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XII ZB 109/91

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück BGH 20. Oktober 1993 XII ZB 109/91 VAHRG §§ 1, 2, 3b Anwendbarkeit der sog. Quotierungsmethode beim Versorgungsausgleich Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 加sammen価send ist da面t festzustellen, daB das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften B. als Wohnungseigent山 ier im Grundbuch eingetragen hat, wodurch das Grundbuch unrichtig geworden ist, weil die materie'le Rechtslage (Wohnungseigentilmerin nach wie vor A.) mit der Buchi昭e (B. nur Buchberechtigter) nicht in Einklang steht. Infolgedessen hat das Amtsgericht gegen die Eintragung von B. im Grundbuch als WohnungseigentUmer einen Amtswiderspruch einzutr昭en. Eine Kostenentscheidung istnicht veranlaBt; Umst如de, die fr eine Anordnung der Erstattung auBergerichtlicher Kosten sprechen k6nnten, liegen nicht vor(§13 a Abs. 1 FGG; vergl. auch BumilleゾJ4グnkler FGG 4. Aufl.,§13 a Anm. 3). Anmerkung der Schriftleitung: Zur Divergenz zwischen Eintragungsvermerk und Eintragu昭sbewilligung 昭1. Reuter in diesem Heft S. 115 sowie B習ObLG MittBayNot 1989, 312 . 12. BGB§513; GBO§47 (Xと加e Anwendung c厨 §47 GBO bei Vereinbarung der Geltung c厨 §513 BGB ) Mit der Vereinbarung der Anwendu昭 von §513 BGB eilt蹴itt die Anwendung des§47 GBO, so d鴎 es nur der Bezeichnung der mehreren Vorkaufsberechtigten ohne Angabe eines Anteils・oder Gemeinschaftsverh註ltnisses bedaげ. (Leitsatz der Schr加leitung) LG Nurnbe稽-Frth, Beschl叩 vom 22. 11. 1993 一 13 T 8986/93--, mitgeteilt von Notar Dr. Johann 乃ank, Greding Aus dem Tatbestand: Zur Urkunde. . . des Notars erwarben die Beteiligten zu 1. bis 4. Grundbesitz zu Miteigentum zu je einem Viertel. Unter Ziffer XVII. vereinbarten die Beteiligten untereinander, daB jeder Miteigentumer berechtigt ist, von einem anderen Miteigentumer die じbertragung dessen Miteigentumsanteils unter bestimmten Voraussetzungen auf sich zu verlangen. Weiterhin wurde vereinbart, daB das Recht mehreren Berechtigten gemeinschaftlich zusteht und§513 BUB entsprechend gilt. Durch Zwischenverfgung vom 21. 9. 1993 hat das んntsgericht das Fehlen der Angabe des Berechtigungsverhaltnisses gem.§47 GBO als Hindernis bezeichnet. Die Beteiligten zu 1. bis 4. haben durch den beurkundenden Notar durch Schreiben vom 27. 9. 1993, eingegangen am folgenden Tag, Erinnerung eingelegt. Die Angabe des Berechtigungsverhltnisses sei entbeりrlich・ Das Amtsgericht h蹴 der Erinnerung weder du冬h Entscheidung des 恥chtspfle即rs vom 28. 9. 1993 noch durch Entscheidung des Richters vom 1. 10. 1993 abgeholfen. Aus den Grnnden: Die zulassige Beschwerde ist begrUndet Die Zwischenver-fgung war daher insoweit au色uheben. Auf das bezeichnete Hindernis kann die Ablehnung der Eintr昭ung nicht gesttzt werden. Mit der 脆reinbarung der Anwendung von §513 BGB ent-fllt die Anwendung des§47 GBO, so d叩 es nur der Bezeichnung der mehreren Vor血ufsberechtigten ohne Angめe eines Anteils- oder Gemeinschaftsverhaltnisses bedarf. (vgl. BayObLGZ 58, 203 ; Horbet/Demharter, GBO, 19. Aufl.,§47 Rdnr. 2 b). Die vom Amtsgericht zitierte Entscheidung (B習ObLG in MittBayNot 93, 84 ) hat an dieser Rechtsprechung nichts geandert, sondern sie vielmehr best飢igt. Der Entscheidung lag eine Vereinbarung zugrunde, in der die Anwendung von §502 BGB bestimmt wurde. Von der Angめe eines weiteren Gemeinschaftsverhaltnisses ist nicht die Rede. Soweit die Berechtigten in diesem Fall in Gute昭eme'inschaft 1山ten, wurde dieser Umstand ausschlieBlich als Hindernis fr die Eintr昭ung er6rtert. Die Angabe dieses Gemeinschaftsverhltnisses wurde keinesfalls als Voraussetzung fr eine Eintragung erw独nt. Bestatigt wurde die oben 血ierte Rechtsprechung durch die Entscheidung B習ObLGZ 67, 275. In der Entscheidung vom 17. 