II ZR 234/89
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 10. Juni 1991 II ZR 234/89 Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau hende Unterbringung von bis zu 16 Bewohnern konzipiert. Mit der Zuweisung einer entsprechenden Personenzahl muß bei zunehmender Wohnraumknappheit also gerechnet werden, wenngleich nach den Feststellungen des LG ab Dezember 1990 lediglich drei Gruppen mit insgesamt 11 Personen in der Wohnung untergebracht waren. Durch diese Art der Belegung wird nicht nur der gesamte Charakter der Wohnungseigentumsanlage gestört. Das Zusammenleben einer so großen Personenzahl auf engstem Raum bringt zwangsläufig erheblich größere Beeinträchtigungen der übrigen Wohnungseigentümer als bei einer Nutzung nur durch eine Familie mit sich. Dasselbe gilt für den Umfang der Beanspruchung des Gemeinschaftseigentums durch die Bewohner dieser Sondereigentumseinheit. In diesem Zusammenhang ist weiter von Bedeutung, daß § 15 der Teilungserklärung als Verteilungsmaßstab für die Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums entsprechend der Regel des § 16 Abs.1 WEG das Verhältnis der Miteigentumsanteile vorsieht; lediglich für die Heizungskosten ist eine Abrechnung „nach Verbrauch", für die Wassergeldabrechnung, eine Berücksichtigung der Personenzahl vorgesehen. Obwohl also die wesentlich intensivere Nutzung der Wohnung der Bet. zu 18) zu einer wesentlich höheren Beanspruchung des Gemeinschaftseigentums führt, müßten die übrigen Wohnungseigentümer die entstehenden Kosten gleichwohl unverändert mit ihrem Anteil entsprechend § 15 der Teilungserklärung tragen. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, ob und in welchem Umfang in der Vergangenheit konkrete Störungen und Verstöße gegen die Hausordnung von den Bewohnern der Wohnung der Bet. zu 18) ausgegangen sind. Rechtlich zutreffend führt das LG aus, daß die heimartige Nutzung der Wohnung nicht einer freiberuflichen Tätigkeit gleichgestellt werden kann, die nach § 7Abs. 2 der Teilungserklärung genehmigungsfrei zulässig ist. Denn es handelt sich um eine Nutzungsart, die in ihrer Intensität mit einer freiberuflichen Tätigkeit nicht vergleichbar ist. Inhaltlich streben die Bet. zu 1) bis 17) zumindest auch an, die heimartige Nutzung der Wohnung der Bet. zu 18) zu unterbinden. Dabei handelt es sich der Sache nach um ein Begehren, daß einerseits auf die aktuelle Beseitigung des jetzigen störenden Zustandes, andererseits auf Unterlassung einer künftigen gleichartigen Nutzung gerichtet ist. Dies kann der Senat in eigenständiger Auslegung der verfahrensrechtlichen Erklärungen der Bet. zu 1) bis 17) feststellen (KKW, a.a.O., § 27 FGG , Rd.-Nr. 49). Sachlich umfaßt der Anspruch aus §§ 15 Abs. 3 WEG , 1004 BGB auch die Beseitigung des störenden Zustandes. Von dieser Verpflichtung sind die Bet. zu 18) nicht durch die langfristige Vermietung an die Stadt befreit. Vielmehr ist der vermietende Wohnungseigentümer nach den §§ 15 Abs. 3, 14 Nr. 2 WEG verpflichtet dafür zu sorgen, daß der Mieter — dieser ist eine Person, der er „sonst" die Benutzung der im Sondereigentum stehenden Gebäudeteile überlassen hat — die Pflichten nach § 14 Nr.1 WEG einhält, d. h. einen zweckwidrigen Gebrauch unterläßt (Senat OLGZ 1990, 34 , 41 = Rpfleger 1990, 17 = MittRhNotK 1989, 270 ). Die Bet. zu 18) sind in dieser Situation verpflichtet, alles ihnen Mögliche zu veranlassen, um eine Nutzung der Wohnung zu gewährleisten, die