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IV ZR 165/52

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Köln 28. April 1986 7 0 321/85 AGBG § 9 Schutzzweck des AGBG Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau (BGH, Urt. v. 20. 9. 1978一v川 ZR 147/77, NJW 1979, 102 ). Die Jahresfrist lief deshalb am Montag, dem 19. 12. 1983 ab (BGH, Urt. v. 26. 3. -1953 一IV ZR 165/52, NJW 1953, 1139 ). b) Das Berufungsgericht nimmt weiter an, die Klage sei innerhalb dieser Frist erhoben worden, weil sie am 16.12. 1983 bei Gericht eingegangen und am 21.12. 1983, also,, demn白chst" i_ s. d. §270 Abs. 3 ZPO , zugestellt worden sei. Auch dagegen ,istriichtszu erinnern(vgl. die zu§41 KO ergangenen Senatsurteilev. 1. 3. 1984一lxzfl 33/83, WM 1984, 574 ; v. 17. 4. 1985一 lx ZR 29/84, ZIP 1985, 427 , 428). c) Die Anfechtungstrist konnte dadurch indessen nur gewahrt werden, wenn die Klage unter den gesetzlichen Voraussetzungen erhoben und damit geeignet war, zu einer sachlichen EntScheidung U ber den geltend gemachten Anfechtungsanspruch zu fUhren (vgl. B6hle-Stamschrader/Kilger, 7. Aufl.,§12 AnfG Anm. 3sowie das zu§41 KO ergangene Senatsurt. v. 1. 3. 1984 一Ix ZR 33/83, WM 1984, 574 , 575). Insbesondere muote sie den Anfa川erungen des§9AnfG und des§ 253 Abs. 2ZPO genUgen. Das Berufungsgericht sieht diese Voraussetzung als erfUllt an. Das halt den Angriffen der Revision nicht stand. Wie bereits da円elegt Wu司e, erfordern die genannten Vorschriften die bestimmte Bezeichnung der befriedigungsbedUrftigen Forderung. Fris加ahrende Wirkung 且uBert die Anfechtung nur zugunsten desjenigen Geldanspruchs, fUrcien sie gerichtlich geltend gemacht wird, nicht auch zugunsten anderer Ansproche desselben Gl白ubigers ( RGZ 126, 76 , 78). Auf die Angabe, wegen welcher titulierten Forderungen und bis zu wel-cher H6he der anfechtungsrechtliche RUckgewahranspruch erhoben wird, kann daher nichtverzichtetwerden. Die Antech-tung berUhrt die Wirksamkeit desぬrauBerungsgescha仕5 ZWl-schen Schuldner und Anfechtungsgegner nicht. Der Gegenstand, der zurockgewahrt werden soll, geh6rt weiterhin zum ぬrm6gen des Anfechtungsgegners (vgl. B6hle-Stamschr白- der/Kilger, a.a.O., Einfロhrung II 2). Diesem muB innerhalb der Anfechtungsfrist kundgegeben werden, in welchem Umfang und wegen welcher AnsprUche der erworbene Gegenstand dem Glaubiger haften soll. Diese Grunds散ze stehen nicht in Widerspruch zu d日m Senatsurteil vorn 29. 4. 1986 (IX ZR 163/85, NJW 1986, 2252 , 2253). Der Senat hat dort nur entschieden, daB die Anfechtungsfrist auch durch die rechtzeitige Zustellung eines Schriftsatzes, der die Einrede der Anfechtung(§5 AnfG) enthalt, und nicht nur durch deren Erhebung in der mUndlichenぬrhandlung gewahrt wird. Zu der Frage, welchen inhaltlichen Anforderungen die Klageschrift genUgen muB, um die Anfechtungsfrist zu wahren, wird nicht Stellung genommen. Her enthielt die Klageschrift lediglich den Antrag, die BekI. zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung der KI. aus nicht naher bezeichneten Volistreckungstiteln gegen die Schuldner in das Grundstロck zu dulden. Aus diesem Antrag ergab sich mithin nicht, wegen welcher Fa川erung und bis zu welchem Betrag Duldung der Zwangsvollstreckung verlangt wurde. Auch aus der beigefogten KlagebegrUndung war das nicht zu ersehen. Darin