IX ZR 87/86
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 11. Juni 1987 IX ZR 87/86 BNotO §§ 14, 19; BGB §§ 2353, 2363 Zur Amtspflicht des Notars gegenüber einem an der Beurkundung des Erbscheinsantrages nicht beteiligten Nacherben Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau wohl kann i ri Inle旧sse des Rechtsschutzes Dritter nicht darauf verzichtet werden. Notfalls muB sich der Beteiligte die grundbuchrechtliche Mitwirkung des im Grundbuch eingetragenen Gl白ubigers der Grundschuld bei der Erteilung eines neuen Briefs und der Eintragung der Abtretung erstreiten (vgl. BayObLG Rpfleger 1984, 463 ). Eine ぬrpflichtung des eingetragenen Gl且ubigers hierzu k6nnte sich aus der Abtretung ergeben. 7. Notarrecht/Erbrecht 一 Zur Amtspflicht des Notars gegenober einem an der Beurkundung des Erbscheinsantrages ni山t beteiligten Nacherben (BGH, Urteil vorn 11, 6. 1987 一IX ZR 87186) BNotO§§l4Abs.2; l9Abs.1 S.1 BGB§§2353; 2363 Abs. 1 Beantraいder Vererbe zur Niederschrift des Notars, ihm ei・ nen Erbschein zu dessen H且nden zu e巾ilen, so obliegt die Amtspflicht, den e巾ilten Erbschein zu prUfen, ob erdem be・ antragten entspricht, dem Notar auch gegenU加r dem bei dem Beurkundungsgesch批 nicht beteiligten Nacherben. Einen for ihn erkennbar unrichtig erteilten Erbschein darf er dem Vererben nicht aushandigen. Zum Sachverhalt: Die KI. nehmen den beki. Notar wegen behaupteter Amtspflichtverletzung auf Feststellung seiner Schadensersatzpflicht in Anspruch. Die KI. sind die unbekannten N即herben des am 2. 1. 1975 verstorbenen F. C. Dieser hatte zur Niederschrift des Beki. ein Testament errichtet und darin seine Tochter als Vorerbin, mit deren Tode als Nacherben ihre 飢- waigen Kinder, als Ersatznacherbin eine dritte Person eingesetzt. Am 29. 11. 1977 beurkundete der Beki. einen unter Bezugnahme auf dieses Testament gestellten Antrag der Tochter des ErbI田sers. ihr zu seinen H白nden einen sie als Vorerbin ausweisenden Erbschein zu erteilen. Das NachlaBgericht erteilte den Erbschein vom 12. 1. 1978, der die VorausSetzungen der Nacherbschaft und die Nacherberi richtig, dem Antrage entgegen jedoch angab, der Erblasser sei von seiner Tochter als befreiterVorerbin beerbtworden. EineAusfertigung dieses Erbscheins U bersandte es dem BekI., der sie mit Schreiben vom 19. 1. 1978 mit dem Bemerken, der Erbschein sei antragsgemaB erteilt worden, an die Antragstellerin weiterleitete Zum NachlaB geh6rte ein im Grundbuch von L. eingetragenes GrundstUck. Die Vorerbin belastete es, nachdem sie am 3. 2. 1976 mit der aus dem Erbachein ersichtlichen Befreiung von den Beschrankungen ihres 晦「fUgungsreclits als EigentUmerin im Grundbuch eingetragen wo川en war, in der Zeit vom 8. 2. 1978 bis zum 28. 1. 1982 zugunsten verschiedener GI且ubiger mit insgesamt sechs Grundschulden im Gesamtbetrage von 185.000,- DM. Na山dem Vortrag der KI. bestellte sie die erste dieser Grundschulden zur Niederschrift des BekI. und ve旧niaBt白 dieser den grundbuchlichen Vollzug. Nach dessen Vortrag lehnte er ab, die von der Vorerbin gewUns山垣 Grundschutdbe引ellung zu beurkunden,舶ii sie nicht als befreite Vorerbin eingesetzt worden war. Das NachlaBgericht zog den Erbschein vom 12. 1. 1978 durch BeschluB vom 9. ii. 1982 als unrichtig ein und erteilte am 4. 7. 