IV ZR 259/90
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG Aschaffenburg 12. März 1992 T 40/92 BGB §§ 1030, 1060, 1024, 879 Wohnungsrecht und Nießbrauch am selben Grundstück Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau auch nicht entgegen, daß dieses Erfordernis in der Rechtsprechung teilweise dahin formuliert worden ist, der Rechtsboden für den Anspruch müsse durch ein rechtsverbindliches Angebot oder Abkommen zwischen den künftigen Vertragsparteien soweit vorbereitet sein, daß die Entstehung -des Anspruchs „nur noch" vom Willen des demnächst Berechtigten abhängt (vgl. z. B. BGHZ 12, 115 /118; RGZ 151, 75/77; BayObLGZ 1977, 103 /105 [= DNotZ 1977, 662 = MittBayNot 1977, 113 ] und 247/248 [= DNotZ 1978, 39 = MittBayNot 1977, 230 ]). Diese Eingrenzung bezieht sich aber ersichtlich lediglich auf die Frage der hinreichenden Bindung der Vertragsparteien, und zwar letztlich des demnächst Verpflichteten, die hier ohne weiteres gegeben ist. Sie kann deshalb nicht auf den hier zu entscheidenden, anders gelagerten Fall bezogen werden, daß sogar beide Vertragsparteien gebunden sind und die Entstehung des Anspruchs nur noch von einer an bestimmte Voraussetzungen gebundenen behördlichen Genehmigung abhängt. Die Formulierung wird daher mit Recht als mißverständlich bezeichnet, hilfsweise abgelehnt (vgl. MünchKomm/Wacke, 2.Aufl., §883 Rdnr.24; Palandt/Bassenge, 50. Aufl., § 883 Rdnr.15; Soergel/ Stürner, 12. Aufl., § 883 Rdnr. 6 m. w. N.), soweit sie ihrem Wortlaut nach gegen die Vormerkbarkeit solcher Ansprüche zu sprechen scheint, und auch vom Bundesgerichtshof selbst an anderer Stelle lediglich beispielhaft verwendet (BGH NJW 1981, 446 : „Jedenfalls dann, wenn .. `; vgl. auch Senat NJW 1971, 1309 : jedenfalls`; ähnlich BayObLG Rpfleger 1977, 361 und OLG Düsseldorf MittRhNotK 1986; 195). Daher stellt sich hier auch die Vorlagefrage nach § 79 Abs.2 GBO nicht. Für eine Kostenerstattungsanordnung nach § 13 a Abs. 1 Satz 1 FGG besteht kein Anlaß. Aus den Gründen: Beim Rechtsbehelf der Beteiligten zu 1) handelt es sich in Wirklichkeit um eine Rechtspflegererinnerung nach § 11 Abs. 1 Satz 1 RPfIG, die erst durch die Vorlage an das Landgericht zur Beschwerde geworden ist, und zwar zur sofortigen Beschwerde (§§ 11 Abs. 2 Satz 5 RPfIG, 180, 95 ZVG, 793 ZPO). Diese sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet. Entgegen der Auffassung des Amtsgericht kann die Beteiligte zu 1) gem. § 749 Abs. 1 BGB die Aufhebung der bestehenden Gemeinschaft verlangen. Sie ist hieran nicht durch Art. 62 Satz 2 BayAGBGB gehindert. Zwar ist nach dieser Vorschrift bei bestehendem Stockwerkseigentum der Anspruch auf Aufhebung der Gemeinschaft kraft Gesetzes ausgeschlossen. Das Stockwerkseigentum der Beteiligten geblieben ist ihr ungeteiltes Miteigentum am Grundstück (vgl.Sprau, Justizgesetze in Bayern, Art. 62 AGBGB, Rdnr. 13; Meisner/Ring/Götz, Nachbarrecht in Bayern, 7. Aufl., § 3 Rdnr. 14 (ausführlicher 6. Aufl., § 3 1 (Seite 64 ff.); Staudinger/Kanzleitner/Hönle; BGB, 12. Aufl., Art. 182 EGBGB Rdnr.9). Insoweit besteht aber uneingeschränkt der Aufhebungsanspruch nach § 749 Abs. 1 BGB . Soweit im angefochtenen