XII ZB 109/91
LG, Entscheidung vom
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Entscheidungsgründe
Zurück LG München 19. Oktober 1992 6 T 3403/92 GBO §§ 71 ff., § 53; RPflG § 11; WEG § 12 Abweichung zwischen Eintragungsvermerk und Eintragungsbewilligung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau Die angefochtene Entscheidung laBt auch in materieller Hinsicht Rechtsverst6Be nicht erkennen. Das Landgericht hat zu Recht angenommen, daB sich die PrUfungsbefugnis des Grundbuchamts im Falle des Antrags auf Eintragung eines Leibgedinges mit darauf erstreckt, ob dem vereinbarten Inhalt nach tatsachlich ein solches Recht vorliegt. Ware das nicht zu bejahen,如nnte von dem Privileg der erweiterten Bezugnahme gem.§49 GBO (Eintragung unter der Sammelbezeichnung) namlich kein Gebrauch gemacht werden (vgl. nur B習ObLGZ 1975, 132, 134 [= MittB町Not 1975, 170= DNotZ 1975, 622 ]. Demnach hat das Grundbuchamt die Pflicht nachzuprufen, ob die Beteiligten ihrem Inhalt nach wirklich einen Leibgedingevertrag geschlossen haben. Es ist von Rechts wegen nicht zu beanstanden, daB die Vorinstanzen bei dem gegebenen Sachverhalt das Vorliegen eines Leibgeclingevertrages verneint hめen. Wie das いndgericht zutreffend ausgefhrt hat, gibt es fr den Begriff des Leibgedinges keine gesetzliche Definition; wo er im Gesetz gebraucht wird, wird er vielmehr als bekannt vorausgesetzt. Deshalb ist wegen der Abgrenzung auf die in Rechtsprechung und Schrifttum entwickelten Grundsatze zuruckzugreifen (B習ObLG a. a. 0. m. zahlr. w. N.). Ungeachtet der unterschiedlichen Akzentuierung im Einzelfall hat der Bundesgerichtshof den Wesenszug des Leibgedinge- oder Altenteilsvertrags durchgehend darin gesehen, daB er das Nachrucken der folgenden Generation in eine die Eガstenz一 wenigstens teilweise 一 begrUndende Wirtschaftseinheit regelt, und zwar unter Abwagung der Interessen des め五ehenden Altenteilers und des nachrUckenden Angehorigen der nachsten Generation (vgl. BGH LM Nr. 6 zu Art. 15 PreuBAGBGB; BGHZ 53, 41 , 43; BGH DNotZ 82, 45 , 46= NJW 1981, 2568 ; BGH NJW-RR 1989, 451 [= MittB町Not 1989, 81]). Es kann dahinstehen, ob mit 血m Oberlandesgericht K6ln (BeschluB vom 1.4. 1992, Rpfleger 1992, 431 , 432 [= in diesem Heft S. 134] ) hieraus der SchluB zu ziehen ist, daB bei der U bertragung eines ausschli郎lich (eigenen) Wohnzwecken dienenden Grundstucks deshalb ein Leibgedinge- bzw. Altenteilsvertrag grundsatzlich nicht in Betracht kommt (anderer Meinung: B習ObLG MittBayNot 1993, 208 , 209 一 DNotZ 1993, 603 ff.). Denn hier liegt jedenfalls deshalb kein Leibgedingevertrag vor, weil es an der fr diese Vertrage typischen Regelung der Generatioflennachfolge mit der entsprechenden Absicherung des めziehenden Altenteilers fehlt. Wie schon aus der GrundstUcksbezeichnung (lfd. Nr. 52) in Verbindung 面t dem Bestandsverzeichnis ersichtlich ist und der Urkundsnotar auch 即genUber dem Landgericht best批igt hat, besteht der Grundbesitz des Beteiligten zu 1) neben dem hier betroffenen HausgrundstUck aus etlichen, nach den Grundbucheintragungen landwirtschaftlich genutzten Grundstticken. Dieser Grundbesitz ist dem Beteiligten zu 3) jedoch gerade nicht u bertragen wor山n; die U bertragung hat sich vielmehr auf das Haus- und GartengrundstUck beschrankt. Der