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IV T 4316/85

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Augsburg 03. November 1985 IV T 4316/85 BGB § 1105; ZPO § 323 Eintragungsfähigkeit einerAnpassungsklausel gem. § 323 ZPO Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Der Senat hält diese Meinung für überzeugend. Er verkennt dabei nicht, daß sich in der Literatur die Stimmen mehren, die vor allem unter Hinweis auf die Schwierigkeiten in der Praxis, insbesondere die Unmöglichkeit einer nicht eingetragenen Massenorganisation, Grundvermögen zu erwerben (vgl. BGHZ aaO), die Grundbuchfähigkeit eines nicht rechtsfähigen Vereins bejahen (Jauernig, BGB, 3. Aufl., § 54 Anm. 3 c, cc; Palandt/Heinrichs, BGB, 44. Aufl., §54 Anm. 4 b; SoergellSchultze-von Lasauix, BGB, 11. Aufl., § 54 Rdnr. 33 — jedenfalls für mitgliederstarke Vereine —; Steffen in RGRK zum BGB, 12. Aufl., § 54 Rdnr. 16 — für Massenorganisationen —; Reuter in MünchKomm. z. BGB, § 54 Rdnr. 10; Staudinger/Coing, BGB, 11. Aufl., § 54 Rdnr. 80 — Eintragung der Mitglieder unter dem Vereinsnamen als Gesamtbezeichnung —; Reichert/Dannecker/Kühr, Handbuch des Vereinsund Verbandrechts, Rdnr. 1812; Habscheid AcP Band 155, 375, 401 f). Das Landgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß die Funktion des Grundbuchs, das die sachenrechtlichen Verhältnisse an Grundstücken offenlegen soll, es verbietet, eine Eintragung eines Grundstücks vorzunehmen, ohne zugleich den wirklichen Rechtsträger zu kennzeichnen. Bei der Eintragung eines nicht rechtsfähigen Vereins als solchem würde im unklaren bleiben, wer tatsächlich Berechtigter ist. Durch Mitgliederwechsel, Abspaltung oder Fraktionsbildungen innerhalb des Vereins könnte die Beantwortung der Frage, wer tatsächlich Grundstückseigentümer ist, unüberwindliche Schwierigkeiten bereiten (Schmidt aaO, 2250). Bei späteren Verfügungen über das Recht könnte es zu ernsten Beweisschwierigkeiten materieller ( § 891 BGB ) oder formeller Art ( §§ 29, 30 GBO ) über die Person des Betroffenen kommen (Böhringer aaO). Die vom Beschwerdeführer in Übereinstimmung mit manchen Stimmen der Literatur angestrebte. Angleichung des nicht rechtsfähigen an den rechtsfähigen Verein läßt sich auch nicht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Grundbuchfähigkeit einer. Vorgesellschaft einer GmbH rechtfertigen ( BGHZ 45, 338 , 348 [= DNotZ 1967, 381 ]). Diese Rechtsprechung beruht vor allem auf dem Gesichtspunkt, daß bei Sachgründungen einer GmbH die Sacheinlagen auf die Gesellschaft übertragen sein müssen, ehe die Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister erfolgen kann. Der Bundesgerichtshof hat die Eintragung der Gründerorganisation der GmbH unter deren Firma insbesondere auch zur Vermeidung einer weiteren Auflassung nach Entstehung der GmbH für zulässig erklärt (BGHZ aaO, 348 f). Diese für die Grundbuchfähigkeit der Vorgesellschaft einer GmbH gegebene Begründung dient ausschließlich dem Zweck, die einzutragende künftige GmbH zur Entstehung zu bringen. Die zwar errichtete, aber mangels Handelsregistereintragung noch nicht entstandene GmbH wird damit nicht als bürgerlich-rechtliche Gesellschaft, sondern als Organisation behandelt, die einem Sonderrecht untersteht, das sich aus den aus Gesetz und Gesellschaftsvertrag ergebenden Gründungsvorschriften sowie dem Recht der eingetragenen GmbH, soweit dieses nicht die Eintragung voraussetzt, ergibt (BGH aaO). Dieses Sonderrecht zur GmbH-Vorgesellschaft kann nicht auf den nicht rechtsfähigen Verein übertragen werden (LG Kaiserslautern aaO; Coing aaO; Böhringer aaO; vgl. auch Reuter aaO, Rdnr. 11). An dieser Rechtslage