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V ZB 25/79

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. Mai 1981 V ZB 25/79 BGB §§ 705, 1353 ff,; GBO §§ 22, 29, 35 Erwerb und Halten von Grundbesitz als Zweck einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau schwerde - die Entstehung des Sondereigentums nicht verhindert. Dies ergibt sich schon daraus, daß die Lage dieser Zuleitungen im Aufteilungsplan überhaupt nicht dargestellt Ist. b) Das LG hat auch zu Recht angenommen, daß die Antragstellerin an dem Kelterabstellraum Nr. 58 ein Sondernutzungsrecht erworben hat Gemäß § 15 Abs. 1 WEG können die Wohnungseigentümer den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums durch Vereinbarung regeln. Die mit der Teilungserklärung getroffene Gebrauchsregelung ist einer Vereinbarung über den Gebrauch des gemeinschaftlichen Eigentums im Sinn des § 15 Abs. 1 WEG gleichzusetzen ( BGHZ 73, 145 , 147- DNotZ DNotZ 1975, 31 ; Senatsbeschluß vom 19. 12. 1980 BReg. 2 Z 23/80; Palandt/Bassenge, § 10 WEG , Anm. 1b; Weitnauer/ Wehs, § 8 WEG , Rd.-Nr. 4a). Im vorliegenden Fall wurde durch die Teilungserklärung der im Aufteilungsplan mit Nr. 58 gekennzeichnete Kellerabstellraum dem Eigentümer der Wohnung mit derselben Nummer zur ausschließlichen Nutzung zugewiesen. Mit der Eintragung der Teilungserklärung Im Grundbuch wurde damit das Sondernutzungsrecht an dem Kellerabstellraum Nr. 58 Inhalt des Sondereigentums an der Wohnung Nr. 58 (§ 10 Abs. 2 WEG). Dabei kommt es entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nicht darauf an, daß der Kellerabsteltraum Nr. 58 abweichend vom Aufteilungsplan - durch die entsprechende Anbringung eines Lattenverschlags - mit dem benachbarten Abstellraum Nr. 55 vereinigt wurde. Denn dadurch wurde die Möglichkeit der Identifizierung des der Wohnung Nr. 58 zugeordneten Abstellraums anhand des Aufteilungsplans nicht aufgehoben. Ohne Bedeutung ist auch, daß ein Abstellraum Nr. 58 abweichend vom Aufteilungsplan nicht gebildet wurde, sondern ein Abstellraum aus der Verbindung der Grundflächen der (geplanten) Abstellräume Nrn. 58 und 55. Denn Sondernutzungsrecht© können nicht nur an Räumen, sondern auch an Flächen des gemeinschaftlichen Eigentums begründet werden (vgl. § 15 Abs. 1 WEG ; BayObLGZ 1977, 159, 161- DNotZ 1977, 667 : Bärmann/PickiMerle, Rd.-Nrn. 4, 18; VVeitnauer/Wirths, Rd.-Nr. 2, je zu § 15 WEG ). Zutreffend hat das LG auch ausgeführt, daß die Antragstellerin die beiden Wohnungseigentumsrechte, die sich auf die geplanten Wohnungen Nrn. 57 und 58 beziehen und die aus diesen gebildete 4-Zimmer-Wohnung zum Gegenstand haben, rechtswirksam erworben hat. Mit dem Wohnungseigenturnsrecht Nr. 58 hat sie zugleich das mit diesem verbundene Sondernutzungsrecht an dem Kellerabstellraum Nr. 58 erworben. Die durch die Teilungserklärung getroffene Regelung über die Sondernutzung an den Kellerabtellen ist nicht nachträglich geändert worden, Dazu hat das LG - bindend für das Rechtsbeschwerdegericht - festgestellt, daß eine solche Änderung weder durch die Firma X. (solange sie Eigentümerin war) noch später durch einen Beschluß aller Wohnungseigentümer vorgenommen wurde, c) Dem von dem LG zuerkannten Anspruch auf Überlassung des Gebrauchs des ursprünglich mit der Nr. 58 bezeichneten