wird nur vorgetragen, der KI. standen gegen die Eltern der Bekl. aus vollstreckbaren Urkunden Forderungen von U ber 4 Millionen DM zu. Die eingeleitete Zwangsvollstreckung aus diesen Schuidtiteln werde nichtzu einervollstandigen Befriedigung der KI. fUhren; es sei mit einem Ausfall von mindestens 389.236,21 DM zu rechnen. Damit blieb offen, wegen welcher Fa司erungen im einzelnen das Anfechtungsrecht geltend gemachtwurde. Ebensowurde nichtangegeben, in welcher H6he die BekI. die Zwangsvollstreckung in das GrundstUck dulden sollte. Die Kl. fohrte lediglich aus, das der BekI. zugewendete Grundstock stelle unter BerUcksichtigung des Verkehrswertes von 620.000,一 DM und der Belastungen einen Voll航reckungswert in Hbhe von 200.000,一 DM dar; da dieser Betrag geringer sei als die Fa田erung, mit der sie ausfallen werde, sei dieser Vollstreckungswert fUr den Streitwert maogebend. Aus diesen den Streitwert betreffenden AusfUhrungen ist nicht zu ersehen, wegen welchen Betrages die KI. anfechten wollte. Eine Be-sch虚nkung auf den Beirag von 200.000,一 DM1白6tsich wegen HeftNr. 4・MittA hNotK・April1987 der vorausgegangenen Darlegungen eines h6heren Ausfalls daraus nicht herleiten. Die aufgezeigten Mangel konnte die Kl. zwar beheben. Die Anfechtungsfristhatte dadurch aber nurgewahrtwerden knnen, wenn die fehlenden Angaben noch innerhalb der Frist nachgeholt wo川en w首ren. Rロckwirkung auf den Zeitpunkt der Klageerhebung kommt der Beseitigung der hier vorliegenden Mangel nicht zu (vgl. RG JW 1931, 40, 44; Jaeger,§9 AnfG Anm. 4a. E.; Bdhle-Slammschr白der/Kilger,§ 9AnfGAnm. 12). Eine fristgerechte Nachbesserung ist nicht erfolgt. Die KI. hat ihren Klageantrag erst nach dem 19. 12. 1983 geandert und erganzt. Eine Anfechtung nach§3 Abs.1 Nrn.2 und 3 AnfG scheidet somit aus. 4. Das Berufungsurteil muB deshalb aufgehoben werden. Eine abschlieBende Entscheidung in der Sache ist dem Sen融」edoch nicht m6glich. Die Xl. h飢 die Anfechtung ausdrocklich auch auf§3 Abs!l Nr.1 AnfG gestUtzt. Die dafUr maBgebliche Frist des§12 AnfG ist durch den geanderten Klageantrag gewahrt wo司en. Aufgrund des bisherigen Verfahrensergebnisses kann nicht ausgeschlossen werden, daB die Kl. mit der Anfechtung aus §3 Abs. 1 Nr. 1 AnfG durchdringt. Das Berufungs-gericht hat die von der KI. zu beweisenden Vorausseにungen dieses Anfechtungsgrundes bisher nicht geproft. Das ist nachzuholen. 2. Schuldrecht一Schu七Zw白ck des AGBG (LG K6ln, Urteil vom 28. 4. 1986 一 7 0 321 /85) AGBG§§9ff. Das AGBG findet keine Anwendung auf 印rmularvert由ge des Anbieters, wenn der 恥rtragspartner aufgrund seiner wi巾chaftli山en Macht und des groBen Gesch研sum桓ngs In der Lage ist, seine Interessen gel加nd zu machen und we・ sentliめen EinfluB auf dieぬrtragsgestal'ung zu nehmen. (Leitsatz ni山t amtlich) Zum Sachverhalt: Der KI. errichtete in den Jahren 1980 bis 1983 eine Wohnanlage in X. Die Gesamtkosten des Objekts nach Fertigstellung beliefen sich auf 53.700.116,03 OM. Der Beki. warfUrden KI. als Treuh白nclel t靴ig. Im Rahmen seiner Treuhand植tigkeit schloB er namens des Kl.