Beschluß auf Art. 229 des Württ. AGBGB hingewiesen wird, kommt dieser Bestimmung lediglich eine deklaratorische Bedeutung zu. Das bedeutet, daß — auch ohne eine derartige Bestimmung — das Stockwerkseigentum auch in Bayern mit dem vollständigen Untergang des Gebäudes bzw. mit dem Untergang wesentlicher Gebäudeteile erlischt (vgl. Sprau, a.a.O.).Damit war der Beschluß des Amtsgerichts aber aufzuheben. Das Amtsgericht hat die beantragte Teilungsversteigerung durchzuführen. 13. EGBGB § 182, BayAGBGB Art. 62 (Erlöschen von Stockwerkseigentum bei Abbruch des Gebäudes) Stockwerkseigentum nach bayerischem Landesrecht erlischt mit Abbruch des Gebäudes. Das verbleibende schlichte Miteigentum unterliegt uneingeschränkt dem Aufhebungsanspruch nach § 749 Abs. 1 BGB . (Leitsatz nicht amtlich) LG Kempten, Beschluß vom 17.12.1991 — 4 T 2330/91 —, mitgeteilt von Notar Winfried Staudt, Kaufbeuren. Aus dem Tatbestand: Die beiden Beteiligten sind Miteigentümer eines Grundstücks. Nach dem Grundbuch sind die Miteigentumsanteile verbunden mit Stockwerkseigentum an einem Gebäude. Dieses Gebäude wurde 1989 abgerissen. Die Beteiligte zu 1) beantragte beim Vollstreckungsgericht die Durchführung der Zwangsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der bestehenden Gemeinschaft. Diesen Antrag wies der Vollstreckungspfleger ab. Zur Begründung führte er aus: Beim Versteigerungsobjekt handle es sich um altbayrisches Stockwerkseigentum, bei dem die Auseinandersetzung auch nach Abbruch des Gebäudes ausgeschlossen sei. Die Beteiligte zu 1) legte gegen diesen Beschluß „Beschwerde" ein. Der Vollstreckungsrichter hat dem Rechtsbehelf nicht abgeholfen, sondern diesen dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. 14. BGB § 1030, 1060, 1024, 879 (Wohnungsrecht und Nießbrauch am selben Grundstück) Ein bereits eingetragenes Wohnungsrecht steht der Eintragung eines nachrangigen umfassenden Nießbrauchs nicht entgegen (Abgrenzung zu BayObLG MittBayNot 1979,' 230 = DNotZ 1980, 479 ). (Leitsatz nicht amtlich) LG Aschaffenburg, Beschluß vom 13.3. 1992 — T 40/92 , mitgeteilt von Notar Dr. Richard Bölsche, Aschaffenburg Aus dem Tatbestand: In einem Überlassungsvertrag vom 7. Januar 1992 räumte der Antragsteller dem Veräußerer unter anderem ein lebenslanges Nießbrauchsrecht an einem bebauten Grundstück ein. Die Parteien vereinbarten dazu in § 3 der Urkunde: „Der Erwerber bestellt zu Gunsten des Veräußerers ein Nießbrauchsrecht am Vertragsbesitz, für das die gesetzlichen Bestimmungen gelten sollen. Die Eintragung des Nießbrauchsrechts zu Gunsten des Berechtigten an nächstoffener Rangstelle am Vertragsbesitz wird bewilligt und beantragt, mit dem Vermerk, daß zur Löschung des Rechts der Nachweis des Todes des Berechtigten genügen soll". Gem. § 15 GBO beantragte der Notar den Vollzug. Mit Zwischenverfügung vom 5.2.1992 teilte der Rechtspfleger beim Grundbuchamt Aschaffenburg mit, daß der Eintragung folgendes Hindernis entgegenstehe: Im Grundbuch ist für das Grundstück ein Wohnungsrecht zu Gunsten von Frau F. eingetragen, welches sich auf einzelne Zimmer des Dach206 _ - MittBayNot 1992 Heft 3 geschosses des Wohngebädes erstreckt