der Regelung der Teilungserklärung entspricht. Dazu reicht es nicht aus, wenn die Bet. zu 18) entsprechend dem Tenor der amtsgerichtlichen Entscheidung der Stadt die heimartige Nutzung der Wohnung „untersagen". Eine solche Erklärung müßte nämlich ohne rechtliche Wirkung bleiben, weil die Stadt aufgrund der mietvertraglichen Bindung der Bet. zu 18) zu einer solchen Nutzung berechtigt ist, die ihr nicht durch einseitige Erklärung der Vertragspartner entzogen werden kann. Von den Bet. zu 18) ist deshalb das Bemühen zu verlangen, alle Möglichkeiten zu einer inhaltlichen Abänderung des Mievertrags, notfalls zu seiner Beendigung, auszuschöpfen. Dazu kann ggf. auch eine außerordentliche Kündigung des Mietvertrages in Betracht kommen. In diesem Zusammenhang muß für die Entscheidung des Senats allerdings offenbleiben, ob ein wichtiger Grund für eine vorzeitige Beendigung des Mietverhältnisses besteht. Denn im Rahmen des vorliegenden Verfahrens kann lediglich eine die Wohnungseigentümer bindende Entscheidung getroffen werden. Es bedarf deshalb auch keiner weiteren sachlichen Aufklärung, ob die Vertragsparteien bei dem Abschluß des Mietvertrages vom 26.7.1990 die wohnungseigentumsrechtliche Zulässigkeit der vereinbarten Nutzung ausdrücklich oderstillschweigend zur Grundlage des Vertragsverhältnisses gemacht haben. Aus diesen Erwägungen ergibt sich zugleich, daß der mit der Anschlußrechtsbeschwerde weiterverfolgte Hauptantrag zu 2., der auf eine Verpflichtung der Bet. zu 18) zur Kündigung des Mietverhältnisses gerichtet ist, sachlich teilweise Erfolg hat, wenn auch unter einem anderen als dem von den Bet. von 1) bis 17) herangezogenen rechtlichen Gesichtspunkt. Bei der danach erforderlichen Neufassung der Entscheidung des AG hat der Senat eine einheitliche, nach den §§ 45 Abs. 3 WEG, 890 ZPO zu vollstreckende Unterlassungsverpflichtung der Bet. zu 18) im Hinblick auf die der Teilungserklärung widersprechende heimartige Benutzung ausgesprochen. Durch die auf diese Weise titulierte Unterlassungspflicht wird den Bet. zu 18) nicht nur untersagt, durch positives Tun die heimartige Benutzung der Wohnung fortzusetzen, sondern zugleich auch geboten, alle zumutbaren Maßnahmen zu treffen, um die rechtswidrige Nutzung der Wohnung zu unterbinden. Die bereits vorgenommene verbotene Handlung hat einen andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand hervorgerufen, der für sich genommen eine fortwährende Zuwiderhandlung (Dauerhandlung) darstellt. Unerheblich ist, daß die Verletzungshandlung vor dem Erlaß des Unterlassungstitels begangen worden ist und dem Titel als konkrete Verletzungshandlung zugrunde liegt. Denn als Dauerhandlung verstößt der rechtswidrige Zustand ununterbrochen und damit auch nach Titelerlaß gegen die bestehende Unterlassungspflicht. Die vor dem Titelerlaß liegende konkrete Verletzungshandlung wird nach dem Titelerlaß zu einer objektiven Zuwiderhandlung. Den Schuldner trifft dann die vollstreckungsrechtliche Beseitigungspflicht, die darin besteht, daß er alles ihm Mögliche tun muß, um den andauernden rechtswidrigen Verletzungszustand zu beseitigen (vgl. OLG Koblenz MDR 1965, 51 , OLG München OLGZ 1982, 101; Senatsbeschluß vom 7.3.1991 —15W 90/90 —; Pastor, die Unterlassungsvollstreckung nach § 890 ZPO , 2. Aufl., 9/10 sowie 157-171 m.w.N.). Wenn der bestehende rechtswidrige Dauerzustand beseitigt ist, behält der Unterlassungstitel gleichwohl seine Bedeutung, weil er etwaige künftige Verstöße verbietet. An dieser Tenorierung ist der Senat durch die abweichende Fassung der Anträge der Bet. zu 1) bis 17) nichtgehindert. Denn im Verfahren nach dem WEG besteht keine strenge Bindung des Gerichts an die gestellten Anträge. Vielmehr ist das Gericht im Rahmen des zur Entscheidung gestellten Begehrens zu einer sachgerechten Fassung des Entscheidungsausspruches befugt (BayObLG MDR 1990, 157 ). 