一 er war von dem Verbot des Selbstkontrahicrens befreit 一 mit sich selbst einen Steuerberatungs- u nd einen Rechtsberatungsvertrag. Wei柵r schloB der Beki. aufgrund der ihm erteilten Vollmacht for den KI. mehrere Vortr自go mit verschiedenen Firmen, sog. Funk廿onsvertr如e, wie ぬrtrag obertechnische Baubetreuung, wirtschaftliche Baubetreuung, Zinsgarantievertrag, Finanzierungsverm ittlungsvertrag, Bロrgschaftsvertrag und Mietgarantievertrag. Der KI. zahlte fUralle diese Vertrge die vereinba巾n PauschalgebUhren. Mit der Klage begehrt der KI. vom Beki. die PauschalgebUh円n aus dem Gesichtspunkt d白r ungerech叶ertigteri Bereicherung und als Schadensersatz zu「ロCk Der KI. ist der Ansicht, daB der BekI. gegen seine Treuhand- und Beratungspflichten aus den mit ihm abgeschlossenen 晦rt直gen ve「航oBen habe. Das Objekt habe man so o berhaupt nicht verwirklichen dUrfen, da der Gesamtaufwand bei einer andersgearteten 恥rtragskonstruktion sich ohne weiteres um 9.000.000:一 DM hatte reduzieren k6nnen. Im U brigon seien diverse Leistungen doppelt bezahlt worden oder sogar ein Entgelt gezahlt worden, ohne daB dem eine angemessene oder o berhaupt eine Gegenleistung gegenUber gestanden habe. Der BekI. erhebt die Einrede der Verjahrung. Er ist der Ansichし daB Ersatzanspr0che aus dem Treuhandvertrag der im Treuhandvertrag geragelten kurzen 晦rj且hrung von 6 Mon肌en unterliegen. Hinsichtlich des Steuerberatungsvertrages gelte eine dreijahrige ぬrjahrungs什ist. Im Ubrigen habe er das Ob」日kt entsprechend d日n Wonschen des KI. abge-wickelt. Er behauptet, daB dieぬrtr首ge dem KI. rechtzoi廿9 vor 恥rtragsabschluB vorgelegen h飢ten. Die vereinbarten Leistungen seien auch erbracht wo川en Aus den GrUnden: Die Klage ist unbegrロndet. Der KI. hat weder einen Schadensersatzanspruch aus ぬrietzung vorvertraglicher Pflichten bzw. positiver Forderungsverletzung, noch einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung. Soweit ein SchadensersatzanSpruch aufgrund ぬrietzung von Treuhandpflichten seitens des Beki. begrUndet sein k6nnte, steht diesem die Einrede der 晦rjahrung entgegen. Nach§7 Abs. 3 des Treuhandvertrages verj白hren AnsprUche gegen den Treuhander in 6 Monaten nach Entstehung und Kenntnisnahme des Schadens, jedoch sp撒e皿ens 6 Monate nach Beendigung des Treuhandauftrages.§9 regelt das Ende des Treuhandverhaltnisses. Der 西itpunkt der Beendigung ist danach die Vorrage der SchluBabrechnung der GesamtbaumaBnahmen. Dies ist am 18. 5. 1983 erfolgt. Die ぬrjahrurigsfrist lief damit mit dem 18. 11. 1983 ab. Zu Unrecht wendet sich der KI. gegan die Wirksamkeit der vereinbarten kurzen ぬrj白hrungsfrist. Der Treuhandvertrag ぬnn nichtanhand der Vorschriften des AGBG o berprUftwerden, da das AGBG auf den vorliegenden 晦rtrag nicht anwendbar ist. Es istdem KI. zwarzuzugeben, daB essich um einen vorgefertigten ぬrtrag handeFt, den 一 was vom Beki . nicht ernsthaft bestritten wird一 der Bekr. in seinem wesentlichen Inhaitwohl des 6fteren verwendet oder verwendet hat. Gleichwohl ist das AGBG nicht anwendbar, da es von seinem Wesen her nicht fUr Gesch飲e der vorliegenden Art bestimmt ist. Aus der Entstehungsgeschichte des AGBG ergibt sich, daB die Zielrichtung dieses Gesetzes die Beseitigung von MiBstanden in dem Gebrauch von Allgemeinen Geschaftsbedingungen war. Dies wurde zunachst von der Rechtsprechung als eine MaBnahme im Rahmen der sozialstaatlichen Ordnung verstanden. Der entscheidende Grund fUr die rechtliche Sonderbehandlung von Allgemeinen Gesch謝tsbedingungen im ぬrgleich zu den generellen Regeln des bUrgerlichen Gesetzbuches be引eht darin, daB der ぬrwender der Allgemeinen