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II ZR 30/94

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Köln 05. Januar 1995 87 T 38/94 GmbHG §§ 8 Abs. 3, 6 Abs. 2 Bestellung eines Ausländers zum GmbH-Geschäftsführer Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau tragergeschafte und der Architektentatigkeit auf zwei verschiedene Gesellschaften und durch die Art und Weise der Gestaltung der Vertrage mit den Bauherren das mit der gesamten unternehmerischen Betatigung veiもundene Risiko einseitig auf die nur mit einem beschrankten Haftungsfonds ausgestattete GmbH verlagert worden ware. Die Beklagten haben ihrerseits behauptet, zum Zusammenbruch der GmbH sei es deswegen gekommen, weil zwei mit den Arbeiten fr zwei bestimmte Bauvorhaben beauftragte Bauunternehmen in Konkurs gegangen sei叫・Die Beklagten selbst wollen mit Honorarforderungen aus Architektenleistungen in H6he von 95.000,一 DM ausgefallen sein. Soweit wegen der Forderungsabtretungen an die Gesellschaft burgerlichen Rechts Ansprtiche der GmbH gegen die Be-klagten nach §3 1 GmbHG bestehen sollten, hat die Klagerin diese aufgrund des Titels, den sie gegen diと GmbH erlangt hat, pfnden und. sich zur Einziehung u berweisen lassen (P伍ndungs- und Uberweisungsbeschlusse vom 17.10.1990). Derartige Anspruche sind aber nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die Beklagten haben im ti brigen 一 soweit ersich且ich, unwidersprochen 一 vorgetragen, auf die abgetretenen Forderungen sei wegen von den Bauherren behaupteter mangelhafter Bauleistungen nichts gezahlt worden. 30. GmbHG§§30, 31; BGB§276 (Verjhrungsfristen 声r An叩成che gegen Gesellsch叩けeiner GmbH&Co. KG) 1. Die Verjahrungsfrist frAnsprUche gegen,, Nur-Kommanditisten", die vor Bekanntwerden des Urteils des Senats vorn 19.2.1990 (BGHZ11O, 342) Leistungen aus dem Verm6gen einer GmbH&Co. KG zu Lasten des Stammkapitals der Komplement註r-GmbH erhalten haben, kann sich nicht wegen,, b6slicher Handlungsweise" von fnf auf 30 Jahre verlangern. 2. FUr AnsprUche auf der Grundlage der vom Senat im Urteil vom 10.12.1984 ( BGHZ 93, 146 ) angenommenen Haftung eines Geselischafters wegen schuldhafter Mitwirkung an einer an einen Mitgeseilschafter geleisteten Auszahlung aus dem zur Erhal血ng des Stammkapitals erforderlichen oder bereits U berschuldeten Gesellschaftsverm6gen gilt die Verj註hrungsregelung des§31 Abs.5 GmbHG entsprechend. BGH, Urteil vom 27.3.1995 一 II ZR 30/94 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a.D. 31. GmbHG§§8 Abs. 3, 6 Abs. 2 (Bestellung eines Aus危nders zum GmbルGesch効夢hreり 1. E血 im Ausland wohnhafter Auslander kann zum Gesch註fts比hrer einer GmbH bestellt werden, sofern sichergestellt ist, daB er seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt. 2. Das Registergericht ist nicht befugt, eine Versicherung des Geschaftsfhre鵬 dahin zu verlangen, daB Ver・ urteilungen auslandischer Gerichte wegen ・ einer Konkursstraftat oder Berufsverbote auslandischer Beh6rden nicht vorliegen. (Leitsdtze der Schriftleitung) (LG K6ln, BeschluBvom 6.1.1995一 87 T 38/94一) Aus dem Tatbestand: Zur Eintragung in das Handelsregister ist u. a. angemeldet, daB Herr