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V ZR 55/80

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Stuttgart 01. Juni 1987 27 O 148/87 BGB § 633 Keine Gewährleistung für Verschleißerscheinungen auch bei 5jähriger Gewährleistungsfrist Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Er hat behauptet, die Beklagte habe es trotz seiner Pflegebedürftigkeit abgelehnt, ihn nach seinem Krankenhausaufenthalt im Herbst 1980 zu betreuen. Seine Wohnung sei zudem nach einem Brand nicht mehr bewohnbar. Er verlangt die Zahlung einer Wohnwertentschädigung sowie die Erstattung ersparter Pflegekosten. Das Landgericht hat der Klage nach Einholung eines Sachverständigengutachtens im -wesentlichen stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte weiterhin die Abweisung der Klage. Aus den Gründen: Das Urteil kann schon deswegen keinen Bestand haben, weil das Berufungsgericht keine Feststellung darüber getroffen hat, daß das Niedersächsische Ausführungsgesetz zum BGB auf das Rechtsverhältnis der Parteien überhaupt anwendbar ist. Gemäß § 5 Nds. AGBGB gelten, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, die Vorschriften des Gesetzes über Altenteilsverträge nur für Schuldverhältnisse aus Verträgen nach Art. 96 EGBGB . Art. 96 EGBGB betrifft Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsverträge, die mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats hat ein Altenteils- oder Leibgedingsvertrag im Sinne dieser Bestimmung in der Regel die Gewährung des Unterhalts zum Inhalt, wobei dem Altenteiler ein Wohnrecht an einem bestimmten Teil des überlassenen Grundstücks gewährt wird. Auf der anderen Seite soll in Verbindung damit dem Übernehmer ein Gut oder ein Grundstück überlassen werden, kraft dessen Nutzung er sich eine eigene Lebensgrundlage schaffen und gleichzeitig den dem Altenteiler geschuldeten Unterhalt gewinnen kann ( BGHZ 53, 41 , 43; Senätsurt. v. 3. April 1981, V ZR 55/80, NJW 1981, 2528 [= DNotZ 1982, 45 ] jew. m. w. N.). Der Wesenszug eines solchen Altenteils liegt in einem Nachrücken der folgenden Generation in eine die Existenz — wenigstens teilweise — begründende Wirtschaftseinheit unter Abwägung der Interessen des abziehenden Altenteilers und des nachrückenden Angehörigen der nächsten Generation. Tritt in einer schuldrechtlichen Vereinbarung demgegenüber der Charakter eines gegenseitigen Vertrages mit beiderseits gleichwertigen Leistungen in den Vordergrund, so kann im allgemeinen nicht angenommen werden, es handele sich um eine Altenteilsvereinbarung (BGHZ 53, 41, 43). Eine Grundstücksübertragung wird daher noch nicht allein durch eine Wohnrechtsgewährung mit Pflege- und Versorgungsverpflichtung zum Altenteilsvertrag im Sinne von Art. 96 (Senatsurt. v. 4. Dezember 1981, V ZR 37/81, DNotZ 1982, 697, 698). Die für die Annahme eines Altenteilsvertrages danach erforderlichen Voraussetzungen hat das Berufungsgericht nicht festgestellt. 5. BGB § 633 (Keine Gewährleistung für Verschleißerscheinungen auch bei 5jähriger Gewährleistungsfrist) Der normale gebrauchsbedingte Verschleiß einer Werkleistung (hier: Lasuranstrich von Fenstern) stellt auch dann keinen Fehler dar, wenn er sich innerhalb der vereinbarten fünfjährigen Gewährleistungsfrist realisiert. (Leitsatz nicht amtlich) LG Stuttgart, Urteil vom 1.6.1987 — 27 0 148/87 — mitgeteilt von Notar Prof. Dr. Helmut Schippel, München Aus dem Tatbestand: Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Rückzahlung eines aufgrund übernommener Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern am 15.10.1986 bezahlten Betrages in Anspruch. Die Beklagte