Kellerraums steht auch nicht der von der Rechtsbeschwerde geltend gemachte Umstand entgegen, daß dieser als Raum nicht existiert. Denn der Anspruch hat den in Frage stehenden „Kellerraum" in seiner tatsächlichen Gestalt zum Gegenstand, nämlich seine Grundfläche und den darüberliegenden Luftraum. Ob das LG auch zu Recht statt des gestellten Räumungs- und Herausgabeanspruchs lediglich einen Anspruch auf Gestattung des Gebrauchs zuerkannt hat, ist hier nicht zu entscheiden; denn Insoweit ist der Beschluß nicht angefochten. d) Schließlich hat das LG im Ergebnis zu Recht auch den Einwand der Schikane ( § 226 BGB ) für unbegründet erachtet. Allerdings ergibt sich die Unbegründetheit dieses Einwende entgegen der Meinung des LG nicht bereits daraus, daß sich die Antragstellerin auf ein wirksam begründetes Sondernutzungsrecht beruft Denn gemäß § 226 BGB ist dia Ausübung eines Rechts unzulässig, wenn sie nur den Zweck haben kann, einem anderen Schaden zuzufügen. Der Einwand setzt demnach das Bestehen eines Rechts gerade voraus. Unbegründet Ist der Einwand im vorliegenden Fall aber, weil nicht feststeht, daß die Beanspruchung des Kellers Nr. 58 durch die Antragstellerin nur den Zweck haben kann, den Antragsgegnern Schaden zuzufügen, Der von dem Amtsrichter am 21.3. 1979 eingenommene Augenschein hat die Behauptung der Antragstellerin bestätigt, daß der von ihr begehrte Kellerraum Nr. 58 im Gegensatz zu dem von ihr benutzten Kellerraum keine seine Benutzung beeinträchtigenden Rohrleitungen aufweist, aber ein Fenster hat. Die Vorteile dieser Eigenschaften des Kellers Nr. 58 liegen auf der Hand. Bei dieser Sachlage kann keinesfalls ausgeschlossen werden, daß die Antragstellerin sich jedenfalls auch diese Vorteile sichern will. 6. Gesellschaftsrecht/Grundbuchrecht - Erwerb und Halten von Grundbesitz als Zweck einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts - Nachweis der Erbfolge gegenüber dem Grundbuchamt (BGH, Beschluß vorn 20. 5. 1981 - V ZB 25179 -) BGB §§ 705; 1353 ti. GBO §§ 22; 29; 35 Abs. 1. Ehegatten können sich zum Zweck des Erwerbs und Haltens eines Familienheimes in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammenschließen. 2. Der Nachweis der Erbfolge gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 Gß0 Ist durch Vorlegung der Urschrift oder einer Ausfertigung des Erbscheins zu führen; eine beglaubigte Abschrift des Erbscheins ist auch dann nicht auereichend, wenn eine Grundbuchberichtigung beantragt wird. Die Vorlegung des Erbscheins kann aber ersetzt werden durch Verweisung auf die Nachlaßakten, sofern diese beim selben Amtsgericht geführt werden. Zum Sachverhalt; Die Bet zu 1 und ihr am 24. 4. 1975 verstorbener Ehemann Ferdinand S. haben durch notariell beurkundeten Vertrag vom 13_ 5_ 1954 ein noch abzutrennendes Grundstück gekauft Die Vertragsurkunde entheit hinsichtlich der Käufer den Zusatz „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts". Auf dem Grundstück sollte nach dem Vertrag durch die Verkäuferin ein Reihenbungalow errichtet werden. Das Grundstück ist der Bet zu 1 und ihrem Ehemann „in Gesellschaft bürgerlichen Rechts" aufgelassen worden; dementsprechend sind sie am 15. 9. 