Gesch引tsbedingungen seinem ぬrtragspartnerdiese Bedingungen,, stellt". In Mass日ngesch台ften bleibt einem ぬrtragspartner oftmals nicht die freie Wahl, ob er sich solchen Bedingungen unterwirft. Dies liegt in der Regel in dem Ungleichgewicht der wirtschaftlichen Macht der jeweiligen ぬrtragspartner. Dieser Gesichtspunkt ist bei dem vorliegenden ぬrtrag ein ganzlich anderer. Wenn auch der Beki. die hier vorliegenden ぬrt 雌ge in dem Sinne gestellt hat, das er sie vorbereitet h誠,ist es eine 恥rkennung der Machtpositionen beider 晦rtragspartneち wenn man annehmen wollte, daB dem KI. kaum etwas anderes o brig geblieben w白re, als sich diesem zu unterwerfen. Die wirtschaftliche Potenz des KI. und der Umfang des vorgenommenen Gesch白ftes ist so groB, daB er frei und in der Lage war, seine Interessen in das Vertragsverhaltnis voll einzubringen und auch zu wahren. Die 私tsache, daB der KI. von seinen M6glichkeiten nicht Gebrauch gemacht hat, roch廿ertigt nicht, nunmehr das AGBG auf den vorliegenden ぬrtrag anzuwenden. Aus der Nichtwahrnehmung seiner wirtsch討tlichen Macht ergibt sich nicht, daB der Beki. seine ぬrtはge 1. S. d. AGBG,, gestellt" hat. Eine andere Sicht der Dinge w0rde die auf derHand liegende Tatsache verkennen, dao esderKl.waし der aufgrund des U beraus groBen Gesch謝tsumlanges die weseniliche EinfluBm6glichkeit auf die Vertragsgestaltung hatte. Es liegt auf der Hand, da引nteressenten fUr ein Objekt diesen Umfanges nicht leicht zu finden sind. Da auf der anderen Seite der BekI. wegen der hohen Honorarerwartung auBerordentlich am Gelingen des Gesch観5 interessiert gewesen sein muB, w白re es einfach eine ぬrdrehung der Tatsachen anzunehmen, daB im freien Spiel der vertraglichen Interessen es der BekI . gewesen ist, der aufgrund seiner Position und M6glichkeiten der bestimmende 肥ilbei dem VertragsabschluB war. DaB der KI. seine M6glichkeiten nicht nutzte, rechtfertigt nicht die Anwendung des AGBG. Dessen Zielrichtung ist die Regelung anderer Vertragsverhaltnisse als das vorliegende. Entsprechende Erw如ungen schlieBen auch eine Korrektur o ber den Gedanken von Treu und Glauben aus. Es ist nicht Aufgabe des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, vertragliche 晦rsauninisse 一 um die es sich hier allenfalls handelt 一 zu kornigieren, wenn Sie sich einmal nachteilig auswirken. Dies gilt uni so mehr, wenn die schlieolich nachteilige vertragliche Regelung in keiner Weise U berraschend und schon bei flUchtigem Durchlesen aufderHand lag. Der Eintritt der ぬrjahrung steht der Durchsetzung aller m6glichen Schadensers飢zansprUche entgegen, die aus ぬrletzungen von Treuhandpflichten seitens des BekI. entstanden sein k6nnen. Dazu geh6ren sowohl die lnformations- als auch Beratungspflichten aus dem Treuhandvertrag sowie Pflichtverletzungen, die im Zusammenhang mit unn6tigen oder interessewidrigen ぬrtragsabschlUssen stehen, die der BekI. namens des KI. im Rahmen seines Treuhandvertrages abgeschlossen hat. 3. LiegenschaftsrechtlGrundbuchrecht 一 Maschinenschriftlicher Vermerk,, gez. Notar" auf beglaubigter Abschrift (LG DUsseldorf, BeschluB vom 1. 4. 