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XII ZR 36/92

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Dresden 15. November 1993 2 T 300/93 BGB § 1287 S. 2; GBO § 22; VermG § 3 Abs. 1 S. 2, §§ 18a, 33 Abs. 3; § 34 Abs. 1, 2 Rückverpfändung eines Restitutionsanspruchs Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau 15. BGB§12幻 s. 2; GBO§22; VermG§3 Abs. 1 S. 2, §§18 a, 33 Abs.3,§34 Abs. 1 und 2 (Ruckverp.危ndung eines Restitutionsan叩ruchs) Die RUckverp蹴ndung eines 油getretenen Restitutions-anspruchs hat zur FoIg島 da6 面t der Bestandskraft des Bescheides auf RUck証bertragung eine Sicherungshypothek entsteht. (Leitsatz der Schriftleitung) LG Dresden, BeschluB vom 15. 11. 1993 一 2 T 300/93 一 Aus dem Tatbestand: Im Grundbuch von . . .,Blatt . . .,ist in der Abt. 1 unter der lfd. Nr. 1 a Frau X unter der lfd. Nr. 1 b Eigentum des Volkes:恥chtstr始er: VEB Kommunale Wohnungsverwaltung der Stadt Y mit je zu '/2 Miteigentum eingetragen. Mit UrNr. 1064/1992 hat Frau X ihren Anteil an die Beteiligte zu 1) verkauft. Mit weiterer UrNr. 1067/92 haben Frau X und A ihren beim Verm6gensamt anhangi即n Restitutionsanspruch auf einen Miteigentumsanteil zu je 1/4 fl oben genanntem GrundstUck an die Beteiligte zu 1) verkauft und abgetreten. Zur Sicherung des Kaufpreises wu呼mit gleicher Urschrift der abgetretene Restitutionsanspruch an die Verぬufer mit gleicher UrNr. ruckverp飴ndet. Unter Abschnitt V.3 der UrNr. 1067/1992 wurde darUberhinaus folgene Vereinbarung getroffen: ,,Der Verk如fer und Pfandrechtsglaubiger stimmt derじbertragung des unter Abschnitt 1.1 dieser Urkunde bezeichneten GrundstUcks durch Entscheidung gem. §34 Abs. 1 VermG an den Kaufer unter der Bedingung zu, daB das zustandige Amt zur Regelung offener Verm6gensfragen in der Entscheidung ausdrUcklich feststellt, daB das rUck加ertragene Eigentum durch die gem,§1287 BGB entstehende Sicherungshypothek belastet ist und in dem von der Beh6rde gem.§34 Abs. 2 zu stellenden Grundbuchberichtigungs-antr昭 das Grundbuchamt ausdrUcklich anweist, die Sicherungs-hypothek im Grundbuch an erster 助ngstelle einzutragen." Mit Schriftsatz vom 18. 1. 1993 hat der Notar beantragt, entsprechend der in UrNr. 1067/1992 getroffenen Vereinbarung eine Sicherungshypothek im Grundbuch von...,Blatt... einzutragen. Mit BeschluB vom 包.2. 1993 hat das Amtsgericht Dresden 一 Grundbuchamt 一 den Antrag zurUckgewiesen. Zur BegrUndung wird ausgefhrt, daB eine Sicheru昭shypothek entstehe, wenn die Leistung in der じbertragung eines Grundstuckes bestehe. Dies sei nicht der Fall, wenn RestitutionsansprUche verkauft wUrden. Hinzu komme, daB eine Sicherungshypothek immer nur am GrundstUck des EigentUmers entstehen 姉nne. Es fehle folglich auch immer an der Voreintragung des Betroffenen, da der Verkaufer des 恥stitり- tionsanspruches nicht im Grundbuch als Ei即ntUmer eingetragen sei. Gegen diese Entscheidung hat der Notar mit Schriftsatz vom 14. 2. 1993 namens des Verk如fers Erinnerung eingelegt. Weder Rechtspfle即r noch Grundbuchrichterin haben der Erinnerung abgeholfen. Mit Verfigung vom 12. 3. 1993 hat die Grundbuchrichterin die Sache dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt. Aus den GrUnden: Die als Beschwerde anzusehende Erinnerung des Notars gegen die Entscheidung des Arntsgerichts Dresden 一 Grundbucharnt 一 vorn 8. 2. 1992 ist zulassig und hat auch in der Sache Erfolg. Das Grundbucharnt hat die beantragte Sicherungshypothek an o. g. GrundstUck einzutragen, wenn der Restitutionsanspruch bestandsk蛾ftig geworden ist. Anspruche auf 助ckubertr昭ung,助ckgabe oder Entschadigung k6nnen, wie§3 Abs. 1 5. 