1966 als Eigentümer in Gesellschaft bürgerlichen Rechts in das Grundbuch eingetragen wurden. Nach dem Tode des Ehemannes teilten die Bet zu i und der Sohnder beiden, der Bet. zu 2, in einem gemeinsamen Schreiben dem Grundbuchamt mit, daß der Gesellschaftsanteil des Ferdinand S. auf die Bet. in ungeteilter Erbengemeinschaft übergegangen sei und daß sie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts fortsetzten. Zugleich beantragten sie in dem formlosen Schreiben die Berichtigung des Grundbuchs dahin, daß der Anteil des Ferdinand S. auf sie in ungeteilterErbengebuchamt beglaubigte Abschrift eines Erbscheins vom 28, 6. 1976 übersandt, nach dessen inhalt Ferdinand S. von den Bei, zu je i/2 beerbt worden ist Auf schriftlichen Hinwels des Rechtspflegers u. a. darauf, daß eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts als durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst gelte, soweit der Gesellschaftsvertrag nichts anderes besage. teilten die Bet hierzu mit, ein schriftlicher Gesellschaftsvertrag sei nicht vorhanden, mündliche Vereinbarungen seien nicht getroffen, es gälten die Regeln der §§ 705 ff. BGB . Sie beantragten - in dem wiederum formlosen Schreiben - nunmehr Berichtigung des Grundbuchs dahin, daß der Anteil des Ferdinand S. auf sie in Gesellschaft bürgeelchen Rechts übergegangen eie Hilft Nr. 112 MittfihNoliK JanuarfFebniar 1992 19 per Rechtspfleger wies darauf die Berichtigungsanträge zurück. in der dagegen eingelegten „Beschwerde" erklärten die Bet. zunächst „zur Klarstellung', Ihr Begehren gehe dahin, die Übereinstimmung des Grundbuchs mit den „richtigen Eigentumsverhältnissen' zu erreichen; an späterer Stelle heißt es. die Berichtigungsanträge bezögen sich auf die Eigentumsverhältnisse des Grundstücks vor der Auseinandersetzung, nämlich hinsichtlich des Übergangs von Vermögenswerten durch Erbfall. Rechtspfleger und AG haben nicht abgeholfen. Das LG hat des nunmehr als Beschwerde geltende Rechtsmittel als unbegründet zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde der Bet. Das HansOLG In Hamburg hält die weitere Beschwerde für begründet und möchte die Sache zu weiterer Veranlassung zurückverweisen. Es sieht sich - und zwar im Zusammenhang mit der Frage, ob überhaupt zwischen der Bet. zu 1 und ihrem Ehemann ein Gesellschaftsverhältnis im Sinn der §§ 705 ff. BGB bestand - an einer entsprechenden Entscheidung jedoch gehindert durch den Beschluß des OLG Köln, DNotZ 1967, 501 , sowie durch die Urteile des BGH vom 7. 4. 1988, FamRZ 1966, 442 ; vom 29. 5. 1974, WM 1974, 947 ; vom 5. 7. 1974, WM 1974, 1024 und vorn 9.10. 1974, WM 1974, 1162 Das OLG hat deshalb gemäß § 79 Abs. 2 G80 die Sache dem BGH zur Entscheidung vorgelegt Aus den Gründen: Die zulässige Beschwerde Ist begründet. 1. Was die Rechtslage vor dem Tode des Ehemannes der Bet zu 1 betrifft, so erübrigt sich, wie schon das vorlegende Gericht zutreffend ausgeführt hat, nicht etwa schon auf Grund der bestehenden Eintragung und der sich hieran knüpfenden Vermutung des § 891 BGB eine Prüfung. ob die Bet zu 1 und ihr Ehemann Eigentum an dem Grundstück in Gesellschaft bürgerlichen Rechts erworben haben. Denn wenn mit dem Gesellschaftsverhältnis, das bei dem Grundstückserwerb als zwischen der Bet. zu 1 und Ihrem Ehemann als bestehend verlautbart wurde, ein rechnich nicht möglicher Zweck hätte verfolgt werden sollen und aus diesem Grund eine