und durch den Überlassungsvertrag auf das gesamte Dachgeschoß erweitert wird. Dieses Wohnungsrecht stehe dem umfassenden Nutzungsrecht des Nießbrauchs entgegen. Gegen diese Zwischenverfügung legte der Notar als Vertreter für den Antragsteller Erinnerung ein. Rechtspfleger und Grundbuchrichter halfen dem Rechtsmittel nicht ab. Aus den Gründen: Die nach Nichtabhilfe des Rechtspflegers und Grundbuchrichters als Beschwerde des gem. § 13 Abs. 2 GBO berechtigten Antragstellers zu behandelnde Erinnerung ist gern. §§ 3 Nr. 1 h, 11 Abs. 1, 2 RPfIG, § 73, 75 GBO zulässig und hat auch in der Sache selbst Erfolg. Der beantragten Grundbucheintragung des Nießbrauchs aus der notariellen Urkunde vom 7.1.1992 steht zumindest nicht das in der Zwischenverfügung genannte Eintragungshindernis entgegen. 1. Zwar ist richtig, daß im Grundbuch für das Flurstück ein erst bei Todesnachweis löschungsfähiges Wohnungsrecht für Frau F. eingetragen ist, das in Abteilung II an erster Rangstelle steht. Dieses Wohnungsrecht umfaßt nach Erweiterung durch § 8 der Urkunde vom 7.1.1992 das gesamte Dachgeschoß des Wohnhauses. 2. Daraus folgt jedoch nicht, daß die Nießbrauchsbestellung im vorliegenden Fall wegen des vermeintlichen Ausschlusses wesentlicher Nutzungsrechte unzulässig und deshalb nicht im Grundbuch eintragungsfähig ist. a) Zutreffend führt der Rechtspfleger aus, daß der Nießbrauch dem Berechtigten grundsätzlich das umfassende Recht, die gesamten Nutzungen im Sinne des § 100 BGB des mit ihm belasteten Vermögensgegenstand zu ziehen (§ 1030 Abs. 1 BGB), gibt. Der Nießbrauch kann aber nach § 1030 Abs. 2 BGB durch den Ausschluß einzelner Nutzungen beschränkt werden, was nach einhelliger Ansicht in Literatur und Rechtsprechung jedoch bedeutet, daß von der Übertragung der Gesamtnutzung lediglich einzelne Nutzungen ausgenommen werden können, ohne daß dadurch der Charakter des Nießbrauchs als umfassendes Nutzungsrecht beeinträchtigt werden darf. Es ist daher insbesondere zulässig, die Nutzung von vornherein auf eine einzelne Nutzungsart oder auf verschiedene einzelne Nutzungsrechte zu beschränken, wofür das Rechtsinstitut der beschränkten persönlichen Dienstbarkeit ( §§ 1090 ff. BGB ) vorgesehen ist (vgl. BayObLGZ.79, 361 ff. [= DNotZ 1980, 479 = MittBayNot 1979, 230 ]). b) Eine solche unzulässige und damit im Grundbuch nicht eintragungsfähige Nießbrauchsbestellung ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da zum einen das Nießbrauchsrecht des Berechtigten gern. § 3 der notariellen Urkunde vom 7.1.1992 ausdrücklich ein umfassendes Nutzungsrecht im Sinne des § 1030 BGB an dem gesamten Vertragsbesitz gewährt. Zum anderen wird der rechtliche Bestand des Nießbrauchs — entgegen der Auffassung des Rechtspflegers — nicht dadurch in Frage gestellt bzw. verhindert, daß im Grundbuch bereits ein Wohnungsrecht zugunsten von Frau F. eingetragen ist. Wie sich aus den Bestimmungen der §§ 1060 und 1024 BGB ergibt, steht der Wirksamkeit der Bestellung und Eintragung eines Nießbrauchs ein schon bestehendes Recht nicht entgegen. Vielmehr hat dies nur Auswirkung MittBayNot 1992 Heft 3 und Bedeutung für die Rangstelle. Diesem Umstand