1983 derVorerbin einen ihrem Antrage entsprechenden Erbschein. Den unbeぬnnten Nacherben bestellte das Vormundschaftsgericht 1984 einen Pfleger mit dem Wirkungskreis, deren sich aus dem unrichtigen Erbschein ergebende Ansproche zu prUfen und gegebenenfalls geltend zu machen. Am 17. 1 1985 gebar die Vcrerbin, die bis dahin kinderlos gewesen war, eine Toch加r. Der Pfleger ist der Auffassung, der Beki. habe durch die unbean試ande-te Entgegennahme und Weiterleitung des dem Antrage der Vorerbiri nicht entsprechenden Erbscheins eine ihm auch den Nacherben gegenUber obliegende Amtspflichl schuldhaft verletzt. Da sie wegen Mittello-sigkeit der Vorerbin auf andere Weise Ersatz nichtzu erlangen四rm6chten, sei er verpflichtet. den durch die Belastung des NachlaBgrundstocks mit den Grundschulden bei Eintritt der Nacherbfolge ihnen ent-stehenden Schaden zu ersetzen. Die Klage auf Feststellung dieser Schadensersatzpflicht blieb in beiden 私tsachenin引anzen ohne Erfolg. Mit der Revision, deren ZurockweisungderBekl. beantragt, verfolgen die KI. denAnspruch weiter. Aus den Gronden: Die Revision ist begrondet. 1. Die fUr die unbekannten Nacherben des Erblassers ange-ordnete Pflegschaft endigte durch die Geburt der Tochter der Vorerbin nicht. Es handelt sich um eine Pflegschaft nach§1913 BGB, die erst mit Ihrer 一 bisher nicht erfolgten 一 Aufhebung durch das Vormundschaftsgericht endigt ( § 1919 BGB ). Im o bri-gen steht erst mit dem Eintritt des Nacherbfalls fest, ob die Tochter der Vorerbin Nacherbin wird (vgl.§§2lO8Abs.1, 1923, Abs.1 BGB) und ob neben ihr weitere Kinder der Vorerbin Nacherben sind. Der Pfleger ist mithin auch nach der Geburt der Tochter der Vorerbin berechtigt, als gesetzlicher 晦rtreter der Pfleglinge den ProzeB zu fUhren( §51 Abs. 1 ZPO ; vgl. KG OLG 41, 80; Palandt/ Diederichsen, 46. Aufl.,§1913 BGB, Anm. 3). II. Das Berufungsgericht meint, das LG, dessen Urteil es in Bezug nimmt, habe mit zutre施nder BegrUndung eine Haftung des BekI. gem且B§19 BNotO verneint. Dabei k6nne dahinstehen, ob der Erbschein vom 12. 1. 1978 unrichtig gewesen sei und dem BekI. aufgrund der Aufnahme des Erbscheinsantra-ges gemaB§24 BNotO gegenober der Vorerbin eine Hinweispflicht darauf oblegen habe. Selbst wenn man das bejahte, k6nnte diese晦rpflichtung nur aus dem Auftrag zur Entgegennahme des Erbscheins hergelei柵t werden, nicht auch aus der Tatigkeit des BekI. bei der Beurkundung des Erbscheirisantrages. Seine Beratungsttigkeit aufgrund des beurkundeten Erbscheinsantrages habe sich nur auf die Wahrnehmung der Belange der Vorerbin als Auftraggeberin beschrankt. Dafor, daB er auch schutzwUrdige Interessen der KI. h撒te berocksichtigen mossen, ergebe sich 肥in Anhalt. Mit dieser BegrUndung kann der Anspruch nicht verneint werden. Sie ist, wie die Revision mitRechtgeltend macht, in mehrfacher Hinsicht von Rechtsirrtum beeinfluBt. 1. Das Berufungsurteil und dasvon ihm in Bezug genommene Urteil des LG teilen den Wortlaut der letztwilligenぬrfogung des Erblassers nicht rriit. Der Berufungsrichter trifft zu ihrer Auslegung keine Feststellungen, sondern l台Btausdrocklich offen, ob der aufgrund der letztwilligen 恥rfogung ursprUnglich erteilte Erbschein unrichtig gewesen sei. Deshalb ist fロr die Revisionsinstanz der Vortrag der KI. zu unterstellen, der Erblasser habe seine Tochter als Vorerbin eingesetzt, ohne sie nach§ 2136 BGBvon derBeschr白nkung des§2ll3Abs. 1 BGB zu befreien. Die Tochter des Erblassers hat somit am 29. 