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II ZR 207/95

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Münster 26. Juni 1996 1 S 362/95 BGB § 2325 Beginn der Frist des § 2325 Abs. 3 BGB bei Altenteil Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau S6hne. Bei dieser Sachlage war bei Testamentserrichtung im Jahre 1991 die Gefahr nicht von der Hand zu weisen, d論 die Beteiligte zu 1) als Vollerbin dem Druck des im gemeinsamen Haushalt mit ihr lebenden Beteiligten zu 3) erliegen 如nnte, das Hausgrundstck entgegen der Vorstellung des Erblassers unentgeltlich oder unter Wert auf diesen zuU bertragen. Dies hatte aus Sicht der Testierenden die unerwunschte Folge gehabt, daB es seinen Gl加bigern als Haftungsobjekt zur Ver応gung gestanden hatte・Mit diesem naheliegenden Auslegungsgesichtspunkt setzt sich die Begrndung des Landgerichts nicht auseinander. Des weiteren hatte das LG Feststellungen zu der im Schriftsatz vom i9.4. i996 aufgestellten Behauptung der Beteiligten zu 2) treffen milssen, noch zu Lebzeiten des Erblassers habe dieser wie auch die Beteiligte zu i) im Familienkreise immer wieder bekr狙igt, d溺 es ihrem Willen entspreche, wenn das HausgrundstUck nach dem Tode des Langstlebenden der Beteiligten zu 2) zufalle, und zwar unter AusschluB der Beteiligten zu 3) und 4). In diesem Zusammenhang fehlen bisher auch Feststellungen, aus welchem positiven Beweggrund・gerade die Beteiligte zu 2) in dem Testament vom 15.7.199i bedacht worden ist. Ausweislich der Sitzungsniederschrift vom i6.4.1996 ist die Beteiligte zu 1) hierzu nicht befragt worden. Hierauf kommt es aber entscheidend an, um die Frage beantworten zu 如nnen, ob ein Auseinanderfallen des Verm6gens in seine urspringlichen Bestandteile (sogenannte Trennungsl6sung) gewollt war, etwa im Hinblick darauf, daB das im Alleineigentum des Erblassers stehende Hausgrunds億ck im Fa血lienbesitz bleiben sollte, oder ob die Testierenden trotz der \乞rm6genslosigkeit der Beteiligten zu i) die sogenannte Einheitsl6sung angestrebt haben (vgl. PalandtiEdenhofer, a.a.O.,§2269 Rdnr. 2 f., 7 f.). SchlieBlich ist auch das weitere Argument des Landgerichts, das Haus sei u. a. mit Mitteln der Beteiligten zu 3) und 4) instand gesetzt und ausgebaut worden, nicht tragfahig fr die Annahme, die Begnstigung der Beteiligten zu 2) sei nicht vorrangiges Ziel des Testaments gewesen. Die Rechtsbeschwerde vermiBt in diesem Zusammenhang mit Recht konkrete Feststellungen zu der H6he der Aufwendungen der Beteiligten zu 3) und 4). Abgesehen davon hat die 皿thilfe insbesondere des Beteiligten zu 3) bei der Errichtung des Hauses die Testierenden nicht gehindert, ein fr diesen gUnstiges Testament wieder aufzuheben. Auch hatte das Landgericht nicht unbe血cksichtigt lassen drfen, daB der Beteiligte zu 3) seit Jahrzehnten das Haus mitbewohnt, so daB er aus der Sicht der Testierenden m6glicherweise semne Arbeitsleistungen und etwaige finanzielle Aufwendungen abgewohnt haben 如nnte. Der Senat muBte deshalb die angefochtene Entscheidung auffieben und die Sache zur Nachholung der erforderlichen Ermittlungen an das Landgericht zu血ckverweisen. Je nach 丘gebnis der dann zu treffenden Auslegung wird sich 血e Kammer auch 面t der im Schriftsatz der Verfahrensbevoll-machtigten der Beteiligten zu i) vom 27. 