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XI ZR 126/91

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Passau 13. Januar 1992 2 T 195/91 BGB § 167, 181 Auslegung einer "Allgemeinen Vollmacht" Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Bundes (Art.3 des Einigungsvertrags) und erstreckt ihn auf die zur Durchführung des Art.41 des Einigungsvertrages ergangenen Regelungen, mithin auch auf das Vermögensgesetz. Die Gemeinsame Erklärung und das Vermögensgesetz haben danach auch insoweit verfassungsrechtlichen Bestand, als sie vorsehen, daß Eingriffe in das Eigentum auf dem Gebiet der Länder, in denen das Grundgesetz mit dem Beitritt nach Art.3 des Einigungsvertrags in Kraft getreten ist, nicht mehr rückgängig gemacht werden. Dazu zählt das Rechtsgefüge der Restitution wegen unlauterer Machenschaften als Ganzes und damit auch die Disposition über dingliche Rechtsstellungen Unrechtsbetroffener, die erst mit dem Zusammenbruch des SED-Regimes den Charakter eines realen Vermögenswertes erhielten. Auch verfassungsrechtlich wäre es zu kurz gegriffen, in der Nichtanerkennung solcher zivilrechtlicher Positionen durch das Vermögensgesetz den maßgeblichen Eingriffstatbestand zu erblicken. Art. 143 Abs. 3 GG hebt vielmehr auf die in der Gemeinsamen Erklärung vorgezeichneten Grundsätze über die rechtliche Erfassung von Teilungsunrecht und dessen sozialverträglichen Ausgleich ab. Führt die Durchführung dieser Grundsätze, wie hier durch §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1 i. V. m. §§ 3 und 4 Abs.2 und 3 VermG, zu einer Versagung der Restitution in Natur, hat dies nach der die Verfassung ergänzenden Vorschrift Bestand. Unbedenklich ist es in diesem Zusammenhang, daß das Vermögensgesetz in den Fällen, in denen eine Rückgabe des Vermögenswertes wegen redlichen Erwerbs ausgeschlossen ist, zwar die Art der Entschädigung, nicht aber deren Ausmaß regelt. Das Eigentum der von unlauteren Machenschaften Betroffenen war bei Inkrafttreten des Vermögensgesetzes nicht durch Art. 14 GG , sondern durch Art. 2 des Verfassungsgrundsätzegesetzes geschützt. Diese Vorschrift sah, wie auch Art. 11 Abs. 1, 16 der Verfassung der DDR, eine Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG entsprechende Regelung, nach der das Gesetz, durch das oder aufgrund dessen eine Enteignung erfolgt, zugleich Art und Ausmaß der Entschädigung regeln muß, nicht vor. Art. 14 Abs. 3 Satz 2 GG selbst ist auf Enteignungsgesetze, die vor seinem Inkrafttreten auf dem Hoheitsgebiet des enteignenden Gesetzgebers erlassen wurden, nicht anwendbar (für vorkonstitutionelles Recht vgl. BVerfGE 4, 219 , 236 ff.; 46, 287 ff). 3. Der Ausschluß der zivilrechtlichen Anfechtung durch das Vermögensgesetz und damit der auf der Anfechtung beruhenden Ansprüche führt verfahrensrechtlich dazu, daß für die Anträge des Klägers auf Feststellung der Nichtigkeit des Kaufs (vgl. Art. 232 § 1 EGBGB i. V. m. § 70 Abs.1 Satz 2, Abs.2 und Abs.3 Satz 1 ZGB-DDR) und auf Herausgabe des Kaufgrundstücks (vgl. Art. 232 § 1 EGBGB i. V. m. § 69 Abs. 1, §§ 356, 357 ZGB-DDR und Art. 233 §2 Abs.1 EGBGB i. V. m. § 985 BGB ) der ordentliche Rechtsweg nicht gegeben ist. Die Frage; ob für ein Klagebegehren der Zivilrechtsweg eröffnet ist, beantwortet sich allerdings grundsätzlich nicht danach, ob ein bürgerlich-rechtlicher Anspruch tatsächlich besteht; dies ist erst bei der Sachprüfung zu entscheiden. Maßgeblich ist vielmehr die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschl. vom 10.4.1986, BGHZ 97, 312 ). Es kommt darauf an, ob der zur Klagebegründung vorgetragene Sachverhalt für die, aus ihm hergeleitete