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IX ZR 248/83

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG München 20. Mai 1985 11 HKT 5359/85 GmbHG §§ 7, 57 Sicherheitsbestellung bei Kapitalerhöhung einer Einmann-GmbH Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Hält das Registergericht eine Anteilsübertragung — wie hier — wegen Fehlens einer erforderlichen Genehmigung für noch nicht wirksam und fordert es deshalb zur Beseitigung dieses angenommenen Mangels auf, so greift eine solche Verfügung auch unmittelbar in die Rechtssphäre der Gesellschaft im Sinne des § 20 Abs.1 FGG ein. Die Frage, welche Gesellschafter Träger der Gesellschaft sind, berührt deren Rechtsverhältnisse. 2. Das Landgericht billigt die in einer Zwischenverfügung geäußerte Rechtsauffassung des Registergerichts, daß die von den Miterben nach dem Gesellschafter vorgenommene Anteilsübertragung wegen der Beteiligung eines Minderjährigen gemäß §§ 1643, 1822 Nr. 3. BGB vormundschaftsgerichtlich genehmigt werden müsse. Das hält einer rechtlichen Nachprüfung ( § 27 FGG , § 550 ZPO ) nicht stand. a)Die Anteilsübertragung ist — wie ausgeführt — nicht anmeldepflichtig und auch nicht eintragungsfähig. Das Registergericht kann keinen urkundlichen Nachweis verlangen, daß die Geschäftsanteile ordnungsgemäß übertragen worden sind oder daß die Zustimmung der Gesellschaft hierzu erteilt worden ist (KG OLGE 21, 50/52; Hachenburg/Mertens GmbHG 7. Aufl. § 40 Rdnr. 7). Die Anteilsübertragung kann aus der Liste der Gesellschafter entnommen werden, welche alljährlich dem Registergericht einzureichen ist (§ 40 GmbHG). Das Registergericht hat die eingereichte Liste allein auf ihre formelle Ordnungsmäßigkeit gemäß § 40 GmbHG zu prüfen und hat die Liste zu den Akten zu nehmen; eine weitergehende Prüfung findet nicht statt (KG aaO; Bart//Henkes GmbHG Rdnr. 419; Baumbach/Hueck GmbHG 13. Aufl. § 40 Anm. B). Die Prüfung, ob ein Anteilserwerber Gesellschafter geworden ist, steht nach § 16 GmbHG der Gesellschaft selbst zu. Aus all dem folgt, daß es außerhalb der Prüfungskompetenz des Registergerichts gelegen ist, ob eine Anteilsübertragung deshalb noch nicht voll wirksam geworden ist, weil eine vormundschaftsgerichtliche Genehmigung fehlt.-Dabei ist es unerheblich, daß das Verlangen des Registergerichts nicht anläßlich der Einreichung der Gesellschafterliste, sondern aufgrund einer „Anmeldung" von Anteilsübertragungen gestellt worden ist. b)Bei dieser Rechtslage kann offen bleiben, ob die Übertragung des Geschäftsanteils nach dem verstorbenen Gesellschafter R. überhaupt nach §§ 1643, 1822 Nr. 3 BGB genehmigungsfähig ist, wenn — wie hier — die Beteiligung eines minderjährigen Erben zusammen mit seinen Miterben nur 10 % der Gesamtanteile beträgt. Der Senat braucht deshalb nicht zu der Streitfrage Stellung zu nehmen, ob eine Genehmigung schon deshalb nicht in Betracht kommt, weil der Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts (§ 1822 Nr. 3 1. Altern. BGB) überhaupt nur die Übertragung. sämtlicher Anteile gleichgesetzt werden könne (so: Beitzke Familienrecht 23. Aufl. § 137 III 5 — S. 320; Gernhuber Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 52 V 6 — S. 1810; Scholz/Winter GmbHG 6. Aufl. § 15 Rdnr. 152; Fischer GmbHG 10. Aufl. § 15 Anm. 6; Fischer LM Nr. 3 zu § 1822 Nr. 3 BGB ; Wink/er ZGR 1973, 177/187; Wiedemann. Die Übertragung und Vererbung von Mitgliedschaftsrechten bei Handelsgesellschaften S. 247 f.; Zelz GmbHRdsch 1959, 91/92; Damrau Rpfleger 1985, 62 ff.; (vgl. auch KG KGJ 34 A 89) oder ob die Genehmigung schon dann erforderlich ist, wenn — wirtschaftlich betrachtet — bei einer erwerbswirtschaftlich