1 0. i995 hilfsweise erki狙en Testamentsanfechtung zu befassen haben. MittBayNot 1997 Heft 2 1 15. BGB§2325 (Beginn der Frist des 9 2325 Abs. 3 BGB bei Altenteil) Die Vereinbarung eines Leibgedings zugunsten der VerauBerer verhindert nicht den Anlauf der 10-Jahresfrist des §2325 Abs. 3 BGB . Pflichtteilserg註nzungsansprche bestehen nach Ablauf dieser Frist nicht mehr. (Leitsatz der Schr諺leitung) LG MUnster, Urteil vom 26.6.1996 一 iS 362/95一,血tgeteilt von Rechtsanwalt und Notar H. -J. Stro伽ann, Rheine Tatbestand der Sch孝leitung: Am 12.4.1978 u bertrugen die Eltern der Parteien der Beklagten ein Hausgrundsttick. Den Eltern wurde ein lebenslanges Altenteilsrecht, bestehend aus einem V而hnungsrecht an den drei bisher von ihnen bewohnten R加men im ErdgeschoB des Hauses sowie W証t und Pflege, eingeraumt. In einem notariellen Erbver廿ag aus dem Jahre 1965 hattとn sich die Eltern gegenseitig zu Alleinerben, die Beklagte zur alleinigen SchluBerbin eingesetzt. Die Mutter der Parteien starb im Jahre 1984, der Vater am 13.1.1992. Der Kl谷ger macht nunmehr Pflichtteilserg谷nzungsansp血che gegen die Beklagte geltend. Die Klage 叫rde abgewiesen, die Berufung des Kl谷gers bleibt ohne Erfolg. Aus den G戒nden: Bezogen auf das der Beklagten mit notariellem Vertrag vom 12.04. 1978u bertragene HausgrundstUck一 die Eintragung im Grundbuch erfolgte am 1 i .7. i978 一 besteht kein Pflichtteils-erganzungsanspruch ( §2325 Abs. i BGB ) gegen die Beklagte, die laut Erbvertrag ihrer Eltern vom 2.iO.i965 SchluBerbin geworden ist; denn im Zeitpunkt des Erbfalls am i3. 1 . 1992 war die Frist von zehn Jahren seit der Schenkung ( §2325 Abs. 3 BGB ) verstrichen, so d論 letztere unb師cksichtigt zu bleiben hat und nicht dem NachlaB hinzugerechnet werden kann. Entgegen der von der klagenden Partei vertretenen Auffas-sung handelte es sich bei der Ubertragung des Hausgrund-5億cks um eine,, Leistung" im Sinne der zuletzt genannten Bestimmung, denn die Kammer vermag nicht festzustellen, daB die Eltern der Parteien sowie sp批er 一 nach dem Tod der Mutter im Jahre i984一 der V辻er sich durch das notariell ver-einbarte Altenteil die wesentliche Nutzung des Grundstcks vorbehalten haben. Zwar liegt eine,, Leistung" nicht schon dann vor, wenn der Erblasser seine Rechtsstellung als Eigen億mer endgUltig aufgibt, sondern hinzukomi羽en muB ein Verzicht, den verschenkten Gegenstand im wesentlichen weiter zu nutzen, sei es aufgrund vorbehaltenen dinglichen Rechts oder dUrch Vereinbarung schuldrechtlicher Ansprche (vgl. dazu BGHZ 98, 226 if.; BGH in Rpfleger i995, 70 if.=NJW 94, i791 if. m.w.N 1= MittBayNot 1994, 340 ] auch fr die in der Literatur vertretenen Rechtsauifassungen) Somit ist auch ein Altenteil grunds批zlich geeignet, die darge stellte Voraussetzung zu erfllen, _1記OC kommt es bei der Beurteilu dieser Frage auf die konkreten Umst加de des Einzelfalls die im zur Entscheidung stehenden Fall zu dem Ergebnis 位hen, daB eine wesentliche Nutzung durch den Erblasser zu verneinen ist. Das 節ertr昭ene GrundstUck weist eine Gr6Be von 8i6 qm aus und ist (war)血t einem Haus bebaut, das eine WohnE谷che von ca. WO qm besitzt; der U brige Teil des Grundstcks, auf dem sich noch ein Stallraum befand, wurde und wird als Garten genutzt (Rasen- und GemUseflache nebst kleinem Baumbestand). In dem notariellen Vertrag hatte sich die Beklagte verpflichtet, ihre Eltern lebenslanglich auf derh bertragenen Besitzung 面t