Rechtsfolge von Rechtssätzen des Zivilrechts geprägt ist ( BGHZ 103, 255 ). Hierbei hat es der Kläger aber nicht in. der Hand, allein durch Anführung von Klagegründen, die vor die ordentlichen Gerichte gehören, sich den Zugang zum Zivilrechtsweg zu verschaffen ( BGHZ 14, 294 , 297; 24, 302, 305). Das Vermögensgesetz stellt für die Durchsetzung des gegen den Staat gerichteten Anspruchs auf Rückübertragung von Vermögenswerten ein Verwaltungsverfahren zur Verfügung ( §§ 30 Abs. 1, 31 ff. VermG ). Gegen die Entscheidung über die Rückübertragung von Eigentumsrechten oder sonstigen dinglichen Rechten ( § 34 VermG ) ist nach Überprüfung durch die' Widerspruchsbehörde der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ( §§ 36, 37 VermG , § 40 VwGO i. V. m. An1. 1, Kap. III, Sachgebiet A, Abschnitt III Nr.1 t) des Einigungsvertrags). Diese vom Gesetzgeber sachlichrechtlich und verfahrensrechtlich exklusiv ausgestattete, Rechtsschutzmöglichkeit kann der durch eine unlautere Machenschaft an seinen Vermögenswerten Betroffene nicht dadurch umgehen, daß er unter Berufung auf ein nach der Natur des Rechtsverhältnisses nicht bestehendes Anfechtungsrecht die Zivilgerichte in Anspruch nimmt. Da Gegner einer zivilrechtlichen Klage derjenige sein müßte, der gegenwärtig jedenfalls die Sachherrschaft über den Vermögenswert ausübt, könnte zudem ein wesentliches Anliegen der öffentlich-rechtlichen Ausgestaltung der.Restitution, nämlich die Trennung der um den Vermögenswert Streitenden, verfehlt werden. Diesem Gesichtspunkt hat das Vermögensgesetz eine solche Bedeutung zugemessen, daß es bereits im Vorfeld der Entscheidung über die Rückübertragung dem Berechtigten einen unmittelbar gegen-den Erwerber gerichteten Auskunftsanspruch versagt hat ( §§ 31 Abs. 3 VermG ; vgl. amtliche Erläuterung, Abschnitt II, zu § 31 VermG , a.a.O.). Danach ist die Revision mit der Kostenfolge des § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen. 2. BGB § 167, 181 (Auslegung einer„Allgemeinen Vollmacht`) Eine erteilte „Allgemeine Vollmacht” umfaßt regelmäßig auch (in Untervollmacht) die Abgabe der Erklärungen, zu deren Abgabe der Vollmachtgeber seitens eines Dritten bevollmächtigt wurde. (Leitsatz nicht amtlich) LG Passau, Beschluß vom 14.1.1992 — 2 T 195/91 —, mitgeteilt von Notar Dr. Keilbach, Passau. Aus dem Tatbestand. In dem vorliegenden Verfahren geht es um die Auslegung einer Vollmacht. Mit notarieller Urkunde vom 24.04.1991 — UR.-Nr. 1338/91 hatte der Beteiligte zu 1) für seine näher bezeichneten Eigentumswohnungen einem Dritten eine „Allgemeine Vollmacht" erteilt, ihn „umfassend zu vertreten, soweit überhaupt eine Vertretung nach den Gesetzen zulässig ist"; die Urkunde nennt „insbesondere ... Verfügungen aller Art über Grundstücke und Rechte an Grundstücken ...". Der Dritte wurde außerdem gleichzeitig von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Mit Kaufvertrag vom 07.5.1991 — UR.-Nr.1545/91 — veräußerte der Beteiligte zu 1), vertreten durch den Dritten, einen bestimmten Miteigentumsanteil, verbunden mit Sondereigentum, an den Beteiligten zu 2); in dieser Urkunde bevollmächtigte der Beteiligte zu 2) als Käufer den Beteiligten zu 1) als Verkäufer ebenfalls unter der Befreiung von § 181 BGB , die Auflassung zu vereinbaren, die Bewilligung zu erteilen und den Vollzug zu beantragen. In der Urkunde vom 21.8.1991 (UR.