff. AktG auf fehlerhafte Gesellschafterbeschlüsse einer GmbH sinngemäß anzuwenden sind, also insoweit, wie die Besonderheiten der GmbH keine Abweichung erfordern (Hachenburg/Schilling/Zutt § 47 GmbHG , Anhang, Anm. 2 m. N.), Im Ausgangsfall liegen keine Einberufungsmängel, Einladungsmängel oder Beurkundungsmängel (vgl. § 241 Nr. 1, 2 AktG) vor. Keiner der Beschlüsse in der Gesellschafterversammlung vom 28. 11. 1980 verstößtauch gegen das Wesen der Gesellschaft mit beschränkter Haftung ( § 241 Nr. 3 AktG ; siehe dazu ScholzIK. Schmidt § 45 GmbHG , Anm. 55). Der Gesellschaftsvertrag ist die lex contractus, der sich die Gesellschafter in freier Willensentscheidung unterworfen haben. Diese Befugnis widerspricht nicht dem Wesen der GmbH, sondern ist umgekehrt Ausübung des den Gesellschaftern gewährleisteten Rechts, ihre inneren Verhältnisse frei zu gestalten ( § 45 Abs. 1 GmbHG ). Die Gesellschafter sind in der Ausformung der inneren Verfassung der GmbH grundsätzlich frei. Das GmbHG enthält auch keineVorschrift, durch die eine Regelung entsprechend dem § 11 des Gesellschaftervertrages unzulässig wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, daß die Beschlußfassung vom 28. 11, 1980 ihrem Inhalt nach gegen die guten Sitten verstieße ( § 241 Nr. 4 AktG ). Die Beschlüsse stellen nur Anwen• dungsfälle der Im Gesellschaftsvertrag vorgesehenen Maßnahmen dar. Damit entfällt ein Inhaltsverstoß gegen die guten Sitten (vgl. BGHZ 15, 385 = DNotZ 1955, 634 ). Ob beim Zustandekommen der Beschlüsse ein Machtmißbrauch ursächlich gewesen ist, ist registerrechtlich unerheblich, da er lediglich zur Anfechtbarkeit führen würde ( BGHZ 8, 355 ; Scholz/K. Schmidt, § 45 GmbHG , Anm. 56). Mangels eines Nichtigkeitsgrundes ist daher die Beschlußfassung in der Gesellschafterversammlung vom 28. 11. 1980 für das Registergericht beachtlich. Daran kann sich nur dann etwas ändern, wenn die Beschlüsse durch erfolgreiche Anfechtung zu nichtigen Beschlüssen werden (§ 241 Nr, 5 AktG). Nach dem Akteninhalt ist die Beschlußfassung Vom 28. 11. 1980 weder mit der Anfechtungsklage angegriffen noch eine solche Klage in die Wege geleitet worden. Sollte diese zwischenzeitlich gleichwohl geschehen sein, bleibt dem Registergericht immer noch die Möglichkeit, zu prüfen, ob eine Aussetzung des Verfahrens nach § 127 EGG veranlaßt ist. Insoweit Ist das Registergericht durch den Senatsbeschluß nicht gebunden. Anm. d. Sctrifft: Zum Prüfungsrecht des Registergerichts vgl. auch OLG Köln MittRhNotK 1981, 262 . 3. Steuerrecht/Grunderwerbsteuer — Erschließungskosten als Teil der grunderwerbsteuedichen Gegenleistung (BFH, Urteil vom 11.3. 1981 —IIR 77/78— BSt131. II 1981, 537) GrEStG 1940 § 11 Abs. 1 Nr.1 Ist einer GmbH unwiderruflich Vollmacht zum Verkauf von unerschlossenem Grundbesitz erteilt worden, hat sich die GmbH dem Eigentümer gegenüber zur Erschließung verpflichtet und sie Ist darüber hinaus von der Gemeinde mit der Erschließung beauftragt worden, so gehört bei einem Verkauf von Teilflächen durch die GmbH als Bevollmäch tagte des bisherigen Eigentümers auch die Übernahme der der GmbH entstandenen bzw. entstehenden Erschließungskosten durch den Käufer jedenfalls dann zur Gegenleistung, wenn der Käufer in Erfüllung des Kaufvertrages ein erschlossenes Grundstück erhält (Fortentwicklung der Urteile vom 16.11. 197611 R 111/72, BFHE 121, 208 ,13StBI.111977, 327 = MittRhNotK 1977, 62 und vom 9.5. 