7. Gesellschaftsrecht/GmbH — Ausschließung eines Gesellschafters aus wichtigem Grund (BGH, Urteil vom 10.6.1991 — II ZR 234/89) 1. Wird ein GmbH-Gesellschafter aufgrund einer entsprechenden Satzungsregelung durch Gesellschafterbeschluß aus der Gesellschaft ausgeschlossen, so unterliegt dieser Beschluß der Anfechtungsklage. 2. Im Rechtsstreit ist es grundsätzlich unzulässig, Ausschließungsgründe nachzuschieben. Dies gilt nicht für solche später eingetretenen Umstände, die mit den Ausschließungsgründen eng zusammenhängen und den der Ausschließung zugrundeliegenden Tatbestand abrunden. 3. Ein tiefgreifendesZerwürfniszwischen den Gesellschaftern rechtfertigt die Ausschließung eines Gesellschafters nur, wenn das Zerwürfnis von ihm zumindest über292 Heft Nr.11 • MittRhNotK • November 1991 wiegend verursacht worden ist und in der Person der anderen Gesellschafter nicht ebenfalls Ausschlußgründe vorliegen. 4. Aus der gesellschaftsrechtlichenTreuepflichtfolgtnicht, daß ein Gesellschafter seine eigenen Belange generell hinter diejenigen der Gesellschaft zurückzustellen hat. Es kommt vielmehr auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen an. (Leitsätze nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Der KI. ist Gesellschafter der verklagten GmbH. Von deren Stammkapital, das 400.000,— DM beträgt, halten der KI. 150.000,— DM; seine Ehefrau. B. 170.000,— DM und ihr beider Sohn R. B. 80.000,— DM; dieser ist alleiniger Geschäftsführer. Am 1.10.1987 beschlossen die Mitgesellschafter des KI. in einer Gesellschafterversammlung, diesen wegen gesellschaftswidrigen Verhaltens aus der Gesellschaft auszuschließen und seinen Geschäftsanteil einzuziehen. Nach § 12 Abs.1 des Gesellschaftsvertrages kann ein Gesellschafter durch Beschluß der übrigen aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden, wenn er eine so schwerwiegende Pflichtverletzung begangen hat, daß den anderen Gesellschaftern die Fortsetzung der Gesellschaft mit ihm nicht zugemutet werden kann. Der KI. hat gegen den Ausschließungsbeschluß Anfechtungsklage erhoben. Das LG hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der KI. den Antrag, die Berufung der Bekl. zurückzuweisen, weiter. Aus den Gründen: Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zurZurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. 1. Ein GmbH-Gesellschafter kann nicht nur im Wege der Ausschließungsklage, sondern, wenn die Satzung das zuläßt, auch durch Gesellschafterbeschluß ausgeschlossen werden. Eine solche Regelung enthält im vorliegenden Fall § 12 Abs.1 des Gesellschaftsvertrages. Dort ist auch näher umschrieben, was als wichtiger, die Ausschließung rechtfertigender Grund anzusehen ist, und bestimmt, daß gleichzeitig mit dem Ausschluß der Geschäftsanteil des betroffenen Gesellschafters eingezogen werden kann. Ein auf einer solchen Grundlage gefaßter Gesellschafterbeschluß kann entsprechend § 243 AktG auf Anfechtungsklage — nicht, wie das Berufungsgericht zu meinen scheint, auf