ändert auch § 3 des Gesetzes über die politischen Parteien (ParteiG) vom 15. Februar 1984 nichts, wodurch den Parteien und'— soweit in der Parteisatzung nichts anderes bekannt ist — den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe die aktive und passive Prozeßfähigkeit verliehen wird. Dabei kann dahinstehen, ob diese Regelung auf die hier zu entscheidende Frage der Grundbuchfähigkeit überhaupt Einfluß haben könnte. Denn der Beteiligte zu 2) gehört als Bezirksverband im Landesverband RheinlandPfalz der A-Partei schon nicht zu den Gebietsverbänden der jeweils höchsten Stufe (vgl. Baumbach/Lauterbach/A/bers/Hartmann, ZPO, 43. Aufl., § 50 Anm. 2 F e; Zöl/erNollkommer, ZPO, 14. Aufl., § 50 Rdnr. 21 m. w. Nw.) Eine Auflassung zugunsten des Beteiligten zu 2) kann somit im Grundbuch nur dergestalt vollzogen werden, daß alle Mitglieder mit einem das Rechtsverhältnis klarstellenden Zusatz ( § 47 GBO ) als Eigentümer eingetragen werden; das hat zur Folge, daß das Grundbuch bei jedem Mitgliederwechsel berichtigt werden müßte. Zur Vermeidung dieses wenig praxisgerechten Weges bleibt u. a. die Möglichkeit, das Grundstück durch Treuhänder erwerben zu lassen (vgl. Reichert/ Dannecker/KGhr, a a 0, Rdnrn. 1060 bzw. 1812). 7. BGB § 1105; ZPO § 323 (Eintragungsfähigkeit einerAnpassungsklausel gem. § 323 ZPO ) Die für ein Taschengeld vereinbarte Klausel „Wenn sich die Ertragskraft des landwirtschaftlichen Betriebes wesentlich verändert, ist das Taschengeld gern. § 323 ZPO anzupassen!' ist hinreichend bestimmbar, um dinglicher Inhalt der zur Sicherung des Taschengeldes bestellten Reallast zu sein. (Leitsatz des Einsenders) LG Augsburg, Beschluß vom 4.11.1985 — IV T 4316/85 — mitgeteilt von Notar Karl-Heinz Röder, Wassertrüdingen Aus dem Tatbestand: Die Beteiligten ließen einen. Hofübergabevertrag beurkunden, in welchem als Gegenleistung für die Hofübergabe zugunsten der Beteiligten zu 1) und 2) unter anderem eine Reallast bestellt wurde. Als Teil dieser Reallast wurde ein monatliches gemeinsames Taschengeld von DM 200,—, nach Ableben eines der beiden Berechtigten von DM 150,— für den Überlebenden vereinbart. Weiter wurde in dieser Urkunde folgendes vereinbart: „Wenn sich die Ertragskraft des landwirtschaftlichen Betriebes wesentlich verändert, ist das Taschengeld gemäß § 323 ZPO anzupassen Die genannte Urkunde wurde dem Grundbuchamt zum Vollzug vorgelegt. Das Grundbuchamt war der Ansicht, daß diese Klausel nicht als Inhalt der Reallast im Grundbuchamt eingetragen werden kann, da der Geldwert der Leistungen nicht mehr bestimmbar und somit die Reallast zu unbestimmt sei. Nachdem das Amtsgericht der Erinnerung der Beteiligten nicht abhalf, hob das Landgericht als Beschwerdegericht die Zwischenverfügung des GBA auf. Aus den Gründen: Die begehrte Eintragung ist nach Auffassung der Kammer eintragungsfähig, da die Anpassungsklausel nach § 323 ZPO hinreichend bestimmbar ist. Für die Eintragung einer Reallast ist es nach ständiger Rechtsprechung grundsätzlich nicht erforderlich, daß der Geldwert, der aus dem Grundstück stets wiederkehrend zu entrichten ist, fest bestimmt ist. Es reicht aus, daß er bestimmbar ist (vgl. BayObLG DNotZ 1980, 97 [= MittBayNot 1979, 233]; BGHZ 22, S. 54, 58; BayObLGZ 1953, 203 ). Für die Bestimmbarkeit ist genügend, daß auch außerhalb der Grundbucheintragung und der Eintragungsbewilligung liegende Umstände herangezogen werden können, soweit auf sie verwiesen ist und soweit diese im Einzelfall nachprüfbar sind. MittBayNot 1985. Heft 6 259 Diesen Anforderungen entspricht die Klausel, daß bei einer wesentlichen Änderung der Ertragskraft des landwirtschaftlichen Betriebes