Beteiligte zu 3) hat seine wesentliche Lebensgrundlage nach wie vor in der めhangi即n Beschafti-gung als Kfz-Mechaniker; der Beteiligte zu 1) dagegen ist weiterhin zur Bewirtschaftung der 一 ihm verbliebenen 一 landwirtschaftlichen Flachen fr eigene 恥chnung berech-tigt, wenn ihm dabei auch der Beteiligte zu 3) m6glicherweise hilft. Das ist ungeachtet des Wohnrechts und der Pflegeverpflichtung keine einen Altenteils- oder Leibgedingevertrag kennzeichnende Situation, weil es an der MittBayNot 1994 Heft 2 Regelung der Generationennachfolge fehlt. Auch die in der Beurteilung der Voraussetzungen von Leibgedingevertragen nicht so strenge zuletzt genannte Entscheidung des B習enischen Obersten Landesgerichts ( MittBayNot 1993, 208 , 209 「= DNotZ 1993, 603 ]) halt an diesem Erfordernis fest; dementsprechend wurde auch stets ein, Yersorgungsbe面rfnis" verlangt (B習ObLGZ 1975, 132, 135 [= MittB習Not 1975, 170= DNotZ 1975, 622 ] ). Vorliegend hat der Betelligte zu 1) jedoch die zum Hof geh6renden landwirtschaftlich genutzten GrundstUcke gerade behalten und lediglich das HausgrundstUck 如ertragen, so daB von einem NachrUcken des U bernehmers in die Wirtschaftseinheit nicht gesprochen werden kann. Wセnn die Antragsteller geltend machen, es sei auch fruher bereits ein Leibgedingsrecht fr die Mutter des jetzigen Ubergebers auf dem Grundstuck eingetragen 即wesen, ist demgegen如er darauf hinzuweisen, daB in dem seinerzeit zugrundeliegenden Vertrag samtliche Hofgrundstucke auf den Beteiligten zu 1)U bertragen wurden. Im U brigen spricht gegen die Annahme eines LeibL gedingevertrages hier auch, daB der Beteiligte zu 1) sich unter Nr. III 5 der notariellen Urkunde fr etliche Falle RckbertragungsansprUche ausbedungen hat. Diese Klausel entspricht ebenfalls nicht der bei U bergabe- und Altenteils叱rtragen tyDischen abschlieBenden Nachfolgeregelung. oei aer we iviogiicn肥iten aer K ucicaDwicKiung regeimaijig stark eingeschrnkt sind (vgl. etwa§§13 f. des RhldPf AGBGB). Bei der hier gegebenen Sachlage kom血 es nicht auf die Frage an, ob und unter welchen Voraussetzungen in der Ube昭abe eines nur zu Wohnzwecken genutzten GrundstUcks unter Vorbehalt eines Wohnrechts und Vereinbarung bestimmter Verso稽ungsleistun即n im Einzelfall ein Leibgedinge- bzw. Altenteilsvertrag gesehen werden kann. Nur vorsorglich ist dazu zu bemerken, daB die genannte Entscheidung des Oberlandesgerichts K6ln (Rpfleger 1992, 431 f. [= in diesem Heft S. 134]) sich ausdrUcklich nur auf die Ubertragung eines mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstucks bezog, aus dem mithin auch keine Mietertrage zu erwirtschaften waren. . . . Anmerkung プer Schriftleitung: Vgl. zu dieser Entscheidung auch Woび in diesem .11ft S. 117. und Eintragungs1. Zur Zulhssigkeit einer Fassungsbeschwerde. 2. Ein gutglaubiger Erwerb von Wohnungseigentum bei fehlender Verwalterzustimmung kommt auch dann nicht in Betracht, wenn im Grundbuch zu unrecht eine Ausnahme vom Erfordernis der Verwalterzustimmung eingetragen ist. (Leitstze der Schi切leitung) LG Munchen II, BeschluB vom 19. 10. 1992一6 T 3403/92一 mitgeteilt von Notar Dr. Dietriとh Reuteち Bad T6lz Aus dem Tatbestand: Das GrundstUck Flur Nr. . . . wurde mit Notarurkunden vom 8. 9. 1975 in Verbindung mit der Nachtragsurkunde vom 15. 