Feststellungsklage — hin darauf überprüft werden, ob die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die Ausschließung vorliegen. Diese Klage hat der KI. rechtzeitig (vgl. dazu BGHZ 111, 224 ff.) erhoben. Ob im konkreten Fall ein wichtiger Grund vorliegt, hat in erster Linie der Tatrichter zu beurteilen; er hat die dafür maßgebenden Umstände festzustellen, zu würdigen und abzuwägen. Das Revisionsgericht hat aber zu prüfen, ob das Tatsachengericht das ihm dabei eingeräumte Ermessen überschritten, insbesondere ob es wesentliche Tatsachen außer acht gelassen oder nicht vollständig gewürdigt hat (BGH WM 1975, 761 ). 2. Das Berufungsurteil hält bei Anwendung dieses Maßstabs der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Das Berufungsgerichthatdarin,daßderKl.dieTeilungsversteigerung des damals ihm und seiner Ehefrau gemeinsam gehörenden, an die Bekl. verpachteten Grundstücks W.straße 199 betrieben und sodann den Pachtvertrag mit der Bekl. gekündigt hat, ein den Gesellschaftszweck beeinträchtigendes Verhalten gesehen. Ein Gesellschafter kann in der Tat aufgrund der ihm der Gesellschaft und seinen Mitgesellschaftern gegenüber obliegenden Treuepflicht gehalten sein, von ihm an sich zustehenden Rechten keinen Gebrauch zu machen ( BGHZ 14, 25 ,38 = DNotZ 1954, 538 ; BGHZ 65, 15 , 18f.). Er braucht dabei aber nicht ohne weiteres seine eigenen Belange hinter diejenigen der Gesellschaft zurückzustellen; es kommt vielmehr auf eine Abwägung der beiderseitigen Interessen an ( BGHZ 14, 25 , 38; Baumbach/Hueck, 15. Aufl., § 13 GmbHG , Rd.-Nrn. 24, 28 m.w.N.). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht, soweit es um die Grundstücksangelegenheit geht, nicht ausreichend berücksichtigt (wird ausgeführt). Heft Nr.11 • MittRhNotK • November 1991 b) Die Bekl. hat behauptet, der KI. habe sie wegen einer nicht genehmigten Tankanlage für Testbenzin beim Gewerbeaufsichtsamt D. angeschwärzt. Der KI. hat das bestritten und schon in der Klageschrift zu diesem Vorwurf des Bekl. zusätzlich u. a. ausgeführt, ein solcher Hinweis an die Behörde „dürfte ... eher im Sinne der Bekl. sein"; es könne kaum gegen die wohlverstandenen Interessen der Gesellschaft verstoßen, wenn die Gesellschafter darauf achteten, daß der Gesellschaftszweck ohne Verstoß gegen elementare gesetzliche Bestimmungen verfolgt werde. Zu einer im letzten Schriftsatz der Bekl. vor der Berufungsverhandlung (der Schriftsatz trägt das Datum vom 8.9.1989) enthaltenen Behauptung, der KI. habe „kürzlich eine Anzeige in schriftlicher Form" an das Gewerbeaufsichtsamt gerichtet, hat dieser sich nicht geäußert. Das Berufungsgericht hat dieses Prozeßverhalten des Kl. dahin gewürdigt, daß der Vortrag der Bekl. zutreffe. Das dürfte, obwohl es nicht ausdrücklich gesagt ist, so zu verstehen sein, daß das Berufungsgericht davon überzeugt war, daß der KI. sowohl im März 1987 (vgl. die der Tagesordnung für die Gesellschafterversammlung vom 1.10.1987 beigefügte Zusammenstellung der „Ausschlußgründe") als auch im Jahre 1989 entsprechende Anzeigen erstattet habe. Eine solche Würdigung liegt grundsätzlich im Rahmen tatrichterlichen Ermessens und ist daher insoweit entgegen der Ansicht der Revision nicht zu beanstanden. Das Berufungsgericht war auch nicht gehindert, die Anzeige aus dem Jahre 1989 zu berücksichtigen, obwohl sie nicht Gegenstand des Ausschließungsbeschlusses vom 1.10.1987 war. Es ist zwar grundsätzlich unzulässig, Ausschlußgründe