1979 ll 1 56/74, . BFHE 128, 92 , BStBl 111979, 577 =' MittRhNotK 1980, 16 ). Zum Sachverhalt: Die Eigentümer eines Grundstücks in A hatten der Förderungs-GmbH des Landkreises B (GmbH) durch notariell beurkundeten Vertrag unwiderruflich Vollmacht erteilt, das Grundstück ganz oder teilweise an Dritte oder an sich selbst für Gewerbeansiedlungen zu veräußern. Die GmbH hatte sich in diesem Vertrag verpflichtet, den Verkauf unverzüglich für 17,50 DM je qm vorzunehmen, wobei sie berechtigt war, Teilstücke kostenlos auf die Gemeinde A oder den Landkreis B als Straßenfläche zu übertragen. Den bisherigen Eigentümern allerdings hatte die GmbH wegen dieser Straßenflächen einen allgemeinen Kostenbeitrag von 17,50 DM je qm zu zahlen. Der jeweilige Kaufpreis sollte von den Käufern über die GmbH an die bisherigen Eigentümer gezahlt werden. Die GmbH hatte vorab jedoch .. DM nach Eintragung der Auflassungsvormerkung für sie und Genehmigung des Bebauungsplanes zu zahlen. Der Restkaufpreis war zur Hälfte sechs Monate nach Genehmigung des Bebauungsplanes und zur weiteren Hälfte nach weiteren sechs Monaten von der GmbH an die bisherigen Eigentümer zu entrichten. Die GmbH hatte sich darüber hinaus verpflichtet, die ordnungsgemäße Erschließung des Grundstückes sicherzustellen, mit der Erschließung unverzüglich nach der behördlichen Genehmigung zu beginnen und sie in angemessener Zeit zu beenden. Der von der Gemeinde A aufgestellte Bebauungsplan wurde zum Vertragsinhalt gemacht Am 6. 8. 1973 beauftragte die Gemeinde A die GmbH mit der Durchführung der Erschließung. Mit notariell beurkundetem Vertrag vom 10. 8. 1973 kaufte der Kläger von den bisherigen Eigentümern ein Teilstück zum Preise von 17,50 DM je qm. Für die bisherigen Eigentümer handelte die GmbH aufgrund der unwiderruflichen Vollmacht Nach dem Kaufvertrag war der Kaufgegenstand dem Kläger am Tage der Auflassung zum Besitz zu übergeben. Die Auflassung wiederum war abhängig von der Zahlung des Kaufpreises und von der Zahlung von 16,80 DM je qm an die GmbH u. a. für die Durchführung der Erschließunggmaßnahmen, zu denen sich die GmbH in dem Kaufvertrag auch dem Käufer gegenüber verpflichtete. Das FA rechnete den von dem Kläger an die GmbH für Erschließungsmaßnahmen zu zahlenden Betrag von 16,80 DM je qm zur Gegenleistung für den Kauf des Grundstücks. Es setzte durch Bescheid Grunderwerbsteuer lest Mit der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage beantragte der Kläger die Herabsetzung der Grunderwerbsteuer mit der Begründung, die an die GmbH zu zahlenden 16,80 DM je qm gehörten nicht zur grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung. Gegenstand des Erwerbsvorganges gemacht wird. Ob auch in Fällen der vorliegenden Art gilt, daß Grundstücke regelmäßig in dem Zustand verkauft werden, in dem sie sich im Zeitpunkt des Erwerbsvorgangs befinden (vgl. die BFHUrteile vorn 28. 4, 1970 II R 109/65, BFHE 99, 250 , 254. BStB1.111970, 600 und BFHE 128, 92 , 93, BStBI.411979, 577 = MittRhNotK 1980, 16 ), kann im Streitfall offenbleiben (vgl_ hierzu auch das Urteil vom 12.3. 198011 R 52/77, BFHE 130, 341, 343, BStBl. II 1980. 472). Denn aus dem Kaufvertrag ergibt sich eindeutig, daß Gegenstand des Kaufvertrages das erschlossene Grundstück war. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages hatte die GmbH ausweislich der Erklärungen in § 6 des Kaufvertrages vom 10.8. 1973 mit Erschließungsmaßnahmen bereits begonnen. Sie verpflichtete sich, die Erschließung ohne Verzögerung zu beenden. Das Grundstück sollte Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises und der Beträge für die Erschließung des Grundstücks aufgelassen werden. Der Besitz sollte am Tage der Auflassung auf den Kläger übergehen. Für den Kläger bestand keine Möglichkeit das Grundstück unerschlossen zu erwerben, da die GmbH der von der Gemeinde beauftragte Erschließungsträger war und sich auch vor Abschluß des Erschließungsvertrages den bisherigen Grundstückseigentümern gegenüber zur Erschließung des