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VIII R 29/94

LG, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
Zurück LG Frankfurt 18. Dezember 1997 3 - 11 T 81/97 UmwG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 17 Abs. 2, 122 Nachreichen der Schlußbilanz bei Verschmelzung Überblick PDF Vorschau --> PDF Vorschau seiner Amtsniederlegung selbst sein Ausscheiden zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Der Bet. war zuletzt einziger Geschäftsführer der Firma. Im Februar 1996 wurde seitens der Gesellschaft sein Arbeitsvertrag gekündigt, da die Tätigkeit der Gesellschaft beendet werden sollte. Bis zur Abwicklung sollte der Geschäftsführer aber noch weiter tätig bleiben. Mit notariell beglaubigter Erklärung vom 7. 4. 1997 meldete der Geschäftsführer zur Eintragung in das Handelsregister an, daß er nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft ist. Das AG Köln, Handelsregister, lehnte nach weiterem zwischenzeitlichen Schriftwechsel mit Bescheid vom 11. 7. 1997 die Eintragung ab, weil der Bet. z.Zt. der Anmeldung schon nicht mehr Geschäftsführer der Gesellschaft gewesen sei, dies nach dem Gesetz aber erforderlich sei. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Bet Aus den Gründen: Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht, sie hat auch in der Sache Erfolg. Gem. § 39 GmbHG ist jede Änderung in der Person des Geschäftsführers zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden, und zwar gem. § 78 GmbHG durch die Geschäftsführer. Mit der neueren Rspr. (insbesondere LG Berlin Rpfleger 1993, 202 und OLG Frankfurt NJW-RR 1994, 105 ) geht auch die erkennende Kammer davon aus, daß dem Erfordernis des § 78 GmbHG genüge getan wird, wenn der bisherige Geschäftsführer - zumindest im Fall der alleinigen Geschäftsführung - in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit seiner Amtsniederlegung selbst sein Ausscheiden zur Eintragung in das Handelsregister anmeldet. Insoweit handelt es sich noch um nachwirkende Befugnisse aus seiner Stellung als Geschäftsführer. Zum einen wird mit dieser Regelung dem Interesse des Rechtsverkehrs an einer alsbaldigen Richtigstellung des Handelsregisters Rechnung getragen, zum anderen erscheint für den bisherigen Geschäftsführer allein diese Lösung als zumutbar praktikabel. Auf die überzeugenden Darlegungen des LG Berlin wird verwiesen. Andernfalls müßte vorab ein neuer Geschäftsführer bestellt werden. Da - wie im vorliegenden Fall schäftsführer, für den im Zweifel dann jedoch wieder der bisherige Geschäftsführer in Betracht kommt. Ein derartiger zeit- und kostenaufwendiger Umweg ist aber nicht sachgerecht. 9. Gesellschaftsrecht - Nachreichen der Schlußbilanz bei Verschmelzung (LG Frankfurt, Beschluß vom 19.12.1997-3-11 T 81/97) UmwG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2; 17 Abs. 2; 122 Wird bei der Anmeldung einer Verschmelzung zum Handelsregister die Schlußbilanz der GmbH nicht beigefügt, so kann die Schlußbilanz nachgereicht werden, wenn sie im Zeitpunkt der Anmeldung bereits errichtet und nicht älter als acht Monate war. Die Schlußbilanz muß alsbald nach Kenntnis des Versäumnisses ihrer Beifügung zur Anmeldung nachgereicht werden. (Leitsatz nicht amtlich) Zum Sachverhalt: Unter dem 29. B. 1997 meldete die Bf. ihre Verschmelzung durch Aufnahme mit ihrer Alleingesellschafterin Frau S. zur Eintragung im Handelsregister an. Entgegen der Angabe im Antragsschreiben des beurkundenden Notars vom 29. B. 1997, das am gleichen Tage mit den übrigen darin genannten Unterlagen beim Registergericht einging, war die darin erwähnte Schlußbilanz der Bf. nicht beigefügt. Das Registergericht wandte sich deshalb mit Verfügung vom 3. 9. 1997 an den beantragenden Notar, der sie am 11. 9. 1997 erhielt und stellte die Rücknahme des Antrags anheim. Daraufhin wurde durch den Notar mit Schriftsatz vom 26. 