nachzuschieben, zu denen das Ausschließungsorgan noch nicht hat Stellung nehmen können; das gilt jedoch nichtfür solche später eingetretenen Umstände, die mit den für die Ausschließung maßgebenden Gründen eng zusammenhängen und nur noch den Tatbestand abrunden, von dem die Gesellschafterversammlung ausgegangen ist ( BGHZ 60, 333 , 336; Fleck, WM 1981, Sonderbeilage 3, S. 3,14 m.w.N.). So ist es im vorliegenden Fall; eine zweite Anzeige an dieselbe Behörde wegen desselben Sachverhalts gibt nur dem Tatbestand, der dem KI. bereits im angegriffenen Beschluß zum Vorwurf gemacht worden ist, noch größeres Gewicht. Soweit es jedoch um die Anzeige aus 1987 geht, hätte das Berufungsgericht in seine Würdigung miteinbeziehen müssen, daß die Behörde daraufhin offenbar nichts unternommen hat. Der KI. hat, um sein Bestreiten zu unterstreichen, in der Berufungsinstanz ausdrücklich die Frage aufgeworfen, warum denn das Gewerbeaufsichtsamt auf seine angebliche Anzeige nichts unternommen habe. Diesen Gesichtspunkt hätte das Berufungsgericht nicht nur bei seiner Überzeugungsbildung nicht vernachlässigen dürfen. Es hätte ihn auch bei der Bewertung der Schwere des dem KI. etwa zur Last zu legenden Verhaltens berücksichtigen müssen. Denn ob das pflichtwidrige Verhalten eines Gesellschafters seine Ausschließung rechtfertigt, kann auch davon abhängen, welcher Schaden der Gesellschaft daraus entstanden ist. c) Das Berufungsgericht hat es als gesellschaftsschädigendes Verhalten des KI. gewertet, daß er als seinen Nachfolger als Beiratsmitglied im Industrieverband Putz- und Pflegemittel nicht seinen Sohn, den Mitgesellschafter und Geschäftsführer der Bekl., sondern den Vertreter eines anderen Unternehmens vorgeschlagen habe. Die Verteidigung des KI., der Vorschlag eines Nachfolgers aus dem eigenen Betrieb hätte einen schlechten Eindruck gemacht, hat es für nicht überzeugend gehalten. Der KI. hatte aber auch vorgetragen, insgesamt seien damals vier Beiratsposten neu zu besetzen gewesen und sein Sohn habe ohnehin schon auf der Vorschlagsliste gestanden. Damit hat sich das Berufungsgericht, wie die Revision zu Recht rügt, nicht auseinandergesetzt. Wenn das Verhalten des KI. als unfreundlicher Akt gegen seinen Sohn und gegen die Bekl. gemeint gewesen sein sollte, so ist damit entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung noch nicht gesagt, daß es von den Vorstands- und Beiratsmitgliedern des Verbandes auch so verstanden worden ist. Das vom Kl. vorgelegte Protokoll über die Vorstands- und Beiratssitzung vom 25.6.1987 vermittelt den Eindruck, daß die anderen Bet. den Vorschlag des KI. lediglich ist er abgelehnt worden. Es ist nicht ohne weiteres ersichtlich, inwiefern die Interessen der Bekl. durch jenen Vorgang verletzt sind. d) Das Berufungsgericht hat aus der Vielzahl der zwischen den Parteien sowie zwischen dem KI. und seinen Mitgesellschaftern geführten Rechtsstreitigkeiten geschlossen, daß ein gedeihliches Zusammenwirken der Gesellschafter nicht mehr zu erwarten sei. Gegen diese Würdigung ist an sich aus Rechtsgründen nichts einzuwenden. Sie könnte eine etwaige Auflösungsklage als gerechtfertigt erscheinen lassen. Es ist jedoch rechtsfehlerhaft, daß das Berufungsgericht gemeint hat, das von ihm festgestellte tiefgreifende Zerwürfnis zwischen den Gesellschaftern rechtfertige als solches die Ausschließung des KI. Der Ausschluß eines Gesellschafters setzt unter diesem Gesichtspunkt entsprechend § 140 Abs.1 HGB voraus, daß das Zerwürfnis von ihm zumindest überwiegend verursachtworden ist und in der Person des oder der auf Ausschließung klagenden Gesellschafter nicht ebenfalls ein Ausschlußgrund vorliegt ( BGHZ 16, 317 , 322 f. = DNotZ 1955, 414 ; 32, 17, 35 = DNotZ 1960, 326; BGHZ 80, 346 , 351 f.). Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, daß die Führung der einzelnen Prozesse als gesellschaftswidriges Verhalten des KI. zu werten sei. Es ist ausdrücklich davon ausgegangen, daß der KI. in jenen Rechtsstreitigkeiten seine eigenen wirtschaftlichen Interessen wahrgenommen habe. Die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts, die Rechtsstreitigkeiten zeigten, daß es dem KI. nicht in erster Linie um die Belange der Gesellschaft, sondern um die Wahrnehmung seiner eigenen Interessen gehe, trägt nicht die Wertung des Vorgehens des KI. als eines seinen Ausschluß rechtfertigenden Verhaltens. Der Gesellschafter braucht, wie weiter oben bereits ausgeführt worden ist, seine eigenen berechtigten Belange nicht ohne weiteres hinter diejenigen der Gesellschaft zurückzustellen. Die Feststellung des Berufungsgerichts, es habe „in keinem Fall eine eindeutige Übervorteilung des KI. als des überstimmten Gesellschafters" vorgelegen, ist in dieser pauschalen Form verfahrensfehlerhaft, weil sie sich mangels Angabe der ihr zugrundeliegenden tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen nicht nachprüfen läßt. B. Gesellschaftsrecht/Handelsrecht — Änderung der Firma der Komplementär-GmbH (LG Duisburg, Beschluß vom 11.10.1991 —12 T 1 /91 — mitgeteilt von Notar Dr. Berndt Busz, Moers) HGB §107 HRV§17 Abs. 2 Die Änderung der Firma der Komplementär-GmbH ist im Handelsregister der Kommanditgesellschaft als bloße Berichtigung einer Personalie gem. § 17 Abs. 2 HRV zu behandeln und vorzunehmen, wenn die Firmenänderung durch öffentliche Urkunden nachgewiesen wird. Einer Anmeldung bedarf es nicht. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Die Bf., die „H.K. Grundstücks GmbH & Co. KG", ist im Handelsregister des AG D. eingetragen. Ihre Komplementärin hat durch Gesellschafterbeschluß vom 20.12.1990 ihre Firma in „H.K. Grundstücksverwaltungs GmbH" geändert. Diese Änderung ist im Handelsregister am 20. 2.1991 eingetragen worden. MitAntrag vom 8.3.1991 hat die Bf. unter anderem die Eintragung der Änderung der Firma ihrer Komplementärin beantragt und sich auf das Handelsregister HRB 33 berufen. Das AG hat daraufhin die Bf. zur Anmeldung in der vorgeschriebenen Form unter Fristsetzung aufgefordert. Die Bf. hat darauf die Ansicht vertreten, es handele sich um eine bloße Namensberichtigung, die offenkundig sei und sogar von Amts wegen erfolgen könne. Das AG — Rechtspfleger — hat den Antrag zurückgewiesen, weil sowohl die zur Eintragung erforderliche Beurkundung oder Beglaubigung einer zur Eintragung geeigneten Erklärung fehle, als auch die Anmeldung nicht in öffentlicher Form erfolgt sei. Der Erinnerung der Bf. hat der Amtsrichter nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Aus den Gründen: Die als sofortige Beschwerde geltende Erinnerung ist begründet. Der Antrag auf Namensberichtigung der Komplementärin ist weder unzulässig noch unbegründet. Soweit eine Firmenänderung bei der Komplementärin am 20.12.1990 beschlossen und in das Handelsregister eingetragen worden ist, ist sie inzwischen wirksam geworden. Insoweit steht