2, 1. Hs VerrnG klarstellt, auch verpfndet werden. Die Verpfndung dieser AnsprUche erfolgt entsprechend §§1273 ff. BGB nach den Regeln fr Pfandrechte an Rechten. Gern.§1279 BGB gelten fr das Pfandrecht an einer Forderung die besonderen Vorschriften der§§1280 bis 1290 BGB. Eine entsprechende Anwendung der Vorschriften des BGB aufd ffentlich-rechtliche AnsprUche, zu denen auch der verm6gensrechtliche Anspruch gern.§3 Abs. 1 VerrnG gehort, ist grundsatzlich rnoglich (vgl. Palandtノ石をinrichs, BGB, 52. Aufl.,§398 Rdnr. 2 rn. w. N.). Ob dies auch 鐘r die §§1281, 1282 BGB gilt, kann hierbei offen bleiben.\ Entsprechende Anwendung rnuB jedenfalls §1287 S. 2 BGB finden. Gern. §§33 Abs. 3, 34 Abs. 1, 18 a VermG hat die bestandskraftige Entscheidung des Arnts zur Regelung offener Verrn6gensfragenU ber einen Restitutionsanspruch zur Folge, daB das Eigenturn auf den Berechtigten 加ergeht. Berech- ' tigter irn Sinne des Verrn6即nsgesetzes ist auch der Rechtsnachfolger eines Restitutionsberechtigten. Bei der Eigenturnseintragung, die auf Ersuchen des Arntes zur Regelung offener Verrnogensfragen erfolgt, handelt es sich folglich nur urn eine Grundbuchberichtigung (§34 Abs. 2 VerrnG). Gern.§1287 BGB erwirbt der Pfandglaubiger eine Sicherungs取pothek, falls der Schuldner in GernaBheit der §§1281, 1282 BGB leistet und die Leistung in der U bertragung des Eigenturns an einern Grundstuck besteht. Diese Sicherungshypothek entsteht rnit Eintragung des Glaubigers als neuer Eigenttirner kraft Gesetzes. Bei der 助ckUbertragung nach dern VerrnG tritt an die Stelle der Eintragung des Glaubigers als EigentUrner die Unanfechtbarkeit des Bescheides des Verrn6gensarntes. Trotz der konstruktivei Unterschiede bei der Eigenturns-entstehung kann das Vorliegen eines Leistungstatbestandes irn Rahrnen der entsprechenden Anwendung von§1287 5. 2 BGB irn Wege der Analogie 加erwunden werden・Dies folgt aus dern Sinn und Zweck dieser Regelung und daraus, daB der Gesetzgeber die Verp俗ndung des Restitutionsanspruches ausdrUcklich norrniert hat. Mit der Unanfechtbarkeit des Bescheides entsteht folglich die Sicherungshypothek. Die Eintragung der Sicherungshypothek ist daher auch nur deklaratorischer Natur und 面t Bestandskraft des Bescheides im Wとge der Grundbuch-! berichtigung gern.§22 GBO einzutragen. ... Anmerkung der Schriftleitung: Vgl. zur Eintragung der Sicherungshypothek den durch das Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz eingefgten §34 Abs. 2 Satz 2 VerrnG (BGB1. 1, 5. 2225) und hierzu den Beitrag von Vossius in diesern Heft, 5. 17 Fn. 104. 16. BetrAVG§1; VVG§166 (BerUcksichtigung von vom Arbeitgeber abg賀chiossenen Lebensversicherungen im Zugewinnausgleich) 1. Eine vom Arbeitgeber zur betrieblichen Altersversor-gung abgeschl磐sene Kapital-Direktversicherung ist beim Zugewinnausgleich zu berUcksichtigen, wenn dem A山eitnehmer ein unwiderrufliches Bezugsrecht einge慮umt worden ist. 2. Bei widerruflichem Bezugsrecht erfolgt eine Einbezie-hung in die Berechnung des Zugewinns zu面ndest dann, wenn die Versorgungsanwartschaft unver飼Ibar ist. (Leits 如庇r Schriftleitung) BGH, Urteil vorn 9. 6. 1993 一 XII ZR 36/92--, rnitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter arn BGH MittBayNot 1994 Heft 1 47 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Dresden Erscheinungsdatum: 15.11.1993 Aktenzeichen: 2 T 300/93 Erschienen in: MittBayNot 1994, 47 Normen in Titel: BGB § 1287 S. 2; GBO § 22; VermG § 3 Abs. 1 S. 2, §§ 18a, 33 Abs. 3; § 34 Abs. 1, 2