10. 1975 in Wohnungseigentum aufgeteilt. Unter Ziff. IV§3 Ziff. 1 ist u. a. folgendes festgelegt: ,, 1. Das Wohnungseigentum ist verauBerlich und vererblich. Die Ve血uBerung bedarf der Zustimmung des Verwalters, ausgenommen § 刀if,§5士 RPJ1G§11; §12 (Abvischen Eintragu a) die Erstver如Berung durch den Grundstuckseigentumer, b) die VerauBerung im Wege der Zwangsvollstreckung oder durch den Konkursverwalt叫 c) die 恥慮uBerung durch einen Grundpfandrechtsgl註 ubiger, d) die VerauBerung an Ehegatten und Verwandte 1. Grades, e) indenF租len des§19 WEG 田ntziehung des Wohnungseigentums durch Gerichtsurteil)." Die Zustimmung kann nur aus wichtigem Grunde vers昭t werden. insbesondere wenn die Person des Rechtsnachfolgers in sonstiger i-iinsicnt Aniaij zu iieaen 肥n 母tt・ .一 5. . . . Im Grundbuch von K. Band . . .Blatt . . . kam indes im Bestandsverzeichnis am 20. 11. 1975 u. a. folgendes zur Eintragung ,, Zur Ver如Berung ist die Zustimmung des Verwalters erforderlich, ausgenommen VerauBerungen: a) an Ehegatten, Abkommlinge, Verwandte 1. Grades, b) im Wege der Zwangsversteigerung oder durch den Konkursverwalter, c) durch einen Grundpfandrechtsglaubiger, d) ErstverauBerung durch den GrundstUckseigentUmer, e) in den 恥lIen des§19 WEG (Entziehung des Wohnungseigentums durch Gerichtsurteil). Im U brigen wird wegen Gegenstand und Inhalt des Sondereigentums Bezug genommen auf die Bewilligung vom 8. 9. 1975 samt Nachtrag vom 15. 10. 1975." Die ursprunglich im Grundbuch als EigentUmerin eingetragene Firma W. ve慮uBerte das im Grundbuch eingetragene Wohnungseigentum an Frau A. als neue Eigentumerin, deren Auflassung vom 18. 9. 1975 am 26. 4. 1977 im Grundbuch ein即tragen worden war. Mit notariellem あ erlassu昭svertrag und Auflassu昭 vom 16.2. 1990 助erli鴎 A. das Wohnungseigentum an ihren Enkel B., der am 2. 3. 1990 als neuer Eigentumer im Grundbuch eingetragen wurde. Mit Schriftsatz vom 24. 3. 1992 regte Frau A. nunmehr die Grundbuchberichtigung im Bestandsverzeichnis an; das Grundbuch sei unrichtig, weil nach dem Inhalt der 頂lungserklarung bei der Vera叩erung des Wohnungseigentums die Verwalterzustimmung u. a. nur bei der Ve慮uBerung an Ehegatten und Verwandte 1. Grades entbehrlich sei, wahrend das Grundbuch hier auBerdei noch Abk6mmlinge nenn島 Uber die jedoch in der 伽lungserklarung nichts geregelt sei. AuBerdem solle nach §53 Abs. 1 GBO die Eintragung eines Amtswiderspruches erfolgen im Hinblick auf die Eintragu昭 von B. als eingetragener Wohnungseigentumer. Denn zurU bereignung des Wohnungseigentums an den Enkel sei nach der Teilungserkl且rung die Verwalterzustimmung erforderlich. Da eine solche nicht erteilt worden sei, sei der U berlassungsvertrag vom 16. 2. 1990 unwirksam. Auch kommQe ein gutgl加biger Eigentumserwerb duにh B. nicht in Betracht. B. habe daher materiellrechtlich kein Wohnungseigentum erworben, sodaB das Grundbuchu nrichtig sei. Unter dem 30. 3. 1992 erlieB das Amtsgericht folgenden BeschluB: ,, In vorstehender Sache wird der Antrag zuruckgewiesen." Gegen diesen Beschl叩,auf dessen GrUnde Bezug 即nommen wird, richtet sich die Erinnerung der Beteiligten A. vom 6. 4. 1992. Am 8. 4. 