11. 1977 zur Niederschrift des Beki. zu Recht beantragt, ihr einen sie als Vorerbin ausweisenden Erbachein zu erteilen Nach §2363 Abs. 1 BGB ist in dem Erbscheine, der einem Vorerben erteiltwi川,anzugeben, das eine Nacherbfolge angeordnet ist, unter welchen Voraussetzungen sie eintritt und wer der Nacherbe ist (S. 1). Hat der Erblasser den Nacherben auf dasjenige eingesetzt, was von der Erbschaft bei dem Eintritte der Nacherbfolge o brig sein wird, oder hat er bestimmt, daB der Vorerbe zur freien Verfogung U ber die Erbschaft berechtigt sein soll, so ist auch dies anzugeben (S. 2). Der eine solche Befreiung angebende Erbschein vom 12. 1. 1978 war mithin unrichtig. Nach§2365 BGB wi田 vermutet, dao demjenigen, welcher in dem Erbschein als Erbe bezeichnet ist, das in dem Erbschein angegebene Erbrecht zustehe und daB er nicht durch andere als die angegebenen Anordnungen beschrankt sei. Deshalb ist die Tochter des Erblassers im Grundbuch fロrd加 Nachla6grundstUck als befreite Vorerbin eingetragen worden (vgl. §§35Abs.1 S.1;51 GBO) und wurde auch das Grundbuch insoweit unrichtig. 2. Die von der nichtbefreiten Vorerbin U ber das zur Erbsch朗 geh6rende GrundstUck durch Bestellung der Grundschulden getroffenen ぬrfロgungen sind im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeintr自chtigen wo川en(§2113 Abs.1 BGB). §2113 Abs. 3 BGB bestimmt jedoch, das die Vorschriften zugunsten derjenigen, welche Rechtevon einem Nichtberechtigten herleiten, entsprechende Anwendung finden. Deshalb h敵- ten die Grundschuldgl白ubiger im Falle des Eintritts der Nach286 HcftNr. 12・MittRhNatK・Dezember1987 r erbfoIge die Grundpfandrechte nur dann nicht wirksam erworben, wenn ihnen die Unrichtigkeit des Grundbuchs hinsichtlich der eingetragenen Befreiung der Vorerbin bekannt gewesen §892 Abs.1 BOB). Das war nichtder Fall. Mithin wOrden w喜re( die Grundpfandrechte, wenn sie bei Eintritt der Nacherbfolge noch bestanden, das Recht der Nacherben beeintr白chtigen. Diese haben jedoch bereits in der Zeit zwischen dem Eintritt des Erbtalls und dem des Nacherbfalls eine rechtlich gesicherte Anwartsch岨 und die M6glichkeit, sich dagegen zu sichern, daB derVorerbe die Erbschaft nicht ordnungsgemaD verwaltet. So kann der Nacherbe Sicherheitsleistung verlangen, wenn durch dasVerhalten desVorerben oderclurchseine ungonstige 晦rm6genslage die Besorgnis einer erheblichen ぬrietzung §2128Abs.1 BGB), der Rechte des Naclierben begrUndet wi司( und kann unter dieser Voraussetzung dem Vorerben die ぬrwartung mit der Folge entzogen werden, daB er das Recht ver§§2128 liert しber Erbschaftsgegenst含nde zu verftigen ( . Abs. 2; 2129 Abs.1 BGB). Das RG hat entschieden (RGZ 139, 343, 347), dao der Nacherbe bereits geschadigt sei, wenn dem Vorerben durch eine Amtspflichtverletzung erm6glicht wi川,mit dem gebundenen NachlaB unwirtschaftlich zu vertahren, dies aber bei Beachtung der Nacherbtolge vermieden worden ware. Das Anwartschaftsrecht der KI. wurde dadurch, daB in dem der Vorerbin erteilten und an sie vorn Beki. weitergeleiteten Erbschein vom 12. 1. 1978 sie unrichtig als befreite Vorerbin angegeben worden Waち zumindest gef自hrclet und ist durch die Belastung d的 Nachlal3grundstUckes beeintrachtigt wo川en. Erhalten die KI. nach dem EintrittderNacherbfolge nunmehrdie Erbscli歌 nicht in dem Zustande, der sich bei einer bis zur Herausgabe fortgesetzten ordnungsmal3igen ぬrwaltung ergeben h計te (vgl. §2130 Abs. 1 BGB ), liegt darin eine Folge dieser Beeintr白chtigung. 