tätigen GmbH der veräußerte Anteil des Minderjährigen so groß ist, daß sein Inhaber über die bloße Kapitalbeteiligung hinaus ein Unternehmerrisiko trägt und einen weitgehenden Einfluß auf das Unternehmen innehat, so daß sich sein Verkauf wie die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts auswirkt (so: KG JW 1926, 600 = JFG 3,206; KG JW 1927,2578; KG NJW 1976, 1946 [= MittBayNot 1976, 179 ]; OLG Hamm Rpfleger 1984, 354 = OLGZ 1984, 327 = BB 1984, 1702 = Betrieb 1984, 1922 [= MittBayNot 1984, 194 ]; Erman/Holzhauer BGB 7. Aufl. Rdnr. 3, Palandt/Diederichsen BGB 44. Aufl. Anm. 4 a, MünchKomml Zagst Rdnr. 4, Soergel/Damrau BGB 11. Aufl. Rdnr. 18, 22, je zu § 1822; Staudinger/Engler BGB 10./11. Aufl. §§ 1821, 1822 Rdnr. 69; Baumbach/Hueck Anm. 1 B, Hachenburg/Schilling/ Zutt Rdnr. 130, je zu § 15; Sudhoff Der Gesellschaftsvertrag der GmbH 6. Aufl. S. 401). 4. Nach alledem waren die landgerichtliche Entscheidung insgesamt und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts insoweit aufzuheben, als darin die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung für die Anteilsübertragung verlangt worden ist. 17. GmbHG §§ 7 Abs. 2, 57 Abs. 2 (Sicherheitsbestellung bei Kapitalerhöhung einer Einmann-GmbH) Die Bürgschaft einer dritten Person ist Sicherungsmittel i.S.d. §§ 7 Abs. 2 S. 3, 57 Abs. 2 GmbH-Gesetz. Überprüfungen der Bonität des Bürgen obliegen dem Registergericht dabei nicht. (Leitsatz nicht amtlich) LG München 1, Beschluß vom 20.5.1985 — 11 HKT 5359/85 — mitgeteilt von Notar Franz Kelch, München Aus dem Tatbestand: Mit Beschluß vom 30.1.1985 erhöhte der Alleingesellschafter der MGmbH das Stammkapital von 20.000,— DM auf 50.000,— DM. Der Alleingesellschafter übernahm auch den weiteren Stammanteil und meldete die Erhöhung des Stammkapitals zur Eintragung in das Handelsregister an. Gleichzeitig erklärte er, daß die neue Stammeinlage zu einem Viertel eingezahlt und zur freien Verfügung des Geschäftsführers stehe. Für den restlichen Teil der Geldeinlage legte er als Sicherung die selbstschuldnerische Bürgschaft von Frau H. vor. Mit Zwischenverfügung vom 6.2.85 beanstandete das Registergericht, daß die Tauglichkeit der Bürgschaft als Sicherung nicht festgestellt werden könne. Aus den Gründen: Die dagegen eingelegte Beschwerde ist zulässig und begründet.. Daß die Bürgschaft einer dritten Person ein Mittel der „Sicherung" im Sinn des § 7 Abs. 2 S. 3 GmbH-Gesetz sein kann, ist nicht bestritten und wird auch vom Registergericht anerkannt. Die Zurückweisung der streitgegenständlichen Bürgschaft erfolgte dementsprechend auch nur deshalb, weil das Registergericht die wirtschaftliche Gleichwertigkeit der Bürgschaft mit sonstigen Sicherungsmitteln nicht als bewiesen ansieht. Insoweit verkennt das Registergericht die Reichweite des § 12 FGG . Die Tätigkeit des Registergerichts ist eine registrierende, also grundsätzlich nicht zu materiellen Prüfungen verpflichtet. Auf die streitgegenständliche Bürgschaft bezogen heißt dies, daß das Registergericht davon auszugehen hat, daß eine Bürgschaft vorliegt, die grundsätzlich als Sicherungim Sinn des § 7 Abs. 2 S. 3 GmbH-Gesetz ausreicht. Überprüfungen der Bonität des Bürgen obliegen dem Registergericht dabei nicht. Vielmehr käme der Amtsermittlungsgesichtspunkt des § 12 FGG erst dann zum Tragen, wenn Anhaltspunkte vorlägen, die entsprechende Zweifel an der Bonität des Bürgen und damit an der 142 MittBayNot 1985 Heft 3 wirtschaftlichen Gleichwertigkeit der Absicherung erzeugen könnten. Diese eingeschränkte Reichweite des § 12 FGG verkehrt das Registergericht in ihr Gegenteil, wenn es von vornherein davon ausgeht, daß