1992 trug das Amts即richt Grundbuchamt im Bestandsverzeichnis des Grundb叩hs K. Band . . . Blatt . .. zur lfd. Nr. 1 der Grundstucke folgendes ein: , Widerspruch nach§53 GBO: Gegen 目 ntragung, d叩 VerauBerungen an Abk6mmlinge von der Zustimmung des Verwalters ausgenommen sind ;缶 M勺hnu昭seigentumer; eingetragen am 8.4. 1992." Imu brigen half das Amtsgericht (Rechtspfl昭er und Richter) der Erinnerung nicht ab, sondern legte die Akten dem Landgericht zur Entscheidung vor. . . . Auslたn Gi安ndeル 1. Soweit sich die Beteiligte A. per Erinnerung gegen die Zuruckweisung des Berichtigungsantrages zum Beteiligtenverzeichnis zum Zwecke der 功schung der Eintragung der Ausnahme von der Verwalterzustimmung im Falle der. Ver如Berung an Abkdmmlinge wendet, handelt es sich nunmehr nach Vorl昭e an das Landgericht um eine unbesch血nkte zulassige Beschwerde ( §§11 Abs. 1 und Abs. 2 RpflG, 71 GBO, 72, 73, 75 GBO) mit dem Ziel, im \ んge der Berichtigung die 功schung der Eintragung,, Abk6mmlinge" zu erreichen. Dabei ist es bedeutungslos, ob man die Beschwerde als gegen die Eintragung,, Ab肋mmlinge" oder gegen die Zurilckweisung des Berichtigungsantrages gerichtet ansieht (vergl. Horber/Demharter GBO 18. Aufl.,§71 Anm. 9 a aa). Dabei ist die Beschwerde so auszulegen, d加 sie auf die zulassige Klarstellung der 取ssung der Eintragung vom 20. 11. 1975 gerichtet ist (vergl. Horber/Demharter GBO 18. Aufl.,§71 Anm. 13 d m. w. N.), weil insoweit zwischen der Teilungserklarung (Bewilligung) vom 8.9.1975 (Zi比 IV§3 Nr. 1 d) und der Grundbucheintr昭ung im Bestaiidsverzeichnis ein Widerspruch besteht, weil 血 Grundbuch 負Ischlicherweise zusatzlich,, Ab助mmlinge" eingetragen ist (,,Fassungsbeschwerde"). Die Zulas-sigkeit dieser Fassungsbeschwerde folgt aus dem 6 ffentlichrechtlichen Anspruch der Beteiligten an das Grundbuchamt auf richtige Grundbuchfhrung und daher eindeutige (rechtlich richtige und damit auch klare) Fassung bean-tr昭ter Grundbucheintragungen (vergl 石危昭ele/Schoner/ . Stdber GBR 9. Aufl., Rdnr. 487).Insoweit ist die Beteiligte A. als V而hnungseigentilmerin (worauf unter Ziff. III noch einzugehen sein wird) auch beschwerdeberechtigt. . . . Die also zulassige Beschwerde der Beteiligten A. ist auch begrundet. Das Rechtsmittel fhrt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, soweit er das Berichti四ngsbegehren der Beteiligten A. zurUckweist, und zur An晒モisung an das Grundbuchamt, das Grundbuch zu berichtigen, wie unter Ziff. 2 des Entscheidungssatzes angegeben. Voraussetzung fr die Berichtigung ist, d叩 der V而rtlaut der Grundbucheintragung den mit dem Eintragungsantr昭 verfolgten Zweck nicht erreicht und die Berichtigung geeignet ist, Zweifel zu beseitigen und Umfang wie Inhalt des eingetragenen Rechts klarzustellen (vergl. Horber/Demhar妙 GBO§53 GBO Anm. 3 m. w. N.), wobei Art, Inhalt und Umfang des eingetragenen Rechts unve蛾ndert bleiben (vergl. auch 石危昭ele GBR 9. Aufl., Rdnr. 487). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Beantragt und bewilligt war die Eintr肥ung der Teilungserklrung vom 8. 9. 1975 samt Nachtrag vom 15. 1O.1975. Unter Ziff. IV§3 Nr. 1 d der Teilungserkl証ung ist die VeruBerung von der Zustimmung ausgenommen, wenn sie an,, Ehegatten und Verwandte 1. Grades erfolgt." Von,, Ab局丘inlingen" ist nicht die Rede. In Widerspruch dazu wurden jedoch,, Ab肋mmlinge" am 20. 11. 