VII ZB 28/82
LG, Entscheidung vom
12mal zitiert
7Zitate
Zitationsnetzwerk
19 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 23. März 1983 VII ZB 28/82 WEG § 16 Zur Tragung der Gemeinschaftskosten nach Veräußerung des Wohnungseigentums Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau b) Eine solche Vereinbarung liegt hier nicht vor. Insbesondere stellt der vorgelegte Beschluß der Wohnungs-(Teil-)eigentümer vom 4.4.1982 keine derartige Vereinbarung dar. Es bedarf in diesem Zusammenhang keiner näheren Erörterung der — verschiedentlich nicht-einfachen — Abgrenzung zwischen Vereinbarungen und Beschlüssen der Wohnungseigentümer (vgl. hierzu näher BayObLGZ 1978, 377 /380 f. [_ DNotZ 1979, 174 ]; Ritzinger BWNotZ 1981, 153 /155 ff.; jew. m. weit. Nachw.). Denn ein — wie hier — nur mit Mehrheit der anwesenden Wohnungseigentümer gefaßter Beschluß stellt niemals eine Vereinbarung, die zumindest ein einheitliches Verhalten aller Wohnungseigentümer voraussetzt, dar (vgl. BayObLG Rpfleger 1975, 367 ; 1979, 216). Daran ändert sich auch nichts dadurch, daß der genannte Beschluß der Wohnungseigentümer nicht gemäß § 23 Abs. 4, § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG innerhalb der in § 23 Abs. 4 Satz 2 WEG vorgesehenen Frist mit dem Antrag auf Ungültigerklärung angefochten worden ist. Es ist zwar richtig, daß auch ein rechtswidriger, weil gegen das Gesetz oder gegen eine Vereinbarung verstoßender Eigentümerbeschluß, sofern er nicht nichtig ist (auf die Abgrenzung kommt es in diesem Zusammenhang nicht an), mangels (rechtzeitiger) Anfechtung Bestandskraft und damit endgültig Verbindlichkeit für die Wohnungseigentümer erlangt ( BGHZ 54, 65 /68 ff.; 73, 302/307; BayObLGZ 1974, 172 /176 [= DNotZ 1975, 100 ]; 1975, 284/286; OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 217 ; Weitnauer § 23 Rdnr. 10). Der Eigentümerbeschluß wird hierdurch aber nicht zu einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer; dies auch dann nicht, wenn er — wie hier — von einer Vereinbarung nicht nur für den Einzelfall abweicht (vgl. hierzu BayObLGZ 1974, 172 /176), sondern diese auch für die Zukunft abändern will. c) Vereinbarungen der Wohnungseigentümer wirken nach § 10 Abs. 2 WEG gegen Sonderrechtsnachfolger nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Beschlüsse der Wohnungseigentümer bedürfen dagegen zu ihrer Wirksamkeit auch gegen Sonderrechtsnachfolger nicht der Eintragung ( § 10 Abs. 3 WEG ). Mangels Eintragungsbedürftigkeit hält die überwiegende Meinung Beschlüsse der Wohnungseigentümer (ebenso wie gerichtliche Entscheidungen nach § 43 WEG ) auch für nicht eintragungsfähig (vgl. insbesondere OLG Frankfurt Rpfleger 1979, 315 f. und 1980, 231 m. ausf. Nachw.; Weitnauer § 10 Rdnr. 18 b; BGB-RGRK 11. Aufl. Anm. 21, Palandt BGB 42. Aufl. Anm. 2 b, je zu § 10 WEG ; MünchKomm BGB § 10 WEG Rdnr. 27 i.V.m. §7 WEG Rdnr. 5; KEHE Einl. E 78; Melke!! Imhof/Riedel Grundbuchrecht 6. Aufl. Anh. II zu § 3 Rdnr. 489; Diester Rpfleger 1965, 193 /210; Tasche DNotZ 1973, 453/458 f.; Ritzinger BWNotZ 1981, 153 /156; a.A. Soergel BGB 11. Aufl. Rdnr. 11, Staudinger BGB 11. Aufl. Rdnr. 19, je zu § 10 WEG ; Bärmann/Pick/Merle WEG 4. Aufl. § 10 Rdnr. 64). Dies wird — abgesehen von der im Gesetz ausdrücklich geregelten fehlenden Eintragungsbedürftigkeit von Eigentümerbeschlüssen — insbesondere damit begründet, daß auch durch die Eintragung ein lückenloser Gutglaubensschutz nicht erreicht würde, daß gegebenenfalls bestimmte Gruppen von Wohnungseigentümern rechtlich unterschiedlich zu behandeln