wurde hier durch die ausdrückliche Beantragung „den Nießbrauch an nächstoffener Rangstelle" einzutragen, Rechnung getragen. Es kommt daher nicht zu einer Kollision. . Auch stellt die Tatsache, daß schon ein Wohnungsrecht eingetragen ist, Keine faktische Grundbuchsperre dar, dergestalt, daß keine weiteren dinglichen Rechte in derselben Grundbuchabteilung eingetragen werden dürfen. Gem. §§ 879 Abs. 1, Satz 1, 1060 BGB hat dies nur Auswirkungen auf das materielle Rangverhältnis und damit auf die Reihenfolge, in der die bestehenden Rechte verwirklicht werden können. 3. Da deshalb jedenfalls das vom Rechtspfleger in seiner Zwischenverfügung angenommene Hindernis der Eintragungsfähigkeit des Nießbrauchs nicht entgegensteht, war dessen Entscheidung aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Entscheidung über die Vollziehung an das Amtsgericht — Grundbuchamt — Aschaffenburg zurückzugeben (vgl. Horber/Demharter, GBO, 19. Auflage, § 77 Anm. 5 b und 10 a). 4. Da die Zwischenverfügung schon wegen Nichtbestehens des angenommenen Eintragungshindernisses aufzuheben war, kommt es im Ergebnis nicht mehr darauf an, ob der Rechtspfleger die Zwischenverfügung unter Berücksichtigung seiner in der angefochtenen Entscheidung zum Ausdruck gebrachten Rechtsauffassung überhaupt erlassen durfte. Bei der Annahme fehlender Eintragungsfähigkeit des Einzelrechtes im Grundbuch wäre der Eintragungsantrag sofort, d. h. ohne Zwischenverfügung zurückzuweisen (vgl. Horber/Demharter, Kommentar zur GBO, 19.Auflage, § 18 Anm. 3 b). 15. BGB §§ 2311, 2312, 2049 (Auskiesungsreife Grundstücke nicht Bestandteil des Landgutes) Bei der Bemessung des Pflichtteils ist die Ertragswertrechnung gern. §§ 2312, 2049 BGB nicht gerechtfertigt, soweit es sich um unmittelbar an ein Kieswerk angrenzende Äcker handelt, für die die amtliche Genehmigung zum Abbau reicher Kiesvorkommen bereits erteilt ist und die dafür benötigt werden, vorausgesetzt die auskiesungsreifen Grundstücke lassen sich ohne Gefahr für die dauernde Lebensfähigkeit des Landgutes aus diesem herauslösen (Fortführung von BGHZ 98, 382 ). BGH, Urt. v. 9. Oktober 1991 - IV ZR 259/90 — mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH 16. BGB § 2369 Abs. 1; FGG § 73 Abs. 1; Einigungsvertrag Art. 8; FGG §13 a (Kein gegenständlich auf das Altbundesgebiet beschränkter Erbschein nach einem vor Beitritt im Gebiet der ehemaligen DDR verstorbenen Erblasser) Für im Gebiet der (alten) Bundesrepublik befindliche Gegenstände, die zum Nachlaß eines vor dem 3.10.1990 im Gebiet der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verstorbenen deutschen Erblassers gehören, kann seit diesem Zeitpunkt ein gegenständlich beschränkter Erbschein nicht mehr erteilt werden; ein Verfahren, in dem ein solcher Erbschein beantragt wurde, ist in der Hauptsache erledigt. BayObLG, Beschluß vom 17.3.1992 — BReg. 1 a Z 53/89 = BayObLGZ 1992 Nr.14 —, mitgeteilt von Johann Demharter, Richter am BayObLG Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Aschaffenburg Erscheinungsdatum: 12.03.1992 Aktenzeichen: T 40/92 Erschienen in: MittBayNot 1992, 206-207 Normen in Titel: BGB §§ 1030, 1060, 1024, 879