hatte einer Fa. K. den Auftrag erteilt, Fenster bei einem Bauvorhaben der Beklagten einzubauen; die Holzteile sollten nach dem zugrundeliegenden Leistungsverzeichnis lasiert werden. Die Klägerin übernahm für diese Arbeiten gegenüber der Beklagten eine Gewährleistungsbürgschaft „auf erstes Anfordern" in Höhe von 33.200,— DM. Die Beklagte nahm die Arbeiten am 27.11.1981 ab. Mit Schreiben vom 4.12.1984 rügte ihr Architekt die Ablösung und Verwitterung des Außenanstrichs an den Holzteilen der eingebauten Fenster. Nach erfolgter — fruchtlos gebliebener — Fristsetzung zur Nachbesserung nahm die Beklagte die Klägerin aufgrund der Gewährleistungsbürgschaft in voller Höhe für die Kosten der Ersatzvornahme gerichtlich mit Erfolg in Anspruch: Die Klägerin meint, ein Gewährleistungsfall habe nicht vorgelegen, weil die Leistung nicht mangelhaft, sondern nur — witterungsbedingt — verschlissen gewesen sei, und behauptet, Lasuranstriche müßten spätestens alle zwei Jahre erneuert werden. Aus den Gründen: Die Klage ist begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten die Rückzahlung des zurückgehaltenen — rechtsgrundlos erlangten — Betrages verlangen ( § 812 Abs. 1 S. 1 BGB ). Die Klägerin hat auf die Anforderung der Beklagten rechtsgrundlos geleistet, weil die Hauptschuld und demzufolge die Bürgschaftsverpflichtung nicht bestand (§ 767 Abs. 1 S. 1 BGB). Der Beklagten stand ein Anspruch auf Kostenvorschuß zur Nachbesserung (§ 13 Nr. 5 Abs. 2 VOB/B, § 633 Abs. 3 BGB) nicht zu. Der Unternehmer hat seine Werkleistung mangelfrei erbracht. Maßgeblich für die Frage, ob ein Mangel vorliegt, ist der Zeitpunkt der Abnahme. Danach können zwei Mängeltypen unterschieden werden: Der offene Mangel, bei dem der Mangeltatbestand bei Abnahme bereits vollendet ist und die Fehlerhaftigkeit offen zutagetritt, und der Mangel, der bei Abnahme lediglich (im Keim) begründet ist, während sich der volle Mangeltatbestand erst zeitlich nach Gefahrübergang vollendet (vgl. Kaiser, Mängelhaftungsrecht der VOB/B, 5. Aufl., Rdnr. 23 c m. w. N.). Der Mangel liegt „im Keim" dann vor, wenn sich infolge des nach dem Vertrag vorausgesetzten Gebrauchs ein Zustand herausbildet, der in einem kürzeren Zeitraum als vorausgesetzt diesen Gebrauch ganz oder teilweise unmöglich macht. Ein solcher „Anlage"-Mangel liegt hier nicht vor. Fenster sind den Witterungseinflüssen ausgesetzt. Die Parteien des Werkvertrages wußten, daß diese Witterungseinflüsse den Fensteranstrich im Laufe der Zeit zerstören. Dies nahm die Beklagte auch im Rahmen des normalen witterungsbedingten Verschleißes in Kauf. Sie durfte allerdings erwarten, daß diese Abnutzung nicht schneller als üblich erfolgen würde. Sie durfte dagegen nicht erwarten, daß diese Verschleißerscheinungen sich erst nach Ablauf der vereinbarten fünfjährigen Gewährleistungsfrist zeigen würden. Die Vernehmung des Sachverständigen und der Zeugen hat ergeben, daß es sich bei den an den Fenstern festgestellten Schäden um die witterungsbedingten Verschleißerscheinungen handelt, die bei Lasuranstrichen vor allem an der Wetterseite in dieser Art wie hier und nach einer Zeitspanne wie hier üblicherweise auftreten. Einen Lasuranstrich, der den Witterungseinflüssen länger standhält, gibt es nach der Aussage des Sachverständigen nicht. Das verwendete Material und auch die erbrachte Leistung weichen daher nicht negativ von der Sollbeschaffenheit ab. 82 MittBayNot 1989 Heft 2 Die Tatsache, daß eine fünfjährige Gewährleistungsfrist vereinbart ist, besagt nichts über die Sollbeschaffenheit der Sache. Der Werkunternehmer übernimmt üblicherweise keine Garantie für