3. Die KI. machen geltend, der Schaden beruhe auch auf schuldh討ter ぬrietzung einer dem BekI. ihnen gegenUber obliegenden Arrtspflicht. Nach§l9Abs.1 S.1 BNOtOh試 der Notar, wenn er vors撒zlich oder fahrl白ssig die ihm einem anderen gegenUber obliegende Anitspflicht verletzt, diesem den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fallt dem Notar nur Fahrlassigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der ぬrietzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag; das gilt jedoch nicht bei Amtsgesch飢en der in§§23, 24 bezeichneten Art im ぬrhaltnis zwischen deni Notar und dem Auftraggeber(S. 2). Im ロ brigen sind die Vorschriften des BGB U ber die Schadensersatzpflicht im Fall einer von einem Beamten begangenen Amtspflichtverletzung entsprechend anwendbar (S.3). a) Dader Beki. am 29. 11. 1977 den nach derletztwilligen Verfロ gung richtigen Antrag derlochterdes Erbiassers beurkundete, ihr einen sie lediglich als Vorerbin ausweisenderi Erbschein zu erteilen, hat er insoweit keine Amtspflicht venle立t. Seine Amtstatig肥it als Notar ware mit der Beurkundung des Antrages beendet gewesen, wenn nicht von der Antragstellerin in den Urkunde weiter beantragt worden 舶re, den Erbschein zu Handen des BekI. zu erteilen, und er es U bernommen h靴te, den Erbschein fロ r sie entgegenzunehnien. Ob es sich dabei um die obennahme eines selbstandigen Betreuungsgesch敵es nach §24 Abs.1 BNotO handelte oder lediglich um die o bernahme einer unseibst自ndigen, als 肥ii des Beurkundungsgesch飢es zu bewertenden Amtst白tigkeit (vgl. BGHZ 31, 5 , 6=DN0tZ 1960, 260, 261; DNotZ 1974, 374 ; Arndt, 2. Aufl.,§19 BNotO, Anm. 2.5.1., m. w. N.), bedarf 畑iner Entscheidung. Der Notar handelt 一 gleichgUltig, ob er als Urkundsperson oder in sonstiger Weise, d. h. unabhangig von einer Beurkundung, rechtsbetreuend tatig wi川一 stets in Ausobung eines ihm anvertrauten 6ffentlichen Amtes (BOH, Urt. v. 8. 2. 1974 一 V ZR 21/72 一 NJW 1974, 692 ). Den Umfang seiner Haftung wegen vors枇zIlcher oder fahrl自ssiger ぬrietzung einer ihm insoweit etwa auch den KI. gegenロberobliegenden Amtspflichtware in beiden F白Ilen derselbe, well die in§l9Abs.1 S.2,2. Hs. BNotOfUrAmtsgesch謝te der in§24 BNotO bezeichneten Art getroffene Ausnahmeregelung nur im Verhaltnis zwischen dem Notar und Dezember1987 Heft Nr.12 ・ MittRhNotK ・ dorn Auftraggeber gilt. Auftraggeber des Beki. waren die KI nicht b) Die weitere Arritstatigkeit des Beki. als Notar ersch6pfte sich nicht darin, den der Vorerbin aufgrund ihres von ihm beurkundeten Antrages zu seinen H白nden erteilten Erbschein fUr sie entgegenzunehmen und wie ein Bote an sie weiterzuleiten, sondern begrUndete fロ r ihn ihr gegenUber auch die Amtspflicht, den Erbschein daraut zu prUfen, ob er dem gestellten Antrage entsprach. Der Beki. leitete den unrichtigen Erbechein an die Vorerbin mit dem unrichtigen Bemerken weiter, er sei antragsgemaB erteilt worden. Hatte er die PrUfung mit der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt vorgenommen. h白tte sich ergeben, daB der Erbschein nicht antragsgemaB erteilt worden war. Nach §14 Abs. 2 BNotO hat der Notar seine Amtst飢igkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar w白re, insbesondere wenn seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen e山ennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Der BekI. h訓e deshalb den unrichtigen Erbschein der Vorerbin nicht aushandigen dロ rfen und dem N achlaBgericht einen Hinweis auf die Unrichtigkeit des Erbscheins geben mossen. C) Das Berufungsgericht hat nicht geprUft, ob das Vorbringen der KI. zutrifft, der BekI. habe am 8. 