Grundstücks verpflichtet hatte. Der Kläger war unter diesen Umständen nicht in der Lage, das Grundstück unerschlossen zu erwerben oder irgendeinen Einfluß auf die Art der Erschließung zu nehmen_ Es muß vielmehr davon ausgegangen werden, daß die GmbH nicht bereit war, von ihrer unwiderruflichen Verkaufsvollmacht zugunsten des Klägers Gebrauch zu machen, wenn dieser nicht seinerseits die Zahlung der anfallenden Erschließungskosten übernahm. Denn die GmbH hätte andernfalls keine rechtlichen Möglichkeiten gehabt, von dem Käufer eine Erstattung der ihr entstandenen Erschließungskosten zu erzwingen (vgl. das Urteil des BGH vom 8. 11. 1973 VII ZR 246/72, BGHZ 61, 359 ). Unter diesen Umständen bleibt kein Raum für die Annahme. die bisherigen Eigentümer hätten, vertreten durch die GmbH, das unerschlossene Grundstück verkauft und die GmbH und der Kläger hätten sich unabhängig davon geeinigt, daß letzterer die GmbH mit der Erschließung beauftragte und die Kosten für diese Erschließung übernahm. Der Kläger mußte vielmehr die an die GmbH zu zahlenden Beträge aufwenden, um das Grundstück im erschlossenen Zustand zu erhalten. In diesem Zusammenhang ist nicht von entscheidender Bedeutung, ob die Erschließung bereits im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs beendet war oder noch nicht Denn Gegenstand des Erwerbsvorgangs war ein erschlossenes Grundstück, Das FG hat die Klage abgewiesen. Aus den Gründen: Die Revision des Klägers, mit der er seinen Klageantrag weiter verfolgt, ist unbegründet Die von dem Kläger an die GmbH gezahlten Beträge für die Erschließung des erworbenen Grundstücks und zur Abgeltung des Verwaltungsaufwands gehören zur Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks. Zur Gegenleistung gehört gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG 1940 bei einem Kauf der Kaufpreis einschließlich der vom Käufer übernommenen sonstigen Leistungen. Die sonstigen Leistungen sind u. a. dann Teil der grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung. wenn der Erwerber sie als Entgelt für den Erwerb des Grundstücks gewährt (vgl. u. a. die Urteile des BFH vom 27. 6. 1968 11 112/64, BFHE 93, 183 , 185, BStBl. II 1968, 690; vom 21. 11. 1974 II R 61/71, BFHE 114, 507 , 509, BStBl. II 1975, 362 und vom 9. 5. 1979 II R 56/74, BFHE 128, 92, 93. BStBl. II 1979. 577 = MittRhNotK 1980, 16 ). Ist die sonstige Leistung Äquivalent für eine Werterhöhung des zu erwerbenden Grundstücks, so hängt die Entscheidung, ob sie Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks ist, davon ab, in welchem Zustand das Grundstück zum 4. Steuerrecht/Grunderwerbsteuer — Gegenleistung bei Übernahme zinsverbilligter öffentlicher Mittel (BFH, Urteil vorn 24 3. 1961 — 11 R 118/78 — 88(81. 1981. 487) GrEStG § 11 Abs. 1 Nr. 1 RewG 1965 § 12 Abs. 1 Übernimmt der Käufer eines ganz oder teilweise mit öffentlichen zinsverbilligten Mitteln finanzierten Mietwohngrundstückes diese Darlehensverbindlichkeiten, so sind diese bei der Ermittlung der grunderwerbsteuerrechtlichen Gegenleistung regelmäßig mit dem Nennwert anzusetzen (Anschluß an das Urteil vom 12. 12. 1979 II R 127/74, BFHE 129, 404 , BStBl. lt 1980, 218 = MittRhNotK 1980, 148 ). Zum Sachverhalt: Der Kläger kaufte am 14. 1. 1958 ein Grundstück. Nach dem beurkundeten Kaufvertrag übernahm er u. a folgende Verbindlichkeit: Eine in Abteilung III Nr. 16 des Grundbuches hypothekarisch gesicherte Schuld gegenüber der Gebietskörperschaft G.-B. Wohnungsbau Kreditanstalt nach dem Valutastand vom 31. 12. 1957. Heft Nr. 12 • MittRhNotK Dezember 11381 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 11.03.1981 Aktenzeichen: II R 77/78 Erschienen in: MittRhNotK 1981, 287-288 Normen in Titel: GrEStG 1940 §11