OffeneUrteileSuche

IX ZR 81/95

lG, Entscheidung vom

5mal zitiert
3Zitate

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Zurück BGH 17. Januar 1996 IX ZR 81/95 BeurkG § 17 Abs. 1; BGB §§ 1204, 1205 Abs. 2; AnlG § 1 Abs. 1 Belehrungspflichten des Notars bei Urkundsentwurf Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau BeurkG § 17 Abs. 1; BNotO § 24 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 1204, 1205 Abs. 2; AnlG § 1 Abs. Belehrungspflichten des Notars bei Urkundsentwurf Die Verpfändung von Schuldbuchforderungen richtet sich nach den Vorschriften über die Verpfändung beweglicher Sachen; daher bedarf es der Anzeige an die Depotbank. Erteilt jemand dem Notar den Auftrag, eine Urkunde für ein beabsichtigtes Rechtsgeschäft zu entwerfen, muß der Notar ihn darüber belehren, welche Rechtshandlungen zu dessen Wirksamkeit erforderlich sind; dies gilt auch dann, wenn er lediglich die Unterschrift eines anderen Beteiligten unter der entworfenen Erklärung zu beglaubigen hat. BGH, Urt. v. 18.01.1996 - IX ZR 81/95 Kz.: L III 3 - § 17 BeurkG Problem Einer der Beteiligten vermietete im vorliegenden Fall im März 1990 Gewerberäume an die D-Handels-GmbH. Die Mieterin hatte eine Sicherheitsverpfändung von Bundesanleihen zu leisten. Der Notar wurde beauftragt, eine entsprechende Verpfändungserklärung zu entwerfen. Absprachegemäß erschienen die Vertreter der GmbH in der Kanzlei des Beklagten und unterzeichneten die Urkunde. Der Notar beglaubigte ihre Unterschriften. Der Sparkasse B als Depotbank wurde die Verpfändung nicht angezeigt. Als der Vermieter nach Konkurs der GmbH auf die verpfändeten Rechte zurückgreifen wollte, erhielt er die Mitteilung, diese seien bereits 1991 verkauft worden. Es war nun fraglich, ob der Notar eine Amtspflichtverletzung begangen hatte, obwohl er hier die Unterschrift eines Dritten beglaubigte. Lösung Der BGH weist zunächst darauf hin, daß auch der Anwaltsnotar, der einen Mandanten über den Abschluß eines Rechtsgeschäfts berät, das er anschließend beurkundet, die Pflichten eines Notars hat (BGH NJW 1973, 2747). Der Schwerpunkt der vorliegenden Tätigkeit, also die Fertigung eines Urkundsentwurfes, wird von § 24 BNotO erfaßt. Die Verpfändung war vorliegend deshalb nicht wirksam, da gem. § 1 Abs. 1 AnlG vom 29.03.1951 (BGBl I, 218) i.V.m. den Verordnungen vom 31.12.1940 und vom 18.04.1942 die Rechtssätze über bewegliche Sachen auf Schuldurkunden der Bundesrepublik Deutschland entsprechend Anwendung finden. Die Verpfändung vollzieht sich daher nach den Vorschriften der §§ 1204 ff. BGB (Canaris, Bankvertragsrecht, 2. Bearbeitung, Rn. 2053; LG Konstanz WM 1988, 1124 ). Der Miteigentumsanteil am Gesamtbestand der Anleihen wird wie eine bewegliche Sache behandelt. Der Gläubiger ist mittelbarer, die Wertpapiersammelbank unmittelbarer Besitzer. Dieser hätte daher die Verpfändung anzeigen müssen ( § 1205 Abs. 2 BGB ). Der BGH weist darauf hin, daß, wenn der Notar die Urkunde, deren Unterzeichnung er beglaubigen soll, selbst entworfen hat, ihn auch die Belehrungspflicht aus § 17 BeurkG trifft (BGH DNotZ 1955, 396; VersR 1984, 946 ). Der Notar hätte daher den Pfandgläubiger auf die Bedeutung des § 1205 Abs. 2 BGB hinweisen müssen. DNotIDeutsches Notarinstitut DNotI-Report - Rechtsprechung DNotI-Report 8/1996 April 1996 70 © Deutsches Notarinstitut (Herausgeber) Gerberstraße 19, 97070 Würzburg. Telefon: 09 31/3 55 76-0 - Telefax: 09 31/3 55 76-225 e-mail: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de Verantwortlicher Schriftleiter: Notar a.D. Christian Hertel Hinweis: Die im DNotI-Report veröffentlichten Gutachten und Stellungnahmen geben die Meinung der Gutachter des Deutschen Notarinstituts und nicht die der Bundesnotarkammer wieder. Art: Entscheidung, Urteil Gericht: BGH Erscheinungsdatum: 17.01.1996 Aktenzeichen: IX ZR 81/95 Erschienen in: DNotI-Report 1996, 70-71 DNotZ 1997, 51-53 NJW 1996, 1675-1676 Normen in Titel: BeurkG § 17 Abs. 1; BGB §§ 1204, 1205 Abs. 2; AnlG § 1 Abs. 1