das Taschengeld gemäß § 323 ZPO anzupassen sei. Denn die Ertragskraft des landwirtschaftlichen Betriebes ist jederzeit bestimmbar, zumal sie letztendlich mit den landwirtschaftlichen Einkünften gleichzusetzen sind, welche jederzeit ermittelbar und nachprüfbar sind. Auch dürfte zum Zwecke der steuerlichen Überprüfbarkeit sowieso in regelmäßigen Zeitabständen eine Aufstellung über die landwirtschaftlichen Einkünfte notwendig werden. Aus diesem Grunde war die Zwischenverfügung-des Grundbuchamtes aufzuheben und das Grundbuchamt anzuweisen, die begehrte Eintragung vorzunehmen. B. WEG §§ 8, 10, 16 (Abänderbarkeit der Gemeinschaftsordnung durch Mehrheitsbeschluß der Wohnungseigentümer) Enthält die Teilungserklärung einen Verteilungsschlüssel für die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums und sieht sie eine Abänderungsmöglichkeit durch „absoluten" Mehrheitsbeschluß vor, ist eine Änderung des Verteilungsschlüssels gleichwohl nur dann zulässig, wenn ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden. BGH, Beschluß vom 27. 6. 1985 — VII ZB 21/84 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die aus fünf Häusern bestehende Wohnungseigentumsanlage D. in N. ist in drei Häusern mit Aufzügen ausgestattet. Die Beteiligten sind die Wohnungseigentümer dieser Häuser, und zwar die Antragsteller die Eigentümer der Erdgeschoßwohnunpen, die Antragsgegner die Eigentümer der übrigen Wohnungen. Nach § 15 Nr. 16 der „Gemeinschaftsordnung`; die Bestandteil der Teilungserklärung ist und im Grundbuch eingetragen wurde, werden die Kosten für den Betrieb und die Unterhaltungs- bzw. die Instandhaltungskosten der Aufzugsanlagen nach einem „Aufzugschlüssel" lediglich auf die Antragsgegner verteilt. § 20 sieht vor, daß die „Gemeinschaftsordnung" durch „absoluten Mehrheitsbeschluß" der Wohnungseigentümer geändert werden kann, wenn die Gläubiger aller im Grundbuch eingetragenen Grundpfandrechte zustimmen. In einer Eigentümerversammlung vom 3. Juni 1982 beschloß die Mehrheit der Beteiligten, den „Aufzugschlüssel" abzuändern und rückwirkend ab 1. Januar 1982 auch die Eigentümer der Erdgeschoßwohnungen einzubeziehen. Die Antragsteller halten diesen Beschluß für eine Änderung der Teilungserklärung, die nur durch eine einstimmige Vereinbarung vorgenommen werden könne. Sie haben deshalb am 2. Juli 1982 im Verfahren nach § 43 WEG beantragt, den Beschluß für ungültig zu erklären. Amtsgericht und Landgericht haben den Antrag zurückgewiesen. Die nach der Abänderungsklausel der Gemeinschaftsordnung erforderliche Zustimmung der Grundpfandgläubiger haben beide Gerichte nicht für notwendig erachtet, weil sich nach ihrer Auffassung der Beschluß der Wohnungseigentümer auf die Stellung der dinglich berechtigten Gläubiger nicht auswirke. Das Bayerische Oberste Landesgericht ist der Ansicht, die Änderung des in der Gemeinschaftsordnung festgesetzten „Aufzugschlüssels" bedürfe der Zustimmung der Grundpfandgläubiger. Es möchte deshalb auf die sofortige weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 bis 11 die Sache zu weiteren Ermittlungen an das Landgericht zurückverweisen. An einer entsprechenden Entscheidung sieht es sich jedoch durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Köln vom 21. April 1982 ( OLGZ 1982, 413 [= DNotZ 1982, 753 ]) und des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 21. Februar 1984 ( OLGZ 1984, 146 ) gehindert. Das Bayerische Oberste Landesgericht hat daher die sofortige weitere Beschwerde dem Bundesgerichtshof vorgelegt ( BayObLGZ 1984, 257 [= MittBayNot 1985, 30 ]). Dieser hat die Beschlüsse des Amtsgerichts und des Landgerichts aufgehoben und den