Gesellschaft in Wirklichkeit gar nicht zur Entstehung gekommen wäre, so würde es - da die tatsächlichen Umstände des Falles auch die Möglichkeit eines Eigentumserwerbs zur gesamten Hand auf anderer rechtlicher Grundtage nicht erkennen lassen - an den materiellen Voraussetzungen für den im Grundbuch eingetragenen Eigentumserwerb in Gesellschaft bürgerlichen Rechts fehlen; damit aber wäre die Vermutung des § 891 BGB widerlegt 2 Mit dem vorlegenden Gericht sieht der Senat indes keine Bedenken gegen die rechtliche Zulässigkeit eines Zusammenschlusses zwischen Eheleuten zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Zweck (nur) die Schaffung eines Familienheimes und dessen gemeinsames Bewohnen ist, Soweit in dem Beschluß des OLG Köln vom 10.3. 1967 eine gegenteilige Auffassung zum Ausdruck kommt, kann dem nicht gefolgt werden (s. auch die abi. Anm. von Faßbender, DNotZ 1967, 503 ). Wohl ist eine Zweckvereinbarung Im Sinn des § 705 BGB unerläßliche Voraussetzung für das Zustandekommen eines Gesellschaftsverhältnisses; als Gesellschaftszweck kann aber grundsätzlich jeder erlaubte wirtschaftliche oder ideelle Zweck in Betracht kommen. Es ist daher nicht in Zweifel zu ziehen, daß der Erwerb eines Grundstücks und dessen Halten, Verwalten und Bewohnen Zweck einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts sein kann, Auch unterliegen Gesellschaften zwischen Ehegatten insoweit keinen anderen Beurteilungskriterlen als Gesellschaften, zu denen sich andere Personen zusammenschließen. Insbesondere können Ehegatten ihre vermögensrechtlichen Beziehungen unabhängig davon gesellschaftsrechtlich ausgestalten, ob dadurch gleichzeitig Verpflichtungen berührt werden, die sich im Prinzip bereits aus den Vorschriften des Familienrechts ( §§ 1353, 1360 BGB ) ergeben (Schwierigkeiten können Insoweit allenfalls bei Gütergemeinschaft auftreten, siehe etwa BGHZ 65, 79 — DNotZ 1976, 1 13). Nach alledem kann Zweck des Zusammenschlusses zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts auch der Erwerb und das Halten eineseiur für die Familie bestimmten Heimes durch Ehegatten sein. Die von dem vortegenden Gericht angeführten Urteile des Bundesgerichtshofes (s. o.) stehen dem nicht entgegen. Wie der li. Zivilsenat und - als Nachfolgesenat des IV. Zivilsenats in dem hier interessierenden Zusammenhang - der IX. Zivilsenat auf Anfrage bestätigt haben, besagen diese Urteile nichts zu der hier zur Erörterung stehenden Frage. Vielmehr handelte es sich in den dort zugrundeliegenden Fällen jeweils um Probleme der Ehegattinnengesellschaft, nämlich um die ganz andere Frage, ob 'und unter welchen Voraussetzungen zwischen Ehegatten, die einen Gesellschaftsvertrag nicht ausdrücklich geschlossen haben, eine - durch schlüssiges Verhalten zustande gekommene - Innengesellschaft auch dann angenommen werden kann, wenn nach außen hin nur ein Ehegatte im Rechtsverkehr aufgetreten ist Insoweit ist in jenen Urteilen ausgesprochen worden, daß es bei derartiger Sachlage an Indizien für die Annahme eines konkludenten Abschlusses eines Gesellschaftsvertrages fehlt, wenn ein Ehegatte nur Beiträge leistet, die er ohnehin aus Gründen de' ehelichen Lebensgemeinschaft zu leisten verpflichtet ist. 3. Die Gesellschaft zwischen der Bet zu 1 und ihrem Ehemann ist gernä6 § 727 Abs. 1 BGB durch den Tod des letzteren aufgelöst worden, da nach der Feststellung des LG keine abweichenden Vereinbarungen getroffen waren. Das LG hat allerdings in diesem Zusammenhang die Frage einer gegebenenfalls aus den Umständen eines Falles zu entnehmenden - stillschweigenden Vereinbarung nicht ausdrücklich erörtert Es sind jedoch keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß dieser Gesichtspunkt übersehen worden wäre. Es kann daher auf sich beruhen, welche Sicht insoweit im allgemeinen bei Dauergesellschaften geboten ist (siehe dazu RGRK/v. Gamm, 12. Aufl., § 727 BGB , Rd.-Nr. 1 und 6: Soergei/Schultze-von Lasaule, 10. Aufl, § 727 BGB , Rd.-Nr. 12) oder bei Gesellschaften, bei denen es in erster Linie nicht uni persönliche Mitwirkung, sondern um Vermögenshingabe geht (RGRK/v. Gamm, a.a.O., Rd.-Nr. 1). Im übrigen stützt sich auch die weitere Beschwerde insoweit nicht etwa auf einen konkreten Umstand des vorliegenden Falles, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, betreffenden Vortrag. Sonach ist davon auszugehen, daß mit dem Tod des Ehemannes der Bet zu 1 die Gesellschaft sich in eine Abwicklungsgesellschaft umgewandelt hat an der neben der Bet. zu 1 die Erbengemeinschaft beteiligt war (MünchKomm/Ulmer, § 727 BGB, Rd.-Nr. 10). An der Abwicklungsgeseilschaft beteiligte Personen waren sonach die beiden Beteiligten des vorliegenden Verfahrens. Die Abwicklungsgeselischaft ist nach den weiteren Feststellungen des LG aufgrund Fortsetzungsbeschlusses der Bet. Inzwischen allerdings wieder zu einer werbenden Gesellschaft geworden; Mitglieder dieser Gesellschaft sind wiederum die beiden Bet (auch hierzu MünchKomm/Ulmer, § 705 BGB, Refehle 10). 4. Mit dem vorlegenden Gericht geht der Senat davon aus, daß das Begehren der Bet. vorrangig darauf gerichtet ist, daß neben der Bet zu 1 anstelle des verstorbenen Ferdinand S. der Bet.zu 2 eingetragen wird, im Grundbuch also als Eigentümer des Grundstücks beide Bet in Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgewiesen werden. Damit würde auch der Rechtslage, wie sie sich nach den obigen Ausführungen inzwischen darstellt, entsprochen. Die formellen Voraussetzungen für eine Eintragung dieses inhalts liegen nun allerdings noch nicht vollständig vor; das LG hätte die Eintragung aber auch nicht ablehnen dürfen. ohne weitere Veranlassung in Betracht zu ziehen. a) Zu den formellen Eintragungsvoraussetzungen gehören hier nicht nur der Nachweis für die Fortsetzungsgesellschaft Heft Nr. 1/2 MittertNote. Januar/Februar 1982 Nachweis der durch den Tod des Ferdinand S. eingetretenen Rechtslage. Wie nun schon das vorlegende Gericht ausgeführt hat, Ist eben diese durch den Tod des Ehemannes der Bet zu 1 entstandene Rechtslage und die dadurch bewirkte Unrichtigkeit des Grundbuchs bisher nicht In der erforderlichen Form nachgewiesen worden. Denn gemäß § 35 Abs. 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich nur durch Erbschein geführt werden. Dies bedeutet, daß der Erbschein in Urschrift oder Ausfertigung vorgelegt werden muß; eine lediglich beglaubigte Abschrift des Erbscheins, wie sie hier bisher vorliegt, ist im Hinblick auf die gegenüber § 29 GBO speziellere Vorschrift des § 35 GBO auch in einem Fall der Grundbuchberichtigung nicht ausreichend (so auch Horber, 15. Aufl., § 35 GBO , Anm. 3 B a; Hesse/Saage/Fischer, 4. Aufl., § 35 GBO , Anm. 1 3.; a. A. allerdings Metkellehof/Ried« 6. Aufl., § 35 GBO , Anm. 38; KuntzeiErteHerrmann/Eickmann, 2. Aufl., § 35 GBO , Rd.