12. 1975 ( Rpfleger 1976, 123 ) fehlte die Vereinbarung des §513 BGB . Nach der getroffenen Vereinbarung sind die Beteiligten gar nicht in der L昭e, die Anteile der Berechtigten in Bruchteilen anzugeben. Das Verhaltnis der Bruchteile a ndert sich notwendigerweise mit der Anzahl der 氏rechtigten. Diese ist aber derzeit nicht fr jeden m6glichen Fall voraussehbar. 13. VAHRG§§1, 2, 3b いnwendbarkeit der sog. Quotierungsmethode beim Versorgungsausgleich) 1. Beim Veおorgungsausgleich kommt・ der Ausgleichsform der Realteilung gegen油er dem an可ogen Quasisplitting kein Vorrang zu (Ablehnung der sog. Rangfolgenmethode). 2. Zur Art des Ausgleichs, wenn bei Anwendung der sog. Quotierungsmethode ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag verbleibt, der auch ni山t gem.§3b VAHRG 征fentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann・ BGH, BeschluB.B vom 20. 10. 1993 一 XII ZB 109/91 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH Aus dem 乃tbestand: Das Amtsgericht一Familiengericht一hat durch Verbundurteil die Ehe der Parteien geschieden und u. a. den Verso培ungsausgleich in der Weise geregelt, d叩es im Wとge der Realteilung von dem Versorgungsanrecht des Ehemannes (Antr昭sgegner) bei der BadenWurttembergischen Verso昭ungsanstalt frA rzte, Zahnarzte und Tier加zte (BW臓一 weitere Beteiligte zu 3) einen Betrag von monatlich 430,94 DM auf die Ehefrau (Antragstellerin)u bertragen hat. Dabei ist es davon ausgegangen, daB den ehezeitlich erworbenen Anwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen Rentenver-sicherung in angenommener H6he von monatlich 267,50 DM auf seiten des Ehemannes ein Versorgungsanrecht bei der BW皿 in Hめe von monatlich 1.109,42 DM und ein solches bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes BadenW山ttemberg (ZVK 一 weitere Beteiligte zu 2) in H6he von monatlich 265,59 DM (dynamisiert auf 19,95 DM) ge即nUber stehen. G昭en die 恥gelung des Versorgungsausglei山5 hat die ZVK Beschwerde eingelegt. mit der sie geltend gemacht hat. die bei ihr und bei der I3WVA bestehenden Versorgungsanrecflte des 1flmannes seien quotenmaBig zum Ausgleich heranzu五ehen. Auch sei das bei ihr bestehende \もrso稽ungsanrecht richtig auf einen Monatsbetrag von 39,89 DM (statt auf 19,95 DM) zu dynamisieren. Das Oberlandesgericht ist der Auffassung der Beschwerde, daB die 脆rso稽ungsanrechte nach der Quotierungsmethode auszugleichen seien, nicht gefolgt, weil die Realteilung gegen舶er dem analogen Quasisplitting den Vorrang habe. Die Dynamisierung des Anrechts bei der ZVK hat es, wie begehrt, auf monatlich 39,89 DM vor140 MittB習Not 1994 Heft 2 genommen. DemgemaB hat es die amtsgerichtliche Entscheidung dahin geandert, daB es zu Lasten der Rentenanwartschaften des Ehemannes bei der BW皿 zugunsten der Ehefrau bei derselben Versorgungsanstalt monatliche Versorgungsanwartschaften in H6he von 440,90 DM begrundet hat. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde verfolgt die ZVK hinsichtlich der Ausgleichsmethode ihren Rechtsstandpunkt weiter. AuBerdem vertritt sie die Auffassung, daB au堰rund des Rentenreformgesetzes 1992 bei der Dynamisierung neue 恥chengr0Ben angewandt werden mUB記 n. Aus den Das Rechts面ttel fhrt zur 戸山fhebung und ZurUckverweisung. 1・Nach den auf der Grundla部 des bis zum 31. 12. 1991 geltenden Rechts getroffenen 民ststellungen des OberIandesgerichts stehen den ehezeitlich erworbenen Versorgungsanwartschaften der Ehefrau in der gesetzlichen 恥ntenversicherung von monatlich 267,50 DM solche des Ehemannes von insgesamt monatlich 1.149,31 DM gegentiber, so daB sich zugunsten der Ehefrau ein Ausgleichsbetr昭 von monatlich 440,90 DM e臨ibt. Zum Ausgleich herangezogen werden konnen im vorliegenden 恥11 nur Versorgungsanrechte des Ehemannes auBerhalb der gesetzlichen Rentenversicherung und der Beamtenversorgung, namlich solche bei der BWV und der ZVK, wobei die BW皿 die Realteilung( Abs. 2 VAHRG) eingefhrt hat, §1 嘘hrend bei der ZVK das analo部 Quasisp)itting( Abs. 3 §1 A低HRG) in Betracht kommt. \ 厄lche Ausgleichsmethode in Fllen dieser Art anzuwenden ist, ist seit lan即m umstritten. a) Die sogenannte Ran gfolgenmethode 部ht davon aus, daB die anstelle des fr verfassungswidrig erklarten§1587 b Abs. 3 BGB a. F. eingefhrten Ausgleichsformen der Realteilung und des analogen Quasisplittings sowie des schuldrechtlichen Ausgleichs( VAHRG) in der Weise in einem §2 Rangverhaltnis zueinander stehen, d叩 der Vorrang der Realteilung zukommt, auf diese das analoge Quasisplitting folgt und daB der schuldrechtliche Ausgleich an letzter Stelle steht. Gefolgert wirddies teils aus dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen ( Abs. 3 VAHRG:,, findet §1 ein 加sgleich nach Abs. 2 nic比 statt . . .'' §2 皿HRG: ; ,,soweit . der Ausgleich nicht nach§1 durchgefhrt werden kann . . .''),teils aus dem Grundsatz, daB der schuldrechtliche Ausgleich, der fr den Berechtigten im Normalfall ungUnstiger sei, m6glichst zurUckzudrngen ist. Danach sind in erster Linie der Realteilung unterli昭ende Anrechte zum Ausgleich heranzuziehen, und zwar bis zur H組fte des ehezeitlich erworbenen Vvrts. Nur wenn der Ausgleichsbetrag dadurch nicht ersch6pft wird, kommt das analoge Quasisplitting in Betracht und erst nach dessen Ersch6pfung der schuldrechtliche Ausgleich. Diese Methode, der das Oberlandesgericht im vorliegenden 恥II gefolgt ist, wird von der wohl U berwiegenden Meinung vertreten (vgl. Gutdeutsch-Lardschneider, FamRZ 1983, 845, 850 f.; 』たuser, MDR 1983, 529 , 531 f.; Bergner, SozVers. 1987, 57, 67; Soe増el/Vorwerk, BGB, 12. Aufl.,§1 VAHRG Rdnr. 11 unter Au塔abe der abweichenden Auffassung in Nachtr昭 zur 11.Aufl.,§1587 b Rdnr. 226; Palandt/Diedrichsen, BGB, 52. Aufl., Anh. III zu§1587 b Rdnr.9 vor§1 VAHRG ;乃 manんon Mり dell, BG瓦 9. Aufl., Anh. 1 zu §1587 b §1 VAHRG Rdnr. 18 f.; Rolland, VAHRG,§1 Rdnr. 47: OLG Nurnberg 恥mRZ 1988, 1060, 1061; OLG Karlsruhe 恥mRZ 1990, 757). MittB習Not 1994 Heft 2 b) Die sogenannte Quotierungsmethode verneint ein 助ngverhaltnis zwischen den fraglichen Ausgleichsformen. Im Interesse einer gleichmaBigen Belastung der in Betracht kommenden Yersorgungstrager halt sie grunds批zlich ftir geboten, alle in Betracht kommenden Versorgungen des At昭gleichsp伍chtigen anteilmaBig zum Ausgleich heranzuziehen, und zwar quotiert nach dem Wertverh1tnis der ehezeitlich erworbenen