Wohnung, Kost und Pflege in gesunden und kranken Tagen zu unterhalten. Zur alleinigen Nutzung erhielten die Eltern die von ihnen bisher bewohnten drei Zimmer im Erdgesch鴎 mit einer Wohnfl谷che von ca. 33,5 qm; die ebenfalls im ErdgeschoB gelegene 働che und das Bad nebst Toilette nutzten die Eltern und die Familie der Beklagten gemeinsam. Das 1968 ausgebaute Wohn血mmer im ObergeschoB, ein dort gelegenes Schlaf- sowie ein Kinderzimmer 一 eines der Zimmer wies Schragen auf-sowie eine Toilette im ObergeschoB bewohnte die Beklagte mit ihrem Ehemann und dem gemeinsamen Sohn. Die Eltern behielten Zugang zu allen R加men im Haus und Hof. war. Die eine Btirgschaftsurkunde hatte der Gesellschafter 0., die andere der Beklagte unterzeichnet. Beide Bti培en waren zu Geschaftsfhrern der GmbH bestellt worden. Der Beklagte war auBerdem einer der beiden Komplement 紅e der G.-B. KG); diese Gesellschaft hielt ebenso wie der Gesellschafter 0. eine Stamm,一 einlage von 50.000 DM, w谷hrend sich die restlichen Stammeinlagen von zusammen 23.000,- DM auf drei weitere Gesellschafter verteilten. Bei einer derart vorgenommenen Aufteilung der Nutzungsberechtigungen vermag die Kammer nicht festzustellen, d論 der Erblasser sich die wesentliche Nutzung des Grundstticks voiもehalten hat, d論 eine,, wirtschaftliche Ausgliederung" des Geschenks aus dem Verm6gen des Erblassers nicht erfolgt ist oder 一 wie es auch teilweise 血 der Literatur anders formuliert worden ist 一 der Erblasser den,, GenuB" des verschenkten Gegenstandes nicht aufgegeben hat, wie dies z. B. bei uneingeschr加ktem Vorbehalt eines NieBbrauchs anzunehmen w加e (vgl. BGH a.a.O.).-Ob eine andere Entscheidung zu treffen ware, wenn sich das Wohnungsrecht auf das gesamte Haus oder auf eine abgescfflossene Wohnung von mehreren in einem Haus befindlichen Einheiten erstrecken wurde (vgl. dazu Retffin NJW 1995, 1136 if., 1137), kann offen bleiben. Eine Regelung wie hier getroffen rechtfertigt es auf jeden Fall nicht, nach Ablauf von mehr als zehn Jahren P伍chtteilserg加zungsansprUche auszul6sen. Der Kl醜er hat die Ansicht vertreten, die Burgschaften h谷tten eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt und hat den Beklagten auf Zah-,一 lung eines Teilbetrages von 100.000 DM in Anspruch genommen. Vor dem LG hatte er Erfolg, w谷hrend das OLG auf die Berufung des Beklagten die Klage abgewiesen hat. Handels- und Gesellschaftsrecht, Registerrecht 16. GmbHG§§30, 31, 32aundb;HGB§110 (Anwendung eigenkapitalersetzender Regeln bei Ubernahme einer Bた rgschaft 声r GmbH durch Komplemen放 r der Geselisch叩erin der GmbH) むbernimmt der Komplement註r der Gesellschafterin einer GmbH unter seinem Namen eine BUrgschaft zugunsten der GmbH, dann scheidet seine Inanspruchnahme nach eigenkapitalersatzrechtlichen Regeln nicht von vornherein aus, falls der Kredit in der Krise aus Gesellschaftsmitteln zurUckgefhrt wird. Vielmehr ist der Komplement註 r einem Gesellschafter der GmbH dann gleich zu ten, wenn er die Kommanditgesellschaft beherrscht a山 oder die Burgschaft nicht als Privatperson, sondern in seiner Eigenschaft als deren Komplement註 r u bernommen hat und deswegen einen Freistellungsanspruch nach §§161 Abs. 2, 110 HGB gegen die Kommanditgesellschaft erworben hat. BGH, Urteil vom 18.11.1996 一 II ZR 207/95 一, mitgeteilt von Dr Ma功ed Werp, Richter am BGH Aus dem Tatbestand: Der Klager ist Gesamtvollstreckungsverwalteru ber das Verm6gen der T.