1975 im Grundbuch eingetr昭en. Damit ist das Grundbuch durch von der Teilungserklarung abweichende Eintragung unrichtig. Die Abweichung der Eintr昭ung von der 恥ilungserkl町ung wirkt fr die Unrichtigkeit des Grundbuchs nur im Verhltnis zur Eintragungsilungserklarung), die (maBgeblich fr das bewilligung の Grundbuchamt) insoweit die ,恥reinbarung" im Sinne des §10 Abs. 2 WEG enth組t und auch nur insoweit Bestandteil der Grundakten und damit des Grundbuchs ( Abs. 3 §7 WEG) wird (vergl. Bdrmann力巧ck力Werle WEG 6. Aufl., MittB習Not 1994 Heft 2 Grundbuch ausdrucklich einzutragen ist (ye稽.丑aegele GBR 9 ufI. Rdnr.2902; Bかmann/Pick刀 '1erle WEG .メ .加II.,§7 Rdnr. 46; WEG Grundbuchverfgung §3 Abs. 2 一 vergi. hierzu auch Horber/Demharter GBO 18. Aufl., Seite 985 ff./986). Gleichwohl maBgeblich bleibt die Teilungserklarung. Da vorliegend nicht die 聴ilungserklarung berichtigt, sondern nur deren unrichtige U bertragung ins Grundbuch in Bezug auf das Wort,, Ab如mmlinge" gel6scht werden soll, ohne daB sich dadurch an der 恥ilungserklarung etwas a ndert, ist vorliegend die 凡5sungsbeschwerde selbst dann zulitssig, wenn man davon ausgeht, daB die in der 恥ilungserklarung enthaltene und im Grundbuch eingetragene Ver 蝕gungsbeschrankung unter dem o ffentlichen Glauben steht (vergl 石白留ele GBR . 9. Aufl., Rdnr. 487). Mit der vom Grundbuchamt vorzunehmenden Loschung des V而rts,, Ab 肋mmlinge" wird gleichzeitig der am 8. 4. 1992 eingetragene Amtswiderspruch nach§53 GBO gegenstandslos; dem wird das Grundbuchamt Rechnung zu' tragen haben. II. Soweit sich die Beschwerdefhrerin gegen die Eintragung von B. als neuem V而hnungseigentUmer wendet, handelt es sich nunmehr nach Vorl昭e an das Landgericht um eine sofortige Beschwerde der Beteiligten A. mit dem Ziel, das Grundbuchamt anzuwesen, nach§53 GBO einen Amtswiderspruch einzutragen ( §§11 Abs. 1 und Abs. 2 RpflG, 71 Abs. 2, 73 GBO), da sich das Rechtsmittel der Beteiligten zu 2) nic血 gegen eine ihremInhalt nach unzulassige Eintragung( 節5. 1 Satz 2 GBO) sondern gegen §53 eine Eintragung richtet, durch die das Grundbuch unrichtig §53 geworden ist ( Abs. 1 Satz 1 GBO). . . . Das zulassige Rechtsmittel fhrt auch insoweit zur Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts vom 30. 3. 1992 (soweit er das Be即hren auf Eintragung eines Amtswiderspruchs gem.§53 GBO bezUgl. der Eintragung von B. als EigentUmer zuruckweist) und zur Anweisung an das Grundbuchamt, gegen die Eintragung von B. im Grundbuch einen Amtswiderspruch einzutragen (sogenannte beschrankte Beschwerde, vergl 丑orber/Demharter GBO . 18. Aufl.,§53 Anm. 3 c). Nach §53 Abs. 1 Satz 1 GBO ist von Amts wegen ein Widerspruch im Grundbuch einzutragen, wenn sich ergibt, daB das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Es muB eine objektive Gesetzesverletzung, gleichgUltig welcher Art, feststehen, die Unrichtigkeit des Grundbuchs muB hingegen nur glaubhaft sein (ye培1. B習ObLGZ 1971, 339 『= MittB習Not 1972, 68] ). Der Amtswiderspruch kommt dabei nur gegen (noch bestehende) Eintragungen in Betracht, an die sich ein gutglaubiger Erwerb anschlieBen kann (ye昭1. B習ObLG Rpfleger 1987, 450 『= MittB習Not 1987, 250=DNotZ 1988, 157];丑orber/Demharter GBO, 18 ufl.,§53 .