bei der Bf. lediglich die Berichtigung einer nach § 106 Abs.2 Nr.1 HGB anmeldepflichtigen Personalie der Komplementärin an. Die Berichtigung erfordert keine Anmeldung in öffentlicher Form. Das ergibt sich nicht aus der in dem angefochtenen Beschluß zitierten Belegstelle. Auch in der 28. Auflage der Kommentierung zum HGB bei Baumbach/Duden/Hopt ( § 107 HGB , Anm. 2, Anm. d. Red.) wird weiterhin der Standpunkt vertreten, daß eine Änderung der Personalien eines Gesellschafters — dessen Identität wie vorliegend unverändert bleibt — nicht anmeldepflichtig ist. Die Kammer schließt sich insoweit der dazu übereinstimmend vertretenen Ansicht auch von Ulmer (Großkomm/Staub, 4. Aufl. 1989, § 107 HGB , Rd.Nr. 9) an, wonach derartige Änderungen der Personalien als bloße Berichtigung entsprechend § 17 Abs. 2 HRV zu behandeln und dann vorzunehmen sind, wenn der betroffene Gesellschafter die Änderung durch Vorlage öffentlicher Urkunden nachweist. Die öffentliche Urkunde stellt das Handelsregister A 33 des AG dar. Ein solches Vorgehen entspricht den Interessen an der Richtigkeit des Registerinhaltes. Ein Bedürfnis des Registergerichtes, sich die Richtigkeit der Änderung durch übereinstimmende Anmeldung sämtlicher Gesellschafter bestätigen zu lassen, ist nicht ersichtlich. 9. Notarrecht — Abstraktheit der Prozeßvollmacht von Anwaltsnotaren (OLG Hamm, Beschluß vom 1.10.1991 —15W266/91 — mitgeteilt von Richter am OLG Konrad Arps, Hamm) BGB §§ 134; 167 BNotO § 14 Abs.1 S. 2 ZPO§80 1. Verstößt ein Anwaltsnotar dadurch gegen die ihm nach § 14 Abs. 1 S. 2 BNotO obliegenden Amtspflichten, daß er einen Beteiligten, für den er zunächst als Notar tätig war, später als Rechtsanwalt vertritt, so dürfte der mit dem Mandanten abgeschlossene Geschäftsbesorgungsvertrag nach Auffassung des Senats nichtig sein. 2. Die Wirksamkeit der dem Rechtsanwalt in einem solchen Fall von dem Mandanten erteilten Prozeßvollmacht wird dadurch nicht berührt. Zum Sachverhalt: Die Bet., geschiedene Eheleute, sind zu je einem halben Anteil Miteigentümer eines Grundstücks. Auf Antrag des zunächst durch Rechtsanwalt N. vertretenen Bet. zu 1) vom 23.10.1989 ordnete das AG durch Beschluß vom 24.10.1989 die Zwangsversteigerung dieses Grundstücks zum Zweck der Aufhebung der Gemeinschaft an. Durch Beschluß vom 8.12.1989 ließ es auf Antrag der Bet. zu 2) deren Beitrittzu dem Zwangsversteigerungsverfahren zu. Nachdem zur Vorbereitung der Festsetzung des Verkehrswertes des Grundstücks schon ein Gutachten eingeholt worden und ein Befangenheitsgesuch der Bet. zu 2) gegen den zum Sachverständigen bestellten Gutachterausschuß für Grundstückswerte erfolglos geblieben war, beantragte sie erstmals mit Schriftsatz vom 23.7.1990 die Aufhebung des Zwangsversteigerungsverfahrens und trug zur Begründung vor, Rechtsanwalt N, der seinerzeit als Notar den Vertrag beurkundet habe, aufgrund dessen sie den halben Miteigentumsanteil an dem zu versteigernden Grundstück erworben habe, habe für ihren geschiedenen Ehemann auch den Antrag auf Durchführung des vorliegenden Verfahrens zur Teilungsversteigerung gestellt. Hieran sei er durch § 45 Nr. 4 BRAO gehindert gewesen, weil es im vorliegenden Verfahren um den Bestand bzw. um die Auslegung einer von ihm aufgenommenen Urkunde gehe. Heft Nr.11 • MittRhNotK • November 1991 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 10.06.1991 Aktenzeichen: II ZR 234/89 Erschienen in: MittRhNotK 1991, 292-294