künftig entstehende Mängel, sondern nur die Gewährleistung für bei Abnahme bereits vorhandene Mängel. Den Ausführungen von Hahn (Baurecht 1985, 521, 523), der Auftragnehmer sei darauf angewiesen, im Vertrag dafür zu sorgen, daß die Gewährleistungspflicht für Verschleißteile. (Einbauteile) eingeschränkt werde, kann in dieser Allgemeinheit nicht gefolgt werden. Wissen die Beteiligten, daß ein Teil einer Sachgesamtheit dem Verschleiß bestimmungsmäßig ausgesetzt ist, kann schon begrifflich ein Mangel nicht vorliegen. Dementsprechend wird von den wenigen Autoren, die zu dieser Frage ausdrücklich Stellung nehmen, einhellig die Auffassung vertreten, daß der normale gebrauchsbedingte Verschleiß nicht als Mangel gewertet werden kann (vgl. Kaiser, a. a. 0., ferner Pastor, 5. Aufl., Rdnr. 1056; Ingenstau/Korbion, 10. Aufl., § 13 VOB/B, Rdnr. 147 a. E; Vygen, Bauvertragsrecht, Rdnr. 517). 6. BGB § 1191; AGBG §§ 3, 6 Abs. 1 (Unwirksame Sicherungsabrede zu einer von Ehegatten bestellten Grundschuld) Wenn Ehegatten am gemeinschaftlichen Grundstück aus Anlaß der Sicherung einer bestimmten gemeinsamen Verbindlichkeit.eine Grundschuld bestellen, kann die formularmäßige Sicherungsabrede, daß die Grundschuld am eigenen Anteil auch alle künftigen Verbindlichkeiten des anderen Ehegatten sichert, dem Verbot überraschender Klauseln widersprechen (Fortführung von BGHZ 83, 56 [= DNotZ 1982, 5141; 102, 152 [= DNotZ 1988, 484 ]). Die Unwirksamkeit einer solchen Klausel beschränkt sich auf die Einbeziehung künftiger Verbindlichkeiten des einen Ehegatten in den Sicherungszweck der den Miteigentumsanteil des anderen Ehegatten belastenden Grundschuld. BGH, Urteil vom 18.11.1988 — V ZR 75187 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Beklagte und ihr Ehemann bestellten an einem ihnen zu gleichen Miteigentumsanteilen gehörenden, jetzt im Alleineigentum der Beklagten stehenden Grundstück am B. Mai 1972 der Klägerin eine Grundschuld von 135.000 DM nebst 11% Zinsen seit Eintragung (9. Juni 1972). Anlaß der Bestellung war die Sicherung eines ihnen gemeinsam gewährten Baudarlehens. Es bestand am 31. Juli 1985 — dem der Klage zugrundegelegten Abrechnungszeitpunkt — noch in einer Höhe von 113.225,76 DM. Die formularmäßige Bestellungsurkunde enthält unter Ziff.III folgende Zweckerklärung: „Gesichert sind durch die Grundschuld nebst Zinsen alle bestehenden und künftigen, auch bedingten oder befristeten Forderungen der Gläubigerin gegen" (die Beklagte und ihren Ehemann) „— einzeln und/oder gemeinsam — an Hauptsumme, Zinsen und Kosten aus Darlehen und der sonstigen Geschäftsverbindung, insbesondere aus.." Namen und Anschrift der Beklagten und ihres Ehemannes und die Worte „einzeln und/oder gemeinsam" sowie „Darlehen" sind mit Schreibmaschine eingefügt. An demselben Grundstück bestellten die Beklagte und ihr Ehemann am 30. Januar 1973 der Klägerin eine weitere Grundschuld von 50.000 DM nebst 11% Zinsen seit.Eintragung (16. Februar 1973) mit einer nach Form und Inhalt gleichen Zweckerklärung. Anlaß der Bestellung war die Sicherung eines Bauspardarlehens der Landesbausparkasse; für diese sollte die Klägerin das Grundpfandrecht treuhänderisch verwalten. Das Darlehen ist getilgt. Am 25. März 1976 bestellte der Ehemann der Beklagten an einem ihm allein gehörenden Grundstück eine Eigentümergrundschuld von 100.000 DM, die er am 10. Juni 1976 der Klägerin abtrat. , MittBayNot 1989 Heft 2 Später übernahm der Ehemann der Beklagten gegenüber der Klägerin Bürgschaften für Forderungen gegen Firmen, deren Gesellschafter und/oder Geschäftsführer er war. Die Forderungen aus diesen Bürgschaften