-Nr. 31; Haegele, 6. Aufl., Rd.-Nr, 295). Wenn allerdings, wie im vorliegenden Fall, die Nachlaßakten beim selben AG geführt werden, so kann die Vorlegung des Erbscheins auch durch Verweisung auf die Nachlaßakten ersetzt werden (Horber, § 35 GBO , Anm. 3 B b; Hesse/ Saage/Fischer, a.a.O.; Melkel/Innhot/Riedel, a.a.O., § 35 GBO , Anm. 31; Haegele, a,a.O.). b) Was dagegen die Umwandlung der Abwicklungsgesellschaft in eine werbende Gesellschaft betrifft, so bedarf es, wie das vorlegende Gericht ebenfalls schon im einzelnen ausgeführt hat„ dann, wenn dies ohne Wechsel in der Person der Gesellschafter vor sich geht, keiner Grundbuchberichtigung und daher auch nicht eines Nachwelses in der Form des § 29 Abs. 1 GBO , sondern nur einer Richtigstellung der tatsächlichen Angaben ( BayObLGZ 1951, 426 , 430 NJW 1952, 28— DNotZ 1951, 430 ; Horber, a.a.O., § 22 GBO , Anm. 2 B 8). Eine solche Personenidentität ist im vorliegenden Fall gegeben. c) Wie sich somit aus diesen Ausführungen ergibt, steht entgegen der Ansicht des LG die Weigerung der Bet., weitere notarielle Beurkundungen zu veranlassen, einem weiteren Tätigwerden des Grundbuchamts nicht entgegen. 7. Gesellschaftsrecht - Kein Ausweis neuer Stammeinlagen in der Satzung bei Kapitalerhöhung (BayObLG. Beschluß vorn 17. 9. 1981 - BReg. 1 Z 69/81 mitgeteilt von Richter am BayObLG Dr. Martin Pfeufter, München) GmbHG §§ 3 Abs. 1 Nr. 4, 56 GmbHÄndG Art. 12 §§ 1, 2 Bei der Anmeldung einer zum Zwecke der Fortsetzung der Gesehsciulft beschlossenen Kapitalerhöhung auf DM 50 000,- zur Eintragung in das Handelaregister genügt es. daß die auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlagen in den Erklärungen der Übemehrner der Stammeinlagen und in der Liste der Übernehmer enthalten sind; eine Aufnahme der auf das erhöhte Kapital zu leistenden Stammeinlagen und deren Übernehmer in die Satzung Ist nicht erforderlich; das gilt auch dann, wenn die neuen Stammelniagen noch nicht voll eingezahlt sind; § 3 Abs. 1 Nr. 4 GmbHG Ist nicht entsprechend anwendbar. Zum Sachverhalt: Im Handelsregister sind seit 1976 die Firma X.-GmbH mit einem Stammkapital von DM 40 000 und als deren alleiniger Geschäftsführer der Kautmann F. eingetragen. § 3 der Satzung. die Bestandteil des Gesellschaftsvertrags vorn 1. 7. 1976 ist, lautet: „Stammkapital und Stammeinlagen (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 40000,- DM vierzigtausend Deutsche Mark Heft Nr. 1/2 MitehNotK Januar/Februar 1982 (2) Die Gesellschafter übernehmen hierauf die folgenden Stammeinlagen: a) Herr A. 7200,- DM b) Herr B. 7200,- DM c) Herr C. 7200,- DM d) e) f) Herr D. 7200,- DM Herr E. 7200,- DM Herr F. 4000,- DM (3) Die Stammeinlagen sind mit der Hälfte vor der Eintragung in das Handelsregister in bar einzuzahlen. Ein weiteres Viertel können die Geschäftsführer bei Bedarf anfordern. Es ist binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung zu leisten. Über die Einforderung des Restes beschließt die Gesellschafterversammlung," Mit notariell beurkundetem Gesellschafterbeschluß vom 2.3. 