x zum Gesch吾ftsfhrer bestellt worden ist. Ausweislich des Gesellschafterbeschlusses vom 29.9.1994 wohnt dieser in GroBbritannien. In seiner Anmeldung Versichert der Geschafts比brer, daB er in den letzten 5 Jahren nicht rechtskrafig wegen einer Straftat nach den §§283 一 283 d StGB verurteilt worden ist und ihm weder durch gerichtliches Urteil noch durch vollziehbare Entscheidung einer Verwaltungsbeh6rde die Ausubung eines Berufes, eines Berufszweiges, Gewerbes oder Gewerbezweiges untersagt worden ist Der Rechtspfleger hat folgende Beanstandungen erhoben: 1 . Da es sich m6glicherweise bei dem Geschaftsfhrer um einen auslandischen Staatsangeh6rigen handle, sei gegebenenfalls die Versicherung nach §8 Abs. 3 GmbHG dahingehend zu erg谷nzen, daB einschlagige Bestrafungen oder Berufsverbote、durch auslandische Gerichte oder Beh6rden nicht vorliegen 2. FUr den Fall, daB es sich bei dem Geschafts報hrer um einen Ausl谷nder aus einem,, Nicht-EG-Land" handeln sollte, sei weiter ein Negativattest der zust谷ndigen Ausl谷nderbeh6rde beizubringen, daB gegen die Bestellung zum Gesch谷ftsfhrer keine auslanderrechtlichen Bedenken bestehen. Hiergegen richtet . sich die Erinnerung des Antragstellers vom 24. 1 1 . 1 994, welcher Rpfleger und Registerrichter nicht abgeholfen haben; sie gilt daher als Beschwerde. Aus den G威nden: Die Beschwerde ist zulassig und begrUndet. Mit Recht hebt die Beschwerde hervor, d詔 eine Erweiterung der Versicherung des Geschftsfhrers nach §8 Abs. 3 GmbHG nur dann verlangt werden kann, wenn entsprechende Verurteilungen durch auslandische Gerichte oder Berufsverbote auslandischer Beh6rden unter den AusschluBtatbestand des §6 Abs. 2 GmbHG fallen. Das ist aber nicht der Fall. Hinsichtlich der Verurteilung wegen einer Konkursstraftat ergibt sich dies schon aus dem Wortlaut des Gesetzes. Danach ist die Verurteilung,, wegen einer Straftat nach den§§283 bis 283 d) StGB" erforderlich. Dem entspricht eine Verurteilung wegen entsprechend匠 Strafrechtsbestimmungen anderer Staaten nicht. Insoweit lehnt die Kammer auch eine analoge Anwendung des §6 Abs. 2 GmbHG ab. Richtig ist zwar die von 叱r Gegenmeinung ange範hrte Zielsetzung des Gesetzgebers, bestimmte unzulassige und damit fr den Geschaftsverkehr gef油rliche Personen von der Geschaftsfhrung auszuschlieBen (vgl. Barth 伍 nkes/Schlarb, GmbFIG, 3. Aufl. zu §6 Rdnr. 126; Scholz-Schneider, GmbHG, 8.Aufl. zu§6 Rdflr. 20). Gleichwohl hat der GesetzMittBayNot 1995 Heft 4 319 geber den AusschluBtatbestand auf die im Gesetz genau be-zeichneten Konkursstraftaten eng begrenzt. Andere Verurtei-lungen e諭a wegen Betruges oder Unterschlagung reichen nach wohl einhelliger Meinung fr einen AusschluB nicht aus, obwohl auch hieraus Rtickschltisse auf die, Zuverl 谷ssigkeit dieser Personen gezogen werden 如nnten. Im u brigen ist eine Verurteilung. im Ausland,, wegen vergleichbarer Tatbest谷nde" nur schwer nachprtifbar. Mit Recht hebt die Beschwerde hierzu hervor, daB Rechtsvergleiche mit ausl註ndischen Konkurstatbest 加den recht problematisch sein k6nnen Mit derart schwierigen internationalen Rechtsfragen sollte das deutsche Registerrecht nicht u berfrachtet werden. Auch die