der Bürge einer Bürgschaft untauglich sei und „zudem offensichtlich nicht in der Lage ist, seine Tauglichkeit zu belegen. Zu letzterem war im übrigen auch mit der Zwischenverfügung gar nicht aufgefordert worden. Da demnach von einer ordnungsgemäßen und damit grundsätzlich tauglichen Bürgschaft auszugehen ist, ist § 7 Abs. 2 S. 3 GmbH-Gesetz genügt, ohne daß es auf die vom Registergericht in seinem Nichtabhilfebeschluß bzw. in der Beschwerdebegründung aufgenomme Diskussion über den Sinn und die Reichweite der Sicherung im Sinn des § 7 Abs. 2 S. 3 GmbH-Gesetz ankäme. c. Notarrecht einschließlich Beurkundungsrecht 18. BNotO § 19, BeurkG §§ 17 Abs. 1, 21 (Zur Prüfungs- und Belehrungspflicht des Notars bezüglich des Eingreifens etwaiger Steuertatbestände) Ein Notar muß bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages nicht Tatsachen ermitteln, die für das eventuelle Eingreifen von Steuertatbeständen (hier §§ 22, Nr. 2, 23 Abs. 1 Nr. 1 a EStG) von Bedeutung sein können. BGH, Urteil vom 5.2.1985 — IX ZR 248/83 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerin verlangt von dem beklagten Notar wegen behaupteter Amtspflichtverletzung Schadensersatz. Die Klägerin war Eigentümerin einer Eigentumswohnung in B., die sie durch notariellen Kaufvertrag vom 10. August 1977 zum Kaufpreis von 93 550 DM erworben hatte. Sie verkaufte diese Wohnung durch notariellen, von dem Beklagten beurkundeten Vertrag vom 24. Juli 1979 zum Preise von 128 000 DM an die Rentnerin A. Dabei war von vornherein vorgesehen, daß der Vertrag erst zum 1. Januar 1980 vollzogen werden sollte, weil die Klägerin dann das gemeinsam mit ihrem Ehemann errichtete Eigenheim beziehen konnte. Der Beklagte hatte vor der Beurkundung durch seinen Mitarbeiter, Rechtsanwalt R., das Grundbuch einsehen lassen. Dieser notierte dabei auf einem von dem Beklagten dazu verwendeten Vordruck Grundstücks-, Katasteramtsbezeichnung und Größe des Grundstücks. Er machte ferner einen Vermerk darüber, daß die Klägerin als Eigentümerin in Abteilung 1 des Grundbuchs eingetragen war. Dagegen notierte er nicht die Angaben in Spalte 4 von Abteilung 1 des Grundbuchs, daß die Eintragung der Klägerin als Eigentümerin am 19. Dezember 1977 aufgrund der Auflassung vom 10. August 1977 erfolgt war. Eine Kopie oder Abschrift des Handblatts zum Grundbuch nahm der Beklagte nicht zu seinen Notariatsakten. Bei der gemeinsamen Einkommensteuerveranlagung der Klägerin und ihres Ehemannes für das Jahr 1979 wurde ein Veräußerungsgewinn aus dem Wohnungsverkauf von 32 669 DM ermittelt. Dieser wurde gemäß § 22 Nr. 2 EStG als steuerpflichtige Einkunft aus einem Spekulationsgeschäft im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 a EStG erfaßt, weil der Zeitraum zwischen der Anschaffung der Wohnung und ihrer Veräußerung nicht mehr als 2 Jahre betragen hatte. Als Stichtag dafür wurde der Abschluß der jeweiligen Kaufverträge angesehen. Mit ihrer Klage hat die Klägerin aus eigenem und von ihrem Ehemann abgetretenem Recht Ersatz dieser Beträge begehrt. Sie hat dem Beklagten die Verletzung seiner Belehrungs- und Hinweispflichten vorgeworfen. Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Klage abgewiesen. Die zugelassene Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Das Berufungsgericht geht zutreffend — und insoweit auch von der Revision nicht angegriffen — von dem in ständiger Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs angenommenen Grundsatz aus, daß ein Notar MittBayNot 1985 Heft 3 nicht verpflichtet ist, den an notariellen Amtshandlungen beteiligten Personen steuerliche Belehrungen zu erteilen ( RGZ 142, 424 , 425 m. Nachw.; BGH Urt. v. 26. März 1953 — III ZR 14/52 = DNotZ 1953, 492 ; Urt. v. 21. November 1978 = VI ZR 227/77 = LM BeurkG §§ 17, 19 Nr. 8 = DNotZ 1979,228;. Urt. v. 22. April 1980 — VI ZR 96/79 = LM BeurkG § 17 Nr. 13 = DNotZ 1980, 563 [= MittBayNot 80, 176 ]; Urt. v. 2. Juni 1981 — VI ZR 148/79 = DNotZ 1981, 775 ; Urt. v. 5. November 1982 — V ZR 217/81 = JurBüro 1983 Sp. 546; vgl. auch Rohs, Die Geschäftsführung der Notare B. Aufl. S. 260 mit Nachweisen; Reithmann/Rö///Geße/e, Handbuch der notariellen Vertragsgestaltung 5. Aufl. Rdnrn. 222, 223; Arndt BNotO 2. Aufl. BeurkG § 19 Bem. II 2; Haug DNotZ 1972, 453 , 478). Auch die Auffassung des Berufungsgerichts, daß ein Notar von sich aus auf die Möglichkeit der Entstehung einer Steuerpflicht nur in den Fällen hinzuweisen hat, in denen gesetzliche Regelungen dieses vorschreiben (vgl. z. B. § 13 ErbStDV), ist richtig. Als Ausnahmevorschriften können solche Bestimmungen auch nicht eine Belehrungspflicht hinsichtlich anderer Steuertatbestände begründen (BGH, Urt. v. 21. November 1978 — VI ZR 227/77 aaO). Es entspricht darüber hinaus ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, daß ein Notar im Rahmen der allgemeinen Betreuungspflicht auch über steuerrechtliche Folgen des von ihm zu beurkundenden Vertrages aufzuklären oder den Beteiligten anheimzugeben hat, sich fachlich beraten zu lassen, wenn er aufgrund besonderer Umstände des Falles Anlaß zu der Vermutung haben muß, einem Beteiligten drohe ein Schaden, weil er sich der Gefahr des Entstehens einer besonderen Steuerpflicht nicht bewußt ist (BGH, Urt. v. 21. November 1978 — VI ZR 227/77 aaO; v. 22. April 1980 — VI ZR 96/79 aaO). Dies wäre hier nur dann der Fall gewesen, wenn ein Beteiligter selbst die Frage nach der Steuerpflicht erhoben hätte, oder allenfalls dann, wenn der Notar vor oder während der Beurkundung des Kaufvertrages erfahren hätte, daß die Verkäuferin das Grundstück vor weniger als 2 Jahren gekauft hatte und die steuerlichen Auswirkungen des Geschäfts für sie von Bedeutung sein würden (vgl. BGH, Urt. v. 2. Juni 1981 - VI ZR 148/79 = DNotZ 1981, 775 , = WM 1981, 942; OLG Oldenburg VersR 1971, 380 ; Reithmann/Rö///Geße/e aaO Rdnr. 215). Das Berufungsgericht stellt fest, daß keine dieser Voraussetzungen hier vorlag. Das greift die Revision nicht an. Sie meint, der Beklagte habe sich einer Pflichtverletzung schuldig gemacht, weil er sich keine Kenntnis von dem Zeitpunkt der Auflassung an die Klägerin verschafft habe. Dem kann nicht gefolgt werden. Der Beklagte war dazu weder im Rahmen der allgemeinen Betreuungspflicht des § 17 BeurkG noch gemäß § 21 BeurkG bei der Grundbucheinsicht verpflichtet. Die Belehrungspflicht tritt nach § 17 BeurkG ein, wenn der Notar aufgrund besonderer Umstände des Falles Anlaß zu der Vermutung haben muß, es drohe einem Beteiligten ein Schaden ( BGHZ 58, 343 , 348). Der Notar muß diese besonderen Umstände aber nicht ermitteln. Zwar kann er in allen Fällen, in denen ihm bei der Beurkundung eines Grundstücksverkaufs ein Abschlußzeitpunkt des etwa dem Eigentum des Verkäufers zugrunde liegenden Erwerbsgeschäfts und der dabei vereinbarte Kaufpreis nicht bekannt sind, nicht ausschließen, daß gemäß § 23 EStG ein Spekulationsgewinn entsteht. Er muß aber nicht bei jeder Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages Tatsachen ermitteln, die auf den Zeitpunkt des von dem Veräußerer getätigten Erwerbsgeschäfts rückschließen lassen. Andernfalls würde im Rah Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG München Erscheinungsdatum: 20.05.1985 Aktenzeichen: 11 HKT 5359/85 Erschienen in: MittBayNot 1985, 142-143 Normen in Titel: GmbHG §§ 7, 57