wären und daß — abgesehen von der unzumutbaren Mehrarbeit für die Grundbuchämter und den Verwalter — bei der jederzeitigen Abänderbarkeit von Eigentümerbeschlüssen (durch Mehrheitsbeschluß) die Gefahr der Verwirrung bestünde (vgl. näher MünchKomm, Tasche aaO). Dieser Auffassung ist zuzustimmen. Ob dem allgemein entgegengehalten werden kann, gerade in Grenzfällen bestehe ein schutzwürdiges Interesse der Wohnungseigentümer an der Eintragung, um die Wirkung gegenüber Sonderrechtsnachfolgern zweifelsfrei herbeizuführen (Bärmann/Pick/Merle aaO), bedarf hier keiner Vertiefung; denn im vorliegenden Fall handelt es sich eindeutig um einen Beschluß und nicht um eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer (siehe oben). Dieser Beschluß ist auch dann im Grundbuch nicht eintragungsfähig, wenn er eine Vereinbarung der Wohnungseigentümer abändert. Auch die Erwägung der Rechtsbeschwerde, daß das Grundbuch durch den nicht angefochtenen Eigentümerbeschluß unrichtig geworden sei und daher nach § 22 Abs. 1 GBO berichtigt werden müsse, greift im Ergebnis nicht durch; denn auch wenn das Grundbuch insoweit unrichtig geworden wäre, könnte es wegen der sich aus § 10 Abs. 3 WEG ergebenden Nichteintragungsfähigkeit von Eigentümerbeschlüssen nicht berichtigt werden. Wie die Rechtslage dann zu beurteilen ist, wenn die Teilungserklärung (Gemeinschaftsordnung) eine Abänderung durch Mehrheitsbeschluß ausdrücklich für zulässig erklärt (vgl. hierzu OLG Köln Rpfleger 1982, 278 /279 [= DNotZ 1982, 753]; MünchKomm Rdnr. 22, Weitnauer Rdnr. 17c, je zu § 10 WEG), bedarf hier keiner Entscheidung; ein solcher Fall liegt nicht vor. d) Auf die Frage der Bewilligung und der Form für den grundbuchmäßigen Nachweis eines derartigen Beschlusses der Wohnungseigentümer kommt es nach alledem nicht mehr an, desgleichen nicht. auf die Vertretungsbefugnis des Verwalters. Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. zum Problemkreis der Änderung eines Teileigentums in Wohnungseigentum auch den 'Beschluß des BayObLG vom 23.3. 1983, MittBayNot 1983, 124 , sowie das Urteil des OLG Celle vom 19. 11.' 1982, MittBayNot 1983, 115 (beide in diesem Heft). 10. WEG § 16 (Zur Tragung der Gemeinschaftskosten nach Veräußerung des Wohnungseigentums) Der im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentümer hat die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums nach § 16 Abs. 2 WEG auch dann zu tragen, wenn er das Wohnungseigentum veräußert hat, nicht mehr nutzt und für den Erwerber eine Auflassungsvormerkung eingetragen ist. BGH, Beschluß vom 24. 3. 1983 — VII ZB 28/82 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Antragstellerin ist Verwalter der Wohnungseigentumsanlage R.Straße 8 in D. Der Antragsgegner ist Eigentümer der Wohnungen Nr. 18 und 23. Beide Wohnungen hat er verkauft und den Erwerbern zur Nutzung überlassen. Für die Erwerber ist im Grundbuch jeweils eine Auflassungsvormerkung eingetragen; die Umschreibung des Eigentums ist bisher unterblieben. In der Eigentümerversammlung vom 8.10.1981 beschlossen die Wohnungseigentümer, daß zur Sicherstellung der Bewirtschaftung jeder Miteigentümer spätestens zum 1.11.1981 eine einmalige, als Hausgeld anzurechnende Sonderumlage zu zahlen habe. Außerdem bevollmächtigten sie den Verwalter, für Rechnung der Gemeinschaft im eigenen Namen gegen Miteigentümer vorzugehen, die mit ihren Leistungen im Rückstand sind. Für die Wohnungen Nr.18 und 23 wurden das rückständige Hausgeld in Höhe von insgesamt 4.704 DM sowie die Sonderumlage in Höhe von insgesamt 3.500 