OffeneUrteileSuche

IV ZR 10/51

LG, Entscheidung vom

6mal zitiert
4Zitate
1Normen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück LG Memmingen 27. Juli 1982 4 T 1046/82 BGB §§ 1829, 173; FGG §§ 55, 62 Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach Tod des Pfleglings Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau allenfalls — bei beiderseitigen Scheidungsanträgen — für die Scheidung als solche vermeiden, wenn jeder Antragsteller nach seinem eigenen Recht behandelt würde. Die Scheidungsfolgen können jedoch nur nach einem der konkurrierenden Rechte beurteilt werden (vgl. BGHZ 75, 251 und Senatsurteil vom 26. Mai 1982 aaO S. 796). Daß dies das Recht des Erstklägers sein soll, läßt sich nicht sachgerecht begründen. Es müßte daher gegebenenfalls zwischen, Scheidungs- und Scheidungsfolgenstatut unterschieden werden (so zutreffend Berkemann aaO S. 300 f.). Eine solche Unterscheidung ist jedoch dem geltenden Kollisionsrecht fremd und jedenfalls solange zu vermeiden, als — wie bei gemeinsamer oder früherer gemeinsamer und von einem der Ehegatten beibehaltener Staatsangehörigkeit — eine beide Bereiche erschließende Anknüpfungsmöglichkeit zur Verfügung steht. Eine Kombination der konkurrierenden Rechte nach dem Grundsatz des schwächeren Rechts würde ebenfalls gerade bei den Scheidungsfolgen nicht zu angemessenen Ergebnissen führen, da hierdurch die Folgewirkungen der Ehe auf ein Minimum reduziert würden, das dann weder dem Heimatrecht des Mannes noch demjenigen der Frau entspräche, sondern sich nach den jeweils schwächsten Einzelregelungen beider Rechte bestimmen und damit die stärkeren Bezugspunkte zu der einen oder anderen Rechtsordnung vernachlässigen würde (vgl. hierzu BGHZ 78, 288 , 291 sowie BGHZ 56, 193 , 202 jeweils zu Art. 14 EGBGB ; Lüderitz FamRZ 1970, 169 , 171, 175). Schließlich wäre auch der Auffassung, daß an den (letzten) gemeinsamen Aufenthalt der Ehegatten anzuknüpfen sei, de lege lata nur für den Fall zuzustimmen, daß das als vorrangig in Betracht zu ziehende Staatsangehörigkeitsprinzip versagt. Das Aufenthaltsprinzip spielt im geltenden Kollisionsrecht nur für Staatenlose ( Art. 29 EGBGB ) und in zwischenstaatlichen Abkommen eine Rolle. Ihm kommt eine Ersatzfunktion für den Fall zu, daß eine Anknüpfung nach dem Staatsangehörigkeitsprinzip nicht möglich ist oder nicht zu einem sinnvollen Ergebnis führen würde ( BGHZ 78, 291 ; s. auch Lüderitz aaO S. 172 f.). Ein solcher Fall wird indessen in der Regel nicht anzunehmen sein, wenn die Ehegatten dieselbe Staatsangehörigkeit besitzen oder sie zeitweise besessen haben und einer von ihnen daran festgehalten hat. Hier erscheint es vielmehr sachgerecht, die Ehegatten nach dem Recht des Staates zu behandeln, dem sie während der Ehe zumindest zeitweise — zuletzt — gemeinsam angehört haben und dem einer von ihnen weiterhin angehört. Etwas anderes kann allenfalls bei Beteiligung eines deutschen Ehegatten gelten. Auf dem Boden des am Staatsangehörigkeitsprinzip orientierten geltenden Rechts ergibt sich keine Veranlassung, zwei Ausländer allein deshalb nach deutschem Scheidungs- und Scheidungsfolgenrecht zu behandeln, weil sie sich (zuletzt) in Deutschland aufgehalten haben. c) Nach diesen Grundsätzen haben die Vorinstanzen das Scheidungsbegehren im Ergebnis zutreffend nach österreichischem Recht beurteilt, da beide Parteien zumindest zeitweise übereinstimmend die österreichische Staatsangehörigkeit innegehabt haben und jedenfalls einer von ihnen, nämlich der Ehemann, sie weiterhin besitzt. Ob es in diesem Zusammenhang bei Doppelstaatern allein auf die effektive Staatsangehörigkeit ankommt (vgl. dazu BGHZ 75, 32 , 39), kann offenbleiben, da die österreichische Staatsangehörigkeit der Ehefrau, auch wenn sie daneben ihre amerikanische Staatsangehörigkeit beibehalten hat, jedenfalls nicht ineffektiv war. Bei ihr bestanden nicht nur über ihren Ehemann, sondern auch unmittelbar Beziehungen zu Österreich. Insbesondere hat sie noch nach der Entfremdung der Parteien in Österreich ein Haus gebaut und zeitweise dort gelebt sowie bis 1969 einen österreichischen Reisepaß benutzt. 