Anrechte zum Ausgleichsbetrag. Nur wenn sich im Einzelfall ergibt, daB ein schuldrechtlich auszugleichender 恥stbetr昭 verbleibt, der sich auch durch Anwendung des §3 b VAHRG nicht vermeiden laBt, sollen die Anrechte des Berechtigten in erster Linie gegen schuldrechtlich auszugleichende Anrechte des Verpflichteten verrechnet werden (vgl. Hahne/Glockner, FamRZ 1983, 221 , 223 f.; JohannsenノHとnrichノ石危 hne, Eherecht, 2. Aufl., §3 b VAHRG Rdnr. 9 sowie in Schwab, Handbuch des Scheidungsrechts, 2. Aufl., 恥il VI Rdnr. 159; Borth, Ver-sorgungsausgleich 2. Aufl. III Rdnr. 60; Glockner/jロein, BB 1983, 448 , 451; Z加mermann/Becker, SozVers. 1983, 257, 259; OLG Karlsruhe FamRZ 1983, 1239 , 1241 und 1990, 1252, 1254; unveroffentlichte BeschlUsse des OLG Hamm vom 15. 5. 1987 一 9 UF 132/87 一 und des OLG Stuttgart vom 14. 12. 1990 一 17 UR 461/89). c) Abweichend von diesen Ansichten wird befrwortet, die Ausgleichssysternatik des§1587 b Abs. 1 und 2 analog anzuwenden, wobei etwa der 恥alteilung unterli贈ende Anrechte solchen im Sinne von§1587 b Abs. 1 gleichgestellt werden (四1. MunchKom血ノ1 んier, 2.Aufl.,§1 A低HRG Rdrrn 23 ff.). 2. Angesichts dieser Meinungsvielfalt ist im Gesetzgebungs-verfahren zum VAwMG vorgeschl昭en worden, die Fr昭e gesetzlich zu regeln (vgl. Hampel, FamRZ 1986, 218 , 226). Der Bundesrat hielt eine Regelung im Sinne der Rangfolgenmethode fr sachgerecht (BT-Drucks. 10/5447 5. 25), das Bundesjustizministerium hingegen eine solche im Sinne der Quotierungsmethode (Schnellbrief vm 4. 10. 1985, wiedergegeben bei 灰稽ner, a. a. 0.). Der Gesetzgeber ist keinem dieser Vorschlage gefolgt, sondern hat es bewu肌 der Praxis U berlassen, in welcher Weise insoweit zu verたhren ist (vgl. BeschluBempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses BT-Drucks. 10/6369 5. 19). Eine Anwendung des §3 b VAHRG komme in diesen F引len jedenfalls nur hinsichtlich des an sich dem schuldrechtlichen Ausgleich verbleibenden Restbetr昭es in Betracht (a. a. 0.). 3. Der Senat haltha Grundsatz die Anwendung der oben 1 b dargestellten Methode fr 部boten. a) Die Rangfolgenmethode leidet daran, daB sie von einem Rangverhaltnis ausgeht, das weder gesetzlich verankert ist, noch aus sonstigen GrUnden -angenommen werden kann. Soweit das Gesetz in ・ Abs. 3 VAHRG der Realteilung §1 gegenuber dem analogenQuasisplitting und in§2 VAHRG dem letzteren gegenuber dem schuldrechtlichen Ausgleich den Vorzug gibt, bezieht sich dies darauf, wie ein bestimm-tes Versorgungsanrecht auszugleichen ist, nicht auf eine Konkurrenz mehrerer Versorgungsanrechte zueinander. Der Senat hat bereits entschieden, daB Gegenstand der Neuregelung in 恥il 1 des VAHRG die Beseitigung der Beitr昭5zahlungspflicht nach dem fruheren §1587 b Abs. 3 BGB war, ohne d胡 die ansonsten in der Vorschrift vorgesehene 助ngfolge fr die Durchfhrung des Versorgungsausgleichs verndert wurde (BeschluB vom 6. 7. 1983 一 IVb ZB 842/81 一 FamRZ 1983, 1003 , 1004). Die Anwartschaften der Parteien, die nach der ursprUnglichen Konzeption des sind demgem加 grunds批zlich als gleichrangig anzusehen und insbesondere nicht vorab gern.