2. 1978 die Bestellung der ersten Grundsehuld durch die Vorerbin beurkundet und den grundbuchlichen Vollzug veranlaBt, obgleich er gewuBt habe, daB sie nicht als befreite Vorerbin eingesetzt worden war. Gegen die NichtberUcksichtigung dieses Vortrags richtetsich keine nach §554 Abs. 3 Nr. 3b ZPO ausgef日hrte Venfahnensroge・ Deshalb h試te sich der Sen試 auf die PnUfung der Frage zu beschranken, ob dem Beki. die Amtspflicht, fUr die Erteilung eines dem von ihm beunkundeten Antrage entsprechenden Erbschemnes zu sorgen, auch gegenUberden KI. oblag. Sie ist entgegen der Ansicht des LG und des Berufungsgerichts zu bejahen. .一 Nach der St. Rspr. des BGH ( BGHZ 31, 5 , 10 m. w. N DN0tZ 1960, 260; DN0tZ1975,367; DNotZ1983, 509) sind,, Dritte'1 i. S. d.§19 BNotO nicht nur die an dem Amtsgeschft unmittelbar Beteiligten und etwaige sonst gemaB§17 BeurkGzu belehrende 九rsonen, sondern alle jene, deren Interesse durch das Amtsgesch謝t nach dessen besonderer Natur berohrt wird und in deren Rechtskreis eingegriffen werden kann, sogarwenn sie durch die Amtsausobung nur mittelbar betroffen we司en und bei der Beurkundung nicht zugegen waren. Die unter diesen Voraussetzung m6gliche Einbeziehung Dritter in den Amtspflichtbereich gilt nicht nur fUr die Beurkundungst自tigkeit, sondemn grunds白tzlich fon jede Amtshandlung des Notars, mithin auch fUn die ben試ende und betreuende Tatigkeit. Eine selbstandige Betreuungst 撒igkeit der in§24 BNotO genannten Art beschrankt sich im allgemeinen auf die Wahrnehmung der Belange des Auftraggebers, weil eine solche Tatigkeit in der Regel nur in dessen Interesse liegt. Das muB jedoch nicht so sein (BGH DN0tZ 1983, 509). Im vorliegenden Falle sind die aufgezeigten Voraussetzungen, unter denen an einem Amtsgesch討t nicht unmittelbar beteiligte Personen als J, Dritte" i. S. d.§19 BNotO anzusehen sind, denen gegenロ ber der Notan Amtspflichten zu beachten hat, fUr die KI. unabh首ngig davon gegeben, ob es sich bei dervon dem BekI. o bernommenen PrUfung des Enbscheins urn eine unselbstandige, als 叱ii des Beurkundungsgesch討tes zu bewertende Amtstatigkeit oder um ein selbstandiges Betreuungsgeschft handelt. Durch den einem Vorerben erteilten Erbschein wird wegen des 6 ffentlichen Glaubens(§2366 BGB)unrnittelbarin den Rechtskreisdes Nacherben eingegriffen, dessen Rechte 一 wie hier geschehen 一 geschadigt we川en k6nnen, wenn der Erbschein unrichtig die Befreiung des Vererben von den gesetzlichen Beschrankungen seines ぬrfUgungsrechts angibt. Deshalb auch kann der Nacherbe von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Hen§§2363 Abs.2; ausgabe an das NachlaBgenicht venlangen ( 2362 Abs.1 BGB). Die allgemeine Amtspflicht des§14 Abs. 2 BNotO oblag dem Beki . nicht nur gegenober der Vorerbin, sondemn auch gegenロ ber den Kl., soweit deren Anwartsch討tsrecht durch seineAmtstatigkeitbeeint直chtigtwerden