betrugen am 31. Juli 1985 insgesamt 256.012,58 DM. Am 30. Oktober 1981 übertrug der Ehemann der Beklagten dieser seinen Miteigentumsanteil an dem durch die Grundschuld von 135.000 DM und von 50.000 DM belasteten Grundstück sowie sein Eigentum an dem durch die Grundschuld von 100.000 DM belasteten Grundstück. Die Umschreibung im Grundbuch erfolgte äm 16. Februar 1982. Mit Schreiben an die Beklagte vom 2. August 1985 kündigte die Klägerin die Grundschulden, nachdem sie vom Ehemann der Beklagten vergeblich Rückzahlung des Baudarlehens und eines ihm allein gewährten Kontokorrentkredits (32.033,54 DM nach dem Stand vom 31. Juli 1985) sowie Erfüllung der Forderungen aus den Bürgschaften verlangt hatte. Der Klage auf Duldung der Zwangsvollstreckung aus den drei Grundschulden hat das Landgericht stattgegeben. Die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht zurückgewiesen. Ihre Revision hat der Senat nur insoweit angenommen, als die Beklagte aus der Grundschuld von 135.000 DM nebst Zinsen wegen eines Betrages von mehr als 113.225,76 DM und aus der Grundschuld von 50.000 DM nebst Zinsen in vollem Umfang zur Duldung der Zwangsvollstreckung verurteilt worden ist. Insoweit ist die Revision teilweise begründet. Aus den Gründen: I. Grundschuld von 135.000 DM: Die den Sicherungsanlaß bildende Forderung der Klägerin aus dem der Beklagten und ihrem Ehemann gewährten Baukredit bestand am 31. Juli 1985 — dem der Klage zugrunde gelegten Abrechnungszeitpunkt - noch in einer Höhe von 113.225,76 DM. In diesem Umfang der Grundschuld hat der Senat die Revision der Beklagten gegen ihre Verurteilung zur Duldung der Zwangsvollstreckung nicht angenommen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist die Duldungsklage auch in der über 113.225,76 DM hinausgehenden Höhe der Grundschuld und der Grundschuldzinsen gerechtfertigt, weil das Grundpfandrecht nach der Zweckerklärung vom B. Mai 1972 nicht nur den Baukredit, sondern zugleich die späteren Forderungen der Klägerin gegen den Ehemann der Beklagten sichere. Die formularmäßige Einbeziehung aller künftigen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Ehemann, damit auch aus dessen Bürgschaften, sei mit § 3 und § 9 des AGB-Gesetzes vereinbar. In dieser Hinsicht sei die Belastung eines Miteigentumsanteils zur Sicherung künftiger Verbindlichkeiten des anderen Miteigentümers nicht mit dem in BGHZ 83, 56 (= DNotZ 1982, 314 mit Anm. Reithmann) entschiedenen Fall vergleichbar, daß ein im Alleineigentum stehendes Grundstück mit einer Grundschuld belastet und deren Deckungsbereich über den Sicherungsanlaß hinaus auf künftige Verbindlichkeiten eines Nichteigentümers erstreckt wird. Eine von der Formularregelung abweichende individuelle Sicherungsabrede habe die Beklagte nicht hinreichend dargetan. Das hält der Revision nicht in vollem Umfang stand.' 1. Nicht.zu beanstanden ist die Feststellung des Berufungsgerichts, daß weder vor noch nach der formularmäßigen Zweckerklärung vom B. Mai 1972 eine engere, nur die Darlehensgesamtschuld erfassende individuelle Sicherungsabrede getroffen worden ist. (Wird ausgeführt). 2. Rechtsfehlerhaft ist aber die Ansicht des Berufungsgerichts, die Sicherungsabrede verstoße nicht gegen das Verbot überraschender Klauseln, soweit für die Beklagte als Miteigentümerin des belasteten Grundstücks die Grundschuldhaftung auch auf alle künftigen Verbindlichkeiten ihres Ehemannes erstreckt worden ist. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Stuttgart Erscheinungsdatum: 01.06.1987 Aktenzeichen: 27 O 148/87 Erschienen in: MittBayNot 1989, 82-83 Normen in Titel: BGB § 633