9. 1997, noch am gleichen Tage bei Gericht eingegangen, die Schlußbilanz der Bf. zum 31. 12. 1996 eingereicht, die das Erstellungsdatum vom 20. B. 1997 trägt. Der Notar trug hierzu erläuternd vor, die Bilanz sei aus Versehen dem Antrag vom 29. B. 1997 nicht beigefügt gewesen. Sie habe sich in der Akte gefunden, was erst nach Erhalt der Zwischenverfügung vom 3. 9. 1997 am 11. 9. 1997 entdeckt worden sei. Mit Beschluß vom 30. 9. 1997, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, wies das AG die Anmeldung zurück. Hiergegen wendet sich die Beschwerde vom 23. 10. 1997. Das AG hat der Beschwerde gern. seiner Entscheidung vom 30. 10. 1997 nicht abgeholfen. Es hält darin an seiner bisherigen Rechtsauffassung fest. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist zulässig und begründet. § 17 Abs. 1 UmwG regelt zwingend, welche Anlagen einer Anmeldung einer Verschmelzung zur Eintragung in das Handelsregister beizufügen sind. Der Charakter der darin genannten Anlagen läßt erkennen, daß es dabei um solche geht, deren Vorliegen erforderlich ist, um dem Registergericht eine Prüfung des Vorhandenseins der Voraussetzungen einer wirksamen und damit eintragungsfähigen Verschmelzung zu ermöglichen. Hierzu bedarf es der Einsichtnahme in eine Schlußbilanz des übertragenden Rechtsträgers nicht. Wenn der Gesetzgeber in § 17 Abs. II UmwG die Beifügung einer Schlußbilanz zur Anmeldung, die auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt sein darf, zwingend vorschreibt, so dient dies nach Auffassung der Kammer allein den Interessen der Gläubiger, ihnen einen zeitnahen Einblick in die Vermögensverhältnisse des übertragenden Rechtsträgers zu verschaffen, wie dies auch das LG Dresden in seiner Entscheidung vom 21. 2. 1997 (42 T 85/96) zugrunde gelegt hat. Darin erschöpft sich das rechtliche Interesse von § 17 Abs. 2 S. 1 und 4 UmwG . Zwar drängt deren Wortlaut auf, daß das Fehlen der Bilanz bei Einreichung der Anmeldung zwangsläufig und ohne Nachbesserungsmöglichkeit die Zurückweisung des Antrags zur Folge haben müsse. Dies wird jedoch dem mit der Bestimmung verfolgten Schutzzweck in bezug auf die Gläubiger nicht gerecht. Auch die Kammer geht davon aus, daß zwingend die Eintragung der Verschmelzung zu versagen ist, wenn eine Bilanz zu einem Stichtag aufgestellt ist, der länger als acht Monate bei Einreichung der Anmeldung zurückliegt. Nach § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG ist dies unabdingbar. Hieran kann indes die begehrte Eintragung vorliegend nicht scheitern. Denn die streitige Bilanz ist zum 31. 12. 1996 aufgestellt, die Anmeldung zur Eintragung der Verschmelzung lag am 29.8. 1997 dem Registergericht vor. Die Bilanz ist damit zeitgerecht. Da sie, wie sich aus ihrem Inhalt ergibt, zu diesem Zeitpunkt errichtet war, konnte die fehlerhafte Anmeldung jederzeit kurzfristig durch Nachholen des Versäumten, nämlich ihre Einreichung beim Registergericht, geheilt werden, und zwar noch innerhalb einer Frist von acht Monaten, gerechnet vom Bilanzstichtag an. Hierzu bedurfte es lediglich eines entsprechenden Hinweises in Form einer Zwischenverfügung durch das Registergericht, den die Kammer nicht nur für zulässig, sondern in Fällen wie dem vorliegenden für geboten hält. Das Versäumte ist vorliegend alsbald nach Kenntnis der Versäumnis nachgeholt worden. Dies genügt zur Wahrung des mit § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG verfolgten Gläubigerschutzes. Der Mangel einer Vorlage der Bilanz nach Maßgabe von § 17 Abs. 2 S. 1 UmwG ist auf entsprechende Zwischenverfügung hin heilbar, wenn die Heilung kurzfristig nach der Anmeldung erfolgt und wenn - wie vorliegend - die vorzulegende Bilanz zum Zeitpunkt der Anmeldung Heft Nr. 9 • MittRhNotK • September 1998 289 bereits erstellt war und hätte vorgelegt werden können. Nachdem die ausstehende Bilanz bereits am 26. 