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IV R 135/78

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BFH 25. Juni 1981 IV R 135/78 EStG § 15 Zur Frage der Mitunternehmerschaft bei Übertragung von Verwaltungsrechten auf Mitgesellschafter Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Kostenschuldners gegen die Kostenberechnung des Notars verläuft zwar im Wege der Beschwerde nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung, ist aber, da es sich aus Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergibt, ebenfalls eine solche Angelegenheit, so daß vorrangig die in § 156 KostO selbst geregelten und die im Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) enthaltenen Vorschriften gelten (vgl. Korinthenberg/Ackermann/Lappe, § 156 KostO , Rd.-Nr. 47). Nach § 16 Abs. 2 FGG erfolgt die Bekanntmachung gerichtlicher Verfügungen, wenn - wie vorliegend - mit ihr der Lauf einer Frist beginnt, durch Zustellung nach den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vorschriften der Zivilprozeßordnung, also gemäß den §§ 208 und 176 ZPO. Dahinstehen kann, ob § 176 ZPO in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit trotz der uneingeschränkten Verweisung in § 16 Abs. 2 FGG nur mit Einschränkungen Geltung hat, nämlich nur in streitigen Verfahren oder in nichtstreitigen Verfahren jedenfalls nur dann, wenn der Verfahrensbeteiligte dem Gericht gegenüber zum Ausdruck gebracht hat, daß Zustellungen nur an seinen Bevollmächtigten erfolgen sollen (vgl. BGHZ 65, 41 = NJW 1975, 1518 und BGHZ 81, 308 = NJW 1974, 240 = DNotZ 1974, 304 ). Denn das Verfahren nach § 156 KostG, an dessen Stelle sonst gemäß § 40 VwGO ein Verwaltungsgerichtsverfahren zu führen wäre, ist ein streitiges Verfahren im Sinne dieser Rechtsprechung, nämlich über den öffentlich-rechtlichen Gebührenanspruch des Notars gegen den Kostenschuldner mit einander widersprechenden Interessen (vgl. Korinthenberg/Ackermann/ Lappe, Vorbem, zu den §§ 154-157 KostO, Rd.-Nr. 4). Dle Bestellung der Rechtsanwälte für das Verfahren vor dem LG war auch aktenkundig. Die Zustellung an die Schuldnerin persönlich setzte die Notfrist daher nicht in Gang (Baumbach/Lauterbach, § 176 ZPO , Anm. 2 E). Zu Recht hat der Notar für die Jeweils gemeinsame Beurkundung der Angebote der Schuldnerin an alle in Betracht kommende Bauherren der jeweiligen Bauvorhaben jeweils das Eineinhalbfache der vollen Gebühr des § 37 KostO gemäß § 44 Abs. 2 Buchstabe a KostG nach den jeweils zusammengerechneten Werten der verschiedenen Angebote jeweils eines Bauvorhabens berechnet; denn die in einer Verhandlung beurkundeten Angebote für jeweils ein Bauvorhaben haben jeweils einen verschiedenen Gegenstand; sie richten sich an die in Betracht kommenden verschiedenen Bauherren der verschiedenen Einfamilienhäuser des jewelligen Bauvorhabens. Mit dem Notar ist als Wert dieser Angebote nicht nur gemäß § 25 Abs. 2 KostO jeweils die Summe der Honorare oder der Gewinne anzunehmen, die die Schuldnerin als Betreuerin und Verwalterin von den verschiedenen Bauherren des jeweiligen Bauvorhabens zu beanspruchen hat, sondern jeweils die Summe der gesamten Aufwendungen der verschiedenen Bauherren eines Bauvorhabens für ihr Einfamilienhaus. Diesen Standpunkt hat der Senat bereits für den vergleichbaren Fall entschieden, daß das Bauvorhaben aus Wohnungsund Teileigentumsrechten bestand und in der Form einer Bauherrengemeinschaft durchgeführt wurde (10 W 42/80 — JurBüro 1981, 258 = DNotZ 1981, 325 — MittRhNotK 1980, 232). Dies gilt auch für den vorliegenden Fall. daß das jeweilige zusammen betreute und verwaltete Bauvorhaben aus mehreren Einfamilienhäusern besteht; denn auf die Rechtsbeziehungen der einzelnen Bauherren eines Bauvorhabens untereinander kommt es nicht entscheidend an, sondern auf die Rechtsbeziehung des Bauherrn zu der Schuldnerin als der Betreuerin und Verwalterin seines Bauwerks. Mit der überwiegenden Ansicht in Rechtsprechung und Literatur