メ Anm. 3 c und Anm. 6). Diese .Yoraussetzungen liegen hier vor. An die Eintragung von B. als WohnungseigentUmer nach A. kann sich gutglaubiger Erwerb anschlieBen. Denn nach §891 BGB wird B. als wahrer Eigenttimer vermutet. Zu seinen Gunsten gilt der Inhalt des Grundbuchs mit B. als eingetragenem WohnungseigentUmer als richtig, auch wenn (wie hier) B. nicht EigentUmer ist. Der etwaige Erwerber des V而hnungseigentums nach B. ist regelmaBig geschUtzt MittBayNot 1994 Heft 2 (vergl. Palandt BGB 51.Aufl.,§892 Rdnr. 19); der eingetragene B. gilt als der wahre Berechtigte (ye稽1. Palandt §892 Rdnr. 14 und Rdnr. 15). Das Grundbuchamt hat B. als neuen V而hnungseigentUmer unter Verletzung des§12 WEG und unter Verletzung des §29 BGO eingetragen. Das hatte zur Folge, daB im vorliegenden 凡lIe B. nur Buchberechtigter nicht aber materiellrechtlicher Wohnungseigentumer ist. Die, YerauBerung" des Wohnungseigentums 血 Sinne des§12 WEG, wie sie mit U berlassungsvertrag vom 16. 2. 1990 stattgefunden hat, beinhaltet sowohl das Grundgeschaft als auch die Auflassung (vergl. Brmann/Pick/1%死ne WEG 6. Aufl.,§12 Rdnr. 41). Die Teilungserklarung vom 8. 9. 1975 beinhaltet unter Ziff. IV§3 1 d, daB eine VerauBerung des V而hnungseigentums an,, Ehegatten und Verwandte 1. Grades" der Zustimmung des Verwalters nicht bedarf. Von,, Abkom如ingen" ist dabei nicht die Rede, soda die U berlassung des V而hnungseigentums von der Beteiligten zu 2) an den Beteiligten zu 1) (als Enkel und damit als Ab 肋mmling 2. Grades; ye瑠I. §§1483 ff., 1924 ff. BGB , ferner Palandt BGB 51. Aufl., vor§1589 Rdnr. 4 und 5) zustimmungspflichtig Ist. Dabei ist unerheblich, daB das Grundbuch von der Teilungserklarung abweicht, weil im Grundbuch (entgegen der Teilungserklarung) als nicht zustimmungsbedurftiges VerauBerungsgeschaft auch das Ve血uBerungsgeschaft gegenuber,, Abk6mmlingen" bezeichnet ist. Denn insoweit ist nur entscheidend, was in der Teilungserklarung steht. Und dort ist von Abkommlingen gerade nicht die Rede. Insoweit wird auch auf das oben unter Ziff. II Gesagte verwiesen. ist also die Vera叩erung bzw. U berlassung von V而hnungseigentum an Abk6mmlin即 zustimmungsbedUrftig, so enthalt die Teilungserklarung und damit das auf die Teilungserklarung bezugnehmende Grundbuch und damit der Grundbuchinhalt (vergl. Palandt BGB 51. Aufl.,§892 Rdnr. 13) eine Verfgungsbeschrankung als Inhalt des V而hnungseigentums. Dabei handelt es sich um eine absolute gegen jedermann wirkende Ve慮uBerungsbeschrankung, wobei auch ein gutglaubiger Erwerb des V而hnungseigentums durch B. nicht eintreten kann (vergl 丑厩碧ele GBR 9. Aufl., Rdnr. 2904; . B計mann/Pick/A死ne WEG, 6 ufl.,§12 Rdnr. 46). Die .メ Hausverwaltung hat auch nacht庖glich ihre Zustimmung zur Uberlassung des Wohnungseigentums nicht erteilt. Damit ist die U berlassung des Wohnungseigentums und die Auflassung an B. unwirksam (vergl. B計mann/Pick/Aをne a. a. 0.; §12 Abs. 3 WEG ) mit der Folge, daB A. und nicht B. nach wie vor V而hnungseigentUmerin ist; damit ist das Grundbuch unrichtig, sod邪 gem.