Rechtssicherheit verlangt wegen der drastischen Folgen (Nichti承eit der Bestellung) einen genau abgrenzbaren Tatbestand, dem mit,, vergleichbaren Delikten" nicht gerecht zu werden ist. Die Kammer sieht bei einem Analogieverbot auch keine Privilegierung von Ausl 谷ndern im Geltungsbereich unserer Gesetze. Denn§6Abs. 2G由bHG stellt nicht auf die Staatsangeh6rigkeit des Gesch 谷ftsfhrers ab, sondern allein auf eine Verurteilung nach den §§283 一 283 d StGB . Nicht anders verh註lt es sich mit Berufsverboten ausl 谷ndischer Gerichte und Beh6rden. Allerdings lieBe hier der V而rtlaut des Gesetzes durchaus die Einbeziehung der Verbote auslandischer Organe zu. Im Ergebnis fhrte dies aber zu einer automatischen Anerkennung der ausi加dischen Entscheidungen jedenfalls im Rahmen des Registerrechts. Das kann aber nicht hingenommen werden. Zum einen ist nicht in allen freni叱n Staaten gew油rleistet, daB die dort ergangenen Entscheidungen der Gerichte und insbesondere der Beh6rden rechtsstaatliehen Mindestanforderungen entsprechen. Zum anderen richten sich diese ausl 谷ndischen Entscheidungen oder Anordnungen nach fremdem Recht. Es mtiBte deshalb jeweils im Einzelfall geprtift werden, ob das Berufsverbot auch nach deutschem Recht aufgrund eines vergleichbaren Tatbestandes vertretbar erscheint. Das ist aber aus denselben Grtinden abzulehnen wie die Prtifung eines vergleichbaren Ko水ursstraftatbestandes. SchlieBlich kann die Kammer auch nicht der letzten Beanstandung des Registergerichts folgen, soweit sie an eine Staatsangeh6rigkeit des Geschaftsfhrers auBerhalb des EG-Bereichs ankntipft. Jedwede Staatsangeh6rigkeit ist als Zul 密sigkeitsvoraussetzung ohne Bedピutung. Nach herrschender Lehre k6nnen auch Auslander zum Gesch 谷ftsfhrer einer GmbH bestellt werden. Sie k6nnen auch im Ausland wohnen, jedenfalls solange sichergestellt ist, daB sie von dort aus ihren gesetzlichen Verpflichtungen gerecht werden. Davon ist bei einem V而hnsitz innerhalb der EG auszugehen. Der Antragsteller hat im vorliegenden Fall seine in GroBbritannien gelegene Anschrift angegeben. Sollten gegen die 尉chtigkeit dieser Adresse als V而hnsitz Bedenken seitens des Amtsgerichts nicht bestehen, entfllt auch die Berechtigung, ein Negativattest der zust谷ndigen Ausl加derbeh6rde anzufordern. Die Kammer verweigert in st谷ndiger Rechtsprechung die Eintragung eines auslandischen Gesch谷ftsfhrers nur dann, wenn er im Inland wohnt und weder eine Aufenthaltsgenehmigung noch ein Negativattest der Ausl 谷nderbeh6rde bezUglich eines evtl. Arbeitsverbots vorlegen kann. Ein solcher Fall liegt hier aber nicht vor. Zwangsvollstreckungs- und Konkursrecht 32. ZPO§794 Abs. 1 Nr. 5 (Bestimmtheit des Zahlungsanspruchs aus vollstreckbarer Urkunde) Der Zahlungsanspruch aus ・ einer vollstreckbaren Urkunde ist hinreichend bestimmt, wenn die Berechnung mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Grundbuch ersichtlicher Daten m6glich ist. BGH, Urteil vom 15.12.1994 一 Ix ZR 255/93 一, mitgeteilt von D. Bundschuh, Vorsitzender Richter am BGH a. D. und Dr Wフ塘ang Reinl, Notar in Mtinchen Aus dem Tatbestand: Mit notariellem Kau氏ertrag vom 5.10.1990, den der Streithelfer der Beklagten (im folgenden: Streithelfer) beurkundete, kaufte die Klagerin von Frau Dr. 0. (der 姉heren Beklagten zu 2) und 12 weiteren Verkaufern die Teilerbbau- und Sondererbbaurechte an einem Grundufpreis betrug 28 Mio DM nebst stck. Der 一 spater erhめ 一 Kat te 14% Mehrwertsteuer. Er war am 2. 