konnte. d) Diese ihm auch gegenUber den KI. obliegende Amtspflicht hat der Beki. zuminde試 fahrlassig dadurch verletzt, daB er den zu seinen H且nden erteilten unrichtigen Erbschein, ohne ihn mit der im ぬrkehr ertorderlichen Sorgfalt darauf geprUft zu haben, ob er dem Erbscheinsantrage entsprach, an die Vorerbin mit dem Bemerken weiterleitete, er sei antragsgem白B erteilt worden, und ihr dadurch erm6glichte, daB sie entgegen der wahren Rechtslage als befreite Vorerbin im Grundbuch eingetragen wurde und dann das GrundstUck mit Wirkung gegen die Nacherben belasten konnte. e) F 白Ilt dem Beki. nur Fahrl加sigkeit zur Last, so 畑nn er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn die KI. nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen verm6gen. Die KI. haben behauptet, daB die Vorerbin verm6genslos sei. Ob dies zutrifft, hat das Berufungsgericht 一 von seinem Standpunkt aus zu Recht一nichtgeprUft. Der Sch加ensersatzanspruch der KI. ist seinem Rechtsgrunde nach bereits entstanden. Deshalb ist for die Erage anderweitiger Ersatzm6glichkeit nicht auf die Zukurift, sondern aufdie Gegenwartabzustellen. Dabei kommt es darauf an, daB der ぬrietオe zur Zeit der Klageerhebung keine andere Ersatzm6glichkeit hat und daB er auch eine frUher vorhandene nicht schuldhaft versaumte (RGZ, a.a.O., 349). f) Der Schadensersatzanspruch der KI. scheitert nicht daran, dao das LG und das Berufungsgericht die Schadensersatzpflicht des Beki. verneint haben. Der Grundsatz, daB ein 晦rschulden des Notars regelmaBig ausscheidet, wenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht seinぬrhalten nach sorgfaltiger PrUfung des Sachverhalts als objektiv rechtm台Big gebilligt hat, greift hier nicht ein. Er ist unanwend-bar, wenn das Kollegialgericht in entscheidenden Punkten von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist oder den Sachverhalt nicht erschbpfend gewUrdigt hat (vgl. Sen試surt. v. 24. 10. 1985 一 lx ZR 91/84一 WM 1986, 444 , 446; insoweit in BGHZ 96, 157 nicht abgedruckt). Beide Gerichte haben es obersehen, den Sachverhalt auch unter BerUcksichtigung der sich aus §14 Abs. 2 BNotO fロr den BekI . ergebenden allgemei-flen Amtspflicht rechtlich zu wロrdigen. III. Die ZurUckverweisung gibt dem Berufungsgericht Gele-genheit, die erforderlichen Feststellungen nachzuholen. FUr das weitere 晦rfahren scheintfolgender Hinweis geboten: Nach dem Vortrage der Parteien haben die Kl. wegen der Ertei-lung des unrichtigen Erbscheins auch das Land N. auf Feststel-lung seiner Schadensersatzpflichl in Anspruch genommen und ein obsiegendes Urteil erlangt. Sollte das zutreffen, kame eine H胡ung des Beki. gegenober den KI. nurars Gesamtschuldner mit dem Lande N. in Betracht (§ 840 Abs. 1 BG B). Mitteilungen 叱 1. Steuerrecht/Einkommensteuer 一 Anwendung des§1 押 EStG 一 Behandlung der Auf' endungen for ein Erbbaurecht (OFD MUnster, VerfUgung vom 7. 9. 