§53 WEG ein Amtswiderspruch einzutragen ist. Darauf ohne EinfluB sind etwaige Vo稽ange auBerhalb des Grundbuchs wie z. B. Wohnungseigentumsbeschltisse. Diese wirken unter -den Wohnungseigenttimern allenfalls schuldrechtlich, haben aber auf den Bestand und den Inhalt des Grundbuchs und damit auf das dingliche Recht keinen EinfluB. Das he協t, das Grundbuch wird dadurch als solches nicht berUhrt (vergl. Bひmann/Pickんレ危nie WEG 6. Aufl.,§12 Rdnr. 1の. Das Grundbuchamt hat die VerauBerungsbeschrankung nicht von Amts wegen beachtet, wozu es verpflichtet gewesen 叫re. Die Zustimmung des Verwalters ist nicht in der Form des§29 GBO nachgewiesen (ye稽1. Ha昭eie GBR 9. Aufl., Rdnr. 2904). buchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften B. als Wohnungseigent山 ier im Grundbuch eingetragen hat, wodurch das Grundbuch unrichtig geworden ist, weil die materie'le Rechtslage (Wohnungseigentilmerin nach wie vor A.) mit der Buchi昭e (B. nur Buchberechtigter) nicht in Einklang steht. Infolgedessen hat das Amtsgericht gegen die Eintragung von B. im Grundbuch als WohnungseigentUmer einen Amtswiderspruch einzutr昭en. Eine Kostenentscheidung istnicht veranlaBt; Umst如de, die fr eine Anordnung der Erstattung auBergerichtlicher §13 Kosten sprechen k6nnten, liegen nicht vor ( a Abs. 1 FGG; vergl. auch Bumilleゾ J4グnkler FGG 4. Aufl.,§13 a Anm. 3). Anmerkung der Schriftleitung: Zur Divergenz zwischen Eintragungsvermerk und Eintra1. gu昭sbewilligung 昭 Reuter in diesem Heft S. 115 sowie B習ObLG MittBayNot 1989, 312 . 12. BGB§513; GBO§47 (Xと加 e Anwendung c 厨 §47 GBO bei Vereinbarung der Geltung c 厨 §513 BGB ) Mit der Vereinbarung der Anwendu昭 von §513 BGB eilt蹴itt die Anwendung des§47 GBO, so d鴎 es nur der Bezeichnung der mehreren Vorkaufsberechtigten ohne oder Angabe eines Anteils・ Gemeinschaftsverh註ltnisses bedaげ. (Leitsatz der Schr加leitung) LG Nurnbe稽-Frth, Beschl叩 vom 22. 11. 1993 一 13 T 8986/93--, mitgeteilt von Notar Dr. Johann 乃ank, Greding Aus dem Tatbestand: Zur Urkunde. . . des Notars erwarben die Beteiligten zu 1. bis 4. Grundbesitz zu Miteigentum zu je einem Viertel. Unter Ziffer XVII. vereinbarten die Beteiligten untereinander, daB jeder Miteigentumer berechtigt ist, von einem anderen Miteigentumer die じbertragung dessen Miteigentumsanteils unter bestimmten Voraussetzungen auf sich zu verlangen. Weiterhin wurde vereinbart, daB das Recht mehreren Berechtigten gemeinschaftlich zusteht und§513 BUB entsprechend gilt. Durch Zwischenverfgung vom 21. 9. 1993 hat das んntsgericht das Fehlen der Angabe des Berechtigungsverhaltnisses gem.§47 GBO als Hindernis bezeichnet. Die Beteiligten zu 1. bis 4. haben durch den beurkundenden Notar durch Schreiben vom 27. 9. 1993, eingegangen am folgenden Tag, Erinnerung eingelegt. Die Angabe des Berechtigungsverhltnisses sei entbeりrlich・ Das Amtsgericht h蹴 der Erinnerung weder du冬h Entscheidung des 恥chtspfle即rs vom 28. 9. 1993 noch durch Entscheidung des Richters vom 1. 10. 1993 abgeholfen. Aus den Grnnden: Die zulassige Beschwerde ist begrUndet Die Zwischenver-fgung war daher insoweit au色uheben. Auf das bezeichnete Hindernis kann die Ablehnung der Eintr昭ung nicht gesttzt werden. Mit der 脆reinbarung der Anwendung von §513 BGB ent-fllt die Anwendung des§47 GBO, so d叩 es nur der Bezeichnung der mehreren Vor血ufsberechtigten ohne Angめe eines Anteils- oder Gemeinschaftsverhaltnisses bedarf. (vgl. BayObLGZ 58, 203 ; Horbet/Demharter, GBO, 19. Aufl.,§47 Rdnr. 2 b). Die vom Amtsgericht zitierte Entscheidung (B習ObLG in MittBayNot 93, 84 ) hat an dieser Rechtsprechung nichts geandert, sondern sie vielmehr best飢igt. Der Entscheidung lag eine Vereinbarung zugrunde, in der die Anwendung von §502 BGB bestimmt wurde. Von der Angめe eines weiteren Gemeinschaftsverhaltnisses ist nicht die Rede. Soweit die Berechtigten in diesem Fall in Gute昭eme'inschaft 1山ten, wurde dieser Umstand ausschlieBlich als Hindernis fr die Eintr昭ung er6rtert. Die Angabe dieses Gemeinschaftsverhltnisses wurde keinesfalls als Voraussetzung fr eine Eintragung erw独nt. Bestatigt wurde die oben 血ierte Rechtsprechung durch die Entscheidung B習ObLGZ 67, 275. In der Entscheidung vom 17. 