DM nicht geleistet. Die Antragstellerin hat deshalb im Verfahren nach § 43 WEG beantragt, dem Antragsgegner aufzugeben, an sie 8.204 DM nebst Zinsen zu bezahlen. Das Amtsgericht MittBayNot 1983 Heft 3 127 hat dem Antrag stattgegeben, das Landgericht hat ihn zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin möchte das Oberlandesgericht den Beschluß des Landgerichts aufheben und die sofortige Beschwerde des Antragsgegners zurückweisen, weil dieser trotz der Veräußerung der Wohnungen als Wohnungseigentümer nach § 16 WEG verpflichtet sei, den Kosten- und Lastenbeitrag für seine Wohnungen bis zur Eintragung der Erwerber im Grundbuch an die Gemeinschaft zu zahlen. An einer entsprechenden Entscheidung sieht es sich jedoch durch den Beschluß des BayObLG vom 10. 2.1981 — BReg. 2 Z 12/80 — (WEM 1981, 37) gehindert. Es hat daher die sofortige weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorgelegt. Aus den Gründen: I. Die Vorlage ist statthaft ( § 43 Abs. 1 WEG i.V.m. § 28 Abs. 2 FGG). (Wird ausgeführt). II. Der Senat tritt der Auffassung des vorlegenden Oberlandesgerichts bei. 1. Gemäß § 16 Abs. 2 WEG ist jeder Wohnungseigentümer den anderen Wohnungseigentümern gegenüber verpflichtet, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie,die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums nach dem Verhältnis seines Anteils zu tragen. Wohnungseigentümer im Sinne dieser Vorschrift ist entweder der Erwerber, dem durch Auflassung und Eintragung in das Grundbuch gemäß §§ 3, 4 WEG Sondereigentum eingeräumt wurde, oder der Eigentümer des Grundstücks, der durch Teilungserklärung gemäß § 8 WEG Wohnungseigentum begründet hat (vgl. § 2 WEG ). 2. Abweichend von der gesetzlichen Regelung werden in Rechtsprechung und Schrifttum als Wohnungseigentümer i.S. des § 16 Abs. 2 WEG auch die „werdenden" oder „faktischen" oder „wirtschaftlichen" Wohnungseigentümer angesehen, die das Sondereigentum aufgrund eines Erwerbsvertrags nach Übergabe und Inbesitznahme bereits nutzen, im Grundbuch aber noch nicht als Wohnungseigentümer eingetragen sind (vgl. OLG Frankfurt Rpfleger 1976, 253 ; OLG Karlsruhe OLGZ 1978, 177 ; OLG Köln OLGZ 1978, 151 [= MittBayNot 1979, 19 ]; OLG Stuttgart OLGZ 1979, 34 ; Palandt1Bassenge, BGB, 42. Aufl., § 16 WEG Anm. 5 b; Röll in MünchKomm, § 5 WEG Rdnr. 37, § 16 WEG Rdnr. 25; NJW 1976, 1472,1476; 1983, 153, 154; Weitnauer, WEG, 6. Aufl., § 3 Rdnr. 6 k, § 16 Rdnr. 13 q). Nach dieser Auffassung sind die als faktisch in die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer eingegliederten „wirtschaftlichen" Eigentümer (vgl. BayObLGZ 1981,50,54; Röll, NJW 1976, 1472 , 1476) verpflichtet, sich an den gemeinschaftlichen Lasten und Kosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG zu beteiligen. Ob daneben auch der weiterhin im Grundbuch als Wohnungseigentümer eingetragene Veräußerer — gegebenenfalls als Gesamtschuldner — Lasten und Kosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG zu tragen hat, ist umstritten. Das BayObLG (WEM 1981, 37, 38) ist der Meinung, neben dem „werdenden" Wohnungseigentümer könne nicht zugleich auch der noch eingetragene Wohnungseigentümer für dieselbe Wohnung als Wohnungseigentümer behandelt werden, dem im Wege der gemeinschaftlichen Verwaltung Lasten auferlegt werden können. Demgegenüber nehmen Palandt/Bassenge (aaO) und (zweifelnd) Weitnauer (aaO § 16 Rdnr. 13q) gesamtschuldnerische Haftung des veräußernden Wohnungseigentümers für die bis zur Eigentumsumschreibung fälligen Beiträge für Lasten und Kosten an. 3. Der Senat