-Nr. 2752191), die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, erklärte der Dritte nunmehr die Auflassung, indem er die erforderlichen Erklärungen sowohl für den Veräußerer, als auch für den Erwerber abgab.. MittBayNot 1992 Heft 4 257 Gegenüber dem Antrag auf Eintragung der Rechtsänderung beanstandete der Rechtspfleger mit Beschluß vom 18.10.1991, es fehle eine Untervollmacht, wonach der Dritte auch im Namen des Beteiligten zu 2) als Käufer handeln dürfe; eine solche Befugnis lasse sich nicht.aus der ihm vom Beteiligten zu 1) als Verkäufer erteilten „Allgemeinen Vollmacht" herleiten, weil sich diese nur auf dessen Vermögen beziehe. Dagegen wendet sich der Urkundsnotar mit seiner Erinnerung, mit welcher der Eintragungsantrag weiterverfolgt wird. Der Rechtspfleger hat dem Rechtsmittel nicht abgeholfen, die Amtsrichterin hält es für unbegründet. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist vom Urkundsnotar zulässigerweise für die Beteiligten eingelegt (vgl. § 15 GBO ), gern. § 71 Abs. 1 GBO i. V. m. § 11 Abs.3 RpfIG statthaft und in der Sache begründet. 1. Die in der Urkunde sog. „Allgemeine Vollmacht" ist entsprechend §§ 133, 157 BGB unter Berücksichtigung des das Grundbuchverfahren beherrschenden Bestimmtheitsgrundsatzes auszulegen; das bedeutet, daß vor allem die vorhandenen Urkunden heranzuziehen sind (Horber/Demharter, GBO, 19.Aufl., § 19; Anm.8 b, 16 c; § 20, Anm.8 a, aa). Nach deren Wortlaut sollte dem Dritten eine umfassende Vollmacht erteilt werden. Die Wendung „soweit überhaupt eine Vertretung nach den Gesetzen zulässig ist" ist dabei grundsätzlich so auszulegen, daß die Vollmacht zur Vertretung in allen Rechtsgeschäften ermächtigt, also in sachlichem Umfang unbeschränkt ist (Palandt/Heinrichs, BGB, 50. Aufl., § 167, Rdnr.7). Gerade deshalb beschränkt Ziff. 6 der notariellen Urkunde Nr. 1338/91, die die Vollmachtserteilung betrifft, die genannte Vollmacht im sachlichen Umfang, weil dort niedergelegt ist, daß sie „nur für die Eigentumswohnungen gilt, die mit Teilungserklärung ... in Wohnungseigentum aufgeteilt wurden". Aus der genannten notariellen Urkunde kann also im Gesamtzusammenhang gerade nicht der Schluß gezogen werden, wie der Rechtspfleger meint, daß die Vollmacht nur Rechtsgeschäfte erfasse, die den Beteiligten zu 1) als Vollmachtgeber in eigenem Namen beträfen und die sich auf dessen Vermögen bezögen. Die zuletzt genannte Klausel beinhaltet vielmehr nur, wie ausgeführt, eine gegenständliche Beschränkung auf bestimmte Eigentumswohnungen. 2. Daß die Vollmacht des Beteiligten zu 1) in der notariellen Urkunde vom 7.5.1991 (UR.-Nr.1545/91) an den Beteiligten zu 1), ihn bei der Auflassung zu vertreten, rechtlich wirksam ist, steht außer Zweifel; daran hat auch der Rechtspfleger keine Bedenken. Da aber der Dritte aufgrund der ihm erteilten „Allgemeinen Vollmacht" den Beteiligten zu 1) umfassend vertritt, kann er all diejenigen Rechte ausüben, die dem Beteiligten zu 1) als Vollmachtgeber zustehen. In dem der Auflassung zugrundeliegenden Veräußerungsgeschäft ist eine von denjenigen Eigentumswohnungen verkauft worden, auf die sich die Vollmacht bezieht, was ebenfalls unzweifelhaft ist. Die Untervollmacht kann deshalb in der vorliegend gewählten Weise rechtlich gestaltet und auch ausgeübt werden. Der Dritte hat also hier in der Auflassungsurkunde wirksam sowohl für den Beteiligten zu 1) wie auch für den Beteiligten zu 2) gehandelt. § 181 BGB steht nicht entgegen, weil die erforderlichen Befreiungen von diesem Verbot jeweils erteilt worden sind. 3. BGB § 1191; AGBG § 3 (Erweiterung des Sicherungszwecks durch formularmäßige Zweckerklärung über den durch den Anlaß des Geschäfts bestimmten Rahmen hinaus) 1. Eine formularmäßige Zweckerklärung, die den Sicherungszweck über den durch den Anlaß des Geschäfts bestimmten Rahmen hinaus in einem nicht zu erwartenden Ausmaß erweitert, ist überraschend, auch wenn das zu sichernde Darlehen nicht zweckgebunden ist (im Anschluß an BGHZ 106, 19 f= DNotZ 1989, 609 = MittBayNot 1989, 207 ]). Eine solche Zweckerklärung verliert ihren überraschen. den Charakter nicht dadurch, daß die Namen aller Schuldner, deren Verbindlichkeiten der Sicherungsnehmer gesichert haben möchte, in das benutzte Formular maschinenschriftlich eingefügt werden (im Anschluß an BGHZ 102, 152 [= DNotZ 1988, 484 ]). 