9. 1997 eingereicht war — die Achtmonatsfrist aus § 17 Abs. 2 S. 4 UmwG war erst am 31. B. 1996 abgelaufen —, waren vorliegend die Gläubigerinteressen noch hinreichend gewahrt, so daß insoweit ein Eintragungshindernis für eine nunmehr alsbald mögliche Eintragung nicht mehr bestanden hatte. Die Wesentlichkeit einer Beteiligung i.S. des § 17 Abs. 1 EStG ist bei einer GmbH aus den Geschäftsanteilen zu berechnen. Dies gilt auch, wenn in der GmbH-Satzung die Stimmrechte oder die Verteilung des Gewinns und des Liquidationserlöses abweichend von §§ 29, 72 GmbHG geregelt sind. 10. Vereinsrecht — Inhalt der Anmeldung einer Vorstandsänderung beim Verein (LG Duisburg, Beschluß vom 15. 6. 1998-22 T 94/98 — mitgeteilt von Rechtsanwalt und Notar Bertram Schwiertz, Dinslaken) Die KI. und Revisionskl. (KI.) wurden im Streitjahr 1984 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kl. war mit 23,88 % am Stammkapital der A-GmbH (GmbH) beteiligt. Der in selbständige Niederlassungen bzw. Geschäftszweige untergliederte Geschäftsbetrieb wurde von den für die GmbH tätigen Gesellschaftern geleitet. Jeder Gesellschafter war grundsätzlich für eine oder mehrere Niederlassungen bzw. Geschäftszweige verantwortlich. Dieser Organisation und den Gesellschaftertätigkeiten entsprechend enthielt die Satzung der GmbH u.a. folgende Bestimmungen: Zum Sachverhalt: BGB § 67 Ist der Rückschluß auf die ausscheidenden Vorstandsmitglieder aus der Versammlungsniederschrift ohne weiteres möglich, ist deren genaue Bezeichnung im notariell beglaubigten Antrag entbehrlich. Aus den Gründen: Die als Beschwerde geltende Erinnerung des Vereins ist begründet. Der Eintragungsantrag vom 25. 2. 1998 genügt den Voraussetzungen des § 67 BGB , da er in Verbindung mit der beigefügten Versammlungsniederschrift die auf der Jahreshauptversammlung vom 13. 10. 1996 beschlossene Vorstandsänderung hinreichend klar bezeichnet. Zwar ergibt sich aus dem Antrag selbst nur, daß Herr F. F. als weiteres Vorstandsmitglied in den Vorstand gewählt worden ist. Hieraus ist nicht klar zu entnehmen, ob Herr F. als zusätzliches Vorstandsmitglied gewählt worden ist, oder ob ein Mitglied des alten Vorstands und gegebenenfalls welches statt dessen abgewählt wurde. Der Eintragungsantrag als Verfahrenshandlung ist indessen auslegungsfähig. Hierzu können und müssen die dem Antrag beigefügten Urkunden herangezogen werden. Aus der Versammlungsniederschrift vom 13. 10. 1996 zu Punkt 2 ist unzweideutig zu entnehmen, daß der Vorstand nach wie vor aus drei Personen besteht, der sich nach der Neuwahl wie folgt zusammensetzt: 1. Vorsitzender ist nach wie vor Herr P. W., 2. Vorsitzender ist Herr H. D., 3. Vorsitzender ist Herr F. F. Dieser tritt damit an die Stelle des bisherigen Vorstandsmitgliedes A. G. In einem Fall wie dem vorliegenden, in dem sich die Zusammensetzung des neuen Vorstandes insgesamt aus der Versammlungsniederschrift ergibt und der Rückschluß auf die ausscheidenden Mitglieder unzweideutig möglich ist, wäre es bloßer Formalismus, die genaue Bezeichnung des ausscheidenden Vorstandsmitgliedes auch im notariell beglaubigten Antrag zu verlangen (LG Köln MittRhNotK 1981, 241 ). Die Bedenken der Rechtspflegerin, erst durch eine Anmeldung, die auch die ausscheidenden Vorstandsmitglieder namentlich bezeichne, könne das Registergericht überprüfen, ob sämtliche Änderungen in der Vergangenheit angezeigt worden seien und ob das Register lückenlos richtig sei, sind zwar grundsätzlich durchaus beachtlich. Sie können aber nach Auffassung der Kammer nur dann zu einer Präzisierung des Eintragungsantrags Anlaß geben, wenn im konkreten Fall Anhaltspunkte für eine Unrichtigkeit des Registers bestehen. Ein Verdacht dahingehend, daß zuletzt nicht mehr Frau G., sondern ein dritter als 3. Vorsitzender des Vereins amtierte, ist aus der Akte nicht ersichtlich. In Anbetracht dessen ist eine Bezeichnung des ausscheidenden Vorstandsmitglieds angesichts der inhaltlich eindeutigen Versammlungsniederschrift nicht gefordert. 