4. Das österreichische Internationale Privatrecht verweist nicht auf das deutsche Recht zurück. Nach § 20 Abs. 1 i. V. mit § 18 Abs. 1 Nr. 1 des österreich. Bundesgesetzes vom 15. Juni 1978 über das Internationale Privatrecht (österreich. BGBl. Nr. 304) richtet sich das Scheidungsstatut vorrangig nach dem gemeinsamen oder letzten gemeinsamen Heimatrecht der Ehegatten, sofern es einer von ihnen beibehalten hat. Vorliegend verbleibt es daher beim österreichischen Recht. 5. Soweit das Berufungsgericht auf der Grundlage österreichischen Rechts dem Scheidungsbegehren stattgegeben hat, ist seine Entscheidung für das Revisionsverfahren bindend ( §§ 562, 549 ZPO ). Das nämliche gilt für die Zurückweisung des auf österreichisches Recht gestützten Antrages der Ehefrau, die Schuld des Ehemannes an der Zerrüttung der Ehe festzustellen. Soweit dem eine Würdigung der Anhörung der Parteien zugrundeliegt — hierfür ist deutsches Verfahrensrecht als lex fori maßgeblich (vgl. BGH Urteil vom B. November 1951 — IV ZR 10/51 — NJW 1952, 142 , 143) — wird die Entscheidung des Berufungsgerichts von der Revision nicht angegriffen. 6. Auch hinsichtlich des Versorgungsausgleichs erweist sich die Entscheidung des Berufungsgerichts als richtig. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs beantwortet sich die Frage, ob zwischen geschiedenen Ehegatten in Fällen mit Auslandsberührung der Versorgungsausgleich stattfindet, nach dem Scheidungs(folgen)statut (BGHZ 75, 247, 251 f. [= DNotZ 1980, 545 , 549 f.]; Senatsentscheidungen vom 4. November 1981 — IVb ZB 517/80 — FamRZ 1982, 152 f. und 26. Mai 1982 aaO S. 797). Hiernach ist vorliegend, wie ausgeführt, österreichisches Recht berufen, welches einen Versorgungsausgleich nicht kennt. Der Versorgungsausgleich ist entgegen der Auffassung der Revision auch nicht mit Rücksicht auf die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG durchzuführen. Die Revision weist hierzu darauf hin, daß im Zusammenhang mit der Einführung des Versorgungsausgleichs für nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschiedene Ehen die Geschiedenenwitwenrente (§§ 1265 RVO, 42 AVG, 65 RKG) abgeschafft worden ist und die Ehefrau nun im Falle der Versagung des Versorgungsausgleichs jeglicher Teilhabe an der Alterssicherung des Ehemanns verlustig gehe. Es kann dahingestellt bleiben, ob sich daraus verfassungsrechtliche Bedenken ergeben könnten. Die von der Revision erwogene Beeinträchtigung der Ehefrau wäre jedenfalls nicht durch die internationalprivatrechtliche Anknüpfung, sondern dadurch bedingt, daß die Geschiedenenwitwenrente auch für solche nach dem Inkrafttreten des 1. EheRG geschiedene Ehen abgeschafft worden ist, die nach ausländischem Recht ohne Versorgungsausgleich geschieden werden. Sofern dies verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet, müßte diesen mit den Mitteln des Sozialversicherungsrechts entgegengewirkt werden. 12. BGB §§ 1829, 173; FGG §§ 55, 62 (Vormundschaftsgerichtliche Genehmigung nach Tod des Pfleglings) Eine nach dem Tod des Pfleglings erteilte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung wird durch Mitteilung an den Vertragsgegner unabänderlich, wenn weder das Vormund• schaftsgericht noch der mitteilende Notar vom Tod des Pfleglings Kenntnis hatten. (Leitsatz nicht amtlich) LG Memmingen, Beschluß vom 27.7.1982 — 4 T 1046/82 — mitgeteilt von Notar Dr. Rainer Lutz, Mindelheim 76 MittBayNot 1983 Heft 2 Aus dem Tatbestand: Mit der Mitteilung der vormundschaftsgerichtlichen GenehMit notarieller Urkunde vom 8.1.1982 verkaufte die Beteiligte zu 1), vertreten durch ihren