ist ein Baubetreuungs- und -verwaltungsvertrag, wie die Schuldnerin ihn vorliegend den jeweiligen Interessenten der Bauvorhaben anbot, ein einheitlich zu bewertender Auatauschvertrag im Sinne der §§ 39 Abs. 2 und 44 Abs.1 S. 1 KostO, so daß die Gebühr nur einmal von dem Wert dieses Austauschvertrages einschließlich der mitbeurkundeten Vollmacht nach dem höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz zu berechnen ist, und nicht etwa gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 oder Abs. 2 KostO (OLG Stuttgart, KostRsp. KostG § 39 Nr. 35 — DNotZ 1977, 54 unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung in Justiz 1967, 201; BayObLG JurBüro 1973, 974 = DNotZ 1974, 115 ; Ackermann, JurBüro 1976, 434 f.; Mümmler, JurBüro 1976, 173 f.; Hartmann, § 44 KostO Anm. 2; Korinthenberg/Ackermann/Lappe, § 39 KostG, Rd.-Nr. 31 ff.; Rohs/Wedewer, § 39 KostG, Anm. 11 9; Retzer, Streifzug durch die Kostenordnung, 2. Aufl. 1980, S. 138; a. A. sind: OLG Zweibrücken DNotZ 1981, 328 ; OLG Köln DNotZ 1976, 248 für einen nur bedingt vergleichbaren Fall; OLG Gelle DNotZ 1974, 102 für einen nur bedingt vergleichbaren Fall; OLG Frankfurt DNotZ 1963, 566 ebenfalls für einen nur bedingt vergleichbaren Faß). Durch den Baubetreuungsvertrag mit den jeweiligen Interessenten eines Bauvorhabens sicherte sich die Schuldnerin im eigenen und im Interesse der Bauherren die Durchführbarkeit des jeweiligen Bauvorhabens und begründete, indem der Vertrag nur aus wichtigem Grunde kündbar war, und durch eine über den Tod der Bauherren fortdauernde Vollmachtserteilung (Verpflichtung zur Erteilung derselben im Rahmen des Angebots und Erteilung derselben bei der Annahme des Angebots auf Abschluß des Baubetreuungsvertrages) auch eine mittelbare Verpflichtung der Bauherren zum Erwerb des Grundstücks, weshalb solche Verträge der Beurkundung bedürfen. Der Bauherr verpflichtete sich zur Zahlung des festen Eigenkapitalanteils und der Gebühren an die Schuldnerin, und diese wurde bevollmächtigt, alle zur Errichtung des Gebäudes und der damit zusammenhängenden Geschäfte erforderlichen Verträge im Namen und für Rechnung des Bauherrn abzuschließen, z. B. den Kauf des Grundstücks sowie dessen Finanzierung wie auch die Finanzierung des Baues selber. Der Wert dieser Leistungen des Bauherrn, zu denen er sich gegenüber der Schuldnerin verpflichtet bzw. zu deren Verpflichtung in seinem Namen er die Schuldnerin bevollmächtigt, entspricht dem gesamten Aufwand des Bauherrn für sein Bauwerk. Nach erneuter Überprüfung besteht nach allem keine Veranlassung für den Senat, seine Rechtsprechung zu dieser Streitfrage zu ändern. Soweit der Notar die Annahme solcher Angebote erklärt hat, gelten für die Berechnung des Geschäftswertes die vorstehenden Ausführungen entsprechend, allerdings ist, weil jeweils nur ein Interessent eines der verschiedenen Angebote angenommen hat, nur der Aufwand für sein Bauwerk maßgebend; insoweit findet § 44 Abs.2a KostG keine Anwendung. 9. Steuerrecht/Einkommensteuer - Zur Frage der Mitunternehmerschaft bei Übertragung von Verwaltungsrechten auf Mitgesellschafter (BFH, Urteil vom 25. 6. 1981 -IV R 135/78-BStB1.111981, 779) EStG § 15 Abs. 1 Nr. 2 EIn als Kommanditist aufgenommenes Kind wird nicht Mituntemehmer, wenn es bis zur Vollendung des 28. Lebensjahres von der Verwaltung seiner Kommandltbetelligung ausgeschlossen ist (Anschluß an die ständige Rechtsprechung). Ob die im Gesellschaftsvertrag vereinbarte Übertragung dieser Verwaltungerechte auf den Vater zivilrechtlich wirksam ist, hat dafür keine Bedeutung. Ebenso ist unerheblich, daß dem Vater die elterliche Vermiigenssorge zustand; hieraus hätte er keine gleichartigen Verwaltungsrechte erlangt. Zum Sachverhalt: Zwischen A und 8 bestand eine OHG, die sich mit grafischen Arbeiten bescheinigte. Itn Jahre 1986 wurden zwei minderjährige Kinder jedes Gesellschafters als Kommanditisten aufgenommen. Im Gesellschaftsvertrag der KG behielten sich die persönlich