-GmbH W. (im folgenden: GmbH), die 血t einem St田iimkapital ,一 von 123.000 DM ausgestattet war. Die Gesellschaft hatte bei der ,一 V.-Bank N. Kiでdit in e血er Gesamth6he bis zu 239.000 DM erhalten, der auBer durch Sicherungstibereignungen durch zwei ,一 Btirgschaften bis zur H6he von jeweils 240.000 DM gesichert Die GmbH geriet seit Mitte 1991 zunehmend in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Im M 狙 1992 war der Schuldsaldo bei der V.-Bank ,一 auf knapp 239.000 DM angelaufen. Nachdem am 29石.1992 der Antrag auf Er6ffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt worden war, 姉ndigte die Bank die Kiでdite am 1.7.1992 und verwertete die ihr von der Gesellschaft gestellten Sicherheiten und erlangte daraus Befriedigung ihrer Forderungen. Die Burgen wurden nicht in Anspruch genommen. Die Revision des Klagers fhrte zur Zurckverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Aus den G戒nden: 1. Das OLG hat offengelassen, ob dievon dem Beklagten eingegangene Burgschaft eigenkapitalersetzenden Charakter gehabt hat, und hat das Klagebegehren schon daran scheitern lassen, daB der Beklagte weder Gesellschafter der GmbH war, noch zu dem Kreis der einem Gesellschafter ausnahmsweise gleichzusetzenden Dritten gehrt habe. 2. Fur das Revisionsverf油 ren ist deswegen zugunsten des Klagers zu unterstellen, d郎 die fr die GmbH u bernommene Burgschaft jedenfalls im Fruhjahr 1992 funktionales Eigenkapital dargestellt hat und der Beklagte durch die Verwertung des von der GmbH gestellten Sicherungsgutes durch die V-Bank eine nach§§32b 5. 1, 32aAbs.2 GmbHG bzw. nach den sogenannten Rechtsprechungsregeln dem Ki醜er zu erstattende Leistung empfangen hat. 3. Die Erwagungen, mit denen das Berufungsgericht eine Anwendung der Eigenkapitalersatzregeln auf den von seiner Burgschaftsschuld befreiten Beklagten, der unstreitig nicht zu den Gesellschaftern der GmbH gehrt, verneint hat, halten der revisionsrechtlichen Prfung nicht stand. a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt der angefochtenen Entscheidung, daB eine Erstreckung der Eigenkapitalersatzregeln auf nicht zum Kreis der Gesellschafter gehrende Dritte nur ausnahmsweise in Betracht kommt. Nach der Rechtsprechung des Senats geh6ren zum Normadressatenkreis der genannten Regeln neben verbundenen Unternehmen vor allem solche dritten Personen, die mit Mitteln des Geselischafters der GmbH Finan五erungshilfen gewahren (BGH ZIP 1993, 1072 , 1073 m.w.N.). b) Die Anwendung jener Grunds谷tze auf den konkreten Fall durch das Berufungsgericht begegnet jedoch durchgreifenden Bedenken, weil das OLG den Sachvortrag der Parteien samt den zugeh6rigen Urkunden nicht vollst加dig gewurdigt hat・ Aus dem zwischen der V.-Bank N. und der GmbH geschlossenen Kreditvertrag vom 29. 1 . 199 1 ist zu entnehmen, d論 die Darlehen neben Sicherungsubereignungen durch zwei selbst,一 schuldnerische Burgschaften in H6he von je 240.000 DM 即sichert werden sollten, die neben dem Gesellschafter 0. der Beklagte zu stellen hatte, der dabei ausdrucklich eben 血ils als ,,Gesellschafter" bezeichnet wurde. MittB習Not 1997 Heft 2 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Münster Erscheinungsdatum: 26.06.1996 Aktenzeichen: 1 S 362/95 Erschienen in: MittBayNot 1997, 113-114 Normen in Titel: BGB § 2325