Gebrechlichkeitspfleger, ein Grundstück an die Beteiligten zu 3). In Ziffer III dieser Urkunde beantragten und bewilligten die an der Urkunde Beteiligten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung. In Ziffer V beantragten sie, die zu diesem Vertrag erforderliche vormundschaftsgerichtliche Genehmigung im Hinblick auf die Beteiligte zu 1). In dieser Ziffer heißt es weiter: „Der jeweilige Inhaber der Notarstelle X. ist beauftragt und ermächtigt, die Genehmigung zu erwirken und entgegenzunehmen, der Gegenseite mitzuteilen und für diese von der Mitteilung wieder Kenntnis zu nehmen. Die Genehmigung soll mit einer entsprechenden Feststellung des jeweiligen Inhabers der Notarstelle X. auf dieser Urkunde allen Beteiligten gegenüber als zugegangen gelten und wirksam sein." migung an den Vertragsgegner wurde diese unabänderlich Das Vormundschaftsgericht genehmigte mit Beschluß vom 18.1.1982 auf Antrag des Urkundsnotars den Abschluß des Kaufvertrages und gab diesen Beschluß an ihn heraus. Der Urkundsnotar traf unter dem 22.1.1982 eine Feststellung Ober das Gebrauchmachen und die Mitteilung dieser vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung gemäß Ziffer V der Kaufvertragsurkunde. Die Beteiligte zu 1) war bereits zuvor, nämlich am 15.1.1982 verstorben, was bis zum 23.1.1982 weder das Vormundschaftsgericht noch der Notar wußten. Den vom Urkundsnotar gemäß § 15 GBO gestellten Antrag auf Vollzug der Urkunde beanstandete der Rechtspfleger beim Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 19.5.1982. Es heißt dort, mit dem Tode des Pfleglings habe die Pflegschaft geendet und die trotzdem erklärte vormundschaftsgerichtliche Genehmigung sei nichtig. Dagegen legte der Urkundsnotar mit Schreiben vom 25. 6.1982 Erinnerung ein. Die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung hätte zwar nach dem Tod des Pfleglings nicht mehr erteilt werden dürfen. Sie sei aber nicht nichtig, sondern allenfalls anfechtbar gewesen. Mit der Mitteilung an die Vertragsgegner sei sie gemäß §§ 55, 62 FGG unabänderlich geworden. Grundbuchrechtspfleger und -richter halfen der Erinnerung nicht ab; letzterer legte sie daher dem Landgericht als Beschwerde vor. Aus den Gründen: Die [zulässige] Beschwerde ist auch in der Sache begründet. Mit dem Tod des Pfleglings hatte die Gebrechlichkeitspflegschaft geendet (vgl. BayObLGZ 1964, 351 ). Demgemäß schied auch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung aus (vgl. LG Memmingen, Rpfleger 1975, 62 ). An die Stelle der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung trat das Genehmigungsverfahren durch die Erben (vgl. Bay( § 1829 Abs. 1 Satz 2 BGB ). Im Zeitpunkt der Mitteilung hatte der Urkundsnotar auch keine Kenntnis vom Tode des Pfleg-. lings; er hätte die Beendigung der Pflegschaft, das Erlöschen des Amts des Pflegers und seiner Vollmacht auch nicht kennen müssen (vgl. § 1698 a Abs. 1 Satz 2, § 173 BGB ). Auch die Art und Weise, wie er diese Mitteilung entsprechend Ziffer V der Vertragsurkunde vornahm, ist nicht zu beanstanden (vgl. hierzu BGB-RGRK, -11. Aufl., § 1829 Rdnrn. 9 und 10 m. N.). Nach alledem ist die Beschwerde der Beteiligten zu 3) be- gründet. 13. BGB §§ 2069, 2250, 2252, 2269, 2349 (Erbverzichtsvertrag des durch Berliner Testament gebundenen längerlebenden Ehegatten mit Schlußerbin) 1. Ein Verzicht auf Zuwendungen von Todes wegen wie er in § 2352 BGB geregelt ist, ist zugunsten bestimmter Personen als bedingter Erbverzicht möglich. Ein solcher Verzicht hat keine unmittelbar übertragende Wirkung, sondern setzt voraus, daß der Begünstigte Erbe wird. 2. Durch einen Erbverzichtsvertrag mit dem Schlußerben eines Berliner Testaments kann sich der längerlebende Ehegatte nicht von der Bindung an seine wechselbezügliche Verfügung zu dessen Gunsten befreien, es sei denn, diese letztwillige Verfügung wird gegenstandslos. Gegenstandslos wird sie nicht, wenn wie bei einem Stiefkind des längerlebenden Ehegatten als Schlußerben — die Ersatzerbregelung des § 2069 BGB eingreift. 