hält den im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümer für verpflichtet, bis zur Umschreibung des Eigentums zugunsten des Erwerbers die Lasten und Kosten gemäß § 16 Abs. 2 WEG zu tragen. Dabei kann offenbleiben, inwieweit der im Grundbuch noch nicht eingetragene Erwerber des Wohnungseigentums nach der in Rechtsprechung und Schrifttum vertretenen Auffassung zur „werdenden" Eigentümergemeinschaft (vgl. Senatsurteil BGHZ 44,43,44/45; BGH NJW 1974, 1140 , 1141, jeweils m. w. N.; vgl. auch BayObLGZ 1974, 217 , 219 [= DNotZ 1975, 31 , 33]; 1981, 50, 54) in entsprechender Anwendung des § 16 Abs. 2 WEG für Lasten und Kosten aufzukommen hat. Eine solche Haftung des „werdenden" Eigentümers würde jedenfalls nicht die Haftung des im Grundbuch noch als Wohnungseigentümer eingetragenen Veräußerers beseitigen. a) Die in § 16 Abs. 2 WEG geregelte Pflicht des Wohnungseigentümers, die Lasten des gemeinschaftlichen Eigentums sowie die Kosten der Instandhaltung, Instandsetzung, sonstigen Verwaltung und eines gemeinschaftlichen Gebrauchs des gemeinschaftlichen Eigentums zu tragen, beruht auf dem mit dem Sondereigentum verbundenen Anteil des Wohnungseigentümers am gemeinschaftlichen Eigentum. Der Umfang dieser Pflicht richtet sich nach dem im Grundbuch eingetragenen Verhältnis der Miteigentumsanteile (§ 16 Abs. 2 i..V. m. Abs. 1 Satz 2 WEG). Für die Verpflichtung des Wohnungseigentümers nach § 16 Abs. 2 WEG ist somit die Eintragung des Wohnungseigentümers im Grundbuch und seine Zugehörigkeit zur Wohnungseigentümergemeinschaft von ausschlaggebender Bedeutung. Solange der Wohnungseigentümer rechtlich der Wohnungseigentümergerneinschaft angehört, besteht seine Haftung nach § 16 Abs. 2 WEG fort. Diese rechtliche Zugehörigkeit wird mit der Verpflichtung des Wohnungseigentümers zur Veräußerung des Wohnungseigentums und der Besitzübertragung auf den Erwerber sowie der nachfolgenden Nutzung durch den Erwerber vor Umschreibung des Eigentums im Grundbuch nicht beendet. Entgegen der Auffassung des BayObLG (WEM 1981, 37, 38) steht der Veräußerer, solange er im Grundbuch eingetragen ist, jedenfalls rechtlich nicht außerhalb der Gemeinschaft. Das mit der Besitzübertragung, also der „Übergabe" des Wohnungseigentums an den Erwerber und der damit verbundenen Nutzung durch den Erwerber verknüpfte faktische Ausscheiden des Veräußerers aus der Wohnungseigentümergemeinschaft kann seine Haftung nach § 16 Abs. 2 WEG ebenfalls nicht beseitigen. Ein Wegfall der Haftung des im Grundbuch noch eingetragenen Wohnungseigentümers würde dem tatsächlichen Übergang der Nutzung auf den Erwerber sowie der Begründung und dem Verlust „faktischen" Eigentums eine zu weittragende rechtliche Bedeutung beimessen und die Funktion des Grundbuchs-mindern. Das im Gesetz nicht vorgesehene „faktische" Wohnungseigentum darf nicht ohne weiteres an die Stelle des im Grundbuch eingetragenen „wirklichen" Wohnungseigentums treten. Auch darf die Funktion des Grundbuchs, Auskunft über den Inhaber des Wohnungseigentums zu geben, nicht eingeschränkt, der Grundsatz, daß der Erwerb des Wohnungseigentums untrennbar mit der Eintragung im Grundbuch verbunden ist, nicht aufgegeben werden. Entgegen dem BayObLG kann deshalb nicht angenommen werden, daß an die Stelle des (noch) eingetragenen Wohnungseigentümers der „werdende" Wohnungseigentümer tritt. b) Vor allem erfordert die Rechtssicherheit, daß der eingetragene Wohnungseigentümer, auch wenn er einen VeräußeMittBayNot 1983 Heft 3 verpflichtet bleibt, gemäß § 16 Abs. 2 WEG die Lasten und Kosten zu