3. Der überraschende Charakter einer solchen Zweckerklärung entfällt mit Rücksicht auf gemeinsame geschäftliche Interessen des Sicherungsgebers und des Schuldners erst, wenn das Risiko künftiger von der Grundschuldhaftung erfaßter Kreditaufnahmen durch den Schuldner für den Sicherungsgeber berechenbar und vermeidbar ist (im Anschluß an BGHZ 100, 82 [= DNotZ 1987, 493 = MittBayNot 1987, 187 ]). 4. Die Darlegungs- und Beweislast für einen Hinweis auf die Erweiterung des Sicherungszwecks über den durch den Anlaß des Geschäfts bestimmten Rahmen hinaus trägt der Sicherungsnehmer (im Anschluß an BGHZ 109, 197 [= DNotZ 1990, 554 = MittBayNot 1990, 103 ]). BGH, Urteil vom 18.2.1992 — XI ZR 126/91 —, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Die Klägerin ist Erbbauberechtigte eines Grundstücks, auf dem sich eine abgebrannte kommerziell genutzte Tennishalle befand. Am 25.3.1983 gewährte ihr die beklagte Spar- und Darlehenskasse ein Darlehen über 235.000 DM und übersandte gleichzeitig vorbereitete Formulare für die Bestellung einer Grundschuld nebst Zweckerklärung über 250.000 DM zuzüglich Zinsen und Nebenleistung am Erbbaurecht der Klägerin. Diese unterzeichnete die Formulare am folgenden Tage. In ihnen ist — außer einer Übernahme der persönlichen Haftung — unter maschinenschriftlichem Zusatz der Namen der Klägerin und ihres Ehemannes bestimmt, daß die Grundschuld zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Ansprüche der Beklagten gegen beide Eheleute dient. Ferner trat die Klägerin ihre Rechte aus zwei damals zu einem erheblichen Teil noch anzusparenden Kapitallebensversicherungen über insgesamt 235.000 DM an die Beklagte ab. Der Darlehensgewährung vorausgegangen war ein Schreiben, in dem der Ehemann der Klägerin, ein Kaufmann, ein Angebot der Beklagten über einen durch Lebensversicherung zu tilgenden Realkredit über 200.000 DM zum Wiederaufbau der Tennishalle an seine Frau erbeten hatte. Nachdem der Ehemann, der die wiedererrichtete Tennishalle gepachtet hatte, in Vermögensverfall geraten war und die Beklagte die Grundschuld sowie das vorgenannte Darlehen gekündigt hatte, glich die Klägerin ihre eigenen Verbindlichkeiten aus. Die Beklagte gab sich damit nicht zufrieden. Sie erwirkte vielmehr, gestützt auf die Grundschuldbestellungsurkunde, in einem Vorprozeß ein landgerichtliches Urteil, durch das die Klägerin wegen Schulden ihres Ehemannes in Höhe von 186.611,30 DM zuzüglich Zinsen zur Zahlung und zur Duldung der Zwangsvollstreckung in ihr Erbbaurecht verurteilt wurde. Während des Berufungsverfahrens trafen die Parteien am 24.2.1988 eine außergerichtliche Vereinbarung; in dieser verpflichtete sich die Beklagte, Zug um Zug gegen Zahlung des titulierten Betrages die Grundschuld an die C.bank abzutreten und den empfangenen Betrag zuzüglich Zinsen und Finanzierungskosten an die Klägerin zurückzuzahlen, „sofern und soweit das OLG Hamm im Berufungsverfahren das (landgerichtliche) Urteil ... ändern sollte". MittBayNot 1992 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Passau Erscheinungsdatum: 13.01.1992 Aktenzeichen: 2 T 195/91 Erschienen in: MittBayNot 1992, 257-258 Normen in Titel: BGB § 167, 181