§1587 b Abs. 1 oder Abs. 2 BGB auszugleichen. Letzteres wird von der oben unter 1 c) aufgefhrten Auffassung zu Unrecht vernachlassigt. Es kann auch nicht angenornrnen werden, d叩 ein die Realteilung zulassendes Versorgungsanrecht regelrn加ig dern Ausgleichsberechtigten eine gr6Bere Sicherheit biete als etwa ein dern analogen Quasisplitting unterliegendes Anrecht, also qualitativ h6herwertig 嘘re. Die Realteilung kann irn Rahrnen jeder betrieblichen Altersversorgung eingefhrt werden; die berufsst如dische Versorgung eines 6 ffentlich-re山tlichen Tr館ers, die dern analogen Quasisplitting unterliegt und zur BegrUndung von Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung fhrt, bietet z. B. dern Berechtigten hinsichtlich der Wachsturnschmcen und der Stabilit批 jedenfalls gleiche Ge畦hr. Eine geringere Qualitat hat lediglich der schuldrechtliche Ausgleich, weil er 一 abgesehen vorn Falle des §3 a VAHRG 一 dern Berechtigten keine eigenstandige Verso昭ung verschafft (vgl. dazu auch BVerfG FarnRZ 1986, 543, 547). Das Anliegen, diese Ausgleichsforrn zurUckzudrangen, kann aber die Vernachlassigung des Interesses der 編rsorgungst血ger an einer rn6glichst gleichrnaBigen Belastung nicht auch in F組len rechtfertigen, in denen sich ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetr昭 bei deren anteilm加iger Heranziehung gar nicht e昭ibt. Gesetzlich geboten ist die gleichrn加ige Belastung rnehrerer Versorgungstr加er etwa nach§3 a Abs. 1 Satz 3 VAHRG irn Rahrnen des verlangerten schuldrechtlichen Ausgleichs. Auch irn vorliegenden Fall, in dern es bei einer quotierten Aufteilung des Ausgleichsbetrages von rnonatlich 440,90 DM auf die BWV und die ZYK zu einern schuidrechtlich auszugleichenden Restbetrag nicht kornrnt, ist nicht einzusehen, warurn allein die BWV zurn Ausgleich herangezogen werden soll. Soweit sich bei einer Quotierung ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetr昭 e昭ibt, bietet noch §3 b VAHRG die M6glichkeit, insoweit zu einern 6 ffentlich-rechtlichen Ausgleich zu gelangen. SchlieBlich kann nicht unberUcksichtigt bleiben, d叩 der Berechtigte aus besonderen Gr血den irn Einzelfall den schuldrechtlichen Ausgleich bevorzugen kann (vgl. dazu Schwab/Hahne, a. a. 0.); der Senat hat in einern solchen Fall entschieden, d叩 das Gericht gehindert ist, den Ausgleich gegen den Willen des Berechtigten in den Forrnen des §3 b VAHRG durchzufhren (BeschluB vorn 30.9. 1992 一 XII ZB 99/88 一 BGHR 皿HRG§3 b Abs. 1 Errnessen 1= FarnRZ 1993, 172 f.). Die Rangfolgenrnethode ist nach allern jedenfalls abzulehnen, soweit es 一 wie hier 一 urn das Verhltnis zwischen den Ausgleichsforrnen der Realteilung und des analogen Quasisplittings geht. Aus dem Tatbestand: b) Die Quotierungsrnethode entspricht bereits der Rechtsprechung des Senats, soweit es sich darurn handelt, in welcher ' たise rnehrere dern analogen Quasisplitting unterliegende Versorgungen zurn Ausgleich heranzuziehen sind (vgl. SenatsbeschlUsse vorn 19. 9. 1984 一 IV b ZR 927/80 FarnRZ 1984, 1214, 1216 und vorn 5. 12. 1990 一 XII ZB 26/90 一 BGHR VAHRG§1 Abs.3 脆rsorgungstr舞er, rnehrere 1 一助mRZ 1991, 314). Ihr ist generell gegen仙er der Rang拓lgenmethode der Vorzug zu geben, allerdings rnit einer Einschrnkung: Verbleibt nach ihrer Anwendung ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetr昭, der auch nicht aufgrund von §3 b VAHRG 6 ffentlich-rechtlich ausgeglichen werden kann, ist das gegebenenfalls vorhandene Interesse des ausgleichsberechtigten Ehegat如n an der Die Parteien haben erstmals am 26. 7. 1951 geheiratet. Diese Ehe ist durch am 1. 2. 1980 rechtskr批ig gewordenes Urteil geschieden worden, nachdem das Verfahren めer den Verso亀ungsausgleich abgetrennt worden war. Am 29. 