tragen. Der Eintragung im Grundbuch können die anderen Wohnungseigentümer entnehmen, wer Wohnungseigentümer und damit Träger der mit dem Wohnungseigentum verbundenen Pflichten ist. Demgegenüber lassen sich der bei einer Veräußerung nach Ansicht des BayObLG an die Stelle des eingetragenen Wohnungseigentümers tretende „werdende" Wohnungseigentümer sowie der Umfang seiner Haftung unter Umständen nur schwer ermitteln. In Rechtsprechung und Schrifttum ist umstritten, ob für die Annahme eines „werdenden" Wohnungseigentümers dessen tatsächliche Eingliederung in die Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. KG NJW 1970, 330 ; Röll in MünchKomm, § 5 WEG Rdnr. 37) bzw. die Inbesitznahme der Eigentumswohnung durch den Erwerber genügt (vgl. BayObLGZ 1974, 275 , 282 [= DNotZ 1975, 97 , 100]; OLG Stuttgart OLGZ 1979, 34 ; Palandt/ Bassenge, aaO, Überblick 2 d bb vor § 1 WEG ) oder ob zusätzlich eine Auflassungsvormerkung im Grundbuch eingetragen sein muß (so BayObLGZ 1974, 217 , 219 [= DNotZ 1975,31]; 1981,50,54; OLG Frankfurt Rpfleger 1976,253; vgl. auch OLG Köln OLGZ 1978, 151 [= MittBayNot 1979, 19 ]; Weitnauer, aaO § 3 Rdnr. 6 k). Ob der nach Ansicht des BayObLG zur Kostentragung verpflichtete „werdende" Wohnungseigentümer tatsächlich haftet, ist deshalb im Einzelfall mitunter nicht sicher festzustellen; die Durchsetzung des Anspruchs der Wohnungseigentümergemeinschaft wäre dann fraglich und möglicherweise gefährdet. Gleiches gilt, wenn der im Grundbuch noch nicht eingetragene Erwerber das Wohnungseigentum etwa nicht selbst nutzt, sondern die Nutzung einem Dritten überlassen hat. Schließlich würde sich die Geltendmachung des Anspruchs dann besonders schwierig gestalten, wenn der Erwerber das ihm aufgrund eines Erwerbsvertrags überlassene Wohnungseigentum nur vorübergehend genutzt hat und vor seiner Eintragung als Wohnungseigentümer wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist. Auch aus diesen Gründen erscheint es angebracht, an der dem Wortlaut des § 16 Abs. 2 WEG entsprechenden Haftung des im Grundbuch eingetragenen Wohnungseigentümers festzuhalten.c) Dies ist auch sach- und interessengerecht. Dem im Grundbuch noch eingetragenen Wohnungseigentümer steht nach der Veräußerung gemäß § 16 Abs. 1 WEG weiterhin ein Anteil an den Nutzungen des gemeinschaftlichen Eigentums zu (vgl. Palandt/Bassenge, aaO § 16 WEG Anm. 5 b). Es ist daher nur billig, ihn gemäß § 16 Abs. 2 WEG auch nach der Veräußerung bis zur Eigentumsumschreibung für die Lasten und Kosten haften zu lassen. Dem veräußernden Wohnungseigentümer bleibt es unbenommen, durch entsprechende Ausgestaltung des Veräußerungsvertrages für die von ihm zu tragenden Lasten und Kosten beim Erwerber Rückgriff zu nehmen. III. Der Antragstellerin steht somit der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung des Hausgelds und der Sonderumlage gegen den Antragsgegner zu. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragstellerin ist deshalb der Beschluß des Landgerichts aufzuheben und der des Amtsgerichts wiederherzustellen. Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. hierzu auch die Anmerkung von Röll, NJW 1983, 1616 . MittBayNot 1983 Heft 3 11. EheG § 72, BGB § 138 (Zur Sittenwidrigkeit eines Unterhaltsverzichts) Eine Scheidungsvereinbarung, in der ein nicht erwerbsfähiger und nicht vermögender Ehegatte auf nachehelichen Unterhalt verzichtet mit der Folge, daß er zwangsläufig der Sozialhilfe anheimfallen muß, kann den guten Sitten zuwiderlaufen und damit nichtig sein, auch wenn sie nicht auf einer Schädigungsabsicht der Ehegatten zu Lasten des Trägers der Sozialhilfe beruht. Für die Beurteilung der Sittenwidrigkeit der Verzichtsabrede kommt es insoweit entscheidend auf den aus der Zusammenfassung von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter der Vereinbarung an. BGH, Urteil vom 8.12.1982 — IVb ZR 333/81 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerin nimmt den Beklagten aus übergeleitetem Recht auf Erstattung von Leistungen in Anspruch, die sie als Sozialhilfeträgerin der geschiedenen Ehefrau des Beklagten gewährt hat und weiterhin gewährt. Der Beklagte hatte im Jahre 1966 geheiratet; aus der Ehe ging ein im April 1972 geborenes — behindertes — Kind hervor. Anfang 1977 erhob die Ehefrau Scheidungsklage. Am 1. 2.1977 zog sie mit dem Kind, das seitdem bei ihr lebt und von ihr versorgt wird, aus der ehelichen Wohnung aus. Durch Urteil vom 29. 4.1977 wurde die Ehe aus dem Verschulden des Beklagten geschieden. Dieser zahlt seit der Trennung monatlich 225 DM Unterhalt für das gemeinschaftliche Kind. Unterhalt für seine geschiedene Ehefrau leistet er nicht. Sie wird seit dem 1. 2.1977 von der Sozialhilfe unterstützt. Durch Anzeige vom 23.11.1978 leitete die Klägerin die Unterhaltsansprüche der geschiedenen Ehefrau gegen den Beklagten auf sich über. Im vorliegenden Verfahren macht sie die übergeleiteten Ansprüche mit Wirkung vom 1. 2.1980 an geltend. Der Beklagte-tritt dem Klagebegehren entgegen und beruft sich darauf, er habe im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren eine Vereinbarung mit seiner geschiedenen Ehefrau getroffen, in der diese ihm gegenüber auf Unterhaltszahlungen nach der Scheidung verzichtet habe. Als Gegenleistung für den Verzicht habe er sich verpflichtet, die aus der Ehe stammenden Schulden zu tilgen und den Unterhalt für den Sohn zu zahlen, während seine Ehefrau den überwiegenden Teil des Hausrats erhalten habe. Das Amtsgericht hat nach Vernehmung der früheren Ehefrau des Beklagten als Zeugin die Klage abgewiesen, da die Ehefrau nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wirksam auf Unterhaltsleistungen verzichtet habe. Gegen das Urteil hat die Klägerin Berufung eingelegt und geltend gemacht, ein Unterhaltsverzicht der Ehegatten zu Lasten des Sozialhilfeträgers sei sittenwidrig und könne deshalb nicht als wirksam anerkannt werden. Die geschiedene Ehefrau des Beklagten habe ab Ende 1979 monatlich 757,02 DM und ab August 1980 monatlich 1 062,91 DM Hilfe zum Lebensunterhalt bekommen. In Ansehung dieser Leistungen sei der Beklagte — bei einem Nettoeinkommen von monatlich ca. 2 000 DM, von dem nur der Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 225 DM abzuziehen sei — verpflichtet, monatlich 760 DM als Unterhalt für die Ehefrau zu zahlen. Die Klägerin hat daher mit der Berufung beantragt, den Beklagten unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils zur Zahlung von 7 600 DM nebst Zinsen für die Zeit vom 1. 2.1980 bis zum 30.11.1980 und von monatlich 760 DM ab 1.12.1980 zu verurteilen, soweit die Klägerin der geschiedenen Ehefrau des Beklagten weiterhin Sozialhilfe in dieser Höhe gewährt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung nach erneuter Beweisaufnahme durch eidliche Vernehmung der geschiedenen Ehefrau des Beklagten zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Klägerin mit der — zugelassenen —. Revision. Aus den Gründen: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 23.03.1983 Aktenzeichen: VII ZB 28/82 Erschienen in: MittBayNot 1983, 127-129 Normen in Titel: WEG § 16