1987 一 S2225a一154一 St 16 一 31) Autwendungen fUr ein Erbbaurecht sind im Rahmen des §lOe EStG entsprechend den allgemeinen steuerrechtlichen Grunds撒zen zu behandeln. Das bedeutet, daB weder die An《 sch講ungskosten fUr ein Erbbaurecht noch die kapitalisierten) Erbbauzinsen in die Bernessungsgrundlage fUr die Steuerbe-gUnstigung nach§lOe Abs.1 EStG einbezogen werden k6n-nen. Dasselbe gilt auch for vom Erbbauberechtigten gezahlte ErschlieBungskosten. Das Nutzungsrecht ist deshalb bei gemeinsamer Nutzung einer Wohnung durch den Nutzungsberechtigten und den Eigentomer steuerlich zu beroc鵬ichtigen, wenn 一 die Bestellung des NutzungsrQchts im Zusammenhang mit einer Eigenturns0bertragung steht, 一 der Nutzungsberechtigte 一 wie bereits vor dem o bergang des Eigentums auf den neuen Eigentomer 一in der betref-fenden Wohnung weiterhin einen eigenen Haushalt fUhrt, der EigentUmer in den Haushalt des Nutzungsberechtigten aufgenommen ist und 一 Uberdie Mitbenutzung derWohnung durch den EigentUmer keine besonderen Vereinbarungen bestehen. Tz. 16 des Niel3brauchertasses ist jedoch weiterhin in den F&l自nsteu 自r 一 Einkommensteuer・ .馴 euerre山 tlEinkomm len zu beachten, in denen ein reiner Zuwendungsnieobrauch re山 tli山e Behandlung des NleBbrauchs und anderer Nut・ ohne An山 rung加r Eigentumsve功白ltnisse bestellt wi司,wenn und Verpach・ zungsrechte bei Einkonften aus Vermi叶ung z. 8. der 一 die betreffende Wohnung bereits nutzende 一 Eierlasses vom tung: Anwendung der Tz. 16 des NleBbrau山 gentUmer einen NieBbrauch zugunsten einer anderen Person 15. 11. 1984 (z. B. Angeh6rigen) bestellt, die bisher schon zu seinem Haus(OFD MonsteちぬrfUgungvom 12. 8. 1987一S 2227-76一St halt geh6rte oder anlaBlich der NieBbrauchbestellung in seinen 16 一 31) Haushalt aufgenommen wi川.In diesen Fallen steht tatsachlich die Nutzung durch den EigentUmer im Vordergrund. Er U bt die Nach Tz. 16 des NieBbraucherlasses vom 15. 11. 1984 (BStBI. 1 Sachher陰chaft U ber das Gebaude aus. 1984, 561= MittRhNotK 1984, 224 ) kann die Bestellung des NieBbrauchs an einem mit einem Einfamilienhaus bebauten Stellen Eltern Wohnr白ume in ihrem Haus ihren minderjahrigen Grundst0ck oder an einer Eigentumswohnung steuerlich nicht Kindern zur VerfUgung, sind hieraus keine steuerrechtlichen anerkannt werden, wenn Eigent自mer und Niesbraucher das Folgerungen zu ziehen, wenn die Eltern mit den Kindern eine Haus oder die Wohnung gemeinsam bewohnen. Der BFH hat schuldrechtliche oderdinglicheぬreinbarung U berdie o berlasinzwischen jedoch klargestellt, daB die dem Nutzungsberech-sung der Wohnung getroffen haben (BFH-Urteil vom 29. 11. tigten zustehendezivilrechtliche Nutzungsbefugnis im Falle ei1983 BStBI. II 1984, 366=MittRhNotK 1984, und Tz. 4a des nes vorbehaltenen Nutzungsrechts grunds如lich auch dann NieBbraucherlasses). bei dersteuerlichen Beurteilung zu beachten ist, wenn das be-lastete Objekt由 gen苗merunentgeltlich zur Nutzung U berm日 3. Steuerrα出1/Einkommensteuer 一 Absetzung for Abnut・ lassen wird (BFH-Urteil vom 30. 7. 1985, BStBI. II 1986, 327). zung bei Ge随uden nach einer steuerfreien Entnahme Der Nutzungsberechtigte kann also die Nutzungen auch da(OFD MUnster, ぬrfロgungvom 17. 8. 1987一S 2196一55一St durch ziehen, daB er dem Eigentロmer Teile des belasteten Ob11 一 31) r jekts zum Gebrauch ロberl喜肌. Daraus folgt, daB eine auf 由 s Dieposi加nsbefugnis 山 Nuセungsbe旧chtigten beruhen由 Mitbenutzung einer Wohnung durch den Eigentロmer der 1. o be円aneregelung nach§ 52 Abs.15 ES1G bei Wohnun・ gen im Betriebsverm6gen. steuerlichen Anerkennung nicht entgegeristeht. Heft Nr.12 ・ MltRhNotK ・ zember 1987 日 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 11.06.1987 Aktenzeichen: IX ZR 87/86 Erschienen in: MittRhNotK 1987, 286-288 Normen in Titel: BNotO §§ 14, 19; BGB §§ 2353, 2363