haftenden Gesellschafter die Verwaltung der Einlagen und der Gewinnanteile ihrer Kinder bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres vor, Die Kommanditisten waren am Gewinn, nicht aber am Verlust der KG beteiligt. Heft Nr 3 MittRhNo1K März 1982 47 Anläßlich der einheitlichen Gewinnfeststellungen für die Streitjahre 1968 und 1989 vertrat das FA die Ansicht, die Kommanditisten seien nicht Mitunternehmer geworden; es rechnete den Gesellschaftsgewinn den persönlich haftenden Gesellschaftern zu. Das FG wies die Klage ab, Aue den Gründen: Zusätzlich spricht im Streitfall gegen die Mitunternehmerschaft der Kinder, daß sie nur am Gewinn, nicht aber an Verlusten der KG teilhaben sollten. Durch eine solche Absprache wird das Unternehmerrislko eines Gesellschafters wesentlich verringert; sie hindert zumindest In Verbindung mit anderen Umständen die Mitunternehmerschaft (BFH BFHE 59, 275, BStBI III 1954, 317; BFHE 98, 21 , BStBl 111970, 320. BFHE 125, 545 , BStBl 111978, 644). Die Revision ist unbegründet. Wie das FG zutreffend erkannt hat, waren die Kommanditisten nicht mitsteuerlicher Wirkung am Gewinn der KG beteiligt. 2. DIe hiergegen gerichteten Einwände der Revision greifen nicht durch. 1. Nach § 15 (Abs. 1) Nr. 2 EStG haben Gesellschafter von Personengesellschaften nur dann Einkünfte aus Gewerbebetrieb, wenn sie auch Mitunternehmer sind. Das gilt auch für die Gesellschafter einer KG. Einem Kommanditisten kommtnach ständiger Rechtsprechung die Eigenschaft eines Mitunternehmers nur dann zu, wenn er annähernd die Rechte erlangt hat, die einem Kommanditisten nach der Regelung des HGB zustehen (BFH BFHE 127, 188 , BStBI II 1979, 405; BFHE 128, 202, BStB1 II 1979, 620; BFHE 128, 375 , BStBI111979, 670). Nur in diesem Fall kann er Unternehmerinitiative entfalten und trägt er Untemehmerrisiko. Der Entscheidung des FG kann nicht entgegengehalten werden, sie wende fälschlich Rechtsgrundsätze für Familiengesellschaften an, obwohl im Streitfall eine Gesellschaft zwischen zwei Gesellschafterstämmen mit unterschiedlichen Interessen vorliege. Ob ein Gesellschafter Mitunternehmer geworden ist, beurteilt sich für alle Personengesellschaften nach gleichen Maßstäben; für die Gesellschafter von Familiengesellschaften bestehen darin keine besonderen Anforderungen. Im übrigen kann jedoch berücksichtigt werden, daß die Gesellschafterstämme mit gleichen Rechten ausgestattet sind und daß es sich bei der Aufteilung der Rechte innerhalb der Gesellschafterstämme um Regelungen Unter nahen Angehörigen ohne widerstreitende Interessen handelt. Nach dem Gesellschaftsvertrag der KG sollten den Kindern der Komplementäre die Rechte eines Kommanditisten bis zur Vollendung ihres 28. Lebensjahres und damit auch In den Streitjahren vorenthalten bleiben. Bls zu diesem Zeitpunkt hatten sich die persönlich haftenden Gesellschafter die Verwaltung der Kommanditanteile vorbehalten. Das bedeutete für die Kinder den Ausschluß von allen Mitwirkungsrechten, die das Gesetz auch für den Kommanditisten vorsieht und durch die er Unternehmerinitiative ausüben kann. Nachdem der Gesellschaftsvertrag ihnen bereits das Widerspruchsrecht gegen Maßnahmen der Geschäftsführung ( § 164 HGB ) genommen hatte, bedeutete die Übertragung der Verwattungsrechte auch den Verzicht auf die Wahrnehmung der einem Kommanditisten nach § 166 HGB zustehenden Kontrollrechte sowie auf die Teilnahme an Gesellschafterversammlungen und auf die Ausübung des Stimmrechts (§§161 Abs. 2,119 HGB). Auch die Vermögensrechte eines Kommendlüsten waren ihnen entzogen, weil die persönlich haftenden Gesellschafter kraft ihres Verwaltungsrechts über die Höhe der Entnahmen ( § 169 HGB ) bestimmten und ihnen auch die Möglichkeit verblieb. die Gesellschaft zu kündigen und mittels der Abfindung den Vermögenswert der Beteiligung zu realisieren. Wie mehrfach entschieden, ist ein in solcher Weise in seinen Rechten beschränkter Kommanditist nicht Mitunternehmer (BFH BFHE 103, 