Beschluß der Eigentümerversammlung für ungültig erklärt. Aus den Gründen: 1. Die Vorlage ist statthaft ( § 43 Abs. 1 WEG i. V. m. § 28 Abs. 2 FGG). Die Zustimmung der Grundpfandgläubiger zur Abänderung des in der Gemeinschaftsordnung vorgesehenen Verteilungsschlüssels für die Aufzugkosten ist nur dann von Bedeutung, wenn der „Aufzugschlüssel" durch Mehrheitsbeschluß geändert werden kann. Das Bayerische Oberste Landesgericht will das bejahen und setzt sich damit in Widerspruch zu den angeführten Entscheidungen der Oberlandesgerichte Köln und Frankfurt, nach deren Auffassung die Gemeinschaftsordnung auch dann nur einstimmig abgeändert werden kann, wenn diese selbst eine Abänderung durch Mehrheitsbeschluß vorsieht. II. Der in einer Gemeinschaftsordnung festgesetzte Verteilungsschlüssel für die Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums kann grundsätzlich jedenfalls dann durch Mehrheitsbeschluß abgeändert werden, wenn die Gemeinschaftsordnung eine entsprechende Regelung enthält. Eine solche Abänderung ist jedoch nur zulässig, wenn hierfür ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem bis dahin bestehenden Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden. Diese Vorausset- zungen sind im Streitfall nicht gegeben; die sofortige weitere Beschwerde hat deshalb Erfolg. 1. Das Wohnungseigentumsgesetz unterscheidet zwischen Gegenständen,. die die Wohnungseigentümer durch (Mehrheits-) Beschluß ( §§ 10 Abs. 3, 25 WEG ) und solchen, die sie durch Vereinbarung, d. h. nur einstimmig, regeln können. Die von den Wohnungseigentümern im Streitfall getroffene Regelung betrifft einen Gegenstand, über den grundsätzlich nur im Wege einer Vereinbarung entschieden werden kann. Denn die beschlossene Neufestsetzung der anteiligen Aufzugskosten weicht von dem in § 16 Abs. 2 WEG vorgesehenen Verteilungsmaßstab ab und muß daher gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG von den betroffenen Wohnungseigentümern vereinbart werden (a. A. OLG Frankfurt OLGZ 1983, 180, 181; früher auch das Bayerische Oberste Landesgericht, das in seinem Vorlagebeschluß an dieser Auffassung jedoch ausdrücklich nicht mehr festhält). Trotzdem ist — mit der ganz überwiegenden Meinung — grundsätzlich eine Änderung durch — abändernden — Mehrheitsbeschluß dann für wirksam zu erachten, wenn die Gemeinschaftsordnung eine solche Möglichkeit ausdrücklich vorsieht (vgl. LG Mannheim MDR 1976, 582 ; Bärmann/ Pick/Merle, WEG, 5. Aufl., § 16 Rdnr. 116; Weitnauer, WEG, 6. Aufl., § 10 Rdnr. 17 c, § 16 Rdnr. 13 c; Augustin in BGBRGRK, 12. Auf., § 10 WEG Rdnr. 25; Palandt/Bassenge, BGB, 44. Aufl., § 10 WEG Anm. 2 a, § 16 WEG Anm. 1 a; Röll in MünchKomm, BGB, § 10 WEG Rdnr. 22 und DNotZ 1982, 731 , 732 ff; Soergel/Baur, BGB, 11. Aufl., § 10 WEG Rdnr. 10, § 16 WEG Rdnr. 1; Deckert, Die Eigentumswohnung, Gruppe 5, S. 51 f; Korff, Der Wohnungseigentümer 1980, 108, 110; Stoll SchlHAnz 1978, 165; Tasche DNotZ 1973, 453 , 455; einschränkend Erman/Ganten, BGB, 7. Aufl., § 16 WEG Rdnr. 3; Staudinger/Ring, BGB, 11. Aufl., § 10 WEG Rdnr. 12; a. A. LG Wuppertal . ZMR 1984, 387 , 388; Karstädt MDR 1965, 256 , 258; Schmid BIGBW 1980, 203, 205; kritisch auch Walberer NJW 1984, 109 , 110). a) Das Bayerische Oberste Landesgericht weist zutreffend darauf hin, daß das Wohnungseigentumsgesetz den Wohnungseigentümern für die Regelung ihres Verhältnisses untereinander in weitem Umfang Vertragsfreiheit einräumt. MittBayNot 1985 Heft 6 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Augsburg Erscheinungsdatum: 03.11.1985 Aktenzeichen: IV T 4316/85 Erschienen in: MittBayNot 1985, 259-260 Normen in Titel: BGB § 1105; ZPO § 323