12. 1975 ( Rpfleger 1976, 123 ) fehlte die Vereinbarung des §513 BGB . Nach der getroffenen Vereinbarung sind die Beteiligten gar nicht in der L昭e, die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen anzugeben. Das Verhaltnis der Bruchteile a ndert sich notwendigerweise mit der Anzahl der 氏rechtigten. Diese ist aber derzeit nicht fr jeden m6glichen Fall voraussehbar. 13. VAHRG§§1, 2, 3b いnwendbarkeit der sog. Quotierungsmethode beim Versorgungsausgleich) 1. Beim Veおorgungsausgleich kommt・ der Ausgleichsform der Realteilung gegen油er dem an可ogen Quasisplitting kein Vorrang zu (Ablehnung der sog. Rangfolgenmethode). 2. Zur Art des Ausgleichs, wenn bei Anwendung der sog. Quotierungsmethode ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag verbleibt, der auch ni山t gem.§3b VAHRG 征fentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann・ B BGH, BeschluB. vom 20. 10. 1993 一 XII ZB 109/91 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem 乃tbestand: Das Amtsgericht 一 Familiengericht 一 hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u. a. den Verso培ungsausgleich in der Weise geregelt, d叩 es im Wとge der Realteilung von dem Versorgungsanrecht des Ehemannes (Antr昭sgegner) bei der BadenWurttembergischen Verso昭ungsanstalt frA rzte, Zahnarzte und Tier加zte (BW 臓一 weitere Beteiligte zu 3) einen Betrag von monatlich 430,94 DM auf die Ehefrau (Antragstellerin)u bertragen hat. Dabei ist es davon ausgegangen, daB den ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenver-sicherung in angenommener H6he von monatlich 267,50 DM auf seiten des Ehemannes ein Versorgungsanrecht bei der BW皿 in Hめe von monatlich 1.109,42 DM und ein solches bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes BadenW山ttemberg (ZVK 一 weitere Beteiligte zu 2) in H6he von monatlich 265,59 DM (dynamisiert auf 19,95 DM) ge即nUber stehen. G昭en die 恥gelung des Versorgungsausglei山5 hat die ZVK Beschwerde eingelegt. mit der sie geltend gemacht hat. die bei ihr und bei der I3WVA bestehenden Versorgungsanrecflte des 1flmannes seien quotenmaBig zum Ausgleich heranzu五ehen. Auch sei das bei ihr bestehende \もrso稽ungsanrecht richtig auf einen Monatsbetrag von 39,89 DM (statt auf 19,95 DM) zu dynamisieren. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung der Beschwerde, daB die 脆rso稽ungsanrechte nach der Quotierungsmethode auszugleichen seien, nicht gefolgt, weil die Realteilung gegen舶er dem analogen Quasisplitting den Vorrang habe. Die Dynamisierung des Anrechts bei der ZVK hat es, wie begehrt, auf monatlich 39,89 DM vorMittB習Not 1994 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG München Erscheinungsdatum: 19.10.1992 Aktenzeichen: 6 T 3403/92 Erschienen in: MittBayNot 1994, 137-140 Normen in Titel: GBO §§ 71 ff., § 53; RPflG § 11; WEG § 12