156 , BStBI 111972, 10; BFHE 118, 181 , BStBI II 1976; 328; BFHE 127, 188 , BStBl 111979, 405). Der Senat braucht nicht zu erörtern, ob die Übertragung der Verwaltungsrechte auf die persönlich haftenden Gesellschafter, insbesondere die Abtretung des mit der Gesellschaftsbeteillgung verbundenen Stimmrechts, zivilrechtlich wirksam Ist. Die Rechtsprechung des BGH geht davon aus, daß eine Abspaltung von Verwaltungsrechten von der Gesellschaftsbetelligung rechtlich nicht möglich ist und allenfalls vereinbart werden kann, daß das Stimmrecht des einen Gesellschafters ausgeschlossen sein, dasjenige des anderen Gesellschafters erhöht werden soll ( BGHZ 3, 354 ; BGHZ 20, 363 = DNotZ 1956, 495). Hieraus kann im Streitfall nicht gefolgert werden, die Kommanditisten seien mangels wirksamer Übertragung Ihrer Verwaltungsrechte Mitunternehmer geworden. Die Kommanditisten haben die Beschränkung im Verhältnis zu Ihren Vätern auf sich genommen. Insoweit regelt der Gesellschaftsvertrag Beziehungen zwischen einander nahestehenden Personen. Solche Regelungen müssen klar und eindeutig sein. Rechtspositionen, die ungewiß sind und von den Kommanditisten u. U. erst im Prozeßwege durchgesetzt werden müßten, können dabei nicht berücksichtigt werden (BFHE 118, 181, BStBI 11 1976, 328). Die Väter der Kommanditisten wollten den Gesellschaftsvertrag nur In der abgeschlossenen Form, also unter Verweigerung von Mitunternehmerrechten gegenüber ihren Kindern, durchführen. Nicht entscheidungserheblich ist auch der Hinweis, daß die Beteiligungen der Kommanditisten auch ohne Abtretung der Verwaltungsrechte der elterlichen Vermögenssorge (§ 1626 Abs. 2 BGB) und damit der Verwaltung durch die persönlich haftenden Gesellschafter unterlegen hätten, dies aber der Mitunternehmerschaft der Kinder nicht hinderlich sei. Verwaltungsrechte aufgrund des elterlichen Sorgerechts hätten beiden Eltern gemeinsam zugestanden und den Inhalt der Gesellschafterrechte des Kindes nicht verändert. Im Streitfall stand für die persönlich haftenden Gesellschafter bei der Verwaltung nicht das elterliche Sorgerecht, sondern die Ihnen durch den Gesellschaftsvertrag eingeräumte Befugnis im Vordergrund, die ihnen auch gegenüber dem volljährigen Kind zustand und von ihnen als eigenes Recht ausgeübt werden sollte, Wie weit sie hierbei die Interessen der Kommaridlüsten zu beachten hatten, kann dahinstehen; auch ein dahingehender schuldrechtlicher Anspruch der Kommanditisten würde nichts daran ändern, daß sie sich aufgrund des Gesellschaftsvertrags nicht als Gesellschafter betätigen konnten und deshalb nicht Mitunternehmer waren. Die Rechte von Mitunternehmern und insbesondere die Verfügungsgewalt über den Gewinn standen allein den persönlich haftenden Gesellschaftern zu; nur ihnen ist daher das Gesellschaftsergebnis zuzurechnen, 10. Steuerrecht/Elnkommensteuer - Zur Anwendung des § 7b EStG auf teilweise landwirtschaftlich genutzte Gebäude mit Wohn- und Wirtschaftsteil (BFH, Urteil vom 30. 7. 1981 -IV R 37/78 - BStBI.111981, 783) EStG 1969 § 7b EStDV 1969 § 52 Zur Anwendung des § 7b EStG auf teilweise landwirtschaftlich genutzte Gebäude mit Wohn- und Wirtschaftsteil. Zum Sachverhalt: Die Kläger sind Eheleute, die einen iand- und forstwirtschaftlichen Betrieb von etwa 11 ha Wirtschaftsfläche bewirteehaften. Ihren Gewinn ermitteln sie nach Durchschnittsätzen. Auf dem Anwesen steht ein Wohn- und Wirtschaftsgebäude (Hauptgebäude), ferner eine Scheune, in die auch Stallungen eingebaut sind, und ein Schuppen, in dem landwirtsChaftllehe Maschinen und Geräte abgestellt werden. Von dem alten. Im Jahre 1913 errichteten Hauptgebäude, das nach herkömmlicher Welse Wohn• und Wirtschaftsteil unter einem durchgehenden Dach vereinigte, wurde im Jahre 1957 der WirtHeft Nr. 3 mIttRhNote. März 1952 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BFH Erscheinungsdatum: 25.06.1981 Aktenzeichen: IV R 135/78 Erschienen in: MittRhNotK 1982, 47-48 Normen in Titel: EStG § 15