1986 一 25 T 172186 一 mitgeteilt von Notar Dietheim Linderhaus, Dosseldorf) GBO§29 Den Erfo川ernissen des § 29 GBO gen0gt die notariell be・ glaubigte Ablichtung einer Genehmigungserkl貢rung mit Unterschriftsbegtaubigung au山dann, wenn in der Ablichtung des Beglaubigungsvermerks die Originalunterschrift des Notars durch den maschinenschriftlichen Vermerk,, gez. Notar (Name des Notars)" ersetzt worden ist. nicht amtlich) Zum Sa山肥rhalt: Die Beteiligten zu 1 ) und 3) sind in Gesellschaft borgerlichen Rechts die EigentUmer des vonbezeichneten Grundst0cksmiteigeritumsanteils Durch d白n von Notar L. beurkundeten Geschaftsan加ilsUbertragungsvertrag vom 24. 9. 1985 U bertrug die Beteiligte zu 1 ) ihren Anteil von 75% an der Gesellschaft borgerlichen Rechts an die Beteiligte zu 2). Der Beteiligte zu 3) stimmte dem zu. Die Beteiligten bewilligten und beantragten die grundbuchliche Eintragung der neuen Gesellschafterin im Wege der Grundbuchberichtigung. Durch Schri鵬atz vom 7.1. 1988 brachte der Urkundsnotar den Eintragungsantrag bei dem GBA an. Er legte eine von ihm am 231. 1986 beglaubigte Abschriftdervon ihm beglaubigten Genehmigungserktarung des Beteiligten zu 3) vom 25.11. 1985 vor, durch die der Beteiligte zu 3),f自r den b日 der notarielleri 晦rhandlung i vom 24. 9. 1985 ein vollmachtloser ぬrtreter gehandelt hatte, dem Gosch断tsanteilsUbertragungsvertrag in allenTeilen genehmigend beitrat Bei der Abschrift handelt es sich um eine Ablichtung. Die Ablichtung gibt nicht die Unterschrift des Notars unter dem unterschriftsbeglaubieht insoweit maschin日 nschriftlich 「引 gungsvermerk wieder. Vielmeh .Igez. L." geschrieben. Durch Zwischenverfロgung des AG 一 Rechtspfleger 一 vom 6. 2. 1986 wurde dem Notar aufgegeben, eine Ablichtung der GenehmigungserId貞rung vom 25.11. 1985 einzureichen, die die unterschrift des Notars unter seinem Unterschriftsbeglaubigungsvermerk zeige. Zur Begrondung wu吋e ausgefohrt, es best且nderi Bedenken, ob die Abschrift mit der Urschrifto bereinstimme, weil im Zeitpunkt der Erstellung der Ablichtung der Unterschriftsbeglaubigungsvermerk des Notars nicht unterschrieben gewesen sei, wie sich daraus ergebe, das die Ablichtung die Unterschrift nicht wiedergebe. Gegen die ZwischenverfUgung hat der Notar Erinnerung mildem Antrag eingelegt, von derVorlage der angeforderten Ablichtung abzusehen. Der Rechtspfleger hat der Erinnerung nicht abgeholfen. DerAmtsrichter hat sie der Kammer zur Entscheidung vorgelegt Aus den GrUnden: §11 Abs.2 S.4 und 5 Die Erinnerung gilt als Beschwerde ( §§71 Abs.1, 73 GBO) und begrUndet ist. RpflG, die zulassig( Die von dem Notar beigebrachte beglaubigte Abschrift genUgt dem Erfordernis des § 29 GBO . Die Vollstandigkeit der Identit靴 der Fotokopie mit dem Original wird durch den diesbezUglichen Beglaubigungsvermerk des Notars gedeckt. Die maschinenschriftliche Erganzung in der Fotokopie ist daher unbedenklich. Dao die Fotokopie nicht die Unterschrift des Notars unter seinem die Unterschrift des Beteiligten zu 3) beglaubigenden Vormerk zeigt, ber日chtigt nicht, entgegen der ぬrsicherung des Notars, die Abschriftstimme mitder Urschrift o berein, daran zu ト zweifeln, daB die Urschrift die Unterschrift des Notars unter se nem die Unterschrift des Beteiligten zu beglaubigenden ぬrmerk enthalt. Die Fotokopie kann gefertigt worden sein, bevor MittRhNotK. April1987 HeftNr. 4 ・ Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Köln Erscheinungsdatum: 28.04.1986 Aktenzeichen: 7 0 321/85 Erschienen in: MittRhNotK 1987, 77 Normen in Titel: AGBG § 9