1. 1982 haben die Parteien einander erneut geheiratet. In der mUndlichen Verhandlung des Familiengerichts vom 2. 3. 1983 haben sie zu Protokoll des Gerichts die Vereinbarung geschlossen, daB auf die Durchfhrung des Versorgungsausgleichs wechselseitig verzichtet werde. Zu diesem Zeitpunkt ergaben Mskunfte der Bundesversicherungsanstalt fr Angestellte, daB der Ehemann (Antragsgegner) in der Ehezeit Anvた迂 tschaften der gesetzlichen Rentenversicherung in H6he von monatlich 1.013,50 DM und die Ehefrau (Antragstellerin) solche in H6he von 36 DM erworben haben. Das Familiengericht hat die Vereinbarung durch am SchluB der Sitzung verknndeten BeschluB ,,mit RUcksicht auf die Wiederverheiratung der Parteien" genehmi,t Erlangung einer eigenst加digen Verso昭ung hoher zu bewerten als das Interesse der Verso昭ungstrger an einer gleichrn加igen Belastung. Dern ist dadurch Rechnung zu tragen, daB dern Gericht ein in jenern Interesse auszuUbendes Errnessen ein即血urnt wird, die Verso昭ungen, die ein Realsplitting zulassen oder einern, analogen Quasisplitting unterliegen, in st証 kerern MaBe zurn Ausgleich heranzuziehen als es dern quotenrn加igen Anteil entspricht. Es gilt darnit a hnliches wie fr das Errnessen bei der Auswahl unter rnehreren Verso昭ungstragern fr ein erweitertes Splitting gern. §3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG (vgl. dazu SenatsbeschluB vom 25. 3. 1992 一 XII ZB 8/90 一 BGHR VAHRG§3 b Abs. 1 Nr. 1 Anrechte, rnehrere 1=FarnRZ 1992, 921). Als Grenze ist allerdings zu beachten, d叩 dern Verpflichteten rnindestens die Halfte eines jeden Anrechts verbleiben rnuB (vgl 石吻切ei, a. a. 0., 5. 225). Anders als . bei der Rangfolgenrnethode kann aber auch ein dern analo-gen Quasisplitting unterliegendes Anrecht in erster Linie in Anspruch genornrnen werden. 4. Nach diesen Grunds批zen kann es bei der angefochtenen Entscheidung nicht verbleiben, weil das Oberlandesgericht der Rangfolgenrnethode gefolgt ist, obwohl sich bei einer 『 Quotierung des Ausgleichsbetr昭es kein dern schuldrechtlichen Ausgleich verbleibender Restbetrag ergibt. Eine abschlieBende Entscheidung ist dern Senat nicht rn6glich. Zwischenzeitlich ist das Rentenreforrngesetz 1992 in Kraft getreten. Es wirkt sich dahin aus, daB die in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anwartschaften der Ehefrau nach Ma塊abe dieses Gesetzes neu festzustellen und irn Rahmen der D皿arnisierung des Anrechts des Ehernannes bei der ZVK RechengめBen heranzu五ehen sind, die auf der Grundlage des neuen Rentenrechts errnittelt sind (vgl. irn einzelnen SenatsbeschluB vorn 7. 10. 1992 一 XII ZB 58/91 一 BGHR BGB§l587aAbs. 3 Nr. 2 Urnrechnung 1=FarnRZ 1993, 294). Die Neufest-stellung der Anwartschaften der Ehefrau obliegt- dern 亜trichteら an den danach die Sache zurUckzuverweisen ist. 14. BGB§§242, 1587 o (Weg阿 der Geschfl噌rundlage bei ルreinbarung ロber レ勿 sorgungsausgleich) Zur Anwendung der Grunds批ze U ber den Wし gfall der Geschaftsgrundlage auf eine Parteivereinbarung U ber den Versorgungsausgleich. BGH, BeschluB vorn 27. 10. 1993 一 XII ZB 158/91 rnitgeteilt von D. Bunds効uh, Vorsitzender Richter a孟 BGH MittB習Not 1994 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 20.10.1993 Aktenzeichen: XII ZB 109/91 Erschienen in: MittBayNot 1994, 140-142 Normen in Titel: VAHRG §§ 1, 2, 3b