1 . 199 1 auf Anderkonto des Streithelfers zu hinterlegen. Dieser wurde angewiesen, aus dem hinterlegten Kaufpreis, der den Verkaufern im Verhaltnis ihrer,, Miteigentumsanteile" zustehen sollte, zun谷chst Pfandlasten abzul6sen, eine Provision auszuzahlen und den verbleibenden Betrag sodann auf die Ve止加fer zu verteilen. In fnf Nachtragen, die ebenfalls der Streithelfer oder sein amtlich bestellter Vertreter beurkundete, wurden einzelne Bestimmungen geandert. Am 3 1 . 1 . 1 99 1 lieB sich Frau Dr. 0. eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 5 . 10. 1 990,, zum Zwecke der Zwangsvol1streckung hinsichtlich ihrer Barkaufpreisforderung in H6he von .さ zunacflst UM 1コ1リbづど,乙どー. (IS.auIpre1ste11y erteilen pater wurde auf Antrag der Verk加ferin eine Zwangssicherungshypothek ber den genannten Betrag in das Grundbuch eingetragen. Inzwischen war der Kaufpreis hinterlegt wo価n. Die Verk谷 ufer machten jedoch weitere Ansprche geltend. Frau Dr. 0. trat ihre angeblichen Ansprtiche gegen die Klagerin aus dem Kaufvertrag nebst Nachtragen an die Beklagte ab. Diese wurde im Grundbuch als neue Hypothekengl加bigerin eingetragen. Die Klagerin begehrt mit ihrer Klage von der Beklagten die Bewilligung, die Zwangssicherungshypothek im Grundbuch zu l6schen, und die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde. Hilfsweise hat die Klagerin in der Berufungsinstanz beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 5. 10.1990 in H6he des Betrages von 1.519石38,28 DM fr unzulassig r zu erklaren. Die Vorinstanzen haben 由 Klage mit ihren Hauptantragen stattgegeben. Dagegen wenden sich die Beklagte und ihr Streithelfer mit ihrer Revision. Aus den Gr琵nden: 1...。 II. In Ubereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Landgerichts hat das Berufungsgericht gemeint, die Ur 如nde ti ber den Kaufvertrag vom 5.10.1990 stelle trotz der darin enthaltenen Unterwerfungsklausel keinen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel dar, weil sie fr den einzelnen Verk 谷ufer 一 insbesondere die Rechtsvorg谷 ngerin der Beklagten 一 keinen bestimmten Zahlungsanspruch ausweise. Dieser lasse sich anhand der Angaben in dem Kaufvertrag und seinen Nachtr 醜en nicht berechnen. Im ti brigen habe der Streithelfer die Urkunde keinesfaWs in H6he eines Kaufpreisanteils auf Auszahlung an die Glaubigerin fr vollstreckbar er 幻計en durfen, weil der Titel nur auf Hinterlegung gelautet habe. Das halt einer rechtlichen be叩rufung nicht stand. 1. Die von dem Streithelfer am 5.10.1990 aufgenommene Urkunde ist ein geeigneter Vollstreckungstitel im Sinne von §794Abs. 1 Nr. 5 ZPO. MittBayNot 1995 Heft 4 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Köln Erscheinungsdatum: 05.01.1995 Aktenzeichen: 87 T 38/94 Erschienen in: MittBayNot 1995, 319-320 MittRhNotK 1995, 237-238 NJW-RR 1995, 553-554 Normen in Titel: GmbHG §§ 8 Abs. 3, 6 Abs. 2