11. Steuerrecht — Wesentlichkeit der Beteiligung an einer GmbH (BFH, Urteil vom 25. 11. 1997 — VIII R 29/94) EStG § 17 Abs. 1 AO 1977 §§ 39; 42 GmbHG §§ 5; 14; 29; 47; 72 — § 4 Stammkapital: Bei wesentlichen Umsatzverschiebungen ist zu prüfen, ob eine Kapitalerhöhung zugunsten von einzelnen Gesellschaftern vorzunehmen ist. — § 5 Veräußerung und Vererbung von Geschäftsanteilen: Jeder Geschäftsanteil ist mit einer Niederlassung verbunden. Mit dem Geschäftsanteil des KI. ist die Niederlassung X verbunden. Geschäftsanteile sind grundsätzlich übertragbar und vererblich. Jede Veräußerung mit Ausnahme an Mitgesellschafter bedarf der Zustimmung der Gesellschafterversammlung... . — § 7 Einziehung von Geschäftsanteilen, Ausschluß von Gesellschaftern: Die Einziehung eines Geschäftsanteils kann ohne Zustimmung des betroffenen Gesellschafters ... nach Schließung der von ihm betreuten Niederlassung oder Zweigniederlassung erfolgen. — § 11 Gesellschafterversammlung: Die Gesellschafterversammlung beschließt über die Verteilung des Reingewinns, und zwar unabhängig von den Geschäftsanteilen; die Verteilung des Reingewinns hat nach den von den Gesellschaftern in ihrer Zweigniederlassung bzw. Geschäftszweig erzielten Ergebnisse zu erfolgen. — § 13 Stimmrecht: Abgestimmt wird nach dem Anteil jedes Gesellschafters am Vermögen der Gesellschaft. Vermögen ist seine Stammeinlage, soweit sie geleistet ist, sein Anteil an den offenen Rücklagen und am Reingewinn, vermindert um seinen Anteil am Reinverlust. Der Anteil an den offenen Rücklagen, dem Reingewinn und dem Reinverlust ergibt sich aus der ... letzten ... Bilanz. — § 14 Beschlußfassung: Die Beschlüsse der Gesellschafter werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefaßt, soweit nicht im Gesetz oder im Gesellschaftsvertrag etwas anderes bestimmt ist. Änderungen des Gesellschaftsvertrages bedürfen der Zustimmung von mindestens 4/5 der Stimmen der Gesellschafter, ebenso Beschlüsse über Kapitalerhöhung und -herabsetzung. Entsprechend der genannten Regelung über die Ermittlung des Stimmrechts standen dem KI. noch im Jahr 1978 weniger als 25 % der Stimmen zu. In den folgenden Jahren änderten sich die Verhältnisse. Die Stimmrechtsanteile des KI. betrugen aufgrund der Bilanzen für 1980,34,5%, für 1981 36,4 %, für 198234,9% und für 1983 34,9 %. Mit Auflösungsbeschluß vom 27. 10. 1982 beschlossen die Gesellschafter, die GmbH zu liquidieren. Ziel der Liquidation war, daß jeder Gesellschafter die Niederlassung bzw. den Geschäftszweig, der seinem Geschäftsanteil zugeordnet war, als selbständigen Betrieb erhalten sollte. Zu diesem Zweck wurden die Niederlassungen zunächst in verschiedene eigenständige Tochtergesellschaften mit beschränkter Haftung eingebracht, die von den jeweiligen Gesellschaftern geleitet wurden. Die GmbH hielt die Geschäftsanteile an den Tochtergesellschaften und war nur noch als Holding tätig. Sodann bot die GmbH den Gesellschaftern im Januar 1983 an, die Geschäftsanteile an ihr (ohne bzw. ohne wesentliche Aufpreise) in die Anteile der Tochtergesellschaften zu tauschen. Nach dieser Aufteilung entfiel auf die dem KI. satzungsgemäß zugeordnete Niederlassung rd. 32 % des in den Bilanzen ausgewiesenen Gesellschaftsvermögens. Zur Durchführung der Realteilung kam es jedoch nicht. Statt dessen veräußerten die Gesellschafter die GmbH im Ganzen. Der VerHeft Nr. 9 - MittRhNotK • September 1998 Art: Entscheidung, Urteil Gericht: LG Frankfurt Erscheinungsdatum: 18.12.1997 Aktenzeichen: 3 - 11 T 81/97 Erschienen in: MittRhNotK 1998, 289-290 NJW-RR 1998, 36 Normen in Titel: UmwG §§ 3 Abs. 2 Nr. 2, 17 Abs. 2, 122