1981 wurde des Stammkapital von DM 40 000,- auf DM 50000,- erhöht (Nr. II 1) und festgelegt, daß die neuen Stammeinlagen in bar zu erbringen sind, und zwar je zur Hälfte vor Eintragung in das Handelsregister, der Rest auf Anforderung der Geschäftsführung (Nr. 11 3) § 3 der Satzung erhielt gemäß dem Gesellschafterbes -chluß vorn 2. 3. 1981 nebst Nachtrag vom 16. 4. 1981 folgende Fassung: „Stammkapital und Stammeinlagen (1) Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 50000,- DM fünfzigtausend Deutsche Mark -. (2) Bei Gründung der Gesellschaft haben auf das seinerzeit vereinbarte Stammkapital von 40 000,- DM folgende Gesellschafter folgende Einlagen übernommen: Herr A_ 7200,- DM b) Herr 8, 7200,- DM c) Herr C. 7200,- DM d) Herr D. 7200,- DM e) Herr E. 7200,- DM Herr F. 4000,- DM. (3) Die Starnmeinlagen sind mit der Hälfte vor der Eintragung in das Handelsregister in bar einzuzahlen. Ein wetteres Viertel können die Geschäftsführer bei Bedarf anfordern. Es ist binnen zwei Wochen nach Empfang der Aufforderung zu leisten. Über die Einforderung des Restes beschließt die Gesellschafterversammlung,' Die Gesellschaft hat nunmehr noch vier Gesellschafter (F., 0., B. und 0.); diese übernahmen unter Nr. 111 des Gesellschafterbeschlusses vorn 2. 3. 1981 die neuen Stammeinlagen im Verhältnis ihrer Geschäftsanteile. Mit notariell beglaubigter Urkunde vorn 2. 3. 1981 meldete der Geschäftsführer die Kapitalerhöhung und die entsprechende Anderung des _§ 3 Abs. 1" des Gesellschaftsvertrags zur Eintragung in das Handelsregister an und versicherte, daß die neuen Stammeinlagen zu insgesamt DM 10 000.- je zur Hälfte einbezahlt sind und daß der Gesamtbetrag aller bisherigen und der neu eingezahlten Stemmeinlagen DM 25 000,- erreicht Mit Schreiben vorn 4. 5. 1981 teilte der Registerrichter dem Notar mit. der Änderungsanmeldung vorn 2_ 3. 1981 stehe folgendes Vollzugs. hindernis entgegen: Die neuen Stammeinlagen und deren Übernehmer seien in dem geänderten § 3 des Gesellschaftsvertrags (Satzung) unerwähnt geblieben. Das wäre nicht zu beanstanden, wenn die einzelnen Stammeinlagen vollständig eingezahlt waren; tatsächlich seien sie aber nur zur Hälfte eingezahlt Auch wenn bei der Kapitalerhöhung § 3 Abs. 1 Nr. 4 und § 5 GmbHG nicht anzuwenden seien, müßten die neuen Stammeinlagen und deren Übernehmer im einzelnen aufgeführt werden, weil sonst Verwirrung entstünde und angenommen werden könnte, sie seien im Gegensatz zu den alten Stammeinlagen voll und ganz eingezahlt Der Gläubigerschutz wäre dadurch beeinträchtigt § 3 des Gesellschaftsvertrags sei daher durch Angabe der neuen Stammeinlagen und deren Übemehmer zu ergänzen, Der Registerrichter halt der dagegen eingelegten Erinnerung nicht ab und legte sie dem LG als Beschwerde vor. Das tG wies die Beschwerde als unbegründet zurück. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde_ Aus den Gründen: 1. Das zulässige Rechtsmittel ist begründet 2. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens in beiden Instan• zen ist nur das in der Zwischenvertügung vom 4. 5. 1981 bezeichnete und mit der Erinnerung bestrittene Eintragungs21 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.05.1981 Aktenzeichen: V ZB 25/79 Erschienen in: MittRhNotK 1982, 19-21 Normen in Titel: BGB §§ 705, 1353 ff,; GBO §§ 22, 29, 35