3. Ist allerdings der verzichtende Schlußerbe vollständig abgefunden worden, so spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, daß die testierenden Ehegatten die Abkömmlinge des Verzichtenden nicht zu Ersatzerben berufen wollten. 4. Die Anwendbarkeit des § 2349 BGB (Erbverzichtswirkung erstreckt sich auf Abkömmlinge des Verzichtenden) auf § 2352 BGB (Verzicht auf letztwillige Zuwendungen) hat der Gesetzgeber absichtlich ausgeschlossen. OLG Hamm, Beschluß vom 7. 12. 1981 — 15 W 171/81 — mitgeteilt von Dr. Joachim Kuntze, Richter am OLG ObLG, a.a.O.). Dadurch, daß das Vormundschaftsgericht gleichwohl — in Unkenntnis des Todes des Pfleglings, — Aus dem Tatbestand: den Kaufvertrag genehmigt hat, hat es unzulässig in die Der am 12. Januar 1981 verstorbene Erblasser. P. M. und seine vorverstorbene Ehefrau W. M. haben am 14. April 1927 vor dem Amtsgericht H. das folgende gemeinschaftliche Testament errichtet: Rechtsstellung der Erben des Pfleglings eingegriffen. Entgegen der Ansicht des Amtsgerichts ist die Erteilung der Genehmigung auch nicht nichtig: Eine ausdrückliche gesetzliche Regelung dieser Frage fehlt. Die Stellung als Gebrechlichkeitspfleger beinhaltet jedoch das Recht zur Vertretung des Pfleglings im angeordneten Wirkungskreis. Diese Vertretungsbefugnis des Pflegers besteht auch nach dem Ende der Pflegschaft fort, bis er von der Beendigung Kenntnis erlangt oder sie kennen muß (§§ 1915, 1893 Abs. 1, 1698 a BGB). Diese Regelung entspricht in etwa auch sonst der Tendenz des Gesetzes (vgl. §§ 672, 675 BGB , § 173 BGB ). Daraus ergibt sich, daß nach dem Tode des Pfleglings abgeschlossene Rechtsgeschäfte jedenfalls nicht als nichtig anzusehen sind (vgl. BayObLG, a.a.O., 352). Dann aber kann auch eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung, die unzulässig nach dem Tode des Pflegers erteilt wird, nicht nichtig sein, da sie lediglich Voraussetzung zur endgültigen Wirksamkeit des schwebend unwirksamen Rechtsgeschäfts ist. Diese Ansicht steht offensichtlich auch in Einklang mit der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (vgl. BayObLGZ 1964, 353 /354). MittBayNot 1983 Heft 2 „Wir setzen uns gegenseitig zu Erben-ein dergestalt, daß der Überlebende alleiniger Erbe des Erstversterbenden sein soll. Was nach dem Tode des Längstlebenden von uns aus unserem beiderseitigen Nachlaß vorhanden ist, soll unsere Tochter beziehungsweise unsere Stieftochter A. erben." Die vorverstorbene Ehefrau des Erblassers war mit ihm kinderlos in zweiter Ehe verheiratet. Ihrer ersten Ehe mit dem am 28. Juni 1919 gestorbenen R. entstammt die in dem Testament bedachte Frau A., die 1976 verstorben ist. Frau A., die Mutter der Beteiligten, war ebenfalls zweimal verheiratet. Aus ihrer ersten Ehe sind die beiden Töchter L., die Beteiligte, und U., aus ihrer zweiten Ehe die drei Kinder H., F. und E. hervorgegangen. Die Beteiligte befand sich seit Jahren auf der Besitzung des Erblassers, die aus einer kleinen Landwirtschaft besteht. Der Erblasser hat nach einem Hinweis auf das gemeinschaftliche Testament vom 14. April 1927 mit der darin bedachten Tochter A. seiner vorverstorbenen Ehefrau am 13. April 1959 einen notariellen „Erbverzichtsvertrag" mit vorausgeschickter Erklärung geschlossen, in dem es u.a. heißt: „Im Einverständnis mit meiner Tochter Frau A. und ihrem Ehemann soll nunmehr an deren Stelle Ihre Tochter L. treten. Um nach dem Tode der Ehefrau W. M. diese Rechtsfolge noch herbeiführen zu können, wurde daher der nachstehende Erbverzichtsvertrag geschlossen: Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Memmingen Erscheinungsdatum: 27.07.1982 Aktenzeichen: 4 T 1046/82 Erschienen in: MittBayNot 1983, 76-77 Normen in Titel: BGB §§ 1829, 173; FGG §§ 55, 62